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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1984
Aktenzeichen: 316/82
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 25 | |
EWG-Vertrag Art. 176 Abs. 1 |
1. WEDER DURCH EINE ALLGEMEINE RECHTSVORSCHRIFT NOCH DURCH DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN DES BEAMTENSTATUTS WIRD GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN , DASS GEGEN EINE MÜNDLICHE ENTSCHEIDUNG KLAGE ERHOBEN WERDEN KANN.
INSBESONDERE SCHLIESST ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT , WONACH DIE BEAMTEN SICH ' ' MIT EINER BESCHWERDE GEGEN EINE... MASSNAHME ' ' AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WENDEN KÖNNEN , NICHT AUS , DASS EINE SOLCHE MASSNAHME IN MÜNDLICHER FORM ERGEHT.
DER ERLASS EINER MÜNDLICHEN MASSNAHME WIRD AUCH NICHT DURCH ARTIKEL 25 BEAMTENSTATUT AUSGESCHLOSSEN , WONACH ' ' JEDE VERFÜGUNG... DEM BETROF- RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , VERTRETEN DURCH JEAN-AIME STOLL , SEKRETÄR DES RECHNUNGSHOFES , ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER : RECHTSANWALT ALEX BONN , 22 , COTE D ' EICH , LUXEMBURG ,
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1984. - NELLY KOHLER GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - KEINE ERNENNUNG AUF EINEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN TROTZ ERFOLGS IM AUSWAHLVERFAHREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 316/82 UND 40/83.
Entscheidungsgründe:
1 FRAU NELLY KOHLER , BEAMTIN BEIM RECHNUNGSHOF IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6/2 , HAT MIT ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 13. DEZEMBER 1982 UND AM 15. MÄRZ 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , ZWEI KLAGEN ERHOBEN. MIT DER ERSTEN KLAGE BEGEHRT SIE DIE AUFHEBUNG DER IHR AM 21. APRIL 1982 MÜNDLICH MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE , SIE NICHT IN DIE MIT DER STELLENBEKANNTGABE CC/LA/3/81 FÜR FREI ERKLÄRTE PLANSTELLE EINES ÜBERPRÜFERS/HAUPTÜBERSETZERS IN DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSETZUNGSSEKTION DES RECHNUNGSHOFES EINZUWEISEN ; MIT DER ZWEITEN KLAGE BEANTRAGT SIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 14. SEPTEMBER 1982 , DIE VON DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS DES AUSWAHLVERFAHRENS ZUR BESETZUNG DER GENANNTEN PLANSTELLE AUFGESTELLTE EIGNUNGSLISTE NICHT AUSZUSCHÖPFEN. DIE ZWEITE KLAGE IST HILFSWEISE FÜR DEN FALL ERHOBEN WORDEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE ERSTE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄREN SOLLTE.
2 GLEICHZEITIG MIT DEM GENANNTEN AUSWAHLVERFAHREN FANDEN ZWEI WEITERE AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE PLANSTELLEN ' ' ÜBERPRÜFER/HAUPTÜBERSETZER ' ' IN DER DÄNISCHEN UND ITALIENISCHEN SEKTION STATT. DIE STELLENBEKANNTGABEN UND DIE AUSSCHREIBUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS WAREN IN DEN DREI FÄLLEN GLEICHLAUTEND ABGEFASST. DIE BESTPLAZIERTEN DER AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE DÄNISCHE UND DIE ITALIENISCHE SEKTION WURDEN MIT ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 21. APRIL 1982 ERNANNT. DAGEGEN WURDE DER KLAEGERIN AM SELBEN TAG BEI EINEM GESPRÄCH MIT DEM PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES MITGETEILT , SIE WERDE NICHT AUF DIE PLANSTELLE ' ' ÜBERPRÜFER/HAUPTÜBERSETZER ' ' IN DER FRANZÖSISCHEN SEKTION ERNANNT ; DIESE PLANSTELLE WAR GEGENSTAND DER STELLENBEKANNTGABE CC/LA/3/81 UND DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS CC/LA/12/81 , AN DEM DIE KLAEGERIN ERFOLGREICH TEILGENOMMEN HATTE , DA SIE ALS EINZIGE IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFGENOMMEN WORDEN WAR.
