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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.1988
Aktenzeichen: 312/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 76/207


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 76/207Art. 9 Abs. 1
Richtlinie 76/207Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1.Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorgesehene Ausnahme bezueglich der Maßnahmen zum Schutze der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Schutz von Frauen im Hinblick auf nicht für Frauen typische Eigenschaften, wie etwa als ältere Arbeitnehmer oder als Elternteil, bezwecken.

Die in Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme dient einem bestimmten und begrenzten Zweck, nämlich der Zulassung von Maßnahmen, die zwar nach ihrer äusseren Erscheinung diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen.

Da diese Vorschriften lediglich spezielle Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung zulassen, können sie nicht als Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung dienen, die allgemein die Aufrechterhaltung der besonderen Rechte gestattet, die den Frauen in vor Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Tarifverträgen eingeräumt wurden.

2.Es stellt keine ordnungsgemässe Durchführung der Richtlinie 76/207 dar, wenn eine innerstaatliche Regelung mehrere Jahre nach Ablauf der für die Durchführung der Richtlinie vorgesehenen Frist die Abschaffung bestimmter Ungleichheiten den Sozialpartnern überlässt, ohne eine Frist für die Erfuellung dieser Verpflichtung zu setzen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - UMSETZUNG DER RICHTLINIE 76/207. - RECHTSSACHE 312/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen bestimmten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die vollständige und genaue Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

2 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 76/207 ( im folgenden : Richtlinie ) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß "die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Bestimmungen in Tarifverträgen... nichtig sind, für nichtig erklärt oder geändert werden können ". Artikel 9 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie binnen dreissig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Für Frankreich ist diese Frist am 12. August 1978 abgelaufen.

3 Zur Sicherstellung der Anwendung der Richtlinie in Frankreich wurde dort das Gesetz Nr. 83-635 vom 13. Juli 1983 zur Änderung des Arbeits - und des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichheit von Frauen und Männern im Beruf ( JORF vom 14. 7. 1983, S. 2176 ) in Kraft gesetzt. Durch Artikel 1 dieses Gesetzes wurde Artikel 123-2 des Arbeitsgesetzbuches neu gefasst; danach dürfen in Tarifverträge zur Vermeidung der Nichtigkeit keine Klauseln aufgenommen werden, nach denen irgendeine Maßnahme nur Arbeitnehmern eines bestimmten Geschlechts zugute kommt, sofern die Klausel nicht die Anwendung der Bestimmungen über Schwangerschaft, Stillzeit oder Mutterschaftsurlaub vor und nach der Entbindung betrifft.

4 Nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes steht die genannte Bestimmung des Arbeitsgesetzbuches jedoch der Anwendung von Übungen, Klauseln in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Tarifabkommen, die zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes in Geltung sind und besondere Rechte für Frauen begründen, nicht entgegen. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden sich jedoch Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen bemühen, "diese Klauseln im Wege der Tarifverhandlung" den im Gesetz genannten Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches anzupassen.

5 Nach Auffassung der Kommission lässt die in Artikel 19 enthaltene Ausnahme vom System des Gesetzes Nr. 83-635 erkennen, daß die französischen Stellen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie missachtet haben. Die französische Regierung vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß diese Ausnahme mit den Vorschriften der Richtlinie vereinbar ist.

6 Wegen einer eingehenderen Darstellung des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die französische Regierung macht zu ihrer Verteidigung zweierlei geltend. Zum einen sollten die besonderen Rechte der Frauen, die Artikel 19 des französischen Gesetzes Nr. 83-635 wahre, die Frauen schützen und ihre tatsächliche Gleichbehandlung mit den Männern gewährleisten, so daß sie nicht zu diskriminierenden Arbeitsbedingungen führten. Zum anderen stehe der Mechanismus, der für die Revision der Klauseln bezueglich der besonderen Rechte der Frau vorgesehen sei, mit der Richtlinie im Einklang und stelle die einzige im Rahmen des französischen Arbeitsrechts geeignete Methode dar. Diese beiden Gesichtspunkte sind nunmehr nacheinander zu prüfen.

