Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.1983
Aktenzeichen: 317/82
Rechtsgebiete: EGKSV


Vorschriften:

EGKSV Art. 33
EGKSV Art. 58
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 ERGIBT SICH , DASS DIESE VORSCHRIFT BEGRENZTE MÖGLICHKEITEN ZUR ANPASSUNG DER QUOTEN NUR FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS EIN UNTERNEHMEN ' ' AUSSERORDENTLICHEN SCHWIERIGKEITEN ' ' ' ' AUFGRUND DES UMFANGS DER... KÜRZUNGSRATE ' ' GEGENÜBERSTEHT. UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , DIE BESONDEREN GEGEBENHEITEN EINES JEDEN FALLES ZU PRÜFEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN AUSSERORDENTLICHEN SCHWIERIGKEITEN AUSGESETZT IST , DIE AUF DIE IHM VORGESCHRIEBENEN PRODUKTIONSKÜRZUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND.

DESHALB DÜRFEN BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 ALLEIN DIE SCHWIERIGKEITEN IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN , DIE EINE UNMITTELBARE FOLGE DER EINFÜHRUNG UND ANWENDUNG DES QUOTENSYSTEMS SIND. DARAUS ERGIBT SICH , DASS NUR FÜR DIE GRUPPEN , DIE GEGENSTAND EINER HOHEN PROZENTUALEN KÜRZUNG SIND , UNTER AUSSERORDENTLICHEN UMSTÄNDEN EINE KORREKTUR ERFORDERLICH WERDEN KANN. JEDE ANDERE LÖSUNG WÜRDE ZU WILLKÜRLICHEN ERGEBNISSEN FÜHREN , WEIL SIE ES ERMÖGLICHEN WÜRDE , VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER DURCH DAS SYSTEM DER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG AM WENIGSTEN BETROFFENEN GRUPPEN NUR ANZUPASSEN , UM DIE AUS DER ANWENDUNG HOHER KÜRZUNGSRATEN AUF ANDERE GRUPPEN RESULTIERENDEN SCHWIERIGKEITEN AUSZUGLEICHEN.

2. ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 SIEHT NICHT AUSDRÜCKLICH EINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION VOR , EINE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR DIE GESAMTHEIT DER GRUPPEN IA BIS ID VORZUNEHMEN , SOWEIT DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND. AUCH DER UMSTAND , DASS DIESER ARTIKEL ' ' EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN... FÜR DIE BETREFFENDE GRUPPE ' ' ( ' ' POUR LES CATEGORIES EN QUESTION ' ' ) VORSIEHT , ÄNDERT HIERAN NICHTS. DIE IN DEM EBEN ZITIERTEN ARTIKEL 14 GEBRAUCHTE FORMULIERUNG ' ' DIE BETREFFENDE GRUPPE ' ' ( ' ' LES CATEGORIES EN QUESTION ' ' ) BEZIEHT SICH NÄMLICH NICHT AUF DIE GRUPPEN IA BIS ID ZUSAMMEN , SONDERN LEDIGLICH AUF DIE AM ANFANG DIESER BESTIMMUNG ERWÄHNTEN , BEI DENEN DIE KÜRZUNGSRATEN EINEN DERARTIGEN UMFANG HABEN , DASS SIE AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR DAS UNTERNEHMEN VERURSACHEN KÖNNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. JUNI 1983. - USINES GUSTAVE BOEL UND FABRIQUE DE FER MAUBEUGE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - ANPASSUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN. - RECHTSSACHE 317/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE AKTIENGESELLSCHAFT BELGISCHEN RECHTS USINES GUSTAVE BÖL UND DIE AKTIENGESELLSCHAFT FRANZÖSISCHEN RECHTS FABRIQUE DE FER DE MAUBEUGE HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13. DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ER HOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26. NOVEMBER 1982 IN EINEM VERFAHREN ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1982 ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 191 VOM 1. 7. 1982 , S. 1 ).

2 ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS BESTIMMT :

' ' WENN AUFGRUND DES UMFANGS DER FÜR EIN QUARTAL FESTGELEGTEN KÜRZUNGSRATE DAS QUOTENSYSTEM AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR EIN UNTERNEHMEN VERURSACHT , SO NIMMT DIE KOMMISSION EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND/ODER VERGLEICHSMENGEN FÜR DIE BETREFFENDE GRUPPE IN FOLGENDEN FÄLLEN VOR , WENN DAS UNTERNEHMEN IN DEN BEIDEN ERSTEN MONATEN DES BETREFFENDEN QUARTALS EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG STELLT :

