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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1988
Aktenzeichen: 310/86
Rechtsgebiete: Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs


Vorschriften:

Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES STAATES - UNTERBLIEBENE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 82/470/EWG DES RATES IN INNERSTAATLICHES RECHT - TATSAECHLICHE AUSUEBUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS FUER DIE SELBSTAENDIGEN TAETIGKEITEN BESTIMMTER HILFSGEWERBETREIBENDER DES VERKEHRS UND DER REISEVERMITTLER SOWIE DER LAGERHALTER. - RECHTSSACHE 310/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler ( ISIC-Gruppe 718 ) sowie der Lagerhalter ( ISIC-Gruppe 720 ) ( ABl. L 213, S. 1 ) nachzukommen.

2 Nach Artikel 8 der Richtlinie 82/470 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Diese Frist ist am 2. Januar 1984 abgelaufen.

3 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist von der italienischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erhalten hatte, richtete sie am 16. April 1986 ein Schreiben an diese mit der Aufforderung, sich binnen zwei Monaten dazu zu äussern. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, hat die Kommission, nachdem sie am 11. April 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, die ebenfalls nicht beantwortet wurde, die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die italienische Regierung räumt ein, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht noch nicht erlassen worden seien. Sie macht geltend, daß die Unterbrechung der Legislaturperiode den Erlaß der Maßnahmen verzögert habe.

6 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.

7 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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