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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1983
Aktenzeichen: 319/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BESTIMMUNGEN EINES VERTRAGES ZWISCHEN EINEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN IMPORTEUR , DIE DEN IN DEM VERTRAG ALS ALLEINIMPORTEUR BEZEICHNETEN ABNEHMER VERPFLICHTEN , DIE GELIEFERTE WARE FÜR SEINEN EIGENBEDARF ZU VERWENDEN , SIE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NICHT WEITERZUVERKAUFEN UND IN EINEM ANDEREN , EBENFALLS IM EINFUHR MITGLIEDSTAAT GELEGENEN GEBIET NUR NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DEM VERKÄUFER ZU AKQUIRIEREN , BEZWECKEN EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES. SIE VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND SIND NICHTIG , WENN DER VERTRAG GEEIGNET IST , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIED STAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. ERFASST EIN SOLCHER VERTRAG UNGEFÄHR 10 % DER AUSFUHREN DER BETREFFENDEN WARE AUS DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT IN DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT , SO IST ER GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBACH ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

2. DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERSTRECKT SICH NUR AUF DIE MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN VERTRAGLICHEN BESTIM MUNGEN. DIE AUSWIRKUNGEN DIESER NICHTIGKEIT AUF DIE ÜBRIGEN BESTANDTEILE DES VERTRAGES , AUF DIE AUFGRUND DES VERTRAGES ETWA ERTEILTEN AUFTRAEGE UND DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN SOWIE AUF DIE DARAUS FOLGENDEN ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN SIND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN. ÜBER DIESE AUSWIRKUNGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1983. - SOCIETE DE VENTE DE CIMENTS ET BETONS DE L'EST SA GEGEN FIRMA KERPEN UND KERPEN GMBH UND CO. KG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT SAARBRUECKEN. - WETTBEWERB - VEREINBARKEIT EINES ZWISCHEN ZWEI FIRMEN GESCHLOSSENEN VERTRAGES MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE 319/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 1. DEZEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 15. DEZEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT EINES KAUF- UND LIEFERVERTRAGS MIT DIESER VORSCHRIFT SOWIE DIE AUSWIRKUNGEN EINER ETWAIGEN NICHTIGKEIT DES VERTRAGES BEURTEILEN ZU KÖNNEN.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER SOCIETE DE VENTE DE CIMENTS ET BETONS DE L ' EST SA , KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , MIT SITZ IN FRANKREICH , DIE SICH MIT DEM VERKAUF VON ZEMENT BEFASSTE , UND DER FIRMA KERPEN & KERPEN GMBH & CO. KG , BEKLAGTE DES AUSGANGS VERFAHRENS , MIT SITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ; IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM EINEN AM 30. MÄRZ 1978 GESCHLOSSENEN VERTRAG ÜBER DIE JÄHRLICHE LIEFERUNG VON UNGEFÄHR 40 000 T ZEMENT WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON FÜNF JAHREN.

3 IN DEM VERTRAG VERPFLICHTETE SICH DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE ALS ALLEINIMPORTEUR FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEZEICHNET WIRD ,

- DEN GELIEFERTEN ZEMENT HAUPTSÄCHLICH ZUR DECKUNG IHRES EIGENBEDARFS ZU VERWENDEN ,

-DEN VON DER KLAEGERIN BEZOGENEN ZEMENT NICHT IN DAS SAARLAND ZU LIEFERN

UND

-BEI LIEFERUNGEN IN DEN RAUM KARLSRUHE RÜCKSICHT AUF DAS BETEILIGUNGSWERK DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IN WÖSSINGEN ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) ZU NEHMEN UND DORT JEWEILS NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DER KLAEGERIN ZU AKQUIRIEREN.

4 NACHDEM DIE FIRMA KERPEN & KERPEN EINE TEILMENGE DER FÜR 1978 VEREINBARTEN LIEFERMENGE ABGENOMMEN UND BAR BEZAHLT HATTE , ERHIELT SIE VON AUGUST BIS OKTOBER 1978 WEITERE ZEMENTLIEFERUNGEN VON INSGESAMT 6 051,29 T IM WERT VON 392 224,42 DM. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS KÜNDIGTE DEN VERTRAG VOM 30. MÄRZ 1978 ZUM 31. OKTOBER 1978 UND VERLANGTE ZAHLUNG DES GENANNTEN BETRAGES VON 392 224,42 DM. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ERKLÄRTE GEGENÜBER DEM KLAGEANSPRUCH DIE AUFRECHNUNG MIT GEGENFORDERUNGEN INFOLGE DER KÜNDIGUNG DES VERTRAGES , BERIEF SICH ABER AUCH DARAUF , DASS DER VERTRAG VOM 30. MÄRZ 1978 WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG NICHTIG SEI.

