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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1982
Aktenzeichen: 32/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1174/68


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 75
Verordnung Nr. 1174/68 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

SIND DIE TRANSPORTTARIFE IM RAHMEN EINES MARGENTARIFSYSTEMS , WIE ES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1174/68 GESCHAFFEN WORDEN IST , IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN BEIDER UNMITTELBAR AN EINEM BESTIMMTEN BEFÖRDERUNGSVERHÄLTNIS BETEILIGTER MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG IN DEN JEWEILIGEN NATIONALEN WÄHRUNGEN FESTGESETZT WORDEN , SO SIND DIESE STAATEN BEI EINER ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN VERPFLICHTET , SICH ENTSPRECHEND DEM DAZU VORGESEHENEN VERFAHREN UM EINE ANPASSUNG DER TARIFE ZU BEMÜHEN , WENN DIE PARITÄTSÄNDERUNG DAZU FÜHRT , DASS DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEN VERKEHRSUNTERNEHMERN IN EINER WEISE BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DIE DEM MIT DER VERORDNUNG ANGESTREBTEN ZIEL WIDERSPRICHT.

DIE GENANNTE VERPFLICHTUNG IST JEDOCH SO ZU VERSTEHEN , DASS BEI EINEM SYSTEM FLOATENDER WECHSELKURSE DIE ANPASSUNG DER MARGEN AN DIE WECHSELKURSSCHWANKUNGEN NICHT AUTOMATISCH ERFOLGT. DA DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER HÄUFIGEN , IM ALLGEMEINEN ABER GERINGFÜGIGEN KURSSCHWANKUNGEN , DIE FÜR DIESES SYSTEM CHARAKTERISTISCH SIND , MIT EINER MINDESTSTABILITÄT DER BEFÖRDERUNGSTARIFE NICHT VEREINBAR WÄRE , IST DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNG ZUR ANPASSUNG , DIE SICH FÜR SIE AUS DER VERORDNUNG NR. 1174/68 ERGIBT , EIN ANGEMESSENER ERMESSENSSPIELRAUM ZUZUGESTEHEN , SO DASS EINE SOLCHE ANPASSUNG NUR BEI EINER SPÜRBAREN BEEINTRÄCHTIGUNG DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN VORGENOMMEN WERDEN MUSS.

ES IST SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , FESTZUSTELLEN , OB DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT VORBEHALTLICH DIESES ERMESSENSSPIELRAUMS DER VERPFLICHTUNG , DIE BEFÖRDERUNGSTARIFE DEN WECHSELKURSSCHWAN KUNGEN ANZUPASSEN , NACHGEKOMMEN IST , UND DARAUS GEGEBENENFALLS DIE FOLGERUNGEN FÜR DIE BEI IHM ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ZU ZIEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. NOVEMBER 1982. - OPENBAAR MINISTERIE GEGEN PETRUS SUYS UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER RECHTSBANK VAN EERSTE AANLEG. - GUETERKRAFTVERKEHR - MARGENTARIFE. - RECHTSSACHE 32/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG GENT HAT IN EINEM BERUFUNGSVERFAHREN MIT URTEIL VOM 8. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. JANUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT UND DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1174/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES MARGENTARIFSYSTEMS IM GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( ABL. L 194 , 1968 , S. 1 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 293/70 DES RATES VOM 16. FEBRUAR 1970 ( ABL. L 40 , 1970 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 AUSWEISLICH DER AKTEN STELLEN SICH DIESE FRAGEN IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN MEHRERE BELGISCHE VERKEHRSUNTERNEHMER , DENEN VORGEWORFEN WIRD , BEI DER FESTSETZUNG IHRER ENTGELTE FÜR TRANSPORTE ZWISCHEN FRANKREICH UND BELGIEN , DIE SIE IM JANUAR 1979 DURCHFÜHRTEN , GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 17. NOVEMBER 1971 ZUR FESTSETZUNG DES TARIFS FÜR DEN ENTGELTLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ( BELGISCH STAATSBLAD , S. 14413 ) VERSTOSSEN ZU HABEN. DIESE KÖNIGLICHE VERORDNUNG IST IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1174/68 AUFGRUND DER WET BETREFFENDE HET VERVÖR VAN ZAKEN MET MOTORVÖRTUIGEN TEGEN VERGÖDING ( GESETZ ÜBER DEN ENTGELTLICHEN GÜTERKRAFTVERKEHR ) VOM 1. AUGUST 1960 ( BELGISCH STAATSBLAD 1960 , S. 6101 ) UND DER WET BETREFFENDE DE MAATREGELEN TER UITVÖRING VAN DE INTERNATIONALE VERDRAGEN EN AKTEN INZAKE VERVÖR VAN GÖDEREN OVER DE WEG ( GESETZ ÜBER DIE AUSFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU INTERNATIONALEN VERTRAEGEN UND RECHTSAKTEN AUF DEM GEBIET DES GÜTERKRAFTVERKEHRS ) VOM 18. FEBRUAR 1969 ( BELGISCH STAATSBLAD , S. 2988 ; IM FOLGENDEN : DIE BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ) ERLASSEN WORDEN.

