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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.1989
Aktenzeichen: 317/86
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie ( 77/388/EWG ) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Sechste Richtlinie ( 77/388/EWG ) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 33
EWG-Vertrag Art. 95
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie ( 77/388/EWG ) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind die Mitgliedstaaten von der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems an nicht mehr befugt, Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen oder Einfuhren, die mehrwertsteuerpflichtig sind, mit Steuern, Abgaben oder Gebühren zu belegen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.

2. Eine Abgabe, die, obwohl sie je nach den Merkmalen des besteuerten Gegenstandes und eventuell dem Ort, wo dieser sich befindet, unterschiedliche Höhe aufweist, lediglich auf die Bereitstellung dieses Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne daß die durch diese Bereitstellung zu erzielenden Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, kann nicht als Steuer angesehen werden, die den Charakter einer Umsatzsteuer auf den Preis der Dienstleistungen hat. Zwar kann nämlich eine Steuer zu einem festen Satz unter bestimmten Voraussetzungen als eine pauschale Besteuerung der Einnahmen betrachtet werden; dieser Charakter kann ihr jedoch nur dann zuerkannt werden, wenn der Steuersatz aufgrund einer objektiven Bewertung der Einnahmen festgelegt wurde, die anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises voraussehbar sind, und wenn ausserdem nachgewiesen wird, daß die Steuer auf den Preis dieser Dienstleistungen abgewälzt werden kann, damit sie letztendlich vom Verbraucher getragen wird.

3. Artikel 95 EWG-Vertrag gilt auch bei inländischen Abgaben, die auf die Benutzung eingeführter Erzeugnisse gelegt werden, wenn diese im wesentlichen für eine solche Benutzung bestimmt sind und nur für deren Zwecke eingeführt werden.

4. Ein System der progressiven Besteuerung von Spielautomaten nach Maßgabe der verschiedenen Arten, in die diese aufgeteilt sind, ist nicht unvereinbar mit Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn es legitime soziale Ziele verfolgt und nicht der inländischen Erzeugung zu Lasten der eingeführten, ähnlichen oder konkurrierenden Erzeugnisse einen steuerlichen Vorteil verschafft.

5. Artikel 30 EWG-Vertrag gilt nicht für die Besteuerung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag zu beurteilen ist.

( In diesem Urteil antwortet der Gerichtshof in derselben Weise wie im Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, auf im wesentlichen identische Fragen.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. MAERZ 1989. - PHILIPPE LAMBERT GEGEN DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DE L'ORNE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE D'ARGENTAN. - MEHRWERTSTEUER - SPIELAUTOMATEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 317/86, 48, 49, 285, 363 BIS 367/87, 65 UND 78 BIS 80/88.

Tenor:

1 ) Artikel 33 der Sechsten Richtlinie ( 77/388/EWG ) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten von der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems an nicht mehr befugt sind, Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren, die mehrwertsteuerpflichtig sind, mit Steuern, Abgaben oder Gebühren zu belegen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.

2 ) Eine Abgabe, die, obwohl sie je nach den Merkmalen des besteuerten Gegenstandes und eventuell nach dem Ort, wo dieser sich befindet, unterschiedliche Höhe aufweist, lediglich auf die Bereitstellung dieses Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne daß die durch diese Bereitstellung zu erzielenden Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, kann nicht als Steuer angesehen werden, die den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

3 ) Artikel 95 EWG-Vertrag gilt auch für inländische Abgaben, die auf die Benutzung eingeführter Erzeugnisse gelegt werden, wenn diese im wesentlichen für eine solche Benutzung bestimmt sind und nur für deren Zwecke eingeführt werden.

4 ) Ein System der progressiven Besteuerung nach Maßgabe der verschiedenen Arten von Spielautomaten, das legitime soziale Ziele verfolgt und nicht der inländischen Erzeugung zu Lasten der eingeführten, ähnlichen oder konkurrierenden Erzeugnisse einen steuerlichen Vorteil verschafft, ist mit Artikel 95 EWG-Vertrag nicht unvereinbar.

5 ) Artikel 30 EWG-Vertrag gilt nicht für die Besteuerung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag zu beurteilen ist.

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