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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1970
Aktenzeichen: 33-70
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
EWGV Art. 13 | |
EWGV Art. 9 | |
EWGV Art. 235 | |
EWGV Art. 14 |
1. ARTIKEL 9 BEINHALTET IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 2 SPÄTESTENS SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT EIN KLARES UND EINDEUTIGES ERHEBUNGSVERBOT FÜR SÄMTLICHE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE; DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN AN DIESES VERBOT KEINEN VORBEHALT GEKNÜPFT, DER SEIN WIRKSAMWERDEN VON EINEM POSITIVEN INNERSTAATLICHEN RECHTSAKT ODER EINEM EINSCHREITEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE. DAS VERBOT IST SEINER NATUR NACH DURCHAUS GEEIGNET, IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN BÜRGERN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN. DESHALB BEGRÜNDEN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH ALLER VON IHNEN ERFASSTEN ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE EINZELNEN BÜRGER RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
2. EINE RICHTLINIE, DIE EINEN ENDTERMIN SETZT, BIS ZU DEM EIN MITGLIEDSTAAT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VERPFLICHTUNG AUSZUFÜHREN HAT, BETRIFFT NICHT NUR DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DIESEM STAAT, SONDERN ERZEUGT, WENN DIE DIE GENANNTE VERPFLICHTUNG VORSEHENDE BESTIMMUNG IHRER NATUR NACH UNMITTELBAR GILT, AUCH RECHTSWIRKUNGEN, AUF DIE SICH DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE SELBST AM VOLLZUG DER RICHTLINIE INTERESSIERT SIND, UND DIE EINZELNEN BÜRGER BERUFEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1970. - S.P.A. SACE GEGEN FINANZMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE BRESCIA). - RECHTSSACHE 33-70.
Entscheidungsgründe:
1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE BRESCIA HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 4. JULI 1970, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 9. JULI 1970, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 EWG-VERTRAG UND DER RICHTLINIE 68/31 VOM 22. DEZEMBER 1967 ( AMTSBLATT 1968 L 12/8 ) VORGELEGT.
2/3 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB SEIT ERLASS DER RICHTLINIE 68/31 VOM 22. DEZEMBER 1967 DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ODER JEDENFALLS DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 68/31 SELBST IN DER INTERNEN RECHTSORDNUNG DES ITALIENISCHEN STAATES UNMITTELBAR GELTEN. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF FERNER GEBETEN ZU ENTSCHEIDEN, OB FÜR DIE EINZELNEN VOM 1. JULI 1968 AN INDIVIDÜLLE RECHTE ENTSTANDEN SIND, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
4 WEGEN IHRES ENGEN ZUSAMMENHANGS SIND DIE BEIDEN FRAGEN GEMEINSAM ZU PRÜFEN.
5/7 GEMÄSS ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG IST GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION, DIE NAMENTLICH DAS VERBOT UMFASST, ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZU ERHEBEN. NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ZWISCHEN IHNEN GELTENDEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE AUFZUHEBEN, WOBEI DIE KOMMISSION DIE ZEITFOLGE DIESER AUFHEBUNG DURCH RICHTLINIEN ZU BESTIMMEN UND DABEI DIE FÜR DIE EIGENTLICHEN ZÖLLE GELTENDEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 14 SOWIE DIE VOM RAT HIERZU ERLASSENEN RICHTLINIEN ZUGRUNDE ZU LEGEN HATTE. DIE SOGENANNTE BESCHLEUNIGUNGSENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DES RATES VOM 26. JULI 1966 ( AMTSBLATT VOM 21. SEPTEMBER 1966, S. 2971 ), DIE AUFGRUND DER ARTIKEL 14 UND 235 DES VERTRAGES ERGANGEN IST, BESTIMMT DEN 1. JULI 1968 ALS DEN ZEITPUNKT, AN DEM SÄMTLICHE ZÖLLE BESEITIGT SEIN MUSSTEN. AUFGRUND DIESER ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES AM 22. DEZEMBER 1967 DIE RICHTLINIE 68/31 AN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GERICHTET, WONACH DIE IN ITALIEN AUF EINGEFÜHRTE WAREN ERHOBENE ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN BIS ZUM 1. JULI 1968 SCHRITTWEISE VOLLSTÄNDIG AUFZUHEBEN WAR, SOWEIT SIE DIE EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BELASTETE.
8 AUS DEN DEM GERICHTSHOF VORLIEGENDEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS DER VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGE RECHTSSTREIT INSBESONDERE DIE FRAGE BETRIFFT, OB UND BEJAHENDENFALLS VON WELCHEM ZEITPUNKT AN DIE VERPFLICHTUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ZUR BESEITIGUNG DER ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN UNMITTELBAR GILT.
9 ARTIKEL 13 ABSATZ 2 ERLEGT DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG AUF, DIE ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE " WÄHREND " DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE AUFZUHEBEN. ZWAR HATTE DIE KOMMISSION DIE ZEITFOLGE DIESER AUFHEBUNG ZU BESTIMMEN, NACH DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 13 WAREN DIESE ABGABEN ABER JEDENFALLS BIS SPÄTESTENS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT VOLLSTÄNDIG ZU BESEITIGEN. SOMIT IST ARTIKEL 9 SEIT DEM ENDE DIESER ZEIT AUS SICH HERAUS VOLL WIRKSAM.