DIE ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN

3 ARTIKEL 1 DER NACH ARTIKEL 75 EWG-VERTRAG ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 1174/68 UNTERSTELLT DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EINEM ' ' OBLIGATORISCHEN MARGENTARIFSYSTEM ' '. NACH DEN ARTIKELN 2 UND 3 DIESER VERORDNUNG WIRD DIE MARGE ANHAND EINES RICHTSATZES BERECHNET , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN KOSTEN DER ENTSPRECHENDEN BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN , EINSCHLIESSLICH DER WERBE- UND ABFERTIGUNGSKOSTEN , DIE FÜR GUT GEFÜHRTE UND NORMAL BESCHÄFTIGTE UNTERNEHMEN ERMITTELT WERDEN , SOWIE DER MARKTLAGE FESTGELEGT WIRD , UND ZWAR IN DER WEISE , DASS DIE VERKEHRSUNTERNEHMER ANGEMESSENE ERLÖSE ERZIELEN KÖNNEN. DIE ANHAND DIESES RICHTSATZES ERMITTELTE MARGE HAT EINE OBERE UND EINE UNTERE GRENZE , DER ABSTAND ZWISCHEN BEIDEN GRENZEN BETRAEGT 23 %. DAS ENTGELT FÜR EINE BESTIMMTE BEFÖRDERUNG KANN INNERHALB DER OBEREN UND UNTEREN GRENZE DES ENTSPRECHENDEN MARGENTARIFS FREI VEREINBART WERDEN.

4 NACH DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG SOLL DIE OBERE GRENZE DER MARGENTARIFE DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG UND DIE UNTERE GRENZE EINEN RUINÖSEN WETTBEWERB VERHINDERN.

5 NACH ARTIKEL 4 WERDEN DIE TARIFE VON DEN UNMITTELBAR BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN IM BEISTAND DER KOMMISSION DURCH VERHANDLUNGEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN FESTGESETZT ODER GEÄNDERT. FÜHREN DIESE VERHANDLUNGEN NICHT ZU EINER EINIGUNG , SO WIRD DIE KOMMISSION MIT DEM STREITFALL BEFASST. IN DIE SEM FALL TRIFFT DIE KOMMISSION ENTSPRECHEND DEN IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ENTHALTENEN NÄHEREN BESTIMMUNGEN EINE ENTSCHEIDUNG , DIE FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH EINER ANRUFUNG DES RATES WIRKSAM IST.

6 NACH ARTIKEL 6 SIND DIE MARGENTARIFE IN DEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN AMTLICH ZU VERÖFFENTLICHEN. NACH ARTIKEL 12 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG NOTWENDIGEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH ANGEMESSENER ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN SOWIE DIE AHNDUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN VORZUNEHMEN.