- DIE GESAMTE VERGLEICHSPRODUKTION DER GRUPPEN IA BIS ID LIEGT UNTER 1 000 000 T IM JAHR UND BESTEHT ZU MINDESTENS 75 % AUS ERZEUGNISSEN , BEI DENEN DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR EINE ODER MEHRERE DIESER GRUPPEN 20 % ÜBERSCHREITEN , ODER

-DIE GESAMTE VERGLEICHSPRODUKTION DER GRUPPEN IV , V UND VI LIEGT UNTER 100 000 T IM JAHR UND DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR EINE ODER MEHRERE DIESER GRUPPEN ÜBERSCHREITEN 20 %. ' '

3 MIT SCHREIBEN VOM 6. OKTOBER UND 2. NOVEMBER 1982 BEANTRAGTEN DIE KLAEGERINNEN BEI DER KOMMISSION DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG AUF DIE GRUPPEN IA , IB , IC UND ID FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982. NACH ANGABE DER KLAEGERINNEN BETRUGEN IN IHREN UNTERNEHMEN DIE GESAMTEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER GRUPPEN IA BIS ID WENIGER ALS 1 000 000 T IM JAHR UND BESTANDEN FÜR DIESES QUARTAL ZU MEHR ALS 75 % AUS ERZEUGNISSEN , BEI DENEN DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN 20 % ÜBERSCHRITTEN.

4 DIE KOMMISSION GAB DEM ANTRAG IN BEZUG AUF DIE GRUPPEN IA UND IB , DEREN KÜRZUNGSRATEN 44 BZW. 42 % BETRUGEN , STATT UND LIESS DEN ANTRAG DER KLAEGERINNEN BEZUEGLICH DER GRUPPE ID UNBESCHIEDEN , DA DIESE EINE POSITIVE KÜRZUNGSRATE AUFWIES. SIE LEHNTE HINGEGEN DEN ANTRAG IN BEZUG AUF DIE GRUPPE IC AB , ' ' WEIL DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IC FÜR DAS LAUFENDE QUARTAL NICHT VON EINER PROZENTUALEN KÜRZUNG VON MINDESTENS 20 % BETROFFEN SIND ' '. DIE PROZENTUALE KÜRZUNG WAR NÄMLICH DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2585/82/EGKS DER KOMMISSION VOM 22. SEPTEMBER 1982 ( ABL. L 275 VOM 25. 9. 1982 ) FÜR DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IC FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982 AUF LEDIGLICH 16 % FESTGELEGT WORDEN.

5 MIT DER KLAGE BEGEHREN DIE KLAEGERINNEN SOMIT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DIESER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NUR , SOWEIT MIT IHR EINE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR DIE ERZEUGNISGRUPPE IC ABGELEHNT WIRD.

6 DIE KLAEGERINNEN MACHEN EINEN EINZIGEN , AUF EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1982 UND GEGEN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG GESTÜTZTEN KLAGEGRUND GELTEND. SIE VERTRETEN DEN STANDPUNKT , DIE KOMMISSION HABE , INDEM SIE EINE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR DIE ERZEUGNISGRUPPE IC ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT HABE , DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IC SEIEN IM LAUFENDEN QUARTAL NICHT VON EINER KÜRZUNGSRATE VON MINDESTENS 20 % BETROFFEN , ARTIKEL 14 EINE VORAUSSETZUNG HINZUGEFÜGT , DIE NICHT IN IHM ENTHALTEN SEI. ES REICHE NÄMLICH NACH DIESEM ARTIKEL AUS , WENN 75 % DER GESAMTEN VERGLEICHSPRODUKTION DER GRUPPEN IA BIS ID AUS ERZEUGNISSEN BESTÜNDEN , BEI DENEN DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN TATSÄCHLICH 20 % ÜBERSCHRITTEN , UND ES SEI SOMIT NICHT ERFORDERLICH , DASS DIE KÜRZUNGSRATEN BEI JEDER DIESER GRUPPEN DIESE SCHWELLE ÜBERSCHRITTEN. ZUR UNTERMAUERUNG IHRES KLAGEGRUNDES MACHEN DIE KLAEGERINNEN FERNER GELTEND , DASS JEDE MASSNAHME ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ENG AUSZULEGEN SEI , DA SIE VON DEN NORMALEN MARKTMECHANISMEN ABWEICHE.

