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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.1989
Aktenzeichen: 33/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 4
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Beschäftigung als Lehrer im allgemeinen und als Fremdsprachenlektor bei einer Universität im besonderen keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, und nicht ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzt, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, stellt sie keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.

2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat und nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen, steht der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

3. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 steht dem Ausschluß einer hauptsächlich aus Angehörigen anderer Mitgliedstaaten bestehenden Gruppe von Arbeitnehmern, wie der Gruppe der Fremdsprachenlektoren bei Universitäten, vom System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats, das den übrigen Arbeitnehmern dieses Mitgliedstaats im allgemeinen zugute kommt, entgegen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 30. MAI 1989. - PILAR ALLUE UND CARMEL MARY COONAN GEGEN UNIVERSITA DEGLI STUDI DI VENEZIA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA UNIFICATA DI VENEZIA. - FREIZUEGIGKEIT - FRAMDSPRACHENLEKTOREN. - RECHTSSACHE 33/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura unificata Venedig, Abteilung für Arbeitsrechtssachen, hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 Absätze 2 und 4 und Artikel 51 EWG-Vertrag sowie Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in ihrer geänderten Fassung ( ABl. 1983, L 230, S. 8 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Pilar Allué, einer spanischen Staatsangehörigen, und Carmel Mary Coonan, einer britischen Staatsangehörigen, einerseits, und der Università degli studi di Venezia, andererseits, an der sie von 1980 bis 1986 die Tätigkeit von Fremdsprachenlektoren ausübten. Zu Beginn des Studienjahres 1986/87 teilte die Universität ihnen mit, daß sie wegen Artikel 28 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 382 vom 11. Juli 1980 ( im folgenden : DPR ) ihre Arbeitsverträge nicht verlängern könne. Absatz 3 dieser Bestimmung lautet : "Die in Absatz 1 genannten Verträge ( über die Einstellung von Fremdsprachenlektoren ) dürfen sich nicht über das Studienjahr, für das sie geschlossen wurden, hinaus erstrecken und können jährlich im Laufe von fünf Jahren verlängert werden."

3 Die Betroffenen erhoben daraufhin Klage beim vorlegenden Gericht, mit der sie im wesentlichen beantragten, festzustellen, daß sich das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und der Universität nach Privatrecht richtet, die Universität zu verurteilen, an sie die Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen und den nach der Gehaltstabelle für einen professore associato a tempo definito ( Assistenzprofessor auf bestimmte Zeit ) geschuldeten Vergütungsbeträgen zu zahlen, ihnen einen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und der Pflichtversicherung seit Begründung des Arbeitsverhältnisses zuzuerkennen, festzustellen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag einen Vertrag auf unbestimmte Zeit darstellt, demgemäß den für seinen Ablauf vorgesehenen Zeitpunkt aufzuheben und die Universität zu verurteilen, an sie die seit dem 1. November 1986 geschuldeten Vergütungen zu zahlen. Hilfsweise beantragten sie, die Universität zu verurteilen, sie mit Wirkung vom 1. November 1986 wieder auf ihrem Arbeitsplatz zu verwenden, und festzustellen, daß die von ihnen zur Stützung ihrer Klage erhobene Einrede der Verfassungswidrigkeit des Artikels 28 Absatz 3 des vorgenannten DPR nicht offensichtlich unbegründet ist.

4 Das nationale Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen befunden hat :

"a ) Ist ein nationales Gesetz eines Mitgliedstaats, das für die Tätigkeit von Fremdsprachenlektoren eine Sonderregelung hinsichtlich der Vertragsdauer aufstellt, die begrenzt ist, während den übrigen Arbeitnehmern des Staates aufgrund des Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 im allgemeinen die Sicherheit des Arbeitsplatzes garantiert wird, mit Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofes ( Urteil vom 17. Dezember 1980 ) vereinbar, wenn in dem betreffenden Fall keine Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, die eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz rechtfertigen, und wenn das betreffende Arbeitsverhältnis keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates gerichtet sind?

b ) Sind ferner nationale Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und/oder privatrechtliche Vereinbarungen, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf eine vorher festgesetzte Frist von fünf Jahren begrenzen, mit Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag vereinbar, wenn die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Gebiet der Staaten der Gemeinschaft die Beseitigung jeder Diskriminierung impliziert und erfordert und die Ausnahme von dem im nationalen Recht des Staates geltenden allgemeinen Grundsatz hinsichtlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses diskriminierend erscheint? Ist ausserdem im Hinblick auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 51 EWG-Vertrag durch den Gerichtshof das in den Verträgen zur Begründung der fraglichen Arbeitsverhältnisse ausdrücklich vorgesehene Fehlen eines Versicherungsschutzes mit den Rechten vereinbar, die den Wanderarbeitnehmern auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuerkannt werden?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag anzusehen ist, zu der den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Zugang verwehrt werden kann.

7 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 ( Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121 ) ausgeführt hat, die Lehrerstellen keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, und nicht ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.

8 Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( u. a. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1987, 2625 ) Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag, selbst dann, wenn eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, keine diskriminierenden Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten, nachdem sie zu dieser Beschäftigung zugelassen worden sind, in bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen rechtfertigen.

