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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.1969
Aktenzeichen: 33-68
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 91 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 30. OKTOBER 1969. - EVA RITTWEGER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 33-68.
Entscheidungsgründe:
1 GESTÜTZT AUF ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGEHRT DIE KLAEGERIN EINERSEITS DIE AUFHEBUNG ZWEIER VERFÜGUNGEN VOM 3. OKTOBER UND 11. NOVEMBER 1968, IN DENEN IHR MITGETEILT UND DANN BESTÄTIGT WURDE, DASS IHR DIE ZULAGE FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN ( DIE IN IHREM FALL IN ARTIKEL 5 DER AM 1. JULI 1956 IN KRAFT GETRETENEN PERSONALORDNUNG DER EGKS VORGESEHEN WAR UND IN DEN ARTIKELN 96 DES EGKS-STATUTS UND 2 DER VERORDNUNG NR. 259/68 AUFRECHTERHALTEN WURDE ), ENTZOGEN WERDE, ANDERERSEITS DIE FESTSTELLUNG, DASS DIESE ZULAGE " DER KLAEGERIN FÜR IHRE MUTTER... WEITERZUGEWÄHREN IST ".
2/6 DIE GENANNTE ZULAGE WIRD DER KLAEGERIN SEIT 1954 GEZAHLT. DIE VERWALTUNG HATTE SIE UNTER DEM VORBEHALT BEWILLIGT, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE GEWÄHRUNG VORLIEGEN, WAS DURCH EINE JÄHRLICHE PRÜFUNG SEITENS DER VERWALTUNG FESTGESTELLT WERDEN SOLLTE. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND IN ARTIKEL 5 BUCHSTABE C DER GENANNTEN PERSONALORDNUNG FESTGELEGT, WONACH DER UNTERHALT DER UNTERHALTSBERECHTIGTEN PERSON FÜR DEN BETROFFENEN BEDIENSTETEN EINE SCHWERE BELASTUNG DARSTELLEN MUSS.
IN DER MEINUNG, DIESE BELASTUNG SEI IN ANBETRACHT DER EINKÜNFTE DER KLAEGERIN NICHT MEHR HINREICHEND SCHWER, UM DIE WEITERGEWÄHRUNG DER ZULAGE ZU RECHTFERTIGEN, ENTZOG DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN DIE ZULAGE DURCH VERFÜGUNG VOM 3. OKTOBER 1968.
AUF EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN UND NACH ERNEUTER PRÜFUNG IHRER PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE WURDE DIE ZULAGE DURCH VERFÜGUNG VOM 13. MÄRZ 1969 " FÜR EIN WEITERES JAHR " WIEDER BEWILLIGT. IN EINER ERLÄUTERNDEN MITTEILUNG VOM 6. JUNI 1969 ERKLÄRTE DIE BEKLAGTE JEDOCH, DIE TERMINANGABE IN DER ZULAGEBEWILLIGUNG BEDEUTE NICHT, DASS DIE ZULAGE NACH ABLAUF DER GENANNTEN ZEITSPANNE NICHT WEITERGEWÄHRT WERDE, SONDERN NUR, DASS ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE VERHÄLTNISSE DER KLAEGERIN ERNEUT GEPRÜFT WÜRDEN, UM FESTZUSTELLEN, OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG NOCH GEGEBEN SEIEN.
7/9 DAMIT WURDE DIE KLAEGERIN RECHTLICH WIEDER IN DIE GLEICHE LAGE VERSETZT, IN DER SIE SICH VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN BEFUNDEN HATTE.
DIE AUF DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN UND AUF WEITERGEWÄHRUNG DER ZULAGE GERICHTETE KLAGE IST DURCH DIE RÜCKNAHME DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN UND DADURCH, DASS DIE ZULAGE DER KLAEGERIN UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN WIE BISHER WEITERGEWÄHRT WIRD, GEGENSTANDSLOS GEWORDEN. DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN, DA SIE GEGENSTANDSLOS UND DAMIT UNZULÄSSIG GEWORDEN IST.
Kostenentscheidung:
10 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES TRAGEN DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST; ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 2 BLEIBT UNBERÜHRT.
11/14 DIE BEKLAGTE HAT SICH IN DER KLAGEBEANTWORTUNG BEREIT ERKLÄRT, DIE DER KLAEGERIN BIS ZUR EINREICHUNG DER KLAGEBEANTWORTUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ZU ÜBERNEHMEN.
SIE HAT JEDOCH ERST IN DER ANLAGE ZU IHRER GEGENERWIDERUNG EINE DIENSTLICHE MITTEILUNG VOM 6. JUNI 1969 VORGELEGT, WELCHE DIE ERFORDERLICHEN ERLÄUTERUNGEN ZUR TRAGWEITE IHRER DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN ZURÜCKNEHMENDEN VERFÜGUNG ENTHÄLT. NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 2 KANN DER GERICHTSHOF AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN, DIE SIE DER GEGENPARTEI VERURSACHT HAT.
DIE BEKLAGTE IST ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS GEGENSTANDSLOS UND DAMIT UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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