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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.1973
Aktenzeichen: 31-71
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 59 Abs. 3 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 Anhang II |
ANALOG ARTIKEL 7 LETZTER ABSATZ DES ANHANGS II ZUM BEAMTENSTATUT OBLIEGT ES DEM GERICHTSHOF, DEN DRITTEN ARZT DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES ZU BENENNEN, WENN DIE BEIDEN VON DEN PARTEIEN BENANNTEN ÄRZTE SICH ÜBER DIE WAHL DES DRITTEN AUSSCHUSSMITGLIEDES NICHT EINIGEN KÖNNEN.
ZWISCHENURTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 29. NOVEMBER 1973. - ANTONIO GIGANTE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 31-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER BEANTRAGT MIT SEINER AM 16. JUNI 1971 EINGEREICHTEN KLAGE, MEHRERE, DIE EINSETZUNG EINES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS BETREFFENDE STILLSCHWEIGENDE ODER AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AUFZUHEBEN UND ZU ERKENNEN, DASS DIE BEKLAGTE DAS VERFAHREN IN GANG ZU SETZEN HAT, DAMIT DIESER AUSSCHUSS ZUSAMMENTRETEN KANN.
2/3 DIE KOMMISSION HAT MIT SCHREIBEN VOM 29. SEPTEMBER UND 15. OKTOBER 1971, DIE DURCH ZWEI SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG AN DIE ÄRZTE DR. BELENGER UND DR. D'AVANZO VOM 11. JANUAR 1972 ERGÄNZT WURDEN, DAS VERFAHREN ZUR EINSETZUNG EINES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES EINGELEITET. DIESER AUSSCHUSS SOLLTE FOLGENDE PUNKTE KLÄREN :
A ) OB BEIM KLAEGER DAUERNDE VOLLINVALIDITÄT VORLIEGT;
B ) FÜR DEN FALL, DASS KEINE DAUERNDE VOLLINVALIDITÄT GEGEBEN IST, OB IN DER PERSON DES KLAEGERS DAUERNDE TEILINVALIDITÄT BESTEHT, DIE ES IHM UNMÖGLICH MACHT, DIE MIT EINEM DIENSTPOSTEN SEINER LAUFBAHN VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN AUSZUÜBEN;
C ) FÜR DEN FALL, DASS BEIM KLAEGER DAUERNDE TEILINVALIDITÄT VORLIEGT, OB DIESE DIE UNMITTELBARE FOLGE DES AM 13. NOVEMBER 1962 ERLITTENEN UNFALLS IST; DIE KLÄRUNG DIESER FRAGE DIENE DEM ZWECK, DIE ENTSCHÄDIGUNG FESTSETZEN ZU KÖNNEN, AUF DIE DER KLAEGER NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 2 C DES BEAMTENSTATUTS MÖGLICHERWEISE ANSPRUCH HAT ( GEGEBENENFALLS SEI DER GRAD DER DURCH DEN UNFALL BEDINGTEN DAUERNDEN TEILINVALIDITÄT ZU BESTIMMEN );
D ) OB UND GEGEBENENFALLS WANN SICH DIE FOLGEN AUS DEM UNFALL VOM 13. NOVEMBER 1962 VERFESTIGTEN UND OB NACH DIESEM ZEITPUNKT WEITERE ÄRZTLICHE BEHANDLUNG ERFORDERLICH WAR;
E ) OB DIE KOSTEN FÜR ÄRZTLICHE BEHANDLUNG UND ARZNEIMITTEL, DEREN ERSTATTUNG BEANTRAGT WIRD, ALS FOLGE DES UNFALLS AUFGEWANDT WURDEN UND UNTER ARTIKEL 73 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS FALLEN; WENN DAS NICHT DER FALL SEI, DIESE KOSTEN NACH IHREM JEWEILIGEN URSPRUNG AUFZUGLIEDERN.
4 DURCH DIE ERWÄHNTEN SCHREIBEN HAT DIE KOMMISSION IM RAHMEN IHRER MÖGLICHKEITEN DEN FORDERUNGEN DES KLAEGERS ENTSPROCHEN.
5/8 DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF IST ZWISCHENZEITLICH IN ERWARTUNG DES BERICHTES DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES AUSGESETZT WORDEN. ES GELANG JEDOCH NICHT, DIESEN ZUSAMMENTRETEN ZU LASSEN, DA DIE VON DER KOMMISSION BEZIEHUNGSWEISE VOM KLAEGER BENANNTEN ÄRZTE KEIN EINVERNEHMEN ÜBER DIE WAHL EINES DRITTEN ARZTES ERZIELEN KONNTEN. IN DER SITZUNG, IN DER DAS VERFAHREN ERNEUT AUFGENOMMEN WORDEN IST, HAT DER VERTRETER DER KOMMISSION ERKLÄRT, WEGEN DER HALTUNG DES KLAEGERS UND SEINES ARZTES SEI DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 59 DES BEAMTENSTATUTS BLOCKIERT; DIE KOMMISSION SEI BEI DIESEM STAND DER DINGE VERPFLICHTET, DEN KLAEGER TROTZ SEINES WIEDERHOLTEN FERNBLEIBENS VOM DIENST, DAS DURCH DIE VON VERSCHIEDENEN ÄRZTEN AUSGESTELLTEN ATTESTE GEDECKT SEI, ALS BEAMTEN ZU BEHALTEN UND ZU BESOLDEN. DIE BEKLAGTE HAT DESHALB, OBWOHL SIE BEI IHRER ANSICHT BLIEB, DASS DIE ANFÄNGLICHE KLAGE INZWISCHEN GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI, BEANTRAGT, DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, DAMIT EIN INVALIDITÄTSAUSSCHUSS, WIE ER IN ARTIKEL 59 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHEN SEI, TATSÄCHLICH ZUSAMMENTRETEN KÖNNE, UM DEN VORSTEHEND BESCHRIEBENEN AUFTRAG AUSZUFÜHREN. DER KLAEGER HAT IN DERSELBEN SITZUNG EINGERÄUMT, DASS DIE BEIDEN ÄRZTE SICH ÜBER DIE WAHL EINES DRITTEN NICHT EINIGEN KÖNNTEN; ER HAT SICH DESHALB DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT, DASS DER GERICHTSHOF DAS NOTWENDIGE VERANLASST, UM DAS VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG SEINER INVALIDITÄT ZUM ABSCHLUSS ZU BRINGEN.
