Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1990
Aktenzeichen: 315/88
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 823/87/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 823/87/EWG Art. 3
VO Nr. 823/87/EWG Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Setzt die Bestimmung einer Grundverordnung für ihre Anwendbarkeit den Erlaß einer Durchführungsverordnung voraus, die nicht ergangen ist, so kann angenommen werden, daß bis zu ihrem Erlaß die Bestimmungen einer früheren Verordnung an ihre Stelle treten, die nach einem - mit dem in der Grundverordnung vorgeschriebenen identischen - Verfahren erlassen worden sind, um die Anwendung einer identischen Bestimmung einer früheren, inzwischen aufgehobenen Grundverordnung zu gewährleisten, sofern die genannten Bestimmungen zu späteren einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht in Widerspruch stehen.

Dementsprechend ist die aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 des Rates erlassene Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission als Durchführungsverordnung zu Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 des Rates - solange keine neuen Rechtsvorschriften erlassen werden - oder gegebenenfalls zu Artikel 6 Absatz 2 der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 des Rates anzusehen.

2. Die Verordnung Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung Nr. 338/79 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung Nr. 1698/70 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1990. - STRAFVERFAHREN GEGEN ANGELO BAGLI PENNACCHIOTTI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA DI FRASCATI - ITALIEN. - LANDWIRTSCHAFT - WEIN - REGELUNG FUER DIE HERSTELLUNG VON QUALITAETSWEINEN B.A. UND VON QUALITAETSSCHAUMWEINEN B.A.. - RECHTSSACHE 315/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura Frascati hat mit Beschluß vom 21. September 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Verbringung dieser Weine im Herstellungsstadium aus den Anbaugebieten hinaus zulassen können, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen A. Bagli Pennacchiotti, den Vorsitzenden einer Winzergenossenschaft in Monte Porzio im Latium ( Italien ).

3 Der von ihm geleitete Betrieb soll 1 495 hl Frascati-Wein in einem Nebenlager der Kellerei ausserhalb des für diesen Wein bestimmten Anbaugebiets hergestellt haben. Wegen dieser Handlungen, die im Laufe des Jahres 1987 festgestellt wurden, wird Herr Bagli Pennacchiotti gemäß Artikel 515 des Strafgesetzbuchs ( Straftatbestand des betrügerischen Handels ) und Artikel 28 des Decreto del Presidente della Repubblica (( Dekret des Präsidenten der Republik )) Nr. 930 vom 12. Juli 1963 belangt, wonach bestraft wird, "wer Weine unter der Bezeichnung 'Denominazione di origine controllata' (( kontrollierte Herkunftsbezeichnung )) oder 'Denominazione di origine controllata e garantita' (( kontrollierte und garantierte Herkunftsbezeichnung )) herstellt, verkauft, in den Verkehr bringt oder in irgendeiner Weise zum Zweck des Verzehrs vertreibt, wenn die Weine nicht die für die Verwendung dieser Bezeichnungen erforderlichen Eigenschaften besitzen ".

4 Der Angeklagte machte vor der Pretura Frascati geltend, die italienischen Rechtsvorschriften enthielten voneinander abweichende Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen im Herstellungsstadium befindliche Weine aus dem betreffenden bestimmten Anbaugebiet hinaus verbracht werden könnten, und beantragte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorzulegen, ob die Verordnung ( EWG ) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( ABl. L 84, S. 1 ) die Mitgliedstaaten ermächtige, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die eine derartige Verbringung zuließen.

5 Unter diesen Umständen hat die Pretura Frascati das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat :

"Umfassen die den Mitgliedstaaten durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 822/87 übertragenen Aufgaben in bezug auf die Verbringung und den Ort der Weinbereitung ein schlichtes Verbot oder aber die Möglichkeit abweichender Regelungen durch Maßnahmen des Mitgliedstaats?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die auf Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften schlechthin jede Verbringung der im Herstellungsstadium befindlichen Weine aus den bestimmten Anbaugebieten der betreffenden Weine hinaus verbieten oder ob sie vielmehr die Mitgliedstaaten ermächtigen, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, die eine derartige Verbringung unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

8 Wie die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, ist Frascati-Wein als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete ( im folgenden : "Qualitätswein b. A.") oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete ( im folgenden : "Qualitätsschaumwein b. A.") eingestuft. Da die Akten keine gesicherten Anhaltspunkte dafür enthalten, daß sich die Frage des vorlegenden Gerichts auf eine einzige dieser beiden Weinkategorien beschränkt, sind zur Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die auf Qualitätsweine b. A. wie auch die auf Qualitätsschaumweine b. A. anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auszulegen.