5 GEGEN DAS DER KLAGE STATTGEBENDE URTEIL DES LANDGERICHTS SAARBRÜCKEN LEGTE DIE BEKLAGTE BERUFUNG EIN. DAS OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN IST DER ANSICHT , DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS SETZE DIE AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT VORAUS ; ES HAT DESHALB FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

1. IST ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE AUF FÜNF JAHRE ANGELEGTE UND EINE JAHRESLIEFERMENGE VON ETWA 40 000 T UMFASSENDE VEREINBARUNG ALS NICHTIG ANZUSEHEN , IN DER SICH EIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANSÄSSIGES UNTERNEHMEN GEGENÜBER EINER IN FRANKREICH SESSHAFTEN FIRMA , DIE SICH MIT DEM VERKAUF VON ZEMENT BEFASST , VERPFLICHTET , DEN BEZOGENEN ZEMENT NICHT IN DAS SAARLAND ZU LIEFERN UND BEI LIEFERUNGEN IN DEN RAUM KARLSRUHE AUF DAS BETEILIGUNGSWERK DER FRANZÖSISCHEN FIRMA IN WÖSSINGEN ( DEUTSCHLAND ) RÜCKSICHT ZU NEHMEN UND DORT JEWEILS NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DER FRANZÖSISCHEN FIRMA ZU AKQUIRIEREN?

2. SIND , FALLS DIE VORGENANNTE VEREINBARUNG ALS RAHMENVERTRAG ZU QUALIFIZIEREN IST UND ER GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NICHTIG IST , AUCH DIE DEN RAHMENVERTRAG AUSFÜLLENDEN EINZELKAUFVERTRAEGE ALS NICHTIG ANZUSEHEN?

3. IST - FALLS DIE FRAGE 1 ZU BEJAHEN IST - ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE DORT POSTULIERTE NICHTIGKEIT VON EINER QUALITÄT IST , DASS SIE AUCH DAS DEN OBLIGATORISCHEN KAUFVERTRAG VOLLZIEHENDE DINGLICHE VERFÜGUNGSGESCHÄFT ERGREIFT IN DEM SINNE , DASS DIE LIEFERANTIN , SOWEIT SIE LIEFERUNGEN ERBRACHT HAT , DIE RÜCKABWICKLUNG DES NICHTIGEN KAUFVERTRAGS - IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG - NICHT SOLL FORDERN DÜRFEN?

ZUR ERSTEN FRAGE

6 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES STELLEN KLAUSELN IN LIEFERVERTRAEGEN , DIE DEN ABNEHMER IN SEINER FREIHEIT BESCHRÄNKEN , DIE GELIEFERTE WARE NACH SEINEN EIGENEN WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSEN ZU VERWENDEN , WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG DAR. EIN VERTRAG , DER DEN ABNEHMER VERPFLICHTET , DIE GELIEFERTE WARE FÜR SEINEN EIGENEN BEDARF ZU VERWENDEN , SIE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET NICHT WEITERZUVERKAUFEN UND IN EINEM ANDEREN GEBIET NUR NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DEM VERKÄUFER ZU AKQUIRIEREN , IST DARAUF GERICHTET , DEN FREIEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

7 EIN SOLCHER VERTRAG IST DAHER NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN , WENN ER GEEIGNET IST , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

8 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT GELTEND , DER VORLIEGENDE VERTRAG FALLE IN ANBETRACHT DER SCHWACHEN STELLUNG DER PARTEIEN AUF DEM MARKT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85. HIERZU IST WÄHREND DES VERFAHRENS UNWIDERSPROCHEN VORGETRAGEN WORDEN , DASS DIE FRANZÖSISCHEN ZEMENTAUSFUHREN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM FRAGLICHEN ZEITRAUM BEI UNGEFÄHR 350 000 JAHRESTONNEN LAGEN. DIE VON DEM STREITIGEN VERTRAG ERFASSTE MENGE BELIEF SICH FOLGLICH AUF MEHR ALS 10 % DER FRANZÖSISCHEN AUSFUHREN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH DAHER NICHT SAGEN , DASS EIN SOLCHER VERTRAG DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNE.