Zu den besonderen Rechten der Frau

8 Nach der Darstellung der Kommission, der die französische Regierung nicht widersprochen hat, sehen die Tarifverträge insbesondere folgende besondere Rechte weiblicher Arbeitnehmer vor : Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs; Herabsetzung der Arbeitszeit, z. B. für Frauen über 59 Jahre; Vorziehen des Ruhestandsalters; Urlaub bei Krankheit von Kindern; Gewährung zusätzlicher Jahresurlaubstage je Kind; Gewährung eines freien Tages zum Schulbeginn; Gewährung von Freistunden aus Anlaß des Muttertags; tägliche Arbeitspausen für Frauen, die mit Lochkartengeräten oder als Schreibkräfte oder Telefonistinnen arbeiten; Gutschriften bei der Berechnung der Rente vom zweiten Kind an; Zulagen für Mütter, die Kosten für Kinderkrippen oder Kinderbetreuung zu tragen haben.

9 Die Kommission ist der Meinung, daß einige dieser besonderen Rechte unter die Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie fallen könnten, die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie geregelt sind und Maßnahmen zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, und zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen betreffen. Die französische Regelung erlaube es wegen ihrer Allgemeinheit jedoch, Ungleichheiten in der Behandlung von Männern und Frauen auf unbestimmte Dauer aufrechtzuerhalten, die der Richtlinie widersprächen.

10 Die französische Regierung weist zunächst darauf hin, daß das Gesetz nach französischem Verfassungsrecht der Frau in allen Bereichen gleiche Rechte wie dem Mann gewährleisten müsse. Das Bestehen besonderer Rechte für Frauen gelte jedoch als vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, wenn diese besonderen Rechte einem Schutzbedürfnis dienen sollten. Nach Meinung der französischen Regierung muß auch die Richtlinie in diesem Sinne ausgelegt werden, was durch Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie bestätigt werde.

11 Die französische Regierung vertritt ferner die Meinung, daß weder die Richtlinie noch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau auf eine Änderung der internen Verhältnisse der Familie und der tatsächlichen Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten abzielten. Die besonderen Rechte weiblicher Arbeitnehmer, wie sie in den Tarifverträgen vorgesehen seien, sollten aber gerade den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen, die in den meisten Haushalten in Frankreich herrschten. Im übrigen verfügten die Mitgliedstaaten in diesem Punkt über einen Ermessensspielraum bei der Durchführung der Richtlinie.

12 Es ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie im Rahmen von Tarifverträgen zur Geltung zu bringen ist, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie beinhaltet, "daß keine... Diskriminierung auf Grund des Geschlechts... erfolgen darf ". Gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 steht die Richtlinie weder Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, noch Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den von der Richtlinie erfassten Bereichen beeinträchtigen, entgegen.

13 Die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehene Ausnahme betrifft insbesondere Schwangerschaft und Mutterschaft. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 ( Hofmann/Barmer Ersatzkasse, Slg. 1984, 3047 ) entschieden hat, soll der Schutz der Frau bei Mutterschaft den Schutz der Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird.

14 Sowohl aus der Allgemeinheit der in dem französischen Gesetz gebrauchten Wendungen, die die Aufrechterhaltung aller Klauseln betreffen, die "besondere Rechte für Frauen begründen", als auch aus den in den Akten genannten Beispielen für solche Rechte ergibt sich, daß die streitigen Bestimmungen nicht durch Artikel 2 Absatz 3 gerechtfertigt sein können. Wie diese Beispiele nämlich zeigen, bezwecken einige der aufrechterhaltenen Rechte den Schutz von Frauen in ihrer Eigenschaft als ältere Arbeitnehmer oder als Elternteil; diese Eigenschaften können aber männliche wie weibliche Arbeitnehmer haben.

