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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1985
Aktenzeichen: 318/82
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 73 Buchst. b |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTE KAMMER VOM 26. NOVEMBER 1985. - LEEUWARDER PAPIERFABRIEK B. V. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ENTSCHEIDUNG UEBER DIE ERSTATTUNGSFAEHIGEN KOSTEN. - RECHTSSACHE 318/82.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 73 BUCHSTABE B DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ' ' GELTEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN :... AUFWENDUNGEN DER PARTEIEN , DIE FÜR DAS VERFAHREN NOTWENDIG WAREN , INSBESONDERE REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN SOWIE DIE VERGÜTUNG DER BEVOLLMÄCHTIGTEN , BEISTÄNDE ODER ANWÄLTE ' '.
2 WIE DER GERICHTSHOF MEHRFACH ENTSCHIEDEN HAT , HAT ER NICHT DIE VON DEN PARTEIEN IHREN EIGENEN ANWÄLTEN GESCHULDETEN VERGÜTUNGEN FESTZUSETZEN , SONDERN DEN BETRAG ZU BESTIMMEN , BIS ZU DEM DIE ERSTATTUNG DIESER VERGÜTUNGEN VON DER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILTEN PARTEI VERLANGT WERDEN KANN. ER BRAUCHT DAHER WEDER EINE NATIONALE GEBÜHRENORDNUNG FÜR ANWÄLTE NOCH EINE EVENTÜLL ZWISCHEN DER BETROFFENEN PARTEI UND IHREN BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER BEISTÄNDEN GETROFFENE GEBÜHRENVEREINBARUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN.
3 DA DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE GEBÜHRENORDNUNG KENNT , HAT DER GERICHTSHOF DIE GEGEBENHEITEN DES EINZELFALLS FREI ZU WÜRDIGEN UND DABEI DEN GEGENSTAND UND DIE ART DES RECHTSSTREITS , SEINE BEDEUTUNG AUS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER SICHT SOWIE SEINEN SCHWIERIGKEITSGRAD , DEN ARBEITSAUFWAND DER TÄTIG GEWORDENEN BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER BEISTÄNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN UND DAS WIRTSCHAFTLICHE INTERESSE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DAS DIE PARTEIEN AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS HATTEN.
4 SONACH SIND DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN IM VORLIEGENDEN FALL FÜR VERGÜTUNGEN DER ANWÄLTE DER ANTRAGSTELLERIN AUF... HFL UND FÜR VORSCHÜSSE UND ANDERE AUFWENDUNGEN... HFL ZUZUEGLICH DER AUF DEN GESAMTBETRAG VON... HFL MÖGLICHERWEISE GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER FESTZUSETZEN.
5 DA DER GERICHTSHOF BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN ALLE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE BIS ZUM ZEITPUNKT DER FESTSETZUNG BERÜCKSICHTIGT HAT , IST ÜBER DIE KOSTEN DER PARTEIEN IN DIESEM NACHVERFAHREN NICHT GESONDERT ZU ENTSCHEIDEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
DIE DER ANTRAGSTELLERIN VON DER ANTRAGSGEGNERIN ZU ERSTATTENDEN KOSTEN WERDEN PAUSCHAL AUF... HFL ZUZUEGLICH DER EVENTÜLL AUF DIESEN BETRAG GESCHULDETEN TVA FESTGESETZT.
Ende der Entscheidung
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