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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1966
Aktenzeichen: 31-65
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 |
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 28/65.
FÜR DIE ENTFERNUNGSFRIST KOMMT ES NUR AUF DIE TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE, ALSO AUF DEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT DES KLAEGERS, AN. DER AUFENTHALT DES ANWALTS DES KLAEGERS IST FÜR SIE OHNE BEDEUTUNG.
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2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 28/65.
IN IHREM ZUSAMMENHANG GENOMMEN IST AUS DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS ZU SCHLIESSEN, DASS DIE BESCHWERDE DIE FRIST FÜR DIE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERNEUT IN GANG SETZT, SOFERN SIE SELBST INNERHALB DER FÜR DIE KLAGEERHEBUNG BESTIMMTEN FRIST ERHOBEN WIRD. WIRD DIE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN, SO IST DAS VERWALTUNGSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN, SOBALD DER KLAEGER VON DER ZURÜCKWEISUNG KENNTNIS ERLANGT; ZU DIESEM ZEITPUNKT BEGINNT DIE KLAGEFRIST ZU LAUFEN.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1966. - FULVIO FONZI GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 31-65.
Entscheidungsgründe:
S. 777
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE ANTRAEGE AUF AUFHEBUNG DER AM 9. OKTOBER 1964 DURCH AUSHANG BEKANNTGEGEBENEN BEFÖRDERUNGEN VON BESOLDUNGSGRUPPE A 5 NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 4 SOWIE DES AM 17. FEBRUAR 1965 ZUGESTELLTEN ABLEHNENDEN BESCHWERDEBESCHEIDS SEIEN WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG. DIE KLAGE SEI ERST AM 28. MAI 1965 EINGEREICHT WORDEN, DIE KLAGEFRIST NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS, VERLÄNGERT UM EINE ENTFERNUNGSFRIST VON ZWEI TAGEN, ABER SCHON AM 19. MAI 1965 ABGELAUFEN.
DER KLAEGER HÄLT DEM ENTGEGEN, DIE FRISTVERLÄNGERUNG MIT RÜCKSICHT AUF DIE ENTFERNUNG BETRAGE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT NUR ZWEI, SONDERN ZEHN TAGE, SO DASS DIE KLAGEFRIST, DA DER 27. MAI 1965 EIN FEIERTAG WAR, ERST AM ABEND DES 28. MAI 1965 ABGELAUFEN SEI. FÜR DIESE AUSLEGUNG FÜHRT DER KLAEGER IN ERSTER LINIE AN, WIE SCHON IN DER RECHTSSACHE 28/65 VORGETRAGEN, MÜSSE IM HINBLICK DARAUF, DASS ER DIE IHM ZUGEWIESENE PLANSTELLE BEHALTEN HABE, DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS ER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN ISPRA HABE UND SICH NUR VORÜBERGEHEND AUF DIENSTREISE IN BRÜSSEL BEFINDE. GESTÜTZT AUF DIE ARTIKEL 37 UND 58 DER VERFAHRENSORDNUNG MACHT ER FERNER GELTEND, FÜR DIE BERECHNUNG DER ENTFERNUNGSFRIST KOMME ES NICHT DARAUF AN, IN WELCHEM LAND SICH DER KLAEGER AUFHALTE, SONDERN MASSGEBEND SEI DAS LAND, IN DEM DER PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE SEINEN WOHNSITZ HABE UND SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBE.
UNSTREITIG ÜBTE DER KLAEGER AM 17. FEBRUAR 1965, ALS DIE KLAGEFRIST ZU LAUFEN BEGANN, SOWIE WÄHREND DER GESAMTEN DAUER DIESER FRIST SEIN AMT TATSÄCHLICH IN BRÜSSEL, NICHT IN ISPRA AUS. DAHER HATTE ER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IM SINNE DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER VERFAHRENSFRISTEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG, DER DER VERFAHRENSORDNUNG ALS ANLAGE II BEIGEFÜGT IST, SOWOHL AM 17. FEBRUAR 1965 ALS AUCH WÄHREND DER FOLGENDEN MONATE IN BELGIEN. IHM STAND DAHER NUR EINE ZWEITAEGIGE FRISTVERLÄNGERUNG MIT RÜCKSICHT AUF DIE ENTFERNUNG ZU. FERNER ERGIBT SICH AUS DER FORMULIERUNG "... IN DENEN DIE PARTEIEN IHREN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT... HABEN " IN ANLAGE II AUSDRÜCKLICH, DASS ES AUF DEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT DER PARTEIEN, NICHT AUF DEN IHRER ANWÄLTE ANKOMMT.
S. 778
MIT DER EINREICHUNG DER BESCHWERDE INNERHALB DER KLAGEFRIST HAT SICH DER KLAEGER DIE IM STATUT VORGESEHENE FRIST FÜR DIE KLAGE VOR DEM GERICHTSHOF ERHALTEN. FÜR DIE ENTFERNUNGSFRIST KOMMT ES NUR AUF DIE TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE, ALSO AUF DEN AUFENTHALT DES KLAEGERS AN. DA DER KLAEGER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN BELGIEN HATTE, STAND IHM FÜR DIE KLAGEERHEBUNG EINE FRIST VON DREI MONATEN UND ZWEI TAGEN ZUR VERFÜGUNG. DIESE FRIST IST AM 19. MAI 1965 ABGELAUFEN. DIE AM 28. MAI 1965 ERHOBENE ANFECHTUNGSKLAGE IST DAHER WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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