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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.1983
Aktenzeichen: 322/82
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. NOVEMBER 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER OBST UND GEMUESE - KONTROLLE DER QUALITAET. - RECHTSSACHE 322/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 17. DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES VOM 18. MAI 1972 ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 118 , S. 1 ) VORGESCHRIEBENEN QUALITÄTSKONTROLLEN AN DEM IM ITALIENISCHEN HOHEITSGEBIET IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN OBST UND GEMÜSE VORGENOMMEN HAT UND NICHT DIE MONATLICHEN MITTEILUNGEN ÜBER DIE IM VORMONAT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN GEMACHT HAT , DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2638/69 DER KOMMISSION VOM 24. DEZEMBER 1969 ÜBER ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEZUEGLICH DER QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE , DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , ( ABL. L 327 , S. 33 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2150/80 DER KOMMISSION VOM 18. JULI 1980 ( ABL. L 210 , S. 5 ) VORGESCHRIEBEN SIND.

2 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE ERSTEN GRUNDLAGEN FÜR EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE , DIE AUF DER FESTLEGUNG GEMEINSAMER QUALITÄTSNORMEN BERUHTE , DURCH DIE VERORDNUNG NR. 23 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ( ABL. 1962 , S. 965 ) GESCHAFFEN WURDEN. NACH ARTIKEL 16 DIESER VERORDNUNG WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , ALLE MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG IHRER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU TREFFEN , DAMIT DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION AB 1. JULI 1962 TATSÄCHLICH ANGEWANDT WERDEN KONNTEN.

3 DIE VORSCHRIFTEN , DIE IN DER FOLGEZEIT MEHRFACH ABGEÄNDERT UND ERGÄNZT WURDEN , WURDEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES KODIFIZIERT , DEREN ARTIKEL 8 DIE EINFÜHRUNG EINER KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN QUALITÄTSNORMEN VORSIEHT , DIE DIE VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BEZEICHNETEN STELLEN AUF ALLEN HANDELSSTUFEN SOWIE WÄHREND DES TRANSPORTS DURCHFÜHREN. NACH DERSELBEN BESTIMMUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION DIE VON IHNEN BEZEICHNETEN , FÜR DIE KONTROLLE VERANTWORTLICHEN STELLEN MIT. GEMÄSS ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION SICH GEGENSEITIG DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN MIT ; FERNER SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DER KOMMISSION DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , DIE SIE GEMÄSS DIESER VERORDNUNG ERLASSEN HABEN , SPÄTESTENS EINEN MONAT NACH IHREM ERLASS MITZUTEILEN.

4 DIE KOMMISSION HATTE AUFGRUND DER SEINERZEIT GELTENDEN VORSCHRIFTEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2638/69 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN BEZUEGLICH DER QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE , DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , ERLASSEN. ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG SIEHT DIE FESTSETZUNG VON VERSANDGEBIETEN VOR , IN DENEN DIE KONTROLLEN VORGENOMMEN WERDEN ; IN ANHANG I SIND FÜR ITALIEN FÜNF VERSCHIEDENE VERSANDGEBIETE FESTGESETZT.

5 NACH ARTIKEL 5 DIESER VERORDNUNG WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE FÄLLE EINER BEANSTANDUNG VON OBST- UND GEMÜSELIEFERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FESTZUSTELLEN UND DIE KOMMISSION ÜBER DIE BEANSTANDETEN FÄLLE ZU UNTERRICHTEN. DIESE MITTEILUNGSPFLICHT WURDE SPÄTER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2150/80 DER KOMMISSION , DIE AM 1. JULI 1981 IN KRAFT GETRETEN IST , ERWEITERT UND PRÄZISIERT. NACH ARTIKEL 5 N. F. MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZUSÄTZLICH ZU DEN MITTEILUNGEN ÜBER DIE FÄLLE DER BEANSTANDETEN OBST- UND GEMÜSELIEFERUNGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MONATLICH EINE AUFSTELLUNG DER IN IHREM HOHEITSGEBIET VORGENOMMENEN KONTROLLEN ÜBERMITTELN.