7 DIE IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BELGIEN UND FRANKREICH MASSGEBLICHEN TRANSPORTTARIFE WURDEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1174/68 IM EINVERNEHMEN ZWISCHEN BEIDEN BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZT UND IN BELGIEN DURCH DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG VOM 17. NOVEMBER 1971 IN KRAFT GESETZT. GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG KÖNNEN DIE PARTEIEN DAS BEFÖRDERUNGSENTGELT INNERHALB DER MARGE NACH DEN TABELLEN DIESER VERORDNUNG FREI VEREINBAREN. NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 WIRD DAS BEFÖRDERUNGSENTGELT IN BELGISCHEN FRANKEN ODER IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN ANGEGEBEN. DER WECHSELKURS ZUR FESTLEGUNG DER IN DEN TABELLEN ANGEGEBENEN BETRAEGE IST 1 FF FÜR 9 BFR. EINE ANPASSUNG FÜR DEN FALL VON WECHSELKURSÄNDERUNGEN WURDE NICHT VORGESEHEN.

8 DIE IN DER GENANNTEN VERORDNUNG FESTGELEGTEN SÄTZE WURDEN DURCH DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG VOM 11. OKTOBER 1978 ( BELGISCH STAATSBLAD , S. 13536 ) UM 15 % ANGEHOBEN. DER WECHSELKURS VON 1 FF = 9 BFR WURDE NACH DEN EREIGNISSEN , DIE DIESER RECHTSSACHE ZUGRUNDE LIEGEN , DURCH DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG VOM 3. OKTOBER 1979 ( BELGISCH STAATSBLAD , S. 12126 ) GEÄNDERT.

9 NACH DER ERWEITERUNG DER GEMEINSCHAFT TRAT DIE VERORDNUNG NR. 2831/77 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ÜBER DIE BILDUNG DER BEFÖRDERUNGSENTGELTE IM GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( ABL. L 334 , 1977 , S. 22 ) AN DIE STELLE DER VERORDNUNG NR. 1174/68. DIESE VERORDNUNG ERÖFFNETE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , ZWISCHEN EINEM SYSTEM VON ' ' REFERENZTARIFEN ' ' UND DEM ALTEN SYSTEM ' ' VERBINDLICHER MARGENTARIFE ' ' ZU WÄHLEN. DAS ZULETZT GENANNTE SYSTEM , DAS IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BELGIEN UND FRANKREICH ANWENDBAR GEBLIEBEN IST , DECKT SICH AUSWEICHLICH DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER PRÄAMBEL IM WESENTLICHEN MIT DEM SYSTEM DER FRÜHEREN VERORDNUNG , DOCH KANN EIN MITGLIEDSTAAT , UM DIE AUSWIRKUNGEN VON WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN AUSZUGLEICHEN , NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 EINSEITIG DIE IN SEINER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN TABELLEN FÜR DIE ENTGELTE NACH OBEN ANPASSEN. DIESE MÖGLICHKEIT ZU EINSEITIGER ANPASSUNG STEHT NATURGEMÄSS NUR EINEM MITGLIEDSTAAT OFFEN , DER SEINE WÄHRUNG ABGEWERTET HAT.

10 NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 3 DER NEUEN VERORDNUNG BLEIBEN DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1174/68 ERLASSENEN MASSNAHMEN BIS ZU EINER SPÄTEREN NEUREGELUNG IN KRAFT. DA VOR DEN EREIGNISSEN , DIE DEM AUSGANGSVERFAHREN ZUGRUNDE LIEGEN , KEINE NEUREGELUNG STATTGEFUNDEN HAT , IST DIE RECHTSLAGE ANHAND DER VERORDNUNG NR. 1174/68 UND ANHAND DER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG VOM BELGISCHEN STAAT ERLASSENEN MASSNAHMEN ZU BEURTEILEN.