9 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag ist.

Zur zweiten Frage

10 Der erste Teil der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

11 Hierzu ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen ( u. a. Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1 ).

12 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die in den fraglichen Rechtsvorschriften für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit eines Fremdsprachenlektors bei einer Universität vorgesehene Begrenzung, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers gilt, im wesentlichen Arbeitnehmer betrifft, die anderen Mitgliedstaaten angehören. Nach den von der italienischen Regierung vorgelegten statistischen Angaben haben nämlich nur 25 % der Fremdsprachenlektoren die italienische Staatsangehörigkeit.

13 Um die im Ausgangsverfahren in Frage gestellten Rechtsvorschriften zu rechtfertigen, macht die italienische Regierung geltend, diese stellten für die Universitäten das einzige Mittel dar, das ihnen dazu verhelfe, über Fremdsprachenlektoren zu verfügen, die eine Kenntnis und Praxis in der Muttersprache, die sie unterrichteten, besässen, die auf dem neuesten Stand seien.

14 Hierzu ist zu bemerken, daß die Gefahr, den Kontakt mit der Muttersprache zu verlieren, angesichts der Intensivierung des kulturellen Austauschs und der Kommunikationserleichterungen gering ist und daß ausserdem die Universitäten jedenfalls die Möglichkeit haben, den Stand der Kenntnisse der Lektoren zu überprüfen. Im übrigen ist festzustellen, daß nach den fraglichen Rechtsvorschriften ein Lektor von einer Universität eingestellt werden kann, nachdem er seine Tätigkeit sechs Jahre lang bei einer anderen Universität desselben Mitgliedstaats ausgeuebt hat; die befristete Dauer der betreffenden Tätigkeit kann daher nicht durch den von der italienischen Regierung angeführten Grund gerechtfertigt werden.

15 Die Regierung macht weiterhin geltend, die beanstandeten Bestimmungen rechtfertigten sich dadurch, daß die Sicherheit des Arbeitsplatzes für eine Lehrkraft nur garantiert werden könne, wenn die Betreffenden über qualifizierte Fähigkeiten verfügten, die durch das Bestehen der Prüfungen eines Auswahlverfahrens anerkannt worden seien. Das sei aber bei den Fremdsprachenlektoren nicht der Fall.

16 Insoweit ist festzustellen, daß die Begrenzung der Ausübung der fraglichen Tätigkeit auf sechs Jahre nicht notwendig ist, um es den Universitäten zu ermöglichen, die Verträge der Lehrkräfte, die sich als unfähig erweisen, zu beenden. Eine solche Begrenzung besteht nicht bei den vertraglich beschäftigten Professoren, die ebenfalls eine Lehrtätigkeit ausüben, ohne sich einem Auswahlverfahren unterzogen zu haben. In ihrem Fall kann der Bildungsminister, auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt ist, Ausnahmen bewilligen ( Artikel 25 Absatz 7 des genannten DPR ).

17 Schließlich ist nach Ansicht der italienischen Regierung die fragliche Bestimmung auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Zahl der Fremdsprachenlektoren je nach dem Bedarf der Universität zu begrenzen, der sich nach dem Andrang der Studenten in diesem Bereich richte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dieses Ziel einer ordnungsgemässen Verwaltung mit anderen Mitteln erreicht werden kann, insbesondere dadurch, daß gemäß Artikel 28 Absatz 3 des DPR die Verträge der überzähligen Lektoren nicht verlängert werden.

18 Hieraus folgt, daß keiner der untersuchten Gründe es rechtfertigen kann, das Arbeitsverhältnis der Fremdsprachenlektoren und damit die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu begrenzen.

19 Auf den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

20 Mit dem zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die genannte Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß sie den Bestimmungen eines Vertrags über die Einstellung von Fremdsprachenlektoren durch eine Universität eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen den Betreffenden der Sozialversicherungsschutz, den die übrigen Arbeitnehmer genießen, versagt ist.

21 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Systeme der sozialen Sicherheit den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren müssen, der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 eine besondere Ausprägung gefunden hat. Dieser Grundsatz wird nicht gewahrt, wenn eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, hauptsächlich Angehörige anderer Mitgliedstaaten, von dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats ausgeschlossen wird, das den übrigen Arbeitnehmern dieses Mitgliedstaats im allgemeinen zugute kommt.

22 Der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage ist demnach dahin zu beantworten, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, den Bestimmungen eines Vertrags über die Einstellung von Fremdsprachenlektoren durch eine Universität eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen den Betreffenden der Sozialversicherungsschutz, den die übrigen Arbeitnehmer genießen, versagt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm von der Pretura unificata Venedig mit Beschluß vom 21. Dezember 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1)Die Beschäftigung als Fremdsprachenlektor bei einer Universität ist keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag.

2 ) Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

3 ) Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, steht den Bestimmungen eines Vertrags über die Einstellung von Fremdsprachenlektoren durch eine Universität eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen den Betreffenden der Sozialversicherungsschutz, den die übrigen Arbeitnehmer genießen, versagt ist.

Ende der Entscheidung

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