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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1986
Aktenzeichen: 330/85
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Anhang VII |
DIE AUSLANDSZULAGE SOLL DIE BESONDEREN BELASTUNGEN UND NACHTEILE AUSGLEICHEN , DIE DER DIENSTANTRITT BEI DEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE BEAMTEN MIT SICH BRINGT , DIE HIERDURCH GEZWUNGEN SIND , VON IHREM WOHNLAND IN DAS DIENSTLAND UMZUZIEHEN.
OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE VORLIEGEN , HÄNGT VON DER BESONDEREN SITUATION DES BEAMTEN AB , INSBESONDERE , WENN ER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES MITGLIEDSTAATS BESITZT , IN DEM ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , VON DER FRAGE , OB ER SEINE SOZIALEN UND BERUFLICHEN BINDUNGEN ZU DIESEM STAAT DURCH DIE VOLLSTÄNDIGE UND LANGDAUERNDE VERLEGUNG SEINES STÄNDIGEN WOHNSITZES AUS DEM EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIET DIESES STAATES TATSÄCHLICH GELÖST HAT. DIE AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES ANHANGS VII DES STATUTS GILT NÄMLICH NUR FÜR PERSONEN , DIE , DA SIE DEN STÄNDIGEN MITTELPUNKT IHRER INTERESSEN AUS DEM DIENSTLAND VERLEGEN MUSSTEN , SO BETRACHTET WERDEN KÖNNEN , ALS HÄTTEN SIE KEINE DAUERHAFTEN BINDUNGEN MEHR ZU DIESEM LAND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 13. NOVEMBER 1986. - CLAUDE RICHTER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - GEWAEHRUNG DER AUSLANDSZULAGE. - RECHTSSACHE 330/85.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER , LUXEMBURGISCHER STAATSANGEHÖRIGER UND BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SEIT DEM 16. APRIL 1984 IN LUXEMBURG , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8. NOVEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER IM WESENTLICHEN DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES ANHANGS VII DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGEHRT.
2 NACH DIESER VORSCHRIFT WIRD DIE AUSLANDSZULAGE GEWÄHRT
' ' BEAMTEN , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES STAATES , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SIE IHRE TÄTIGKEIT AUSÜBEN , BESITZEN ODER BESESSEN HABEN , JEDOCH WÄHREND EINES BEI IHREM DIENSTANTRITT ABLAUFENDEN ZEITRAUMS VON ZEHN JAHREN AUS EINEM ANDEREN GRUND ALS DER AUSÜBUNG EINER TÄTIGKEIT IN EINER DIENSTSTELLE EINES STAATES ODER IN EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION IHREN STÄNDIGEN WOHNSITZ NICHT IN DEM EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIET DES GENANNTEN STAATES HATTEN ' '.
3 DER KLAEGER WURDE 1953 IN LUXEMBURG GEBOREN , WO ER BIS ZUM 15. OKTOBER 1973 WOHNTE. VOM 15. OKTOBER 1973 BIS 1. OKTOBER 1977 WOHNTE ER IN STRASSBURG , WO ER STUDIERTE. VOM 4. OKTOBER 1977 BIS 1. MAI 1984 WAR ER UNUNTERBROCHEN IM EINWOHNERMELDEREGISTER VON GERMERSHEIM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGETRAGEN. VON OKTOBER 1977 BIS MÄRZ 1981 BESUCHTE ER DIE UNIVERSITÄT MAINZ , UM SPRACHEN ZU STUDIEREN. VON SEPTEMBER 1978 BIS APRIL 1983 ARBEITETE ER ALS ' ' FREE LANCE ' ' -ÜBERSETZER IN GERMERSHEIM , UND VON SEPTEMBER 1981 BIS FEBRUAR 1982 LEISTETE ER AUCH EIN PRAKTIKUM IM TERMINOLOGIEBÜRO DER KOMMISSION IN LUXEMBURG AB UND WAR VON MÄRZ 1982 BIS APRIL 1983 EBENFALLS BEI DER KOMMISSION IN LUXEMBURG ALS ' ' FREE LANCE ' ' -ÜBERSETZER TÄTIG. IN SEINER BEWERBUNG FÜR EINE STELLE BEI DER KOMMISSION IN LUXEMBURG BEZEICHNETE ER LUXEMBURG ALS SEINEN STÄNDIGEN AUFENTHALTSORT UND ALS SEINE ANSCHRIFT FÜR DIE KORRESPONDENZ. SEIN POLIZEILICHES FÜHRUNGSZEUGNIS VOM 31. MÄRZ 1983 , DAS SEINER PERSONALAKTE BEIGEFÜGT IST , ENTHÄLT DIE ANGABE : ' ' WOHNHAFT IN LUXEMBURG ' '.
