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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1988
Aktenzeichen: 326/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Richtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES STAATES - UNTERBLIEBENE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 84/414 IN NATIONALES RECHT - ANPASSUNG DER RICHTLINIE 76/764 AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT. - RECHTSSACHE 326/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie es unterlassen hat, die Rechts - und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, mit denen sie ihre Pflichten aus der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt ( ABl. L 228, S. 25 ) erfuellt zu haben glaubt, oder indem sie die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat.

2 Artikel 2 der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften spätestens am 1. Januar 1986 zu erlassen und die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen haben.

3 Nachdem die Kommission bis dahin keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Durchführung der betreffenden Richtlinie von der Italienischen Republik erhalten hatte, forderte sie diese mit Schreiben vom 9. Juli 1986 zur Äusserung auf. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 2. Februar 1987 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Italienische Republik aufforderte, binnen zwei Monaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme nachzukommen. Da auf die Stellungnahme hin nichts geschah, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Italienische Republik räumt ein, ihrer Verpflichtung zur Durchführung der betreffenden Richtlinie noch nicht nachgekommen zu sein. Sie trägt vor, daß bestimmte Schwierigkeiten sie an einer rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie gehindert hätten, und versichert, daß die Regierung äusserste Anstrengungen unternehme, damit die hierzu notwendigen Bestimmungen binnen kürzester Frist in Kraft gesetzt würden.

6 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung der sich aus den Richtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

7 Da die Italienische Republik nicht bestreitet, die betreffende Richtlinie nicht in das nationale Recht umgesetzt zu haben, ist die Klage insoweit gegenstandslos geworden, als sie die Unterlassung der Mitteilung der - gar nicht getroffenen - Durchführungsmaßnahmen betrifft.

8 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 zur Anpassung der Richtlinie 76/764/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über medizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung an den technischen Fortschritt nachzukommen.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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