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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1990
Aktenzeichen: 320/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sind die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aufgrund der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt worden, kann ein Einführer, der diese Beträge hat zahlen müssen, keinerlei Rechtswirkungen der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls geltend machen, auf die ein Interesse an der Anfechtung dieser Verordnung zu stützen wäre.

Gleichwohl kann - im Hinblick auf eine Schadensersatzforderung, aber nur im Zusammenhang mit den Beträgen, die gemäß der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls zur Sicherheit hinterlegt und dann frei wurden, weil der Satz des endgültigen Zolls unter demjenigen des vorläufigen Zolls lag - ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls anerkannt werden, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit diesen Beträgen geltend gemacht wird.

2. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls betreffen, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, unter anderem diejenigen Einführer unmittelbar und individuell, deren Wiederverkaufspreise bei der Berechnung der Dumpingspanne oder des Antidumpingzolls selbst zugrunde gelegt wurden.

3. Stammen die Einfuhren, in bezug auf die ein Dumpingvorwurf erhoben wird, aus einem Land ohne Marktwirtschaft und ist gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 zur Bestimmung des Normalwerts der betreffenden Waren ein Vergleichsland zu wählen, so muß in erster Linie der auf dem Markt des gewählten Landes tatsächlich praktizierte Preis herangezogen werden, da der rechnerisch ermittelte Wert eine Ersatzgrösse ist, auf die nur zurückgegriffen werden darf, wenn die Umstände die Verwendung des Inlandspreises unvertretbar machen ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ).

Solche Umstände ergeben sich weder aus dem Fehlen von Einfuhren, sofern auf dem Markt ausreichend Wettbewerb herrscht, um die Repräsentativität der dort praktizierten Preise zu gewährleisten, noch aus der blossen Ähnlichkeit der Preise, wenn diese sich auf verschiedene Faktoren zurückführen lässt, die mit einer staatlichen Preiskontrolle nichts zu tun haben.

4. Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung Nr. 2176/84 sieht im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zur Feststellung der Dumpingspanne Berichtigungen aufgrund der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vor. Wie sich aus Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis d ergibt, handelt es sich hierbei um Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware, den Mengen, den Verkaufsbedingungen, den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern.

Da nur hinsichtlich der aufgeführten Kriterien Berichtigungen vorgenommen werden dürfen ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ), kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, daß er Unterschiede nicht berücksichtigt habe, die sich aufgrund der mangelnden Rationalisierung der Erzeugung auf dem Markt des im Zusammenhang mit Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft als Vergleichsland gewählten Landes, der Lohnkosten dieses Landes, des Rufes der eingeführten Waren und des vom Käufer im Hinblick auf den Kundendienst eingegangenen Risikos ergeben.

5. Die Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 Berichtigungen beantragt, um Ausfuhrpreis und Normalwert zwecks Festlegung der Dumpingspanne vergleichbar zu machen, muß den Nachweis erbringen, daß ihr Antrag berechtigt ist ( vergleiche Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975 ).

6. Die Prüfung der Schädigung muß sich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann.

Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese verursachten schwerwiegenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, deren Berücksichtigung in dieser Bestimmung vorgesehen ist.

7. In einem Antidumpingverfahren betreffend Waren, die aus verschiedenen Ländern stammen, müssen die Auswirkungen der streitigen Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie grundsätzlich insgesamt beurteilt werden ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ).

( Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 6 ist die Begründung dieses Urteils vom 11. Juli 1990 identisch mit der des Urteils vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, 0000.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1990. - STANKO FRANCE SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - ANTIDUMPINGZOELLE AUF EINFUHREN VON ELEKTROMOTOREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 320/86 UND 188/87.

Tenor:

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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