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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.1982
Aktenzeichen: 317/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GZT SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN DES GEWEBES BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS. DIE ANGEFÜHRTEN WORTE DER VORSCHRIFT GESTATTEN ES NICHT , AUS DER STEIFIGKEIT EINES GEWEBES DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS ES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT.

2. DER GEMEINSAME ZOLLTARIF IST ZWAR EIN RECHTSAKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DER IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN IST , JEDOCH IST SEINE ANWENDUNG DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN. DESHALB IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND PERSONEN ZU BENENNEN UND ÜBER DIE AUSBILDUNG DIESER PERSONEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIESE IHRE AUFGABE KORREKT ERFÜLLEN KÖNNEN.

3. DIE DURCH DIE ANWENDUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERVORGERUFENEN SCHWIERIGKEITEN KÖNNEN ZWAR FÜR DIE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT VON BEDEUTUNG SEIN , SIND JEDOCH NICHT GEEIGNET , IHRE GÜLTIGKEIT IN FRAGE ZU STELLEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 30. SEPTEMBER 1982. - HOWE UND BAINBRIDGE B. V. GEGEN OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GZT -'MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBARE'BEHANDLUNG. - RECHTSSACHE 317/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. NOVEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21. DEZEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( IM FOLGENDEN : GZT ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM NIEDERLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN , DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , UND DER OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN HINSICHTLICH EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT VOM 22. MAI 1975 ÜBER EINE VON DER KLAEGERIN ALS ' ' SEGELTUCH-TEXTIL ' ' BEZEICHNETE WARE.

3 DIE OBERFINANZDIREKTION WIES DIE WARE IN DIESER AUSKUNFT DER TARIFSTELLE 51.04 A GZT ( GEWEBE AUS SYNTHETISCHEN SPINNFÄDEN ) ZU , WÄHREND DIE KLAEGERIN DIE ZUWEISUNG ZUR TARIFNUMMER 59.08 GZT ( GEWEBE , MIT ZELLULOSEDERIVATEN ODER ANDEREN KUNSTSTOFFEN GETRÄNKT , BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN ODER MIT LAGEN AUS DIESEN STOFFEN VERSEHEN ) BEGEHRTE.

4 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS TATSÄCHLICH DER IN TARIFNUMMER 59.08 VORGESEHENEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN WAR , DASS ABER DIE OBERFINANZDIREKTION DIE ZUWEISUNG ZU DIESER TARIFNUMMER AUFGRUND DER VORSCHRIFT 2 A ZU KAPITEL 59 ABLEHNTE , NACH DEREN WORTLAUT DIE TARIFNUMMER 59.08 UNTER ANDEREM NICHT ERFASST :

' ' A ) GEWEBE , BEI DENEN DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN MIT BLOSSEM AUGE NICHT WAHRNEHMBAR IST... ' '.

5 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT GEGEN DIE ZOLLTARIFAUSKUNFT KLAGE VOR DEM BUNDESFINANZHOF ERHOBEN. DIESES GERICHT HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1. WIE IST VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WONACH ZUR TARIFNUMMER 59.08 NICHT SOLCHE GEWEBE GEHÖREN , BEI DENEN DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN MIT ZELLULOSEDERIVATEN ODER ANDEREN KUNSTSTOFFEN MIT BLOSSEM AUGE NICHT WAHRNEHMBAR IST , AUSZULEGEN? KOMMT ES AUF DIE SUBJEKTIVE WAHRNEHMUNGSFÄHIGKEIT EINES JEDEN BETRACHTERS , EINES DURCHSCHNITTLICHEN ODER BESONDERS VERSIERTEN ZOLLBEAMTEN ODER EINES SACHVERSTÄNDIGEN AN? BEDEUTEN DIE WORTE , MIT BLOSSEM AUGE NICHT WAHRNEHMBAR ' , DASS NUR EIN FLACH AUF EINER UNTERLAGE LIEGENDES STÜCK GEWEBE VISÜLL ZU BEGUTACHTEN IST , ODER GESTATTEN SIE , AUCH AUF MITTELBARE VISÜLLE ERKENNTNISMÖGLICHKEITEN ABZUSTELLEN , DIE AUF DIE MIT DEM TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN VERBUNDENE STEIFIGKEIT DES GEWEBES SCHLIESSEN LASSEN ( ZUM BEISPIEL FEHLENDES , AUSFUSSELN ' AN DEN SCHNITTKANTEN , BEIBEHALTUNG VON KNICKEN IM GEWEBE)?

' ' 2. FÜR DEN FALL , DASS ES AUF DIE WAHRNEHMUNGSFÄHIGKEIT EINES JEDEN BETRACHTERS ODER EINES UNGEUEBTEN ZOLLBEAMTEN ANKOMMT :

IST DIE GENANNTE VORSCHRIFT IM HINBLICK DARAUF GÜLTIG , DASS SIE DIE GENANNTEN PERSONEN VOR KAUM LÖSBARE TARIFIERUNGSPROBLEME STELLT?