15 Die in Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Ausnahme dient einem bestimmten und begrenzten Zweck, nämlich der Zulassung von Maßnahmen, die zwar nach ihrer äusseren Erscheinung diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen. Aus den Akten ergibt sich indessen nichts, was den Schluß zuließe, daß die allgemeine Aufrechterhaltung der besonderen Rechte von Frauen in Tarifverträgen dem in diesen Vorschriften angesprochenen Sachverhalt entsprechen könnte.

16 Die französische Regierung hat mithin nicht darzutun vermocht, daß die den Streitgegenstand bildende und von ihr eingeräumte Ungleichbehandlung in den von der Richtlinie gezogenen Grenzen bleibt.

Zur Tarifverhandlung

17 Nach Ansicht der Kommission erlaubt Artikel 19 Absatz 2 des französischen Gesetzes Nr. 83-635 die Beibehaltung diskriminierender Bedingungen für unbegrenzte Zeit und überlässt ihre Abschaffung dem Belieben der Sozialpartner. Das Gesetz biete keine Handhabe, um unzureichende Ergebnisse der Tarifverhandlung zu korrigieren.

18 Die französische Regierung weist in erster Linie darauf hin, daß es angesichts der sozialen Realität in Frankreich schwierig wäre, unmittelbar durch eine gesetzgeberische Maßnahme Rechte abzuschaffen, die die Sozialpartner in früheren Verhandlungen errungen hätten. Der Weg der Tarifverhandlung sei für die Anpassung der betreffenden Klauseln an den Grundsatz der Gleichbehandlung am ehesten angezeigt, weil so besser als durch eine gesetzgeberische Maßnahme das tatsächliche Verhalten der Betroffenen beeinflusst und damit jeder Diskriminierung ein Ende bereitet werden könne.

19 Die französische Regierung macht ferner geltend, das französische Arbeitsrecht sehe für die nationalen Branchentarifverträge ein Genehmigungsverfahren vor, in dem der Vertrag für allgemeinverbindlich für die gesamte Branche erklärt werden könne. Auf diese Weise könne der Fortbestand diskriminierender Maßnahmen ausgeschlossen werden.

20 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die französische Regierung erläutert, in welchem Umfang in der Praxis Tarifverträge gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 83-635 neu ausgehandelt worden sind. Danach wurden in der Zeit von 1984 bis 1987 sechzehn Tarifverträge - hiervon elf mit nationaler Geltung - auf dieser Grundlage neu ausgehandelt. Dies ist äusserst wenig im Verhältnis zur Zahl der jährlich in Frankreich abgeschlossenen Tarifverträge ( 1983 : 1 050 Branchentarifverträge und 2 400 Betriebstarifabkommen ). Das Erfordernis einer Genehmigung von Tarifverträgen und die Möglichkeit ihrer Allgemeinverbindlicherklärung durch die Behörden haben daher nicht zu raschen Neuverhandlungen geführt.

21 Vor diesem Hintergrund muß die These der französischen Regierung gewürdigt werden, wonach die Tarifverhandlung der einzig angezeigte Weg sei, um zur Abschaffung der betreffenden besonderen Rechte zu gelangen.

22 In dieser Hinsicht genügt die Feststellung, daß diese These, selbst wenn sie als zutreffend anzusehen wäre, keine Rechtfertigung für den Erlaß einer innerstaatlichen Regelung darstellt, die mehrere Jahre nach Ablauf der für die Durchführung der Richtlinie vorgesehenen Frist die Abschaffung bestimmter Ungleichheiten den Sozialpartnern überlässt, ohne eine Frist für die Erfuellung dieser Verpflichtung zu setzen.

23 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß dem Vorbringen der französischen Regierung, wonach es den Sozialpartnern überlassen bleiben müsse, für die Abschaffung der besonderen Rechte der Frauen im Wege der Tarifverhandlung zu sorgen, nicht gefolgt werden kann.

24 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die vollständige Durchführung der Richtlinie sicherzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1)Die Französische Republik hat ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die vollständige Durchführung der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen sicherzustellen.

2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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