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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.04.1989
Aktenzeichen: 324/87
Rechtsgebiete: Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern, Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern


Vorschriften:

Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern
Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die vollständige und genaue Anwendung der Bestimmungen einer jeden Richtlinie zu gewährleisten ( vgl. das Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 91/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1099 ).

2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. APRIL 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - UNTERBLIEBENE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE - VORSCHRIFTEN UEBER VIEHSEUCHENRECHTLICHE MASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON FRISCHEM FLEISCH UND VON BESTIMMTEN TIERARTEN. - RECHTSSACHE 324/87.

Tenor:

1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/91 des Rates vom 7. Februar 1983 zur Änderung der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern und der Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern nachzukommen.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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