6 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , MACHTE DIE KOMMISSION DEN ITALIENISCHEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTER MIT SCHREIBEN VOM 15. JANUAR 1980 DARAUF AUFMERKSAM , DASS DIE VON DEN NATIONALEN STELLEN VORGENOMMENEN QUALITÄTSKONTROLLEN UNGENÜGEND SEIEN , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DAS IN DEN ERZEUGERLÄNDERN IN DEN VERKEHR GEBRACHTE OBST UND GEMÜSE. DIE KOMMISSION ERKLÄRTE IN DIESEM SCHREIBEN , ZWAR SEI SIE SICH DER SCHWIERIGKEITEN , DIE MIT DER ANWENDUNG DER DERZEIT GELTENDEN REGELUNG VERBUNDEN SEIEN , BEWUSST ; SIE UNTERSTRICH JEDOCH , DAS VORHANDENSEIN VON ERZEUGNISSEN UNZUREICHENDER QUALITÄT AUF DEM MARKT HABE NEGATIVE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STABILITÄT DIESES MARKTES SELBST UND AUF DAS PREISNIVEAU , WAS , WIE DER RECHNUNGSHOF IN SEINEN BERICHTEN FESTGESTELLT HABE , ZU EINER GRÖSSEREN ANZAHL VON RÜCKNAHMEN MIT DER FOLGE EINER UNGERECHTFERTIGTEN ERHÖHUNG DER AUSGABEN ZU LASTEN DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT FÜHREN KÖNNE. DESHALB ERSUCHTE DIE KOMMISSION DIE ITALIENISCHE REGIERUNG , IHR SPÄTESTENS BIS ZUM 31. JANUAR 1980 MITZUTEILEN , WELCHE MASSNAHMEN SIE ERGRIFFEN HABE , UM EINE STRENGE KONTROLLE DER QUALITÄT DES IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ODER VOM MARKT GENOMMENEN OBSTES UND GEMÜSES ZU GEWÄHRLEISTEN , UND WELCHE ERGEBNISSE DIE VON DEN NATIONALEN STELLEN SEIT JAHRESBEGINN VORGENOMMENEN KONTROLLEN GEHABT HÄTTEN.

7 EIN FERNSCHREIBEN VOM 28. MAI 1980 , MIT DEM AN DIESES SCHREIBEN ERINNERT WURDE , SOWIE EIN ERINNERUNGSSCHREIBEN VOM 28. JULI 1980 WURDEN VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG NICHT BEANTWORTET.

8 NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2150/80 , IN DER DIE PFLICHTEN HINSICHTLICH DER MITTEILUNGEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET VORGENOMMENEN KONTROLLEN ZU MACHEN HABEN , NÄHER ANGEGEBEN SIND , ÜBERSANDTE DIE KOMMISSION DER ITALIENISCHEN REGIERUNG AM 20. JULI 1981 EIN WEITERES SCHREIBEN. IN DIESEM SCHREIBEN ERINNERTE SIE ZUNÄCHST AN IHRE VORHERGEHENDEN SCHREIBEN UND BEMERKTE SODANN , DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN HÄTTEN NICHT DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2638/69 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2150/80 VORGESEHENEN MITTEILUNGEN GEMACHT. NACHDEM SIE ERNEUT FESTGESTELLT HATTE , DASS DIE QUALITÄTSKONTROLLEN AN IM ITALIENISCHEN HOHEITSGEBIET IN DEN VERKEHR GEBRACHTEM OBST UND GEMÜSE NICHT ANGEMESSEN DURCHGEFÜHRT WÜRDEN , VERTRAT DIE KOMMISSION DIE AUFFASSUNG , DASS ITALIEN AUCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 VERSTOSSEN HABE. DESHALB GAB SIE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG.

