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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1988
Aktenzeichen: 33/86
Rechtsgebiete: Entscheidung 3485/85/EGKS, EGKSV


Vorschriften:

Entscheidung 3485/85/EGKS Art. 5
EGKSV Art. 33 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 58 EGKS-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß danach nur für die Einführung und die Grundzuege des Quotensystems die Zustimmung des Rates erforderlich ist, während die Kommission aufgrund ihrer eigenen Zuständigkeit das Quotensystem zum Zweck der Festsetzung angemessener Quoten im Detail auszugestalten hat.

Der Zustimmung des Rates bedarf demnach zwar eine allgemeine Anpassung der Quoten einer ganzen Gruppe von Unternehmen, die durch ihre Struktur gekennzeichnet sind, nicht dagegen die Anpassung der Quoten, die den Unternehmen nach Maßgabe des Verhältnisses zugeteilt werden, das während eines bestimmten Zeitraums vor Einführung des Quotensystems zwischen ihren Exporten und ihren Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes bestand. Da nämlich schon bei Einführung des Quotensystems vorhersehbar war, daß eine besonders ungünstige Entwicklung auf dem Exportmarkt eine Anpassung des genannten Verhältnisses zu dem Zweck erforderlich machen könnte, der Kommission die Erfuellung ihrer Pflicht zur Festsetzung angemessener Quoten zu ermöglichen, ist eine solche Anpassung als Teil der Ausgestaltung des Quotensystems im Detail anzusehen, zu der es keiner Zustimmung des Rates bedarf.

2. Die Kommission würde das ihr durch den EGKS-Vertrag eingeräumte Ermessen entgegen seinem gesetzlichen Zweck ausüben und damit mißbrauchen, wenn sie davon mit dem ausschließlichen oder jedenfalls ausschlaggebenden Ziel Gebrauch machen würde, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag eigens für die Bewältigung der Lage vorsieht, mit der sie es zu tun hat. Ebenso verhält es sich, wenn die Kommission zu Unrecht auf das für die Einführung des Quotensystems vorgesehene Verfahren zurückgreift und es dadurch unterlässt, ihre eigene Zuständigkeit zum Erlaß der Vorschriften auszuüben, deren es ihrer Ansicht nach bedarf, um die Angemessenheit der Quoten zu gewährleisten.

Dies ist dann der Fall, wenn die Kommission nach Untersuchung der besonderen Lage mehrerer Unternehmen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhältnis zwischen den Erzeugungsquoten dieser Unternehmen und dem Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, angepasst werden müsste, damit die festzusetzenden Quoten angemessen sind, und wenn sie dennoch nicht gemäß Artikel 58 § 2 die Vorschriften erlässt, die aufgrund dieser Feststellung geboten sind, sondern sich auf die Vorlage eines Entwurfs an den Rat gemäß Artikel 58 § 1 beschränkt und mangels einer Zustimmung des Rates eine neue allgemeine Entscheidung erlässt, durch die das Quotensystem unverändert aufrechterhalten wird.

Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission stellt daher einen Ermessensmißbrauch dar und ist insoweit für nichtig zu erklären, als er es der Kommission nicht gestattet, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1988. - STAHLWERKE PEINE-SALZGITTER AG UND HOOGOVENS GROEP B. V. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - ANGEMESSENE ANPASSUNG DER LIEFERQUOTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 33, 44, 110, 226 UND 285/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag eine Klage mit dem Antrag erhoben, Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie ( ABl. L 340, S. 5 ) insoweit für nichtig zu erklären, als darin keine Möglichkeit vorgesehen ist, den Teil der Erzeugungsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf ( im folgenden : Lieferquoten ), für diejenigen Unternehmen angemessen anzupassen, deren Lieferquoten erheblich unter dem Durchschnitt in der Gemeinschaft liegen ( Rechtssache 33/86 ).