3 IHRE BESCHWERDE VOM 24. MAI 1982 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT WIES DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 14. SEPTEMBER 1982 ALS UNZULÄSSIG MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , IHR SEI WEDER EIN ANTRAG NOCH DIE ZURÜCKWEISUNG EINES ANTRAGS VORAUSGEGANGEN ; AUCH SEI DIE BESCHWERDE UNBEGRÜNDET.
4 IN DER ZWISCHENZEIT WAR LAUT PERSONALMITTEILUNG VOM 21. JULI 1982 , BERICHTIGT AM 23. JULI 1982 , DIE STELLENBEKANNTGABE CC/LA/3/81 DURCH DIE VERWALTUNG MIT FOLGENDER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEZOGEN WORDEN : ' ' ES HAT SICH NÄMLICH INSBESONDERE ANGESICHTS BESTIMMTER ERGEBNISSE DES BESETZUNGSVERFAHRENS FÜR DIE GENANNTE PLANSTELLE HERAUSGESTELLT , DASS DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE FESTGELEGTEN ANFORDERUNGEN NICHT DEN DIENSTLICHEN BEDÜRFNISSEN ENTSPRACHEN. ' '
5 NACH DER ZURÜCKWEISUNG IHRER BESCHWERDE AM 14. SEPTEMBER 1982 HAT DIE KLAEGERIN AM 13. DEZEMBER 1982 IHRE ERSTE KLAGE ( RECHTSSACHE 316/82 ) ERHOBEN.
6 EBENFALLS AM 13. DEZEMBER 1982 LEGTE DIE KLAEGERIN HILFSWEISE EINE ZWEITE BESCHWERDE FÜR DEN FALL EIN , DASS DER GERICHTSHOF DEM STANDPUNKT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FOLGE UND DIE ERSTE BESCHWERDE VOM 24. MAI 1982 DESWEGEN ALS UNZULÄSSIG ANSEHE , WEIL IHR KEIN ANTRAG IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT VORANGEGANGEN SEI. IN DIESEM FALL MÜSSE DIE ERSTE BESCHWERDE ALS EIN DERARTIGER ANTRAG ANGESEHEN WERDEN , DER DURCH DIE VORGENANNTE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 14. SEPTEMBER 1982 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN SEI. GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG RICHTE SICH DIE ZWEITE BESCHWERDE.
7 MIT ENTSCHEIDUNG VOM 2. FEBRUAR 1983 WIES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIESE ZWEITE BESCHWERDE ALS VERSPÄTET ZURÜCK UND MACHTE INSBESONDERE GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG VOM 14. SEPTEMBER 1982 STELLE LEDIGLICH EINE EINFACHE BESTÄTIGUNG IHRER IN DER PERSONALMITTEILUNG ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG VOM 21. JULI 1982 DAR. DIESE MÜSSE ALS DIE DIE KLAEGERIN BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE DIE FRIST VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT IN GANG GESETZT HABE ; DIESE FRIST SEI FOLGLICH AM 21. OKTOBER 1982 ABGELAUFEN.
A - ZUR KLAGE IN DER RECHTSSACHE 316/82
ZUR ZULÄSSIGKEIT
8 DER RECHNUNGSHOF WENDET EIN , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , DA SIE SICH GEGEN EINE AM 21. APRIL 1982 ERGANGENE MÜNDLICHE ENTSCHEIDUNG RICHTE ; DIESE HABE KEINE RECHTLICHE BEDEUTUNG , DA SIE NIEMALS , WIE IN ARTIKEL 25 BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBEN , SCHRIFTLICH MITGETEILT WORDEN SEI.