9 NACHDEM AUCH DIESES SCHREIBEN UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR , GAB DIE KOMMISSION AM 24. MÄRZ 1982 GEMÄSS ARTIKEL 169 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , DIE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG AM 31. MÄRZ 1982 ZUGESTELLT WURDE. DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DEN IN DIESER STELLUNGNAHME ENTHALTENEN AUFFORDERUNGEN NICHT NACHKAM , HAT DIE KOMMISSION AM 17. DEZEMBER 1982 DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

10 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , ES SEIEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN SEIT LANGEM GETROFFEN , UM EIN VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER QUALITÄT DER FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMTEN ERZEUGNISSE ZU SCHAFFEN ; SIE BESTREITET JEDOCH NICHT , DASS SIE ES UNTERLASSEN HABE , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DIE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VORGESCHRIEBENEN KONTROLLEN DES IN IHREM HOHEITSGEBIET ERZEUGTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN OBSTES UND GEMÜSES VORZUNEHMEN. DER ERLASS DER DAZU ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN WERFE ERHEBLICHE VERWALTUNGS- , KOORDINIERUNGS- UND FINANZPROBLEME AUF , DIE DADURCH VERSCHÄRFT WÜRDEN , DASS DAS ITALIENISCHE HOHEITSGEBIET IN FÜNF VERSANDGEBIETE AUFGETEILT SEI , WAS DIE DURCH DIE SCHAFFUNG EINES WIRKSAMEN KONTROLLVERFAHRENS ENTSTEHENDEN ORGANISATIONSKOSTEN AUSSERORDENTLICH ERHÖHE. EINE VERRINGERUNG DER ANZAHL DIESER GEBIETE SEI NOTWENDIG , DAMIT IN ITALIEN EIN GEEIGNETES KONTROLLVERFAHREN GESCHAFFEN WERDEN KÖNNE , DAS KEINE UNANGEMESSENEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN MIT SICH BRINGE.

11 DER GERICHTSHOF VERKENNT NICHT DIE TATSÄCHLICHEN SCHWIERIGKEITEN , VOR DENEN DIE ITALIENISCHE REGIERUNG STEHT ; ER MUSS ABER FESTSTELLEN , DASS DIE ERSTEN GRUNDLAGEN FÜR EINE MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE BEREITS 1962 GESCHAFFEN WURDEN UND DASS DIE MARKTORGANISATION IHRE JETZIGE FORM 1972 ERHALTEN HAT. DIE FESTLEGUNG DER VERSANDGEBIETE WURDE 1969 VON DER KOMMISSION NACH ENTSPRECHENDER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES VORGENOMMEN.

12 AUCH WENN DIE EINFÜHRUNG EINES WIRKSAMEN KONTROLLVERFAHRENS IN DIESEM RAHMEN AUF TATSÄCHLICHE SCHWIERIGKEITEN STIESS , HÄTTE DOCH DIE ZEIT , DIE SEIT INKRAFTTRETEN DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VERSTRICHEN IST , DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN SEIT LANGEM ERLAUBEN MÜSSEN , DIE ERFORDERLICHEN INITIATIVEN ZU ERGREIFEN , UM DIE BESTEHENDEN SCHWIERIGKEITEN ZU ÜBERWINDEN , DIE SCHAFFUNG EINES WIRKSAMEN KONTROLLAPPARATS ZU GEWÄHRLEISTEN UND DIE IN DER VERORDNUNG NR. 2150/80 GEREGELTEN MITTEILUNGSPFLICHTEN ZU ERFÜLLEN.

13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER GERICHTSHOF NUR ENTSPRECHEND DEN ANTRAEGEN DER KOMMISSION DIE VERTRAGSVERLETZUNG FESTSTELLEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES VOM 18. MAI 1972 ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. L 118 , S. 1 ) VORGESCHRIEBENEN QUALITÄTSKONTROLLEN FÜR DAS IM ITALIENISCHEN HOHEITSGEBIET IN DEN VERKEHR GEBRACHTE OBST UND GEMÜSE VORGENOM MEN HAT UND NICHT DIE MONATLICHEN MITTEILUNGEN ÜBER DIE IM VORMONAT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN GEMACHT HAT , DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2638/69 DER KOMMISSION VOM 24. DEZEMBER 1969 ÜBER ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEZUEGLICH DER QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE , DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , ( ABL. L 327 , S. 33 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2150/80 DER KOMMISSION VOM 18. JULI 1980 ( ABL. L 210 , S. 5 ) VORGESCHRIEBEN SIND.

2. DIE KOSTEN WERDEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AUFERLEGT.

Ende der Entscheidung

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