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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1990
Aktenzeichen: 308/87
Rechtsgebiete: EAG-Vertrag


Vorschriften:

EAG-Vertrag Art. 151
EAG-Vertrag Art. 188 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens sind an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, daß die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

2. Wenn die Kommission anläßlich von Arbeiten an einem Gebäude gemäß Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag haftet, weil sie die örtliche Regelung über die Arbeitssicherheit nicht eingehalten hat, der Geschädigte jedoch teilweise zum Eintritt seines Schadens beigetragen hat, indem er nicht die erforderliche Sorgfalt bewiesen hat, haften beide Parteien zu gleichen Teilen, und die Schadensersatzpflicht der Kommission ist auf den Umfang ihres Mitverschuldens begrenzt.


ZWISCHENURTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1990. - ALFREDO GRIFONI GEGEN EUROPAEISCHE ATOMGEMEINSCHAFT. - SCHADENSERSATZKLAGE - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - STURZ VON EINEM GEBAEUDE. - RECHTSSACHE 308/87.

Entscheidungsgründe:

1 Alfredo Grifoni, Eigentümer eines Unternehmens, das auf die Ausführung von Klempner - und Schlosserarbeiten spezialisiert ist, hat mit Klageschrift, die am 9. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 151 und Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag eine Schadensersatzklage gegen die Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, erhoben. Diese Klage zielt auf die Feststellung, daß die Kommission für den Schaden haftet, der dem Kläger durch einen Unfall auf dem Gelände der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ( im folgenden : Forschungsanstalt ), und demgemäß Verurteilung der Kommission zum Ersatz dieses Schadens.

2 Der Kläger führt aus, daß ihm ein Auftrag zur Ausführung von Klempner - und Schlosserarbeiten in der Wetterstation der Forschungsanstalt erteilt worden sei und er sich daher am 20. Oktober 1985 auf deren Gelände begeben habe und in Begleitung eines Bediensteten der Forschungsanstalt auf das - etwa 4,50 m hoch liegende - Terrassendach der Wetterstation gestiegen sei, um Aufstellungen zu machen. Beim Sturz von diesem Dach habe er sich schwere Verletzungen zugezogen.

3 Der Kläger meint, die Kommission hafte gemäß Artikel 188 Absatz 2 EWG-Vertrag für den Unfall, da sie es versäumt habe, die zur Verhütung des Unfalls gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Nach Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der ausservertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des erlittenen Schadens an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, denn erforderlich ist, daß die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht ( siehe insbesondere das Urteil vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79, Pool, Slg. 1980, 569 ).

7 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Kommission rechtswidrig ist und ob zwischen diesem Verhalten und dem Schaden des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

8 Hinsichtlich des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens ist zunächst festzustellen, daß jedes Organ der Gemeinschaft, das Bau - oder Instandhaltungsarbeiten ausführen lässt, die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit einhalten muß, die an dem Ort gelten, wo die Arbeiten ausgeführt werden. Was die in der Forschungsanstalt Ispra ausgeführten Arbeiten angeht, war die Kommission daher verpflichtet, die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

9 Diese Verpflichtung, die italienischen Bestimmungen einzuhalten, ist im übrigen ausdrücklich in Artikel 31 des Anhangs F des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und der EAG vom 22. Juli 1959 vorgesehen, das durch das Gesetz Nr. 906 vom 1. August 1960 über die Ratifizierung und Durchführung des am 22. Juli 1959 zwischen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft ( Euratom ) geschlossenen Abkommens zur Errichtung einer gemeinsamen Kernforschungstelle mit allgemeinen Zuständigkeiten ( GURI Nr. 212 vom 31.8.1960 ) durchgeführt worden ist; gemäß diesem Artikel 31 wendet die Kommission die italienischen Bestimmungen über die Arbeitshygiene und -sicherheit in alleiniger Verantwortung an.

10 Die Kommission macht geltend, daß Artikel 31 des Anhangs F des Abkommens im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er das Arbeitsverhältnis zwischen der Forschungsanstalt und ihren eigenen Angestellten betreffe, während der Kläger kein Bediensteter der Forschungsanstalt gewesen sei.

11 Dieses Vorbringen geht fehl. Die italienischen Vorschriften zum Schutz vor Unfällen, die die Kommission nach dieser Vorschrift einhalten muß, sollen nämlich all jene schützen, die auf dem Gelände der Forschungsanstalt der Gefahr eines Sturzes ausgesetzt sind.

12 Zu den italienischen Bestimmungen über den Schutz vor Arbeitsunfällen gehören Artikel 10 des D.P.R. ( Dekret des Präsidenten der Republik ) Nr. 164 vom 7. Januar 1956 über Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Baugewerbe ( GURI Nr. 78 vom 31.3.1956 ), aus dem sich ergibt, daß die Kommission Personen, die Arbeiten ausführen, bei denen die Gefahr eines Sturzes besteht, zwingend mit einem geeigneten Sicherheitsgurt ausrüsten muß, sowie die Artikel 26 und 27 des D.P.R. Nr. 547 vom 27. April 1955 über Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen ( GURI Nr. 158 vom 12.7.1956 ), aus denen sich ergibt, daß die Kommission erhöhte Arbeitsplätze mit einem Geländer versehen muß.

13 Nach den Akten hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht die in diesen italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um der Gefahr des Absturzes von Personen vorzubeugen, die Arbeiten auf dem Terrassendach der Forschungsanstalt durchführen.

14 Das Verhalten der Kommission, die die zur Verhütung des Unfalls des Klägers erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht mit grösstmöglicher Sorgfalt getroffen hat, ist somit rechtswidrig.

15 Was den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versäumnis der Kommission und dem Sturz des Klägers angeht, macht die Kommission geltend, daß der vom Kläger erlittene Schaden vollständig dessen eigener Fahrlässigkeit zuzuschreiben sei.

16 Dieses Vorbringen ist nur teilweise begründet. Zum einen hat der Umstand, daß die Kommission nicht die genannten Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, zum tatsächlichen Eintritt des Schadens beigetragen, zum anderen hat aber auch der Kläger bei der Ausführung seiner Arbeit, die darin bestand, Aufstellungen zu machen, nicht die zu seinem eigenen Schutz erforderliche Sorgfalt bewiesen. Da der Kläger Auftragnehmer für diese Arbeiten und ein Fachmann auf seinem Gebiet ist, hätte er die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen und es gegebenenfalls ablehnen müssen, die Aufstellungen zu machen, bevor die Schutzmaßnahmen getroffen worden waren.

17 Unter diesen Umständen ist der erlittene Schaden nicht allein durch das Verhalten der Kommission, sondern auch durch dasjenige des Klägers verursacht worden, der den Unfall nicht durch die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermieden hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, und der damit teilweise zu seinem Eintritt beigetragen hat. Die beiden Parteien haften folglich zu gleichen Teilen.

18 Nach alledem ist die Kommission zu verurteilen, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger durch seinen Unfall unter den geschilderten Umständen erlitten hat. Die Bestimmung des Schadensersatzbetrags ist der Einigung der Parteien oder, falls eine solche Einigung nicht zustande kommt, der Entscheidung durch den Gerichtshof vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

vorab für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Kommission wird verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger durch seinen Sturz vom Terrassendach der Wetterstation der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle erlitten hat.

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 ) Die Parteien teilen dem Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Urteils mit, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.

4 ) Kommt eine Einigung nicht zustande, so legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vor.

5 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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