9 WEDER DURCH EINE ALLGEMEINE RECHTSVORSCHRIFT NOCH DURCH DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN DES BEAMTENSTATUTS WIRD GRUNDSÄTZLICH AUSGESCHLOSSEN , DASS GEGEN EINE MÜNDLICHE ENTSCHEIDUNG KLAGE ERHOBEN WERDEN KANN.
10 INSBESONDERE SCHLIESST ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT , WONACH DIE BEAMTEN SICH ' ' MIT EINER BESCHWERDE GEGEN EINE... MASSNAHME ' ' AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WENDEN KÖNNEN , NICHT AUS , DASS EINE SOLCHE MASSNAHME IN MÜNDLICHER FORM ERGEHT.
11 DER ERLASS EINER MÜNDLICHEN MASSNAHME WIRD AUCH NICHT DURCH ARTIKEL 25 BEAMTENSTATUT AUSGESCHLOSSEN , WONACH ' ' JEDE VERFÜGUNG... DEM BETROFFENEN BEAMTEN UNVERZUEGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN ( IST ) ' '. DIE MITTEILUNG STELLT NÄMLICH EINE HANDLUNG DAR , DIE DER VORHER GETROFFENEN UND BEREITS BESTEHENDEN ENTSCHEIDUNG FOLGT ( URTEIL VOM 29. 10. 1981 IN DER RECHTSSACHE 125/80 , ARNING , SLG. 1981 , 2539 ). ZU UNRECHT LEGT DER BEKLAGTE SOMIT ARTIKEL 25 BEAMTENSTATUT DAHIN AUS , DASS ER DIE SCHRIFTFORM ALS VORAUSSETZUNG FÜR DAS VORLIEGEN EINER MITZUTEILENDEN MASSNAHME VERLANGE.
12 ES IST UNSTREITIG , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DEM GESPRÄCH AM 21. APRIL 1982 AUSDRÜCKLICH IHREN WILLEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHT HAT , DAS VERFAHREN ZUR ERNENNUNG DER KLAEGERIN AUF DIE FÜR FREI ERKLÄRTE PLANSTELLE NICHT FORTZUSETZEN. DIESE MÜNDLICHE ENTSCHEIDUNG STELLT EINE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT DAR.
13 FOLGLICH KANN SICH DER BEKLAGTE NICHT AUF DIE FEHLENDE SCHRIFTFORM DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME BERUFEN. LIESSE MAN IM ÜBRIGEN DAS VORBRINGEN DES RECHNUNGSHOFES GELTEN , SO LIEFE DAS DARAUF HINAUS , DASS DIESER SICH AUF SEINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 25 BEAMTENSTATUT BERUFEN KÖNNTE , UM DER KLAEGERIN IHRE KLAGEMÖGLICHKEIT ZU ENTZIEHEN.
14 DER RECHNUNGSHOF MACHT AUSSERDEM GELTEND , JEDENFALLS LIEGE KEINE DIE KLAEGERIN BESCHWERENDE MASSNAHME VOR , DA IHR GEGENÜBER KEINE VERFÜGUNG ERGANGEN SEI ; DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS ZUR BESETZUNG DER FREIEN PLANSTELLE STELLE NÄMLICH EINE ALLGEMEINE MASSNAHME DAR , DIE IM DIENSTLICHEN INTERESSE ERLASSEN WORDEN SEI.
15 DIESES ARGUMENT DES BEKLAGTEN IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE ENTSCHEIDUNG , AUS EINEM ABGESCHLOSSENEN BESETZUNGSVERFAHREN KEINE FOLGERUNGEN ZU ZIEHEN , MUSS AUCH DANN , WENN SIE SICH AUF ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE ORGANISATION DES DIENSTES STÜTZT , DEN EINZIGEN ERFOLGREICHEN BEWERBER EINES AUSWAHLVERFAHRENS , DAS BIS DAHIN ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN IST , UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. DER UMSTAND , DASS ES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE FÜR NOTWENDIG GEHALTEN HAT , DIE KLAEGERIN BEI DEM GESPRÄCH AM 21. APRIL 1982 DAVON ZU UNTERRICHTEN , ZEIGT IM ÜBRIGEN EINDEUTIG , DASS AUCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE FRAU KOHLER ALS DIE ADRESSATIN IHRER ENTSCHEIDUNG BETRACHTETE.