2 Mit Klageschriften, die am 17. Februar und am 9. Mai 1986 beim Gerichtshof eingegangen sind, hat die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG ferner gemäß derselben Vorschrift des EGKS-Vertrags zwei Klagen erhoben, mit denen sie beantragt, die an sie gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 aufzuheben, soweit durch sie ihre Lieferquoten für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III für das erste ( Rechtssache 44/86 ) und das zweite ( Rechtssache 110/86 ) Quartal 1986 festgesetzt wurden.

3 Die Hoogovens Gröp BV hat mit Klageschriften, die am 20. August und am 20. November 1986 beim Gerichtshof eingegangen sind, gemäß der genannten Vorschrift des EGKS-Vertrags zwei Klagen erhoben, mit denen sie beantragt, die individuellen Entscheidungen der Kommission vom 14. Juli 1986 ( in der Fassung der Entscheidung vom 5. August 1986 ) und vom 6. Oktober 1986 ( in der Fassung der Entscheidung vom 28. November 1986 ) zur Festsetzung ihrer Quoten für das dritte und das vierte Quartal 1986 ganz oder jedenfalls teilweise aufzuheben und die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission ganz oder jedenfalls teilweise für nichtig zu erklären ( Rechtssachen 226 und 285/86 ).

4 Mit den fünf Klagen wird im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85, insbesondere ihres Artikels 5, geltend gemacht.

5 Mit Beschluß vom 30. Juni 1987 hat der Gerichtshof ( Sechste Kammer ) die fünf Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Hoogovens Gröp BV ist in der Rechtssache 33/86 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden.

6 Im Rahmen des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie setzt die Kommission die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, auf der Grundlage der bei Einführung des Systems festgesetzten Vergleichsproduktionen und -mengen durch Anwendung bestimmter vierteljährlich festgesetzter prozentualer Kürzungssätze auf diese Vergleichsproduktionen und -mengen fest.

7 Die Klägerinnen sind Stahlunternehmen. Die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG stellt unter anderem Erzeugnisse der Gruppen I a, I b, I c und III her, die Hoogovens Gröp BV unter anderem Erzeugnisse der Gruppen I a und I b. In diesen Gruppen ist bei den Klägerinnen das Verhältnis zwischen der Erzeugungsquote und dem Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf ( sogenannte I:P-Relation ), sowohl absolut als auch im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt ungewöhnlich ungünstig und liegt zeitweilig um fast 25 % unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Diese ungünstigen I:P-Relationen verursachen den Klägerinnen unstreitig aussergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.

8 In Kenntnis dieser Schwierigkeiten brachte die Kommission mehrfach ihre Absicht zum Ausdruck, vor einer Verlängerung des Quotensystems um weitere zwei Jahre die Frage der I:P-Relation zu überprüfen. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses ersuchte sie den Rat um Zustimmung zu neuen Vorschriften, deren Erlaß in einer Mitteilung mit dem Titel "Einführung eines Produktionsquotensystems auf der Grundlage von Artikel 58 EGKS-Vertrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985" vorgesehen war, die sie am 25. September 1985 an den Rat gerichtet hatte. Darin erklärte die Kommission, daß der Handelsverkehr mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der restlichen Welt seit Einführung des Quotensystems eine tiefgreifende Änderung erfahren habe und daß die Lage der Unternehmen berücksichtigt werden müsse, bei denen das Verhältnis des Teils der Quoten, der auf den Gemeinschaftsmarkt geliefert werden dürfe, zu den Produktionsquoten für die Gesamtheit der Erzeugnisse des Systems weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liege, da diese Lage nicht mehr dem Ziel der gemeinschaftlichen Stahlpolitik entspreche. Sie wolle daher für die Erzeugung jedes Unternehmens die I:P-Relation an einen Wert heranführen, der nicht unter 10 Prozentpunkten unter dem Durchschnitt in der Gemeinschaft liege.

9 Der Rat prüfte diese Vorlage am 29. Oktober 1985. Auf eine Frage des Gerichtshofes hat er erklärt, daß er einer Anpassung der I:P-Relation nicht zugestimmt habe.

