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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1986
Aktenzeichen: 318/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 |
NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NUR VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WERDEN , DAS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN EINES VERFAHRENS AUFGERUFEN IST , DAS AUF EINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSPRECHUNGSCHARAKTER ABZIELT. DIES IST BEI EINEM BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR DEVISENVERGEHEN NICHT DER FALL , DER NICHT RECHTSSTREITIGKEITEN ZU ENTSCHEIDEN , SONDERN STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS ABZUGEBEN HAT.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAERZ 1986. - STRAFVERFAHREN GEGEN REGINA GREIS UNTERWEGER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE 318/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE ( BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DEVISENVERGEHEN ), ROM , HAT MIT BESCHLUSS VOM 4. OKTOBER 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. OKTOBER 1985 , AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN NORMEN UND GRUNDSÄTZE FÜR KONTROLLEN DES DEVISENVERKEHRS BETREFFEN.
2 AUS DEN VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND VON DER KOMMISSION EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN SOWIE AUS DEN DARIN ANGEFÜHRTEN ITALIENISCHEN VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH FOLGENDES : BEI DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE HANDELT ES SICH UM EIN ORGAN DES ITALIENISCHEN SCHATZMINISTERIUMS. SIE HAT DIE AUFGABE , EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ZU DEN SANKTIONEN ABZUGEBEN , DIE DER SCHATZMINISTER GEGEN PERSONEN ZU VERHÄNGEN HAT , DIE GEGEN DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DEN DEVISENTRANSFER VERSTOSSEN HABEN. IHR GEHÖREN EIN RICHTER ODER STAATSANWALT ALS VORSITZENDER UND MEHRERE HOHE BEAMTE AN. DIE GELTENDE REGELUNG VERPFLICHTET DEN AUSSCHUSS NICHT ZUR DURCHFÜHRUNG EINER STREITIGEN VERHANDLUNG , IN DER DER BETROFFENE ODER SEIN BEVOLLMÄCHTIGTER SEINEN STANDPUNKT GELTEND MACHEN KÖNNTE. DER BETROFFENE KANN DEN AUSSCHUSS NICHT SELBST ANRUFEN , SONDERN DIESER TRITT NUR AUF ANTRAG DER STAATLICHEN STELLEN ZUSAMMEN , DIE VERGEHEN FESTGESTELLT HABEN. DIE STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES BINDET DEN MINISTER NICHT.
3 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BETROFFENEN DIE VOM SCHATZMINISTER NACH DER ABGABE DER STELLUNGNAHME DER COMMISSIONE CONSULTIVA VERHÄNGTEN SANKTIONEN VOR DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN ANFECHTEN KÖNNEN , DIE INSOWEIT ZUR UNBESCHRÄNKTEN ERMESSENSNACHPRÜFUNG BEFUGT SIND.
4 NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NUR VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WERDEN , DAS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN EINES VERFAHRENS AUFGERUFEN IST , DAS AUF EINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSPRECHUNGSCHARAKTER ABZIELT. DIES IST HIER NICHT DER FALL , DA DIE COMMISSIONE CONSULTIVA NICHT RECHTSSTREITIGKEITEN ZU ENTSCHEIDEN , SONDERN STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS ABZUGEBEN HAT.
5 SOMIT IST DER GERICHTSHOF OFFENSICHTLICH NICHT BEFUGT , AUFGRUND DES IHM VORGELEGTEN BESCHLUSSES DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN.
6 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST GEMÄSS ARTIKEL 92 DER VERFAHRENSORDNUNG VON AMTS WEGEN DIE UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FESTZUSTELLEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
DAS VON DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE VORGELEGTE ERSUCHEN IST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG.
Ende der Entscheidung
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