9 Die Verordnung Nr. 822/87 des Rates, auf die sich die Vorlagefrage ausdrücklich bezieht, enthält selbst keine Bestimmung darüber, wo die Weinbereitung vorzunehmen ist. Entgegen der Auffassung des Angeklagten des Ausgangsverfahrens betreffen die Bestimmungen des Artikels 15 und des Anhangs VI dieser Verordnung ausschließlich die Festlegung der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen; sie können folglich nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine wie auch immer geartete Verbringung der im Herstellungsstadium befindlichen Weine aus dem bestimmten Anbaugebiet hinaus zuließen.

10 Der Gerichtshof kann jedoch, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat ( Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207 ). Dagegen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Gemeinschaftsvorschrift, wie sie vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 ausgelegt worden ist, in dem von ihm zu beurteilenden Fall Anwendung findet.

11 Insoweit vertreten die Kommission sowie die italienische und die spanische Regierung zu Recht die Auffassung, daß die Verordnung ( EWG ) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ( ABl. L 84, S. 59 ) - zu denen auch Qualitätsschaumweine b. A. zählen - eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefrage ermöglicht. Diese Verordnung hat mit Wirkung vom 1. April 1987 die Verordnung ( EWG ) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 ( ABl. L 54, S. 48 ) ersetzt, deren Bestimmungen, soweit für die gestellte Frage einschlägig, identisch waren.

12 Die Verordnung Nr. 823/87 wurde in der Folge durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2043/89 des Rates vom 19. Juni 1989 ( ABl. L 202, S. 1 ) geändert. Ferner enthält die Verordnung ( EWG ) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine ( ABl. L 54, S. 130 ) seit ihrer Änderung durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2044/89 des Rates vom 19. Juni 1989 ( ABl. L 202, S. 8 ) Bestimmungen über den Ort, an dem die Herstellung von Qualitätsschaumweinen b. A. vorzunehmen ist. Da diese Änderungen aber erst am 1. September 1989 - das heisst nach Erlaß des Beschlusses der Pretura Frascati und damit nach Vornahme der Handlungen, derentwegen Herr Bagli Pennacchiotti vor dem italienischen Strafgericht angeklagt ist - in Kraft getreten sind, haben sie bei der Beantwortung der dem Gerichtshof gestellten Frage ausser Betracht zu bleiben.

13 Aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 ergibt sich, daß Qualitätsweine b. A. und Qualitätsschaumweine b. A. auf einer als "bestimmtes Anbaugebiet" bezeichneten Weinanbaufläche oder Gesamtheit von Weinanbauflächen erzeugt werden.

14 Artikel 3 Absatz 2 bestimmt :

"Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen."

15 Zur Frage, an welchem Ort, bezogen auf die "bestimmten Anbaugebiete", die Weinbereitung vorzunehmen ist, stellt Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/89 die Regel auf, daß die Verarbeitung der Trauben zu Most und des Mostes zu Qualitätswein b. A. sowie die Herstellung von Qualitätsschaumweinen b. A. grundsätzlich nur innerhalb des bestimmten Anbaugebiets erfolgen dürfen. Wie aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 823/87 hervorgeht, wurde diese Regel zu dem Zweck aufgestellt, den typischen Herkunftscharakter jedes Weines zu bewahren und den Kontrollstellen ihre Aufgaben zu erleichtern.

16 Nach diesen Bestimmungen darf aber abweichend von der vorgenannten Regel die Weinbereitung auch ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets erfolgen,

"a ) wenn die Regelung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die verarbeiteten Trauben geerntet wurden, dies zulässt

und

b ) wenn die Herstellung überwacht wird ".

17 Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage Ausnahmen zulassen können, sind gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 von der Kommission oder gegebenenfalls vom Rat nach dem sogenannten "Verwaltungsausschußverfahren" festzulegen, das zur Durchführung dieser beiden Verordnungen in Artikel 83 der Verordnung Nr. 822/87 beziehungsweise in Artikel 67 der Verordnung ( EWG ) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( ABl. L 54, S. 1 ) geregelt ist.