' '

6 DIE ERSTE FRAGE BESTEHT AUS ZWEI TEILFRAGEN , VON DENEN DIE ERSTE DEN BETRACHTER BETRIFFT , AUF DEN FÜR DIE AUSLEGUNG UND DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT ABZUSTELLEN IST. DIESE TEILFRAGE IST ENG MIT DER ZWEITEN FRAGE VERKNÜPFT , DIE SICH AUF DIE GÜLTIGKEIT DER VORSCHRIFT BEZIEHT. BEIDE SIND DESHALB GEMEINSAM ZU BEHANDELN , DOCH IST ZUNÄCHST DIE LETZTE TEILFRAGE DER ERSTEN FRAGE ZU UNTERSUCHEN.

7 DIESE TEILFRAGE DES BUNDESFINANZHOFES GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE GENANNTE VORSCHRIFT FÜR DIE ANWENDUNG DER TARIFNUMMER 59.08 VORAUSSETZT , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS , ODER OB ES DIESE VORSCHRIFT VIELMEHR GESTATTET , AUF EINE BEHANDLUNG AUFGRUND DER STEIFIGKEIT DES GEWEBES INFOLGE DIESER BEHANDLUNG ZU SCHLIESSEN.

8 IN IHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN HAT DIE KOMMISSION VOR ALLEM AUF DIE AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE HINGEWIESEN , DIE SICH AUS DER HISTORISCHEN ENTWICKLUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT UND DERJENIGEN DER IDENTISCHEN VORSCHRIFT ZUM ENTSPRECHENDEN KAPITEL DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ( IM FOLGENDEN : RZZ ) SOWIE AUS DER STÄNDIGEN PRAXIS DER BEIDEN AUSSCHÜSSE FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA DES GZT UND DES RZZ BEI DER ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN GEWINNEN LASSEN.

9 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE URSPRÜNGLICHEN FASSUNGEN DER BEIDEN VORSCHRIFTEN VORSAHEN , DASS DIE TARIFNUMMER 59.08 NUR DIE GEWEBE ERFASSEN SOLLTE , BEI DENEN DAS TRÄNKEN ODER BESTREICHEN ' ' AUGENSCHEINLICH ' ' WAR. DA DER AUSSCHUSS FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA DES RZZ DIESEN BEGRIFF IM SINNE VON ' ' MIT BLOSSEM AUGE SICHTBAR ' ' AUSGELEGT HATTE , WURDE DER WORTLAUT DIESER NOMENKLATUR IM JAHR 1969 IN DIESEM SINNE ABGEÄNDERT. DARAUFHIN WURDE DER GZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1/72 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1971 ( ABL. L 1 VOM 1. 1. 1972 , S. 1 ) IN DERSELBEN WEISE ABGEÄNDERT.

10 DIE BEIDEN AUSSCHÜSSE FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA WURDEN NACH DER ÄNDERUNG AUFGEFORDERT , SICH ZUR AUSLEGUNG DER NEUEN FASSUNG DER VORSCHRIFTEN ZU ÄUSSERN. DER AUSSCHUSS DES GZT VERTRAT 1976 HINSICHTLICH DER TARIFNUMMER 59.08 DIE ANSICHT , DASS DIESE NICHT AUF GEWEBE ANWENDBAR SEI , BEI DENEN DIE BEHANDLUNG ERST NACH DEM FALTEN DES PROBESTÜCKS WAHRNEHMBAR SEI. DER AUSSCHUSS DES RZZ VERTRAT 1978 DIE ANSICHT , DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' SEIEN IM SINNE EINER ' ' UNMITTELBAREN WAHRNEHMUNG ' ' DURCH BETRACHTUNG DER OBERFLÄCHE DES GEWEBES AUSZULEGEN ; DIE TATSACHE , DASS DAS TRÄNKEN DEM GEWEBE EINE GEWISSE STEIFIGKEIT VERLIEHEN HABE , GESTATTE ES NICHT , DAS GEWEBE NACH TARIFNUMMER 59.08 ZU TARIFIEREN.

11 DIE AUSLEGUNG , DIE DURCH DIE GEÄNDERTE FASSUNG AUF DIESE WEISE NAHEGELEGT UND DURCH DIE PRAXIS DIESER AUSSCHÜSSE FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA BESTÄTIGT WIRD , DIE FERNER DER VOM NATIONALEN GERICHT VORGESCHLAGENEN ERSTEN ALTERNATIVE ENTSPRICHT , STIMMT TATSÄCHLICH MIT DER BEDEUTUNG DIESER BEGRIFFE IM ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCH ÜBEREIN.

12 EINE DERARTIGE AUSLEGUNG ENTSPRICHT AUCH DEM ZIEL DER STREITIGEN VORSCHRIFT. WIE DER RAT IN SEINEN ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ERLÄUTERT HAT , SIND DIE GRÜNDE , WESHALB IN DEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE UND AUF INTERNATIONALER EBENE GÜLTIGEN BESTIMMUNGEN SOLCHE KRITERIEN FÜR DIE TARIFIERUNG IN BESONDEREN FÄLLEN FESTGELEGT SIND , IM WESENTLICHEN IN DEM ANLIEGEN ZU SUCHEN , EINE RASCHE ÜBERPRÜFUNG BEI DER VERZOLLUNG ZU ERMÖGLICHEN.