9 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN EINES VERTRAGES ZWISCHEN EINEM FRANZÖSISCHEN EXPORTEUR UND EINEM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANSÄSSIGEN IMPORTEUR , DIE DEN IN DEM VERTRAG ALS ALLEINIMPORTEUR BEZEICHNETEN ABNEHMER VERPFLICHTEN , DIE GELIEFERTE WARE FÜR SEINEN EIGENBEDARF ZU VERWENDEN , SIE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT WEITERZUVERKAUFEN UND IN EINEM ANDEREN , EBENFALLS IN DER BUNDESREPUBLIK GELEGENEN GEBIET NUR NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DEM VERKÄUFER ZU AKQUIRIEREN , EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN. SIE VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND SIND NICHTIG , WENN DER VERTRAG GEEIGNET IST , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. ERFASST EIN SOLCHER VERTRAG UNGEFÄHR 10 % DER AUSFUHREN DER BETREFFENDEN WARE AUS FRANKREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , SO IST ER GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE

10 DIESE FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS BETREFFEN DIE FOLGEN , DIE SICH AUS DER NICHTIGKEIT EINES SOLCHEN VERTRAGES GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERGEBEN , UND ZWAR INSBESONDERE HINSICHTLICH DER AUFGRUND DES RAHMENVERTRAGS ERTEILTEN AUFTRAEGE UND DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN.

11 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25. NOVEMBER 1971 ( BEGÜLIN , RECHTSSACHE 22/71 , SLG. S. 949 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST EINE VEREINBARUNG , DIE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÄLLT , NICHTIG UND ERZEUGT , DA DIE NICHTIGKEIT ABSOLUT IST , IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTNERN KEINE WIRKUNGEN. FERNER ERGIBT SICH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE AUS DEM URTEIL VOM 30. JUNI 1966 ( SOCIETE TECHNIQUE MINIERE/MASCHINENBAU ULM , RECHTSSACHE 56/65 , SLG. S. 281 ), DASS DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 SICH NUR AUF DIE MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN ERSTRECKT. DIE AUSWIRKUNGEN DIESER NICHTIGKEIT AUF DIE ÜBRIGEN BESTANDTEILE DER VEREINBARUNG SIND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN. DAS GLEICHE GILT FÜR AUFGRUND EINER SOLCHEN VEREINBARUNG ETWA ERTEILTE AUFTRAEGE UND DURCHGEFÜHRTE LIEFERUNGEN SOWIE FÜR DIE DARAUS FOLGENDEN ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN.

12 AUF DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG SICH NUR AUF DIE MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN ERSTRECKT. DIE AUSWIRKUNGEN DIESER NICHTIGKEIT AUF DIE ÜBRIGEN BESTANDTEILE DES VERTRAGES , AUF DIE AUFGRUND DES VERTRAGES ETWA ERTEILTEN AUFTRAEGE UND DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN SOWIE AUF DIE DARAUS FOLGENDEN ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN SIND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN. ÜBER DIESE AUSWIRKUNGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN MIT BESCHLUSS VOM 1. DEZEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE BESTIMMUNGEN EINES VERTRAGES ZWISCHEN EINEM FRANZÖSISCHEN EXPORTEUR UND EINEM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANSÄSSIGEN IMPORTEUR , DIE DEN IN DEM VERTRAG ALS ALLEINIMPORTEUR BEZEICHNETEN ABNEHMER VERPFLICHTEN , DIE GELIEFERTE WARE FÜR SEINEN EIGENBEDARF ZU VERWENDEN , SIE IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT WEITERZUVERKAUFEN UND IN EINEM ANDEREN , EBENFALLS IN DER BUNDESREPUBLIK GELEGENEN GEBIET NUR NACH VORHERIGER RÜCKSPRACHE MIT DEM VERKÄUFER ZU AKQUIRIEREN , BEZWECKEN EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES. SIE VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND SIND NICHTIG , WENN DER VERTRAG GEEIGNET IST , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. ERFASST EIN SOLCHER VERTRAG UNGEFÄHR 10 % DER AUSFUHREN DER BETREFFENDEN WARE AUS FRANKREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , SO IST ER GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

2. DIE NICHTIGKEIT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERSTRECKT SICH NUR AUF DIE MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAREN VERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN. DIE AUSWIRKUNGEN DIESER NICHTIGKEIT AUF DIE ÜBRIGEN BESTANDTEILE DES VERTRAGES , AUF DIE AUFGRUND DES VERTRAGES ETWA ERTEILTEN AUFTRAEGE UND DURCHGEFÜHRTE LIEFERUNGEN SOWIE AUF DIE DARAUS FOLGENDEN ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN SIND NICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN. ÜBER DIESE AUSWIRKUNGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ENTSCHEIDEN.

Ende der Entscheidung

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