ZUR VORGESCHICHTE DES STRAFVERFAHRENS

11 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN IM JANUAR 1979 TRANSPORTE ZWISCHEN FRANKREICH UND BELGIEN DURCHGEFÜHRT HABEN , BEI DENEN SIE BEFÖRDERUNGSENTGELTE IN RECHNUNG STELLTEN , DIE UNTER DENEN DES IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN MINDESTTARIFS LAGEN , WIE ER SICH AUS DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGAB. SIE WURDEN WEGEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE KÖNIGLICHE VERORDNUNG VOM 17. NOVEMBER 1971 IN IHRER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG STRAFRECHTLICH VERFOLGT UND VON DER POLITIERECHTBANK GENT FÜR DIESE TAT ZU GELDSTRAFEN VERURTEILT.

12 GEGEN DIESES URTEIL LEGTEN SIE BEI DER RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG MIT DER BEGRÜNDUNG BERUFUNG EIN , SIE HÄTTEN DIE MINDESTTARIFE NICHT ANGEWENDET , WEIL DIESE GESETZLICHEN TARIFE WEGEN DER WÄHRUNGSDISPARITÄT ZWISCHEN BELGIEN UND FRANKREICH WEITREICHENDE DISKRIMINIERENDE FOLGEN FÜR DIE BELGISCHEN VERKEHRSUNTERNEHMER HÄTTEN , DIE ZUM ZUSAMMENBRUCH DES BELGISCHEN GÜTERTRANSPORTMARKTES FÜHRTEN. DIE ALTE WÄHRUNGSPARITÄT VON 1 : 9 SEI NÄMLICH DURCH DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ÜBERHOLT. DER TATSÄCHLICHE WECHSELKURS BETRAGE 1 FF = 6,85 BFR , SO DASS SIE GEZWUNGEN GEWESEN SEIEN , DIESEN ANZUWENDEN , WENN SIE NICHT MIT VERLUST HÄTTEN ARBEITEN WOLLEN.

13 DAS VORLEGENDE GERICHT ZITIERT ZUNÄCHST DIE FÜNFTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1174/68 , DIE FOLGENDES BESAGT : ' ' DIE TARIFE SIND SO ZU ERSTELLEN , DASS DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG UND EIN RUINÖSER WETTBEWERB VERHINDERT WERDEN. ( DABEI )... IST VON EINEM RICHTSATZ AUSZUGEHEN , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KOSTEN DER BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN UND DER MARKTLAGE FESTGELEGT WIRD , UND ZWAR IN DER WEISE , DASS DIE VERKEHRSUNTERNEHMER ANGEMESSENE ERLÖSE ERZIELEN KÖNNEN ' '. DAS GERICHT STELLT SODANN FEST , DIE WECHSELKURSSCHWANKUNGEN DER WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN SEIEN NACH DER VERORDNUNG KEIN FÜR DIE FESTLEGUNG DER TRANSPORTTARIFE MASSGEBLICHER FAKTOR ; ES WIRFT DIE FRAGE AUF , OB DIE VERORDNUNG UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MIT ARTIKEL 75 EWG-VERTRAG ZU VEREINBAREN SEI UND OB NICHT IHRE VORSCHRIFTEN ZU DEN ZIELSETZUNGEN , DIE SIE NACH DEM WORTLAUT IHRER PRÄAMBEL VERFOLGE , IM WIDERSPRUCH STÜNDEN.

14 UM HIERÜBER KLARHEIT ZU ERLANGEN , HAT DAS VORLEGENDE GERICHT DEM GERICHTSHOF DIE DREI FOLGENDEN FRAGEN GESTELLT :

1. IST DIE VERORDNUNG NR. 1174/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 MIT ARTIKEL 75 EWG-VERTRAG VEREINBAR , WENN SIE KEINE REGELUNG ENTHÄLT , UM DIE WÄHRUNGSDISPARITÄT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSZUSCHALTEN?