16 DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IN DER RECHTSSACHE 316/82 IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
17 DIE KLAEGERIN GRÜNDET IHRE KLAGE AUF VIER RÜGEN : VERLETZUNG WESENTLICHER , DURCH ARTIKEL 25 BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENER FORMVORSCHRIFTEN , VERLETZUNG VON STATUTSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN - DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE SICH ÜBER DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES HINWEGGESETZT UND DEN INHALT DER STELLENBEKANNTGABE MISSACHTET - , DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN AM 21. APRIL 1981 ERNANNTEN BESTPLAZIERTEN DER BEIDEN ANDEREN AUSWAHLVERFAHREN UND SCHLIESSLICH ERMESSENSMISSBRAUCH , DA DIE ENTSCHEIDUNG , SIE NICHT ZU ERNENNEN , EIN RECHTSWIDRIGES ZIEL , UND ZWAR DIE BEGÜNSTIGUNG EINES ANDEREN , IM AUSWAHLVERFAHREN NICHT ERFOLGREICHEN BEWERBERS VERFOLGE.
18 NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES IST ZUNÄCHST DIE AUF DIE UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG GESTÜTZTE RÜGE ZU UNTERSUCHEN.
ZUR BEGRÜNDUNG
19 MIT DIESER RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DASS KEINE DER VERSCHIEDENEN , VOM RECHNUNGSHOF NACHEINANDER VORGEBRACHTEN BEGRÜNDUNGEN ALS EINE STICHHALTIGE GRUNDLAGE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KÖNNE.
20 SIE WEIST DARAUF HIN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DEM GESPRÄCH AM 21. APRIL 1982 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG DIE FEHLENDE BERUFSERFAHRUNG DER KLAEGERIN ANGEFÜHRT HABE , WÄHREND IN DER PERSONALMITTEILUNG VOM 21. JULI 1982 UND IN DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG VOM 14. SEPTEMBER 1982 - UND ZWAR , WIE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SELBST EINRÄUME , ' ' ANGESICHTS BESTIMMTER ERGEBNISSE DES BESETZUNGSVERFAHRENS ' ' - DAVON DIE REDE SEI , DASS DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE FESTGELEGTEN ANFORDERUNGEN DEN DIENSTLICHEN BEDÜRFNISSEN NICHT ENTSPRÄCHEN. AUSSERDEM HABE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINE NEUE BEGRÜNDUNG VORGETRAGEN , DIE SICH AUF DIE VORRANGIGE NOTWENDIGKEIT BEZIEHE , DEN GRUPPENLEITERPOSTEN IN DER FRANZÖSISCHEN SEKTION ZU BESETZEN. DIESE AUFEINANDERFOLGENDEN BEGRÜNDUNGEN BEWIESEN AUSSERDEM , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BEWERBUNG DER KLAEGERIN ZUGUNSTEN DES VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEVORZUGTEN ABER IM AUSWAHLVERFAHREN GESCHEITERTEN KANDIDATEN HABE AUSSCHLIESSEN WOLLEN.
21 DER RECHNUNGSHOF MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , ES LIEGE NUR EINE EINZIGE UNVERÄNDERT GEBLIEBENE BEGRÜNDUNG VOR , DIE SICH AUF DIENSTLICHE GRÜNDE STÜTZE ; EINE ETWAIGE VERÄNDERUNG SEI AUF EINE AUSFÜHRLICHERE DARLEGUNG UND VERDEUTLICHUNG DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKZUFÜHREN , DIE DER KLAEGERIN BEREITS BEI DEM GESPRÄCH AM 21. APRIL 1982 GEGEBEN WORDEN SEI. ER HEBT VOR ALLEM HERVOR , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT VERPFLICHTET SEI , EIN STELLENBESETZUNGSVERFAHREN MIT DER ERNENNUNG DER BESTPLAZIERTEN ABZUSCHLIESSEN.
