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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1969
Aktenzeichen: 32-68
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT


Vorschriften:

BEAMTENSTATUT ART. 91 ABS. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ALS BESCHWEREND SIND NUR DIE MASSNAHMEN ANZUSEHEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR EINE BESTIMMTE RECHTSLAGE ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

2. DER ERSTE SATZ VON ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS BEGRENZT DEN GELTUNGSBEREICH DES ZWEITEN SATZES; DIESE BESTIMMUNG VERLEIHT DEM GERICHTSHOF EINE BEFUGNIS ZU UNUMSCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ALSO NUR IN DEN FÄLLEN, IN DENEN EIN RECHTSSTREIT IM SINNE DES ERSTEN SATZES VORLIEGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. DEZEMBER 1969. - GIUSEPPE L.V. GRASSELLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 32-68.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER BEANTRAGT IN SEINER AM 16. DEZEMBER 1968 EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT " DIE VERFÜGUNG DER BEKLAGTEN, DIE DEM KLAEGER ALS ANLAGE ZU DEM VON HERRN CH. REICHLING, GENERALDIREKTION FÜR VERWALTUNG UND PERSONAL, UNTERZEICHNETEN SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER 1968 IN FORM EINER ÜBERSICHT ÜBER DIE DEM KLAEGER NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZUSTEHENDEN ANSPRÜCHE ZUGING, AUFZUHEBEN, SOWEIT SIE DEN FALL DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 34 DES EGKS-STATUTS ALTER FASSUNG BETRIFFT UND IN DIESEM FALL AUF DAS DEM KLAEGER ZUSTEHENDE RUHEGEHALT EINEN KÜRZUNGSKÖFFIZIENTEN ANWENDET UND DEM KLAEGER DEN ANSPRUCH AUF DIE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER ABSPRICHT ".

2 DIE BEKLAGTE HAT MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE ANGEFOCHTENE ÜBERSICHT SEI KEINE ENTSCHEIDUNG, DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE AUFGEWORFEN.

3/5 NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES STATUTS IST DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINER DER IN DIESEM STATUT GENANNTEN PERSONEN ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER DIESE PERSON BESCHWERENDEN MASSNAHME ZUSTÄNDIG. ALS BESCHWEREND SIND NUR DIE MASSNAHMEN ANZUSEHEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR EINE BESTIMMTE RECHTSLAGE ZU BEEINTRÄCHTIGEN. DIE ANGEFOCHTENE MITTEILUNG HAT WEDER DEN ZWECK, DIE SICH AUS EINER BESTIMMTEN RECHTSLAGE ERGEBENDEN ANSPRÜCHE DES KLAEGERS FESTZULEGEN, NOCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HINSICHTLICH DER KÜNFTIGEN FESTLEGUNG SOLCHER ANSPRÜCHE ZU BINDEN.

6/8 DENN DIE KOMMISSION HAT IN EINER AMTLICHEN, IM " PERSONALKURIER " VOM 16. APRIL 1968 VERÖFFENTLICHTEN MITTEILUNG DARAUF HINGEWIESEN, DASS DIE AUSKÜNFTE, DIE DEN AN DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 259/68 INTERESSIERTEN PERSONEN ERTEILT WERDEN, LEDIGLICH ALS HINWEISE ZU VERSTEHEN SIND UND DIE KOMMISSION NICHT BINDEN. HIERNACH IST ES AUSGESCHLOSSEN, AUSKÜNFTE WIE DEN VORLIEGENDEN EINE GÜNSTIGE ODER UNGÜNSTIGE AUSWIRKUNG AUF DIE RECHTSSTELLUNG DER BEAMTEN ZUZUERKENNEN. DIE ANFECHTUNGSKLAGE IST DAHER UNZULÄSSIG.

9 FERNER BEANTRAGT DER KLAEGER, DER GERICHTSHOF MÖGE " AUF GRUND SEINER BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ERKENNEN, DASS AUCH IM FALL DER OPTION FÜR ARTIKEL 34 DES EGKS-STATUTS ALTER FASSUNG DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 7 UND 8 DER VERORDNUNG NR. 259/68 ANWENDBAR SIND ".

10/12 DER ERSTE SATZ VON ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS BEGRENZT DEN GELTUNGSBEREICH DES ZWEITEN SATZES; DIESE BESTIMMUNG VERLEIHT DEM GERICHTSHOF EINE BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ALSO NUR IN DEN FÄLLEN, IN DENEN EIN RECHTSSTREIT IM SINNE DES ERSTEN SATZES VORLIEGT. HIERAUS FOLGT, DASS DER GERICHTSHOF SCHON AUS DIESEM GRUNDE FÜR DIE BEANTRAGTE FESTSTELLUNG NICHT ZUSTÄNDIG IST, ÜBERDIES SETZT ARTIKEL 7 IM UNTERSCHIED ZU ANDEREN WAHLMÖGLICHKEITEN VORSEHENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 259/68 KEINE FRIST FÜR DIE AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS, SO DASS DER KLAEGER SEINE WAHL AUF EINEN SPÄTEREN ZEITPUNKT VERSCHIEBEN KANN.

13 AUCH DER FESTSTELLUNGSANTRAG IST DAHER NICHT ZULÄSSIG.

14 SOMIT IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

15 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN.

16 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

17 NACH ARTIKEL 70 DER GENANNTEN VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. BEIDE PARTEIEN DES RECHTSSTREITS TRAGEN IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

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