10 Am 27. November 1985 erließ die Kommission die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85, die keine Anpassung der I:P-Relation vorsah, wie sie die Kommission dem Rat vorgeschlagen hatte. Nach Artikel 5 dieser Entscheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen und -mengen durch Anwendung der prozentualen Kürzungssätze auf diese Vergleichsproduktionen und -mengen fest. Die Kommission kann die so festgesetzten Quoten auf Antrag des betroffenen Unternehmens erforderlichenfalls innerhalb bestimmter Grenzen anpassen; diese in Artikel 5 im einzelnen geregelte Anpassung darf aber nicht zu Quoten führen, die für alle Erzeugnisgruppen eines Unternehmens eine bestimmte Hoechstmenge pro Quartal überschreiten.

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit ( Rechtssache 33/86 )

12 Die Kommission hält lediglich die Klage in der Rechtssache 33/86 für unzulässig, mit der die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 angefochten hat. Sie macht geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, daß diese Entscheidung ihr gegenüber einen Ermessensmißbrauch darstelle.

13 Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag können die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.

14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes reicht es für die Zulässigkeit einer Klage aus, daß der Kläger ein Unternehmen oder ein Unternehmensverband im Sinne der Artikel 33 Absatz 2 und 48 EGKS-Vertrag ist, einen Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behauptet und schlüssige Gründe darlegt, aus denen sich seiner Ansicht nach der behauptete Ermessensmißbrauch ergibt. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Rechtssache erfuellt. Ob das Vorliegen eines solchen Ermessensmißbrauchs gegenüber der Klägerin tatsächlich dargetan ist, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.

15 Somit ist die Klage in der Rechtssache 33/86 zulässig.

Zur Begründetheit ( Rechtssachen 33, 44, 110, 226 und 285/86 )

16 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Rat dem Vorhaben der Kommission, die Lieferquoten für bestimmte Unternehmen mit sehr ungünstigen I:P-Relationen zu ändern, nicht zugestimmt hat. Es stellt sich die Frage, ob die Kommission zur Einholung der Zustimmung des Rates verpflichtet war oder ob sie im Gegenteil allein hätte handeln müssen und dies unterlassen hat.

17 Nach Ansicht der Klägerinnen ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 58 § 2 EGKS-Vertrag, daß für die Festsetzung angemessener Quoten ausschließlich die Kommission zuständig ist. Nach der in Artikel 58 vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten sei die Zustimmung des Rates nur für die grundsätzliche Einführung des Quotensystems erforderlich, während für die Festsetzung angemessener Quoten die Kommission allein zuständig sei.

18 Die Kommission macht geltend, wenn die Zustimmung des Rates nach Artikel 58 § 1 für die Einführung des Quotensystems notwendig sei, so heisse das nicht, daß über die weitere Entwicklung, Verlängerung oder Umgestaltung des Quotensystems ohne den Rat entschieden werden könne. Nach Maßgabe der jeweils geltenden allgemeinen Entscheidung, zu deren Erlaß nach Artikel 58 § 1 die Zustimmung des Rates erforderlich sei, setze sie gemäß Artikel 58 § 2 angemessene Quoten fest. Artikel 58 § 1 und Artikel 58 § 2 seien also in engem Zusammenhang zu lesen und könnten nicht isoliert voneinander gesehen werden.

19 Die Kommission meint ferner, wenn sie die allgemeine Entscheidung ändern wolle, um der Billigkeit entsprechende Quotenanpassungen vornehmen zu können, so sei eine derartige Maßnahme an eines der folgenden beiden hierfür vorgesehenen Verfahren gebunden : entweder die Änderung der allgemeinen Entscheidung mit Zustimmung des Rates oder die Änderung aufgrund von Artikel 18 der jeweiligen allgemeinen Entscheidung, wonach sie unter anderem bei tiefgreifenden Änderungen auf dem Stahlmarkt durch allgemeine Entscheidung die notwendigen Anpassungen vornehmen könne.

