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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.1988
Aktenzeichen: 309/86
Rechtsgebiete: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen, Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen
Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen
EWG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. MAERZ 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - METHODEN ZUR KONTROLLE DER BIOLOGISCHEN ABBAUBARKEIT GRENZFLAECHENAKTIVER SUBSTANZEN - UMSETZUNG BESTIMMER RICHTLINIEN IN DAS NATIONALE RECHT. - RECHTSSACHE 309/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um

- der Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Anglei chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG ( ABl. L 109, S. 1 )

und

- der Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen ( ABl. L 109, S. 18 )

( nachstehe nd : die Richtlinien )

nachzukommen.

2 Die Richtlinien sehen vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um ihnen binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und daß sie die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen. Die Richtlinien wurden der Italienischen Republik am 8. April 1982 bekanntgegeben.

3 Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die zur Umsetzung dieser Richtlinien getroffenen Maßnahmen erhielt, forderte sie sie mit Schreiben vom 12. November 1984 auf, sich zu äussern. Mit Fernschreiben vom 6. März 1986 antwortete die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften, daß das italienische Gesundheitsministerium eine geeignete Methode zur Analyse von Detergentien prüfe, die einen ersten Schritt zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ermöglichen könne. Nachdem die Kommission am 14. Mai 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, die unbeantwortet blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die italienische Regierung räumt ein, ihre Verpflichtungen nicht erfuellt zu haben, trägt jedoch vor, daß die italienischen Rechtsvorschriften, namentlich das Gesetz Nr. 136 vom 13. April 1983 über die Methode zur Bestimmung des Prozentsatzes der biologischen Abbaubarkeit synthetischer anionischer Detergentien, Bestimmungen enthielten, die die Erreichung bestimmter mit den Richtlinien angestrebter Ziele ermöglichten. Somit bestehe die Vertragsverletzung lediglich in einer nur teilweisen Anwendung dieser Richtlinien.

6 Es ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 9. April 1987 ( Kommission/Italienische Republik, Slg. 1987, 1733 ) bekräftigt hat, die Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft in das innerstaatliche Recht die vollständige Anwendung dieser Richtlinien tatsächlich gewährleisten muß. Die italienische Regierung räumt jedoch ein, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betreffenden Richtlinien nicht in vollem Umfang umsetzen.

7 Demzufolge ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 82/242/EWG und 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der Richtlinie 73/404/EWG sowie der Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen nachzukommen.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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