Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1977
Aktenzeichen: 32-77
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG, EWGV


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 46 Abs. 3
Verordnung 1408/71/EWG Art. 10 Abs. 1
EWGV Art. 51a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FINDET NUR DANN ANWENDUNG , WENN FÜR DEN ERWERB EINES LEISTUNGSANSPRUCHS IM SINNE DES ARTIKELS 51 BUCHSTABE A DES VERTRAGES AUF DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MUSS.

2. DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN DURCH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜHRT NICHT ZUR ANWENDBARKEIT DES ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DERSELBEN VERORDNUNG , DA SIE OHNE EINFLUSS AUF DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS BLEIBT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. OKTOBER 1977. - ANTONIO GIULIANI GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG. - RECHTSSACHE 32-77.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 27. JANUAR 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 14. MÄRZ 1977 , HAT DAS SOZIALGERICHT AUGSBURG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALIDITÄTSRENTE EINES IN ITALIEN WOHNENDEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER ZUNÄCHST IN ITALIEN , SPÄTER IN DEUTSCHLAND GEARBEITET HATTE. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERWERB EINES RENTENANSPRUCHS ALLEIN NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFÜLLT , DASS DIE AUSZAHLUNG DIESER RENTE JEDOCH AUFGRUND EINER WOHNORTKLAUSEL IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN OHNE DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HÄTTE RUHEN MÜSSEN. UNTER BERUFUNG AUF DIE IN ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANGEORDNETE BEGRENZUNG DER LEISTUNGEN HAT DER DEUTSCHE TRAEGER DIE RENTE DES BETROFFENEN BERECHNET , INDEM ER DIE ITALIENISCHEN UND DIE DEUTSCHEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENGERECHNET , EINE PRORATISIERUNG DURCHGEFÜHRT UND DANN DIESE LEISTUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 3 BERICHTIGT HAT. DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS BEANTRAGT , DASS IHM EINE RENTE GEWÄHRT WIRD , DIE AUSSCHLIESSLICH NACH DEUTSCHEM RECHT BERECHNET WORDEN IST.

3 ZUNÄCHST WIRD DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE GESTELLT , OB ER ' ' AN SEINER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 21. OKTOBER 1975 - PETRONI , RECHTSSACHE 24/75 ) IM HINBLICK AUF DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ FEST(-HÄLT ), DASS ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES MIT ARTIKEL 51 DES EWG-VERTRAGS UNVEREINBAR IST , SOWEIT ER VORSCHREIBT , DASS DIE KUMULIERUNG ZWEIER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENER LEISTUNGEN DURCH EINE KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNG BESCHRÄNKT WIRD ' '. SODANN WIRD GEFRAGT , OB ' ' ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES GEGEBENENFALLS INSOWEIT GÜLTIG ( IST ), ALS DARIN ZAHLUNGSANSPRÜCHE BESCHRÄNKT WERDEN , DIE OHNE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT BESTÜNDEN ' '. EINE WEITERE FRAGE GEHT DAHIN , OB ' ' ZAHLUNGSANSPRÜCHE OHNE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ( BESTEHEN ) ODER... DIESE ZAHLUNGSANSPRÜCHE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES ERWORBEN WORDEN ( SIND ), WENN DIESE ANSPRÜCHE FÜR EINEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNHAFTEN WANDERARBEITNEHMER AUFGRUND INNERSTAATLICHER RUHENSVORSCHRIFTEN NUR DURCH DIE AUFHEBUNG VON WOHNORTKLAUSELN NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 REALISIERT WERDEN KÖNNEN ' '. SCHLIESSLICH WIRD GEFRAGT , ' ' WIE... DIE LETZTE FRAGE ZU BEANTWORTEN ( IST ), WENN BEREITS BILATERALE ODER MULTILATERALE ABKOMMEN ZWISCHEN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN EINE DEM ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ENTSPRECHENDE REGELUNG VORSAHEN ' '.

4 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT FOLGENDEN WORTLAUT : ' ' DIE GELDLEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT , ALTER ODER FÜR DIE HINTERBLIEBENEN , DIE RENTEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN ODER BERUFSKRANKHEITEN UND DIE STERBEGELDER , AUF DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ANSPRUCH ERWORBEN WORDEN IST , DÜRFEN , SOFERN IN DIESER VERORDNUNG NICHTS ANDERES BESTIMMT IST , NICHT DESHALB GEKÜRZT , GEÄNDERT , ZUM RUHEN GEBRACHT , ENTZOGEN ODER BESCHLAGNAHMT WERDEN , WEIL DER BERECHTIGTE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATS WOHNT , IN DESSEN GEBIET DER ZUR ZAHLUNG VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT. ' '

5 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 21. OKTOBER 1975 ( PETRONI , RECHTSSACHE 24/75 , SLG. 1975 , 1149 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , IST ARTIKEL 46 ABSATZ 3 MIT ARTIKEL 51 DES VERTRAGES UNVEREINBAR , SOWEIT ER VORSCHREIBT , DASS IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENE LEISTUNGEN DURCH EINE KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNG BESCHRÄNKT WERDEN. ARTIKEL 51 DES VERTRAGES NENNT ZWEI ZIELE , DIE , WENN SIE AUCH MITEINANDER IM ZUSAMMENHANG STEHEN , DENNOCH VERSCHIEDEN SIND , NÄMLICH A ) DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS UND B ) DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN AN PERSONEN , DIE IN DEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN WOHNEN. DIE ENTSCHEIDUNG , AUF DIE SICH DAS SOZIALGERICHT BEZOGEN HAT , BETRIFFT JEDOCH GERADE EINE LEISTUNG , DIE ALLEIN KRAFT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN IST , OHNE DASS EIN RÜCKGRIFF AUF ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 51 BUCHSTABE A ERFORDERLICH GEWESEN WÄRE.

6 AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 46 ABSATZ 3 NUR ANWENDUNG FINDEN KANN , WENN FÜR DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS IM SINNE DES ARTIKEL 51 BUCHSTABE A DES VERTRAGES AUF DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MUSS. AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN DURCH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT ZUR ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 46 ABSATZ 3 DERSELBEN VERORDNUNG FÜHREN KANN , DA SIE OHNE EINFLUSS AUF DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS BLEIBT.

7 WEGEN DER ANTWORTEN AUF DIE DREI ERSTEN FRAGEN IST DIE VIERTE FRAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG MIT BESCHLUSS VOM 27. JANUAR 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FINDET NUR DANN ANWENDUNG , WENN FÜR DEN ERWERB EINES LEISTUNGSANSPRUCHS IM SINNE DES ARTIKELS 51 BUCHSTABE A DES VERTRAGES AUF DIE ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MUSS.

2. DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN DURCH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜHRT NICHT ZUR ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 46 ABSATZ 3 DERSELBEN VERORDNUNG , DA SIE OHNE EINFLUSS AUF DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS BLEIBT.

Ende der Entscheidung

Zurück