7 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS DIESE VORSCHRIFT BEGRENZTE MÖGLICHKEITEN ZUR ANPASSUNG DER QUOTEN NUR FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS EIN UNTERNEHMEN ' ' AUSSERORDENTLICHEN SCHWIERIGKEITEN ' ' ' ' AUFGRUND DES UMFANGS DER... KÜRZUNGSRATE ' ' GEGENÜBERSTEHT. UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , DIE BESONDEREN GEGEBENHEITEN EINES JEDEN FALLES ZU PRÜFEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN AUSSERORDENTLICHEN SCHWIERIGKEITEN AUSGESETZT IST , DIE AUF DIE IHM VORGESCHRIEBENEN PRODUKTIONSKÜRZUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND. DESHALB DÜRFEN BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 ALLEIN DIE SCHWIERIGKEITEN IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN , DIE EINE UNMITTELBARE FOLGE DER EINFÜHRUNG UND ANWENDUNG DES QUOTENSYSTEMS SIND. DARAUS ERGIBT SICH , DASS NUR FÜR DIE GRUPPEN , DIE GEGENSTAND EINER HOHEN PROZENTUALEN KÜRZUNG SIND , UNTER AUSSERORDENTLICHEN UMSTÄNDEN EINE KORREKTUR ERFORDERLICH WERDEN KANN. JEDE ANDERE LÖSUNG WÜRDE ZU WILLKÜRLICHEN ERGEBNISSEN FÜHREN , WEIL SIE ES ERMÖGLICHEN WÜRDE , VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER DURCH DAS SYSTEM DER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG AM WENIGSTEN BETROFFENEN GRUPPEN NUR ANZUPASSEN , UM DIE AUS DER ANWENDUNG HOHER KÜRZUNGSRATEN AUF ANDERE GRUPPEN RESULTIERENDEN SCHWIERIGKEITEN AUSZUGLEICHEN.

8 IM VORLIEGENDEN FALL KONNTEN DIE SICH FÜR DIE KLAEGERINNEN AUS DEN HOHEN KÜRZUNGSRATEN AUF DIE GRUPPEN IA UND IB ERGEBENDEN SCHWIERIGKEITEN IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN , NICHT ABER DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH MÖGLICHERWEISE FÜR SIE AUS DER VERGLEICHSWEISE GERINGEN KÜRZUNGSRATE FÜR DIE GRUPPE IC ERGABEN.

9 ES IST FERNER DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS NICHT AUSDRÜCKLICH EINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION VORSIEHT , EINE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR DIE GESAMTHEIT DER GRUPPEN IA BIS ID VORZUNEHMEN , SOWEIT DIE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND. AUCH DER UMSTAND , DASS DIESER ARTIKEL ' ' EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN... FÜR DIE BETREFFENDE GRUPPE ' ' ( ' ' POUR LES CATEGORIES EN QUESTION ' ' ) VORSIEHT , ÄNDERT HIERAN NICHTS. DIE IN DEM EBEN ZITIERTEN ARTIKEL 14 GEBRAUCHTE FORMULIERUNG ' ' DIE BETREFFENDE GRUPPE ' ' ( ' ' LES CATEGORIES EN QUESTION ' ' ) BEZIEHT SICH NÄMLICH NICHT AUF DIE GRUPPEN IA BIS ID ZUSAMMEN , SONDERN LEDIGLICH AUF DIE AM ANFANG DIESER BESTIMMUNG ERWÄHNTEN , BEI DENEN DIE KÜRZUNGSRATEN EINEN DERARTIGEN UMFANG HABEN , DASS SIE AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR DAS UNTERNEHMEN VERURSACHEN KÖNNEN.

10 SCHLIESSLICH ERMÖGLICHT ES ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS , INDEM ER SOWOHL IN SEINEM ERSTEN ALS AUCH IN SEINEM ZWEITEN UNTERABSATZ AUF EINEN PROZENTSATZ VON 20 % ABSTELLT , OBJEKTIV DIE SCHWELLE FESTZULEGEN , VON DER AN DAS QUOTENSYSTEM , INSBESONDERE DIE FESTSETZUNG VON KÜRZUNGSRATEN , FÜR EINE GRUPPE BESTIMMTER ERZEUGNISSE SCHWIERIGKEITEN VERURSACHEN KANN , DIE IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN KÖNNEN.

11 WAS DIE RÜGE EINES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ANGEHT , SO IST ZWAR ZUTREFFEND , DASS JEDE MASSNAHME ZUR DURCHFÜHRUNG DES SYSTEMS DER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG ENG AUSZULEGEN IST. ES IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS DIE VON DEN KLAEGERINNEN VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG SICH DAHIN AUSWIRKEN WÜRDE , DIE MÖGLICHKEITEN ZUR ANPASSUNG DES QUOTENSYSTEMS IN UN VORHERGESEHENER WEISE ZU ERWEITERN , UND DAMIT MITTELBAR DAS SYSTEM DER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG ALS GANZES GEFÄHRDEN WÜRDE.

12 ES IST SOMIT FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS UND ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ZUTREFFEND ANGEWANDT HAT. DIE KLAGE IST DESHALB ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERINNEN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN SIND , SIND IHNEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERINNEN WERDEN VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück