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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1974
Aktenzeichen: 32-74
Rechtsgebiete: EWG, EG
Vorschriften:
EWG Art. 177 | |
EG Art. 234 |
IM HINBLICK AUF EINE INTENSIVIERUNG DES GESCHÄFTSVERKEHRS NACH DER SCHAFFUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES SOWIE IM INTERESSE DES RECHTSVERKEHRS ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN IST ES WICHTIG, DASS SICH JEDER, DER DEN WUNSCH HAT, GESCHÄFTSVERBINDUNGEN MIT GESELLSCHAFTEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFZUNEHMEN ODER FORTZUSETZEN, UNSCHWER KENNTNIS VON DEN WESENTLICHEN ANGABEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER HANDELSGESELLSCHAFTEN UND ÜBER DIE BEFUGNISSE DER MIT IHRER VERTRETUNG BETRAUTEN PERSONEN VERSCHAFFEN KANN; DAHER MÜSSEN ALLE EINSCHLAEGIGEN ANGABEN AUSDRÜCKLICH IN REGISTERN ODER AMTLICHEN UNTERLAGEN AUFGEFÜHRT WERDEN, SELBST WENN SIE SICH ZUM TEIL OHNE WEITERES AUS DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN ODER OFFENKUNDIG ERSCHEINEN MÖGEN.
ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D SATZ 2 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 9. MÄRZ 1968 " ZUR KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN, DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GESELLSCHAFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER VORGESCHRIEBEN SIND, UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN ", IST SO AUSZULEGEN, DASS DANN, WENN DAS VERTRETUNGSORGAN EINER GESELLSCHAFT AUS EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDERN BESTEHEN KANN, NICHT NUR DIE BEI EINER MEHRHEIT VON VERTRETUNGSBERECHTIGTEN GELTENDE VERTRETUNGSREGELUNG OFFENZULEGEN IST, SONDERN AUCH ANZUGEBEN IST, DASS BEI BESTELLUNG EINES EINZIGEN VERTRETUNGSBERECHTIGTEN DIESER DIE GESELLSCHAFT ALLEIN VERTRITT, SELBST WENN SICH EINE SOLCHE BEFUGNIS OHNE WEITERES AUS DEM NATIONALEN RECHT ERGIBT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. NOVEMBER 1974. - FIRMA FRIEDRICH HAAGA GMBH. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF). - RECHTSSACHE 32-74.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 14. FEBRUAR 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 14. MAI 1974, STELLT DER BUNDESGERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D SATZ 2 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 9. MÄRZ 1968 " ZUR KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN, DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GESELLSCHAFTEN... IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER VORGESCHRIEBEN SIND, UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN " ( AB1. L 65, S. 8 ); DIE FRAGE BEZIEHT SICH AUF DIE PFLICHT ZUR OFFENLEGUNG BESTIMMTER ANGABEN ÜBER DIE ZUR VERTRETUNG EINER GESELLSCHAFT BEFUGTEN ORGANE.
2 AUSWEISLICH DES VORLAGEBESCHLUSSES HAT SICH DIESE FRAGE IN EINEM BESCHWERDEVERFAHREN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT ERGEBEN, DEM EINE VERFÜGUNG DES MIT DER FÜHRUNG DES HANDELSREGISTERS BETRAUTEN RECHTSPFLEGERS ZUGRUNDE LAG; MIT DIESER VERFÜGUNG WAR DER BETROFFENEN GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG AUFGEGEBEN WORDEN, DIE VERTRETUNGSBEFUGNIS IHRER GESCHÄFTSFÜHRER ANZUMELDEN UND INSBESONDERE ANZUGEBEN, DASS - FALLS NUR EIN GESCHÄFTSFÜHRER BESTELLT IST - DIESER DIE GESELLSCHAFT ALLEIN VERTRITT. DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG HATTE GEGEN DIESE VERFÜGUNG ERINNERUNG EINGELEGT UND DIESE DAMIT BEGRÜNDET, DIE GEFORDERTE ANMELDUNG SEI ÜBERFLÜSSIG, DA SICH BEREITS AUS DEM WORTLAUT DER BISHERIGEN EINTRAGUNG ERGEBE, DASS, WENN NUR EIN GESCHÄFTSFÜHRER BESTELLT SEI, DIESER NACH DEM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GELTENDEN RECHT DIE GESELLSCHAFT ALLEIN VERTRETE.
3 DER BUNDESGERICHTSHOF, DEM IM LETZTEN RECHTSZUG WEGEN DER VONEINANDER ABWEICHENDEN AUFFASSUNGEN VERSCHIEDENER OBERGERICHTE DIE WEITERE BESCHWERDE VORGELEGT WORDEN IST, HAT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN, DASS EINE AUSLEGUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE VOM 9. MÄRZ 1968 ERFORDERLICH SEI, UM SICHERZUSTELLEN, DASS DAS VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERLASSENE GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE GEMEINSCHAFTSKONFORM ANGEWENDET WERDE. DAHER HAT DER BUNDESGERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT, OB ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D SATZ 2 DER RICHTLINIE SO AUSZULEGEN IST, DASS DANN, WENN DAS VERTRETUNGSORGAN EINER GESELLSCHAFT AUS EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDERN BESTEHEN KANN UND FÜR DEN FALL DER BESTELLUNG NUR EINES MITGLIEDS DAS NATIONALE RECHT DESSEN ALLEINIGE VERTRETUNGSBEFUGNIS ZWINGEND VORSCHREIBT, NICHT NUR DIE BEI BESTELLUNG MEHRERER MITGLIEDER GELTENDE VERTRETUNGSREGELUNG OFFENZULEGEN IST, SONDERN AUCH ANZUGEBEN IST, DASS BEI BESTELLUNG EINES EINZIGEN MITGLIEDS DIESES DIE GESELLSCHAFT ALLEIN VERTRITT, ODER OB DIESE ZULETZT GENANNTE ANGABE UNTERBLEIBEN KANN, WEIL SICH DIE MÖGLICHKEIT, NUR EINE PERSON ZUM VERTRETUNGSORGAN ZU BESTELLEN, SOWIE DEREN ALLEINIGE VERTRETUNGSBEFUGNIS VON SELBST AUS DER EINTRAGUNG ÜBER DIE VERTRETUNGSMACHT MEHRERER PERSONEN IN VERBINDUNG MIT DER GESETZLICHEN REGELUNG ERGEBEN.
4 DIE RICHTLINIE VOM 9. MÄRZ 1968 BESTIMMT IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 :
" DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, DAMIT SICH DIE PFLICHT ZUR OFFENLEGUNG HINSICHTLICH DER GESELLSCHAFTEN MINDESTENS AUF FOLGENDE URKUNDEN UND ANGABEN ERSTRECKT :
......
D ) DIE BESTELLUNG, DAS AUSSCHEIDEN SOWIE DIE PERSONALIEN DERJENIGEN, DIE ALS GESETZLICH VORGESEHENES GESELLSCHAFTSORGAN ODER ALS MITGLIEDER EINES SOLCHEN ORGANS
- BEFUGT SIND, DIE GESELLSCHAFT GERICHTLICH UND AUSSERGERICHTLICH ZU VERTRETEN,
- AN DER VERWALTUNG, BEAUFSICHTIGUNG ODER KONTROLLE DER GESELLSCHAFT TEILNEHMEN. "
UNTER BUCHSTABE D WIRD IN SATZ 2, UM DESSEN AUSLEGUNG ERSUCHT WIRD, FERNER BESTIMMT, DASS " BEI DER OFFENLEGUNG... ANGEGEBEN WERDEN ( MUSS ), OB DIE ZUR VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT BEFUGTEN PERSONEN DIE GESELLSCHAFT ALLEIN ODER NUR GEMEINSCHAFTLICH VERTRETEN KÖNNEN ".
5 NACH DEN REGELN DER RECHTSSPRACHE IST DER AUSDRUCK " DIEJENIGEN, DIE BEFUGT SIND, DIE GESELLSCHAFT ZU VERTRETEN ", ALLGEMEIN ZU VERSTEHEN, SO DASS DER GRAMMATIKALISCHE PLURAL GLEICHERMASSEN DEN FALL ERFASST, DASS NUR EINE EINZIGE PERSON ZUR VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT BEFUGT IST, WIE AUCH DEN FALL, DASS DIESES RECHT EINER PERSONENMEHRHEIT ZUSTEHT. DIESE BESTIMMUNG BEGRÜNDET DAHER, FALLS DIE BEFUGNIS ZUR VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT NUR EINER EINZIGEN PERSON ZUSTEHT, DIE VERPFLICHTUNG, DIE VERTRETUNGSBEFUGNIS DIESER PERSON AUSDRÜCKLICH OFFENZULEGEN.