20 Im gegebenen Fall sei es der Kommission unmöglich gewesen, sich bei der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 3485/85 über das Votum des Rates hinwegzusetzen, nachdem dieser ihren Vorstellungen über die Notwendigkeit einer Änderung der I:P-Relation nicht gefolgt sei. Da der Ablauf der Geltungsdauer der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 kurz bevorgestanden habe, hätte eine Quotenanpassung auch nicht auf Artikel 18 dieser Entscheidung gestützt werden können. Zwar sei ein Artikel 18 gleichen Inhalts in die Entscheidung Nr. 3485/85 aufgenommen worden; eine darauf gestützte Entscheidung sei aber so kurz nach Verabschiedung der allgemeinen Entscheidung und mangels tiefgreifender Änderungen nicht in Betracht gekommen.

21 Artikel 58 § 1 Absatz 1 EGKS-Vertrag lautet :

"Ist die Hohe Behörde bei einem Rückgang der Nachfrage der Auffassung, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, so hat sie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System der Erzeugungsquoten einzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung der in Artikel 74 vorgesehenen Maßnahmen."

Artikel 58 § 2 Absatz 1 bestimmt :

"Die Hohe Behörde setzt aufgrund von Untersuchungen, die sie unter Beteiligung der Unternehmen und der Unternehmensverbände angestellt hat, angemessene Quoten fest; sie hat hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen. Sie kann insbesondere die Kapazitätsausnutzung der Unternehmen durch geeignete Umlagen auf die Mengen regeln, die ein Vergleichsniveau überschreiten, das durch eine allgemeine Entscheidung festgesetzt worden ist."

22 In seinem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 ( Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1451 ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Form der in Artikel 58 vorgesehenen Verständigung zwischen Kommission und Rat nicht im einzelnen geregelt sei. Er hat ferner ausgeführt, daß den Anforderungen des Artikels 58 Genüge getan sei, wenn diese Zusammenarbeit dazu führe, daß der Rat dem Quotensystem zustimme, das die Kommission einführen wolle, und daß es dabei nicht notwendig sei, daß diese beiden Organe gemeinsam einen im einzelnen ausformulierten Entscheidungsentwurf erörterten. Aus diesem Urteil ergibt sich, daß Artikel 58 dahin gehend auszulegen ist, daß danach nur für die Einführung und die Grundzuege des Quotensystems die Zustimmung des Rates erforderlich ist, während die Kommission aufgrund ihrer eigenen Zuständigkeit das Quotensystem zum Zweck der Festsetzung angemessener Quoten im Detail auszugestalten hat.

23 Wie der Gerichtshof - zuletzt in seinem Urteil vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82 ( Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951 ) - entschieden hat, würde die Kommission das ihr durch den EGKS-Vertrag eingeräumte Ermessen entgegen seinem gesetzlichen Zweck ausüben und damit mißbrauchen, wenn sie davon mit dem ausschließlichen oder jedenfalls ausschlaggebenden Ziel Gebrauch machen würde, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag eigens für die Bewältigung der Lage vorsieht, mit der sie es zu tun hat. Ebenso verhält es sich, wenn die Kommission zu Unrecht auf das für die Einführung des Quotensystems vorgesehene Verfahren zurückgreift und es dadurch unterlässt, ihre eigene Zuständigkeit zum Erlaß der Vorschriften auszuüben, deren es ihrer Ansicht nach bedarf, um die Angemessenheit der Quoten zu gewährleisten.

24 Um feststellen zu können, ob ein solcher Verfahrensmißbrauch hier vorliegt, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Kommission befugt war, eine Entscheidung zur Änderung der I:P-Relation ohne Zustimmung des Rates zu erlassen. Ist dies der Fall, so kann es tatsächlich einen Ermessensmißbrauch darstellen, daß sich die Kommission bei Erlaß des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 durch die Weigerung des Rates gebunden fühlte, ihr die Zustimmung zu erteilen, um die sie ihn ersucht hatte.

25 Wie sich aus dem angeführten Urteil des Gerichtshofes ergibt, bedarf eine allgemeine Anpassung der Quoten einer ganzen Gruppe von Unternehmen, die durch ihre Struktur gekennzeichnet sind, der Zustimmung des Rates nach Artikel 58 § 1.