22 DER GERICHTSHOF HAT ZWAR BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUFGRUND DES STATUTS NICHT VERPFLICHTET IST , EIN EINMAL EINGELEITETES EINSTELLUNGSVERFAHREN MIT DER BESETZUNG DER FREIEN PLANSTELLE ABZUSCHLIESSEN , DOCH GILT FÜR DIE VERFAHREN ZUR BESETZUNG EINER FREIEN PLANSTELLE GLEICHWOHL DIE REGEL , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUM ABSCHLUSS DIE BESTPLAZIERTEN AUF DER GRUNDLAGE DER ERGEBNISSE DES AUSWAHLVERFAHRENS ERNENNT ; SIE KANN VON DIESER REGEL NUR AUS SCHWERWIEGENDEN GRÜNDEN ABWEICHEN UND MUSS EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG EINDEUTIG UND UMFASSEND BEGRÜNDEN.
23 IM VORLIEGENDEN FALL WAR EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG GANZ BESONDERS GEBOTEN. DER RECHNUNGSHOF HATTE NÄMLICH ZUSAMMEN MIT DEM STREITIGEN AUSWAHLVERFAHREN ZWEI ANDERE AUSWAHLVERFAHREN ZUR BESETZUNG DER PLANSTELLEN ' ' ÜBERPRÜFER/HAUPTÜBERSETZER ' ' IN DER DÄNISCHEN UND ITALIENISCHEN SEKTION ERÖFFNET UND AM 21. APRIL 1982 OHNE WEITERES DIE BESTPLAZIERTEN DIESER BEIDEN AUSWAHLVERFAHREN ERNANNT. UM JEDEN VORWURF EINER DISKRIMINIERUNG AUSZUSCHLIESSEN , WAR ALSO EINE ERKLÄRUNG DAFÜR ERFORDERLICH , WESHALB DIE GLEICHE MASSNAHME NICHT GEGENÜBER FRAU KOHLER , DER BESTPLAZIERTEN DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/LA/12/81 , GETROFFEN WERDEN KONNTE.
24 DAZU STELLT DER GERICHTSHOF FEST , DASS DER BEKLAGTE IN DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN DES RECHTSSTREITS , IM VERWALTUNGSVERFAHREN UND SODANN VOR DEM GERICHTSHOF , BEGRÜNDUNGEN VORGETRAGEN HAT , DIE SCHWERLICH MITEINANDER ZU VEREINBAREN SIND UND DIE DARÜBER HINAUS NICHT DURCH DEN INHALT DER AKTEN BESTÄTIGT WERDEN.
25 BEI DEM GESPRÄCH AM 21. APRIL 1982 WURDE ZWAR DIE FEHLENDE BERUFSERFAHRUNG DER KLAEGERIN ALS GRUND ANGEFÜHRT , DOCH HATTE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DES AUSWAHLVERFAHRENS FRAU KOHLER IN DIE EIGNUNGSLISTE FÜR DAS AMT DES ÜBERPRÜFERS/HAUPTÜBERSETZERS DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSETZUNGSSEKTION AUFGENOMMEN UND DAMIT EINE ENTGEGENGESETZTE BEURTEILUNG VORGENOMMEN , DIE IN FRAGE ZU STELLEN DIE VERWALTUNG NICHT BEFUGT WAR.
26 IN DER PERSONALMITTEILUNG VOM 21. JULI 1982 UND IN DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG VOM 14. SEPTEMBER 1982 WURDE ZWAR DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE GENANNTEN ANFORDERUNGEN DEN DIENSTLICHEN BEDÜRFNISSEN NICHT ENTSPRACHEN , DOCH WURDE DIESER SCHLUSS , WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , ' ' ANGESICHTS BESTIMMTER ERGEBNISSE DES AUSWAHLVERFAHRENS ' ' GEZOGEN. DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS DIE VERWALTUNG MIT DIESER WORTWAHL WIEDERUM FRAU KOHLER DIE FÄHIGKEIT , DAS VON IHR ANGESTREBTE AMT AUSZUÜBEN , ABSPRECHEN UND UNTER ÜBERSCHREITUNG IHRER BEFUGNISSE DIE BEURTEILUNG IN FRAGE STELLEN WOLLTE , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DES AUSWAHLVERFAHRENS ÜBER DIE FACHLICHE BEFÄHIGUNG DER KLAEGERIN ABGEGEBEN HATTE.