2. IST DIESE VERORDNUNG MIT IHRER ZIELSETZUNG VEREINBAR , DASS DIE TARIFE SO ZU ERSTELLEN SIND , DASS DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG UND EIN RUINÖSER WETTBEWERB VERHINDERT WERDEN?

3. IST DIESE VERORDNUNG ALS HANDLUNG DES RATES NOCH ALS GÜLTIG ANZUSEHEN , WENN SIE ANSTELLE EINER HARMONISIERUNG EINE WEITGEHENDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN BEWOHNERN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN HERBEIFÜHRT?

ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1174/68

15 DIE VON DER RECHTBANK GENT GESTELLTEN FRAGEN GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 1174/68 , WEIL SIE KEINE VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , UM DIE FOLGEN DER WÄHRUNGSPARITÄTEN BEI EINER WECHSELKURSÄNDERUNG ZU BESEITIGEN , BEI DER BESTIMMUNG DER BEFÖRDERUNGSENTGELTE EINE WETTBEWERBSVERZERRUNG HERVORRUFT , DIE IHRER EIGENEN ZIELSETZUNG UND DEN SICH AUS DER EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK ERGEBENDEN ANFORDERUNGEN WIDERSPRICHT , SO DASS DADURCH DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG BERÜHRT WIRD.

16 DIE ANTWORT AUF DIE SO FORMULIERTE FRAGE IST DEM SYSTEM UND DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NR. 1174/68 UND VOR ALLEM DER IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ENTNEHMEN.

17 KERNSTÜCK DER VERORDNUNG NR. 1174/68 IST , WIE OBEN AUSGEFÜHRT , DIE EINRICHTUNG VON ' ' MARGENTARIFEN ' ' , DIE NORMALE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM GÜTERKRAFTVERKEHRSMARKT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT SICHERSTELLEN SOLLEN. DIESES ZIEL KANN NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ERREICHT WERDEN , DASS DIE GRENZEN DER MARGE , SO WIE DIESE IN DER VERORDNUNG FESTGELEGT IST , EINGEHALTEN WERDEN.

18 DIE BESTIMMUNG DER TARIFE , ALSO IHRE FESTSETZUNG UND SPÄTERE ÄNDERUNG , GESCHIEHT NACH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG IM EINVERNEHMEN ZWISCHEN DEN AN DEM EINZELNEN BEFÖRDERUNGSVERHÄLTNIS UNMITTELBAR BETEILIGTEN STAATEN. FÜR DEN FALL , DASS DIE BETEILIGTEN STAATEN SCHWIERIGKEITEN HABEN , SICH ZU EINIGEN , SIEHT DIE VERORDNUNG EINE SCHLICHTUNG DURCH DIE KOMMISSION UND IN LETZTER INSTANZ DURCH DEN RAT VOR , DER DANN MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT ENTSCHEIDET. DIESE SCHLICHTUNGEN FINDEN IN KÜRZESTER FRIST STATT , UND DIE IN DIESEM RAHMEN GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN WIRKSAM. DIE VERORDNUNG ENTHÄLT MITHIN ALLE VORSCHRIFTEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS SOWOHL BEI DER ERSTMALIGEN FESTSETZUNG DER TARIFE ALS AUCH BEI IHRER EVENTÜLL NOTWENDIGEN SPÄTEREN ÄNDERUNG DIE VEREINBARUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN IN DIESER SACHE ZUM RICHTIGEN ZEITPUNKT ZUSTANDE KOMMEN.