26 Jedoch ist zwischen der Anpassung der Quoten einer ganzen Gruppe von Unternehmen, die durch ihre Struktur und damit durch eine Situation von Dauer gekennzeichnet sind, einerseits und der Anpassung der Quoten der hier in Rede stehenden Unternehmen anderseits zu unterscheiden, die durch das Verhältnis zwischen ihren Exporten und ihren Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes während eines bestimmten Zeitraums vor Einführung des Quotensystems gekennzeichnet sind. Ohne die Einführung des Quotensystems hätte sich dieses Verhältnis gemäß den Gegebenheiten auf dem Gemeinsamen Markt und auf dem Exportmarkt ändern können. Es war daher schon bei Einführung des Quotensystems vorhersehbar, daß eine besonders ungünstige Entwicklung auf dem Exportmarkt eine Anpassung des genannten Verhältnisses zu dem Zweck erforderlich machen könnte, der Kommission die Erfuellung ihrer Pflicht zur Festsetzung angemessener Quoten zu ermöglichen. Eine solche Anpassung ist daher als Teil der Ausgestaltung des Quotensystems im Detail anzusehen, zu der es keiner Zustimmung des Rates bedarf.

27 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie es Artikel 58 § 2 verlangt, die besondere Lage von Unternehmen wie den Klägerinnen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die I:P-Relationen dieser Unternehmen angepasst werden müssten, damit die festzusetzenden Quoten angemessen sind. Dennoch hat sie nicht gemäß Artikel 58 § 2 die Vorschriften erlassen, die aufgrund dieser Feststellung geboten waren, sondern hat sich auf die Vorlage eines Entwurfs an den Rat gemäß Artikel 58 § 1 beschränkt. Nachdem der Rat keine Zustimmung erteilt hatte, hat sie die neue allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 erlassen, durch die das Quotensystem unverändert aufrechterhalten wurde. Die Kommission hat dadurch, daß sie die von ihr für die Festsetzung angemessener Quoten gemäß Artikel 58 § 2 für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen hat, ein anderes Ziel, als es diese Bestimmung ihr vorschreibt, verfolgt und damit einen Ermessensmißbrauch begangen. Da die Kommission die Notwendigkeit der Beseitigung der Unausgewogenheit der I:P-Relation festgestellt hat, durch die die besondere Lage von Unternehmen wie den Klägerinnen gekennzeichnet war, ist davon auszugehen, daß es sich dabei um einen Ermessensmißbrauch gegenüber den Klägerinnen handelt.

28 Somit ist festzustellen, daß Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 einen Ermessensmißbrauch gegenüber den Klägerinnen darstellt; er ist daher für nichtig zu erklären.

29 Da die an die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gerichteten individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 zum Teil auf Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 gestützt sind, sind sie insoweit aufzuheben, als durch sie die Lieferquoten dieses Unternehmens für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt wurden.

30 Desgleichen sind die an die Hoogovens Gröp BV gerichteten individuellen Entscheidungen vom 14. Juli 1986 ( in der Fassung der Entscheidung vom 5. August 1986 ) und vom 6. Oktober 1986 ( in der Fassung der Entscheidung vom 28. November 1986 ), da sie zum Teil auf Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 gestützt sind, insoweit aufzuheben, als durch sie die Lieferquoten dieses Unternehmens für das dritte und das vierte Quartal 1986 festgesetzt wurden.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission vom 27. November 1985 wird insoweit für nichtig erklärt, als er es der Kommission nicht gestattet, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.

2 ) Die an die Stahlwerke Peine Salzgitter AG gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 werden insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten dieses Unternehmens für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt wurden.

3 ) Die an die Hoogovens Gröp BV gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 14. Juli 1986 ( in der Fassung der Entscheidung vom 5. August 1986 ) und vom 6. Oktober 1986 ( in der Fassung der Entscheidung vom 28. November 1986 ) werden insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten dieses Unternehmens für das dritte und das vierte Quartal 1986 festgesetzt wurden.

4 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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