27 DER BEKLAGTE HAT ZWAR IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN , VORDRINGLICH HABE DIE FREIE PLANSTELLE DES GRUPPENLEITERS DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSETZUNGSSEKTION BESETZT WERDEN MÜSSEN ; ER HAT JEDOCH NICHT ERKLÄREN KÖNNEN , WARUM DIE VERFOLGUNG DIESES ZIELES DIE UNTERBRECHUNG DES BEREITS EINGELEITETEN VERFAHRENS ZUR BESETZUNG DER VON DER KLAEGERIN ERSTREBTEN PLANSTELLE EINES ÜBERPRÜFERS/HAUPTÜBERSETZERS IN DERSELBEN SEKTION VERLANGTE.
28 AUS DIESEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT SICH , DASS KEINE DER NACHEINANDER VOM BEKLAGTEN VORGETRAGENEN BEGRÜNDUNGEN DIE ENTSCHEIDUNG RECHTFERTIGEN KANN , DAS VERFAHREN ZUR BESETZUNG DER PLANSTELLE EINES ÜBERPRÜFERS/HAUPTÜBERSETZERS DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSETZUNGSSEKTION DES RECHNUNGSHOFES NICHT MIT DER ERNENNUNG DES BESTPLAZIERTEN DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/LA/12/81 ABZUSCHLIESSEN. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST DAHER AUFZUHEBEN.
29 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERÜBRIGT SICH EINE PRÜFUNG DER ANDEREN VON DER KLAEGERIN ERHOBENEN RÜGEN.
30 GEMÄSS ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG OBLIEGT ES DER VERWALTUNG , DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.
B - ZUR KLAGE IN DER RECHTSSACHE 40/83
ZUR ZULÄSSIGKEIT
31 DIESE IM VERHÄLTNIS ZUR RECHTSSACHE 316/82 HILFSWEISE ERHOBENE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG VOM 14. SEPTEMBER 1982.
32 WIE BEREITS BEI DEN AUSFÜHRUNGEN ZUR RECHTSSACHE 316/82 DARGELEGT WORDEN IST , BESTEHT DIE DIE KLAEGERIN BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG IN DER IHR BEI DEM GESPRÄCH AM 21. APRIL 1982 MÜNDLICH MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNG.
33 FOLGLICH KANN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 14. SEPTEMBER 1982 NUR EINE BESTÄTIGUNG DER VORHERIGEN MÜNDLICHEN ENTSCHEIDUNG SEIN.
34 DIESE BESTÄTIGENDE MASSNAHME KANN ABER NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN.
35 FOLGLICH IST DIE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 40/83 ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
36 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN. DA DER BEKLAGTE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN ; DIES GILT AUCH FÜR DIE KOSTEN , DIE DURCH DIE - INFOLGE DER UNZUTREFFENDEN DARLEGUNGEN DES RECHNUNGSHOFES IN SEINER ANTWORT AUF DIE ERSTE BESCHWERDE DER KLAEGERIN - HILFSWEISE ERHOBENE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 40/83 ENTSTANDEN SIND.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES RECHNUNGSHOFES VOM 21. APRIL 1982 , DAS VERFAHREN ZUR BESETZUNG DER MIT DER STELLENBEKANNTGABE CC/LA/3/81 FÜR FREI ERKLÄRTEN PLANSTELLE NICHT MIT DER ERNENNUNG DER KLAEGERIN ABZUSCHLIESSEN , WIRD AUFGEHOBEN.
2.DIE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 40/83 WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
3.DER RECHNUNGSHOF TRAEGT DIE KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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