19 SIND DIE TRANSPORTTARIFE GLEICHZEITIG IN DEN WÄHRUNGEN BEIDER BETEILIGTER MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZT WORDEN , WIE DIES IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BELGIEN UND FRANKREICH DER FALL IST , SO SIND DIESE STAATEN BEI EINER ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN VERPFLICHTET , SICH ENTSPRECHEND DEM BESCHRIEBENEN VERFAHREN UM EINE ANPASSUNG DER TARIFE ZU BEMÜHEN , WENN DIE PARITÄTSÄNDERUNG DAZU FÜHRT , DASS DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEN VERKEHRSUNTERNEHMERN IN EINER WEISE BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DIE DEM MIT DER VERORDNUNG ANGESTREBTEN ZIEL WIDERSPRICHT. DIESE VERPFLICHTUNG ERGIBT SICH BEREITS AUS DEM BEGRIFF DER MARGENTARIFE , DIE NACH DEM SYSTEM DER VERORDNUNG NR. 1174/68 ALS EINHEITLICHE TARIFE GEDACHT SIND , SELBST WENN SIE IN ZWEI WÄHRUNGEN ANGEGEBEN WERDEN , UND DIE IM WESENTLICHEN DIE GLEICHE MARGE HABEN MÜSSEN.

20 DIE GENANNTE VERPFLICHTUNG IST JEDOCH SO ZU VERSTEHEN , DASS BEI EINEM SYSTEM FLOATENDER WECHSELKURSE DIE ANPASSUNG DER MARGEN AN DIE WECHSELKURSSCHWANKUNGEN NICHT AUTOMATISCH ERFOLGT. DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER HÄUFIGEN , IM ALLGEMEINEN ABER GERINGFÜGIGEN KURSSCHWANKUNGEN , DIE FÜR DIESES SYSTEM CHARAKTERISTISCH SIND , WÄRE NÄMLICH MIT EINER MINDESTSTABILITÄT DER BEFÖRDERUNGSTARIFE NICHT VEREINBAR. DESHALB IST DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNG ZUR ANPASSUNG , DIE SICH FÜR SIE AUS DER VERORDNUNG NR. 1174/68 ERGIBT , EIN ANGEMESSENER ERMESSENSSPIELRAUM ZUZUGESTEHEN , SO DASS EINE SOLCHE ANPASSUNG NUR BEI EINER SPÜRBAREN BEEINTRÄCHTIGUNG DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN VORGENOMMEN WERDEN MUSS.

21 MITHIN ENTHÄLT DIE VERORDNUNG NR. 1174/68 DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN , UM DIE AUSWIRKUNGEN VON WÄHRUNGSDISPARITÄTEN ZU BESEITIGEN. WENDEN DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN SIE KORREKT AN , SO KANN SIE BEI ÄNDERUNG DER PARITÄT ZWISCHEN DEN WÄHRUNGEN DER AN EINEM BESTIMMTEN BEFÖRDERUNGSVERHÄLTNIS BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN KEINE WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ODER DISKRIMINIERUNGEN ZU LASTEN DER VERKEHRSUNTERNEHMER HERVORRUFEN. IM RAHMEN DER IN DIESER VERORDNUNG VORGENOMMENEN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG IST ES SACHE DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN , GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG DIE NOTWENDIGEN SCHRITTE ZU UNTERNEHMEN , UM DIE TARIFE ZU ÄNDERN , WENN EINE WECHSELKURSÄNDERUNG ZWISCHEN IHREN WÄHRUNGEN ZU WETTBEWERBSVERZERRUNGEN FÜHRT , DIE MIT DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NICHT ZU VEREINBAREN SIND.

22 DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG KANN MITHIN NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN , DASS SIE NICHT DIE MÖGLICHKEIT GÄBE , DIE AUSWIRKUNGEN DER WÄHRUNGSDISPARITÄTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESEITIGEN.

23 SONACH IST ES SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , FESTZUSTELLEN , OB DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT VORBEHALTLICH DES OBEN ERWÄHNTEN ERMESSENSSPIELRAUMS DER VERPFLICHTUNG , DIE TRANSPORTTARIFE DEN WECHSELKURSSCHWANKUNGEN ANZUPASSEN , NACHGEKOMMEN IST , UND DARAUS GEGEBENENFALLS DIE FOLGERUNGEN FÜR DIE BEI IHM ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ZU ZIEHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

24 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG GENT MIT URTEIL VOM 8. MAI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1174/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES MARGENTARIFSYSTEMS IM GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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