9/12 FÜR DIE SCHWIERIGKEITEN, WELCHE DIE PARTEIEN VORGETRAGEN HABEN, BIETET DAS STATUT KEINE LÖSUNG AN. DER LETZTE ABSATZ VON ARTIKEL 7 DES ANHANGS II ZUM BEAMTENSTATUT SIEHT ZWAR AUSDRÜCKLICH EIN EINGREIFEN DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOR, WENN DER BETROFFENE BEAMTE KEINEN ARZT BENENNT, REGELT ABER NICHT DEN FALL, DASS DIE BEIDEN BEREITS BENANNTEN ÄRZTE KEIN EINVERNEHMEN ÜBER DIE BENENNUNG DES DRITTEN ARZTES ERZIELEN KÖNNEN. IM HINBLICK AUF DEN GEMEINSAMEN ANTRAG DER BEIDEN PARTEIEN, DER GERICHTSHOF MÖGE DEN DRITTEN ARZT BENENNEN, IST ES ANGEZEIGT, ARTIKEL 7 LETZTER ABSATZ DES ANHANGS II ZUM BEAMTENSTATUT ENTSPRECHEND ANZUWENDEN UND DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, DAS VERFAHREN ZUR INVALIDITÄTSFESTSTELLUNG ZUM ABSCHLUSS ZU BRINGEN. VOR ERLASS DES ENDURTEILS SIND DEMNACH DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN.
13/15 ANGESICHTS DER SACHLAGE ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, DAHIN ZU ERKENNEN, DASS DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) DEN DRITTEN ARZT BENENNEN WIRD, FALLS DIE VON DEN PARTEIEN BENANNTEN ÄRZTE NICHT BIS ZUM 10. DEZEMBER 1973 DIESE BENENNUNG VORGENOMMEN HABEN; DEN BEIDEN ÄRZTEN STEHT ES FREI, DEM GERICHTSHOF BIS SPÄTESTENS ZUM 17. DEZEMBER 1973 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN UND VORSCHLAEGE ZU UNTERBREITEN. DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS HAT SEINEN BERICHT INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN ZU ERSTATTEN, DIE MIT DEM TAGE BEGINNT, AN DEM DER AUSSCHUSS NACH BENENNUNG DES DRITTEN ARZTES VOLLSTÄNDIG IST. WENN IN DER ZWISCHENZEIT NEUE SCHWIERIGKEITEN EIN ORDNUNGSGEMÄSSES ARBEITEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES GEFÄHRDEN SOLLTEN, SIND DIE PARTEIEN, DER AUSSCHUSS ODER SEINE MITGLIEDER BEFUGT, DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN, DER SICH DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN VORBEHÄLT.
Kostenentscheidung:
16 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
DURCH ZWISCHENURTEIL FÜR RECHT ERKANNT :
1. FALLS DIE VON DEN PARTEIEN BENANNTEN ÄRZTE NICHT BIS ZUM 10. DEZEMBER 1973 EINEN DRITTEN ARZT BENENNEN, WIRD DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) DIESE BENENNUNG VORNEHMEN; DEN BEIDEN VORGENANNTEN ÄRZTEN STEHT ES FREI, DEM GERICHTSHOF BIS SPÄTESTENS ZUM 17. DEZEMBER 1973 SCHRIFTLICH ERKLÄRUNGEN UND VORSCHLAEGE ZU UNTERBREITEN.
2. DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS HAT SEINEN BERICHT INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN ZU ERSTATTEN, DIE MIT DEM TAGE BEGINNT, AN DEM DER AUSSCHUSS NACH BENENNUNG DES DRITTEN ARZTES VOLLSTÄNDIG IST.
3. WENN IN DER ZWISCHENZEIT NEUE SCHWIERIGKEITEN EIN ORDNUNGSGEMÄSSES ARBEITEN DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES GEFÄHRDEN SOLLTEN, SIND DIE PARTEIEN, DER AUSSCHUSS ODER SEINE MITGLIEDER BEFUGT, DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN, DER SICH DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN VORBEHÄLT.
4. EINE ABSCHRIFT DIESES URTEILS IST DEN BEIDEN BEREITS FÜR DEN INVALIDITÄTSAUSSCHUSS BENANNTEN ÄRZTEN ZUZUSTELLEN.
Ende der Entscheidung
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