6 DIESE AUSLEGUNG ENTSPRICHT DEM ZWECK DER RICHTLINIE, DIE RECHTSSICHERHEIT IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GESELLSCHAFT UND DRITTEN IM HINBLICK AUF EINE INTENSIVIERUNG DES GESCHÄFTSVERKEHRS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH DER SCHAFFUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU GEWÄHRLEISTEN. FÜR DIESE ZIELSETZUNG IST ES WICHTIG, DASS SICH JEDER, DER DEN WUNSCH HAT, GESCHÄFTSVERBINDUNGEN MIT GESELLSCHAFTEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFZUNEHMEN ODER FORTZUSETZEN, UNSCHWER KENNTNIS VON DEN WESENTLICHEN ANGABEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER HANDELSGESELLSCHAFTEN UND ÜBER DIE BEFUGNISSE DER MIT IHRER VERTRETUNG BETRAUTEN PERSONEN VERSCHAFFEN KANN. IM INTERESSE DES RECHTSVERKEHRS ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAHER ALLE EINSCHLAEGIGEN ANGABEN AUSDRÜCKLICH IN REGISTERN ODER AMTLICHEN UNTERLAGEN AUFGEFÜHRT WERDEN, SELBST WENN SIE SICH ZUM TEIL OHNE WEITERES AUS DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN ODER OFFENKUNDIG ERSCHEINEN MÖGEN; DENN VON AUSSENSTEHENDEN KANN KEINE VOLLSTÄNDIGE KENNTNIS DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ODER DER DORT VORHERRSCHENDEN HANDELSBRÄUCHE ERWARTET WERDEN. ES ERSCHEINT DAHER NOTWENDIG, HINSICHTLICH DER VERTRETUNGSBEFUGNIS DES GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG ZU VERLANGEN, DASS IM HANDELSREGISTER EINE ZUR UNTERRICHTUNG DRITTER GEEIGNETE ANGABE EINGETRAGEN WIRD, SELBST WENN ES MÖGLICH IST, IHREN INHALT IN ERMANGELUNG EINER EINTRAGUNG DURCH LOGISCHE SCHLUSSFOLGERUNG ODER AUS DEM NATIONALEN RECHT ABZULEITEN.
7 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D SATZ 2 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 9. MÄRZ 1968 ZUR KOORDINIERUNG DES GESELLSCHAFTSRECHTS SO AUSZULEGEN IST, DASS DANN, WENN DAS VERTRETUNGSORGAN EINER GESELLSCHAFT AUS EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDERN BESTEHEN KANN, NICHT NUR DIE BEI EINER MEHRHEIT VON VERTRETUNGSBERECHTIGTEN GELTENDE VERTRETUNGSREGELUNG OFFENZULEGEN IST, SONDERN AUCH ANZUGEBEN IST, DASS BEI BESTELLUNG EINES EINZIGEN VERTRETUNGSBERECHTIGTEN DIESER DIE GESELLSCHAFT ALLEIN VERTRITT, SELBST WENN SICH EINE SOLCHE BEFUGNIS OHNE WEITERES AUS DEM NATIONALEN RECHT ERGIBT.
Kostenentscheidung:
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DA DAS VERFAHREN IM ÜBRIGEN EIN ZWISCHENVERFAHREN IN DER VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN HANDELSREGISTERSACHE IST, OBLIEGT DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM II. ZIVILSENAT DES BUNDESGERICHTSHOFS GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 14. FEBRUAR 1974 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE D SATZ 2 DER ERSTEN RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 9. MÄRZ 1968 " ZUR KOORDINIERUNG DER SCHUTZBESTIMMUNGEN, DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GESELLSCHAFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IM INTERESSE DER GESELLSCHAFTER SOWIE DRITTER VORGESCHRIEBEN SIND, UM DIESE BESTIMMUNGEN GLEICHWERTIG ZU GESTALTEN ", IST SO AUSZULEGEN, DASS DANN, WENN DAS VERTRETUNGSORGAN EINER GESELLSCHAFT AUS EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDERN BESTEHEN KANN, NICHT NUR DIE BEI EINER MEHRHEIT VON VERTRETUNGSBERECHTIGTEN GELTENDE VERTRETUNGSREGELUNG OFFENZULEGEN IST, SONDERN AUCH ANZUGEBEN IST, DASS BEI BESTELLUNG EINES EINZIGEN VERTRETUNGSBERECHTIGTEN DIESER DIE GESELLSCHAFT ALLEIN VERTRITT, SELBST WENN SICH EINE SOLCHE BEFUGNIS OHNE WEITERES AUS DEM NATIONALEN RECHT ERGIBT.
Ende der Entscheidung
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