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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.1975
Aktenzeichen: 33-75
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 15 Abs. 3 | |
Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 45 Abs. 1 letzter Hs. |
WENN EINE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT VON WENIGER ALS EINEM MONAT NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS VOLLER MONAT ANZUSEHEN IST, SO IST EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT, BEI DER SICH NACH DER ZUM ZWECKE DER ZUSAMMENRECHNUNG VORGENOMMENEN UMRECHNUNG IN MONATE NOCH EIN DEZIMALREST ERGIBT, GLEICHFALLS AUF DIE NÄCHSTHÖHERE IN MONATEN AUSGEDRÜCKTE EINHEIT AUFZURUNDEN, DAMIT DIE ARBEITNEHMER DURCH DEN WECHSEL IN EIN ANDERES LAND NICHT DIE IN IHREM HERKUNFTSLAND ERWORBENEN RECHTE VERLIEREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. OKTOBER 1975. - BENITO GALATI GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN AUGSBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG. - RECHTSSACHE 33-75.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 27. JANUAR 1975, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. MÄRZ 1975, HAT DAS SOZIALGERICHT AUGSBURG NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER GESTELLT. DIE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN, IN DEM ES UM EINEN ANTRAG AUF TEILRENTE AUS DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG WEGEN ERWERBS -, HILFSWEISE BERUFSUNFÄHIGKEIT GEHT, DER BEI DER LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN GESTELLT WORDEN IST; ANTRAGSTELLER IST DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS, EIN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER, DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 27 VERSICHERUNGSMONATE ZURÜCKGELEGT UND IN ITALIEN FÜR 142 WOCHEN PFLICHTBEITRAEGE SOWIE FÜR ZWEI WOCHEN FREIWILLIGE BEITRAEGE GELEISTET HAT. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT DIESEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT, DIE NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIESE VERSICHERUNGSFÄLLE VORGESEHENE WARTEZEIT VON 60 KALENDERMONATEN SEI AUCH BEI BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ITALIEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN NICHT ERFÜLLT. SIE MACHT INSBESONDERE GELTEND, BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SEIEN ZWAR DIE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN HERANZUZIEHEN, DOCH SEI IM EINZELFALL NUR NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ZU ENTSCHEIDEN, OB DIESE VERSICHERUNGSZEITEN AUF DIE FÜR DIE ENTSTEHUNG DES RENTENANSPRUCHS ERFORDERLICHE WARTEZEIT ANZURECHNEN SEIEN.
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB BEI DER UMRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN, DIE IN WOCHEN AUSGEDRÜCKT SIND, IN SOLCHE, DIE IN MONATEN AUSGEDRÜCKT SIND ( ART. 15 ABS. 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71, ABL. L 74 VOM 27. MÄRZ 1972 ), DER EVENTÜLL VERBLEIBENDE DEZIMALREST ENTFÄLLT ODER OB DIESER VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER WIE EIN VOLLER BZW. ANGEFANGENER MONAT BEI DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN IST. DIE ZWEITE FRAGE LAUTET, OB ARTIKEL 45 ABSATZ 1 LETZTER HALBSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN ( ABL. L 149 VOM 5. JULI 1971 ) ALS FIKTION ZU INTERPRETIEREN IST, IN DEM SINNE, DASS AUF DIE WARTEZEIT ANRECHENBARE VERSICHERUNGSZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER UNGEPRÜFT WIE EIGENE ANRECHENBARE VERSICHERUNGSZEITEN BEHANDELT WERDEN, ODER OB EINE ÜBERPRÜFUNG DER IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN NACH DEN FÜR DEN FESTSTELLENDEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZULÄSSIG IST.
3 WENN EINE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT VON WENIGER ALS EINEM MONAT NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS VOLLER MONAT ANZUSEHEN IST - DIES IST DIE AUFFASSUNG DES SOZIALGERICHTS AUGSBURG -, SO IST EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT, BEI DER SICH NACH DER ZUM ZWECKE DER ZUSAMMENRECHNUNG VORGENOMMENEN UMRECHNUNG IN MONATE NOCH EIN DEZIMALREST ERGIBT, GLEICHFALLS AUF DIE NÄCHSTHÖHERE IN MONATEN AUSGEDRÜCKTE EINHEIT AUFZURUNDEN, DAMIT DIE ARBEITNEHMER DURCH DEN WECHSEL IN EIN ANDERES LAND NICHT DIE IN IHREM HERKUNFTSLAND ERWORBENEN RECHTE VERLIEREN.
4 MIT RÜCKSICHT AUF DIE ZUR ERSTEN FRAGE ERTEILTE ANTWORT WIRD DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
5 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 27. JANUAR 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
WENN EINE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT VON WENIGER ALS EINEM MONAT NACH DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS VOLLER MONAT ANZUSEHEN IST, SO IST EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEIT, BEI DER SICH NACH DER ZUM ZWECKE DER ZUSAMMENRECHNUNG VORGENOMMENEN UMRECHNUNG IN MONATE NOCH EIN DEZIMALREST ERGIBT, GLEICHFALLS AUF DIE NÄCHSTHÖHERE IN MONATEN AUSGEDRÜCKTE EINHEIT AUFZURUNDEN, DAMIT DIE ARBEITNEHMER DURCH DEN WECHSEL IN EIN ANDERES LAND NICHT DIE IN IHREM HERKUNFTSLAND ERWORBENEN RECHTE VERLIEREN.
Ende der Entscheidung
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