10 DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 9 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BEINHALTEN SPÄTESTENS SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT EIN KLARES UND EINDEUTIGES ERHEBUNGSVERBOT FÜR SÄMTLICHE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE; DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN AN DIESES VERBOT KEINEN VORBEHALT GEKNÜPFT, DER SEIN WIRKSAMWERDEN VON EINEM POSITIVEN INNERSTAATLICHEN RECHTSAKT ODER EINEM EINSCHREITEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE. DAS VERBOT IST SEINER NATUR NACH DURCHAUS GEEIGNET, IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN BÜRGERN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN. DESHALB BEGRÜNDEN DIESE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH ALLER VON IHNEN ERFASSTEN ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE EINZELNEN BÜRGER RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
11 ARTIKEL 13 ABSATZ 2 ERMÄCHTIGTE DIE KOMMISSION, VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT DIE AUFHEBUNG DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ZU REGELN; DABEI HATTE SIE DIESE ABGABEN ZU BEZEICHNEN UND IHRE BESEITIGUNG " WÄHREND " DIESER ZEIT DURCH RICHTLINIEN ANZUORDNEN. AUFGRUND DIESER ZUSTÄNDIGKEIT HAT DIE KOMMISSION NACH ERLASS DER BESCHLEUNIGUNGSENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DURCH DIE RICHTLINIE 68/31 ALS ZEITPUNKT FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE BESEITIGUNG DER GENANNTEN ABGABE DEN 1. JULI 1968 BESTIMMT.
12 NACH ALLEDEM IST GEGENSTAND DER FRAGE DES PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE BRESCIA, WELCHE DIE UNMITTELBARE GELTUNG DER VERPFLICHTUNG ZUR BESEITIGUNG DER ITALIENISCHEN ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN BETRIFFT, IN WAHRHEIT DIE GEMEINSAME WIRKUNG DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 9 UND 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES, DER ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 UND DER RICHTLINIE 68/31.
13 IM LICHTE DER GESAMTHEIT DIESER BESTIMMUNGEN IST ÜBER DIE WIRKUNG DER RICHTLINIE 68/31 ZU ENTSCHEIDEN. HIERBEI IST NICHT NUR DIE FORM DES FRAGLICHEN RECHTSAKTS, SONDERN AUCH SEIN INHALT UND SEINE FUNKTION IM SYSTEM DES VERTRAGES ZU BERÜCKSICHTIGEN.
14/16 DADURCH, DASS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 EINEN FRÜHEREN ZEITPUNKT ALS DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BESTIMMT HAT, HAT SICH DIE RECHTSNATUR DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ARTIKEL 9 UND 13 ABSATZ 2 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG IN KEINER WEISE GEÄNDERT. DIESE VERPFLICHTUNG IST SONACH GEEIGNET, DIE UNMITTELBAREN WIRKUNGEN ZU ERZEUGEN, DIE SIE AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT GEHABT HÄTTE. DIE RICHTLINIE 68/31 SETZT EINEN ENDTERMIN, BIS ZU DEM EIN MITGLIEDSTAAT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VERPFLICHTUNG AUSZUFÜHREN HAT; SIE BETRIFFT NICHT NUR DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DIESEM STAAT, SONDERN ERZEUGT, WENN DIE DIE GENANNTE VERPFLICHTUNG VORSEHENDE BESTIMMUNG WIE DIE ARTIKEL 9 UND 13 DES VERTRAGES IHRER NATUR NACH UNMITTELBAR GILT, AUCH RECHTSWIRKUNGEN, AUF DIE SICH DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE SELBST AM VOLLZUG DER RICHTLINIE INTERESSIERT SIND, UND DIE EINZELNEN BÜRGER BERUFEN KÖNNEN. DIESE AUSLEGUNG IST UM SO MEHR GEBOTEN, ALS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 18. NOVEMBER 1970 FESTGESTELLT HAT, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DIE VORLIEGEND UMSTRITTENE ABGABE NOCH NACH DEM 1. JULI 1968 ERHOB.
17 DURCH DIE ZUSTELLUNG DER RICHTLINIE IN ITALIENISCHER SPRACHE SIND DIE INTERESSEN DES ADRESSATEN DER IN DEM RECHTSAKT BEZEICHNETEN VERPFLICHTUNGEN - IM VORLIEGENDEN FALL DES ITALIENISCHEN STAATES - VOLL GEWAHRT.
18 SONACH ERZEUGT DIE IN DER RICHTLINIE 68/31 DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1967 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 9 UND 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SOWIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DES RATES VORGESEHENE VERPFLICHTUNG ZUR BESEITIGUNG DER ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM MITGLIEDSTAAT, AN DEN DIE RICHTLINIE GERICHTET IST, UND SEINEN BÜRGERN UND BEGRÜNDET FÜR DIESE VOM 1. JULI 1968 AN RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
Kostenentscheidung:
19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE BRESCIA VOM 4. JULI 1970 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BEGRÜNDET SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT HINSICHTLICH SÄMTLICHER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE RECHTE DER EINZELNEN, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
2. DIE SICH AUS DER RICHTLINIE 68/31 DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1967 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 9 UND 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SOWIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 66/532 DES RATES ERGEBENDE VERPFLICHTUNG ZUR BESEITIGUNG DER ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM MITGLIEDSTAAT, AN DEN DIE RICHTLINIE GERICHTET IST, UND DEN SEINEM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN UND BEGRÜNDET FÜR DIESE VOM 1. JULI 1968 AN RECHTE, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN.
Ende der Entscheidung
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