13 DARÜBER HINAUS SPRICHT DER ZUSATZ ZU BUCHSTABE A DER VORSCHRIFT , NACH DESSEN WORTLAUT DIE DURCH DIE BEHANDLUNG HERVORGERUFENEN VERÄNDERUNGEN DER FARBE AUSSER BETRACHT BLEIBEN , FÜR DIE AUFFASSUNG , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , EINE ERFOLGTE BEHANDLUNG UNMITTELBAR ZU ERKENNEN UND NICHT AUS ANDEREN EIGENSCHAFTEN HERZULEITEN , DIE DAS GEWEBE AUFGRUND DIESER BEHANDLUNG MÖGLICHERWEISE ERWORBEN HAT.

14 DESHALB IST DIESE TEILFRAGE DER ERSTEN FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GZT IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN DES GEWEBES BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS UND DASS DIE ANGEFÜHRTEN WORTE DER VORSCHRIFT ES NICHT GESTATTEN , AUS DER STEIFIGKEIT EINES GEWEBES DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS ES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT.

15 DER BUNDESFINANZHOF FRAGT IM ERSTEN TEIL DER ERSTEN FRAGE , OB ES FÜR DIE AUSLEGUNG UND DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT AUF DIE SUBJEKTIVE WAHRNEHMUNGSFÄHIGKEIT EINES BELIEBIGEN BETRACHTERS , EINES DURCHSCHNITTLICHEN ODER BESONDERS VERSIERTEN ZOLLBEAMTEN ODER SOGAR EINES SACHVERSTÄNDIGEN ANKOMMT.

16 HIERZU IST ZU SAGEN , DASS DER GEMEINSAME ZOLLTARIF ZWAR EIN RECHTSAKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST , DER IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN IST , DASS SEINE ANWENDUNG JEDOCH DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN IST.

17 DESHALB IST AUF DIESE TEILFRAGE DER ERSTEN FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST , DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND PERSONEN ZU BENENNEN UND ÜBER DIE AUSBILDUNG DIESER PERSONEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIESE IHRE AUFGABE KORREKT ERFÜLLEN KÖNNEN.

18 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE WILL DER BUNDESGERICHTSHOF IM WESENTLICHEN WISSEN , OB DIE VORSCHRIFT HINSICHTLICH DER UMSTRITTENEN FORMULIERUNG ANGESICHTS DER SCHWIERIGKEITEN GÜLTIG IST , DIE IHRE ANWENDUNG DEN PERSONEN , DIE ÜBER DIE TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN WARE ZU ENTSCHEIDEN HABEN , BEREITEN KANN.

19 INSOWEIT IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE DURCH DIE ANWENDUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERVORGERUFENEN SCHWIERIGKEITEN ZWAR FÜR DIE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN , JEDOCH NICHT GEEIGNET SIND , IHRE GÜLTIGKEIT IN FRAGE ZU STELLEN.

20 HINZUZUFÜGEN IST IM ÜBRIGEN NOCH , DASS DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT , SO WIE SIE OBEN AUSGELEGT WORDEN IST , NICHT DIE SCHWIERIGKEITEN BEREITEN DÜRFTE , VON DENEN DIE FRAGE AUSGEHT. IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIEJENIGEN , DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIESE AUFGABE ÜBERTRAGEN HABEN , NICHT IN DER LAGE SEIN SOLLTEN , DIE BEHANDLUNG DES GEWEBES DURCH EINE EINFACHE VISÜLLE PRÜFUNG FESTZUSTELLEN , ERGIBT SICH AUS DER VORSCHRIFT , DASS DIESE BEHANDLUNG , AUCH WENN SIE TATSÄCHLICH STATTGEFUNDEN HAT , NICHT AUSREICHT , UM DIE WARE IN DIE UNTER NR. 59.08 VORGESEHENE SPEZIFISCHE TARIFPOSITION ANSTATT IN DIE AUF EIN GEWEBE DIESER ART NORMALERWEISE ANWENDBARE TARIFNUMMER EINZUREIHEN. AUF DIESE WEISE SCHLIESST DIE VORSCHRIFT BEI DER PRÜFUNG , OB DAS GEWEBE EINE DERARTIGE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT , GERADE ALLE UNTERSUCHUNGEN AUS , DIE DIE FÄHIGKEITEN DIESES PERSONENKREISES ÜBERSTEIGEN.

21 DIE ZWEITE VORLAGEFRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORSCHRIFT NICHTS ERGEBEN HAT , WAS IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 17. NOVEMBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GZT SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN DES GEWEBES BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS. DIE ANGEFÜHRTEN WORTE DER VORSCHRIFT GESTATTEN ES NICHT , AUS DER STEIFIGKEIT EINES GEWEBES DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS ES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT.

2. ES IST SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND PERSONEN ZU BENENNEN UND ÜBER DIE AUSBILDUNG DIESER PERSONEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIESE IHRE AUFGABE KORREKT ERFÜLLEN KÖNNEN.

3. DIE PRÜFUNG DER VORSCHRIFT HAT NICHTS ERGEBEN , WAS IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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