18 Es sind keine auf diese Bestimmungen gestützten Durchführungsverordnungen ergangen. Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel, daß die Weinbereitung innerhalb der bestimmten Anbaugebiete vorzunehmen ist, vorsehen können, sind indessen in der Verordnung ( EWG ) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ( ABl. L 190, S. 4 ) festgelegt.

19 Die Verordnung Nr. 1698/70 wurde aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ( ABl. L 99, S. 20 ) erlassen, die durch die Verordnung Nr. 338/79 aufgehoben worden ist.

20 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 ist der Sache nach mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnungen Nrn. 823/87 und 338/79 identisch. Die Verordnung Nr. 1698/70 ist nach demselben Rechtsetzungsverfahren, wie es in diesen Verordnungen vorgesehen ist, ergangen. Schließlich lässt sich zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/70 und späterem Gemeinschaftsrecht kein Widerspruch erkennen.

21 Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die Verordnung Nr. 1698/70 anwendbar ist und die Durchführungsverordnung zu Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 - solange keine neuen Rechtsvorschriften erlassen werden - oder gegebenenfalls zu Artikel 6 Absatz 2 der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 darstellt.

22 Die Verordnung Nr. 1698/70 wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, als Qualitätsschaumweine b. A. keine von den Qualitätsweinen b. A. getrennte Weinkategorie darstellten. Somit ist davon auszugehen, daß diese Verordnung unterschiedslos auf Qualitätsweine b. A. wie auf Qualitätsschaumweine b. A. Anwendung findet.

23 Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/70 geht hervor, daß die Ausnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgesehen werden können, sehr strengen Voraussetzungen unterliegen. Zum einen darf die Weinbereitung nur nach Genehmigung durch die zuständige Stelle des erzeugenden Mitgliedstaats ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets und dann auch nur in einem Betrieb des Weinherstellers in unmittelbarer Nähe dieses Anbaugebiets vorgenommen werden; zum anderen dürfen die zur Herstellung von Qualitätsweinen b. A. und Qualitätsschaumweinen b. A. bestimmten Trauben und Moste nicht am gleichen Ort aufbewahrt werden wie die übrigen Trauben und Moste und müssen leicht identifizierbar sein. Ausserdem müssen die natürlichen oder juristischen Personen, die Trauben oder Traubenmoste erzeugen oder zu Wein verarbeiten, Bücher führen, in denen die Ein - und Ausgänge der Erzeugnisse genau angegeben sind. Schließlich muß der betreffende Mitgliedstaat die Kontrolle dieser Vorgänge sicherstellen.

24 Folglich können die Mitgliedstaaten von der Regel des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 823/87 und der Vorgängerverordnung Nr. 338/79 nur abweichen, soweit die von ihnen erlassene Ausnahmeregelung den Erfordernissen der Verordnung Nr. 1698/70 entspricht.

25 Soweit Herr Bagli Pennacchiotti vor dem Gerichtshof zwischen der Weinbereitung und der blossen Lagerung unterschieden hat, ist festzustellen, daß Artikel 6 der Verordnungen Nrn. 823/87 und 338/79 sowie den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/70 jede praktische Wirksamkeit genommen wäre, wenn sie dahin ausgelegt würden, daß sie nicht auf die Lagerung der im Herstellungsstadium befindlichen Weine anwendbar sind. Wenn es erlaubt wäre, diese Erzeugnisse ausserhalb der bestimmten Anbaugebiete zu lagern, wozu eine solche Auslegung führen würde, so wäre eine Kontrolle der Authentizität der fraglichen Weine nicht mehr möglich, was dem angestrebten Zweck zuwiderliefe. Darüber hinaus würde diese Auslegung auch gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1698/70 verstossen, der die Voraussetzungen für eine Lagerung ausserhalb der bestimmten Anbaugebiete regelt.

26 Daher sind die vorgenannten Bestimmungen dahin auszulegen, daß sie auf sämtliche Vorgänge einschließlich der Lagerung anwendbar sind, welche die im Herstellungsstadium befindlichen Weine, die noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, betreffen.

27 Die Vorlagefrage ist somit wie folgt zu beantworten : Die Verordnung Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der italienischen Regierung, der spanischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm von der Pretura Frascati mit Beschluß vom 21. September 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Verordnung ( EWG ) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung ( EWG ) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung ( EWG ) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.

Ende der Entscheidung

Zurück