4 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.
5 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE KOMMISSION HABE GEGEN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES ANHANGS VII DES STATUTS VERSTOSSEN , INDEM SIE IHM NICHT DIE AUSLANDSZULAGE GEWÄHRT HABE.
6 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT ENTSCHIEDEN HAT , SOLL DIE AUSLANDSZULAGE DIE BESONDEREN BELASTUNGEN UND NACHTEILE AUSGLEICHEN , DIE DER DIENSTANTRITT BEI DEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE BEAMTEN MIT SICH BRINGT , DIE HIERDURCH GEZWUNGEN SIND , VON IHREM WOHNLAND IN DAS DIENSTLAND UMZUZIEHEN ( SIEHE URTEIL VOM 2. MAI 1985 IN DER RECHTSSACHE 246/83 , DE ANGELIS/KOMMISSION , SLG. 1985 , 1253 ). OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE VORLIEGEN , HÄNGT AUCH VON DER BESONDEREN SITUATION DES BEAMTEN AB , INSBESONDERE DAVON , OB ER , OBWOHL ER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES MITGLIEDSTAATS BESITZT , IN DEM ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , SEINE SOZIALEN UND BERUFLICHEN BINDUNGEN ZU DIESEM STAAT DURCH DIE VOLLSTÄNDIGE UND LANGDAUERNDE VERLEGUNG SEINES STÄNDIGEN WOHNSITZES AUS DEM EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIET DIESES STAATES TATSÄCHLICH GELÖST HAT. DIE AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES ANHANGS VII DES STATUTS GILT NÄMLICH NUR FÜR PERSONEN , DIE , DA SIE DEN STÄNDIGEN MITTELPUNKT IHRER INTERESSEN AUS DEM DIENSTLAND VERLEGEN MUSSTEN , SO BETRACHTET WERDEN KÖNNEN , ALS HÄTTEN SIE KEINE DAUERHAFTEN BINDUNGEN MEHR ZU DIESEM LAND.
7 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH ABER AUS DEN EIGENEN ANGABEN DES KLAEGERS , DASS ER SEINE DAUERHAFTEN BINDUNGEN ZU LUXEMBURG NICHT GELÖST HATTE. DENN IN SEINER BEWERBUNG GAB ER DIE STADT LUXEMBURG SOWOHL ALS STÄNDIGEN AUFENTHALTSORT ALS AUCH ALS ANSCHRIFT FÜR DIE KORRESPONDENZ AN. AUSSERDEM WAR ER ZWANZIG MONATE LANG , VON SEPTEMBER 1981 BIS APRIL 1983 , BEI DER KOMMISSION IN LUXEMBURG , ZUNÄCHST ALS PRAKTIKANT , ANSCHLIESSEND ALS ' ' FREE LANCE ' ' -ÜBERSETZER , BESCHÄFTIGT.
8 DEMNACH GENÜGT DER UMSTAND , DASS DER KLAEGER VON OKTOBER 1973 BIS OKTOBER 1977 IN STRASSBURG STUDIERTE UND VON OKTOBER 1977 BIS MAI 1984 IN DEUTSCHLAND WOHNTE , NICHT ALS BEWEIS DAFÜR , DASS ER WÄHREND DES ZEITRAUMS VON ZEHN JAHREN VOR SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER KOMMISSION SEINEN STÄNDIGEN WOHNSITZ AUSSERHALB VON LUXEMBURG GEHABT HAT. WÄHREND DIESER ZEIT HATTE ER SEINE SOZIALEN UND BERUFLICHEN BINDUNGEN ZU LUXEMBURG NIEMALS GELÖST UND AUCH DEN STÄNDIGEN MITTELPUNKT SEINER INTERESSEN NICHT AUS DIESEM STAAT VERLEGT.
9 DIE KLAGE IST INFOLGEDESSEN ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI AUF ANTRAG DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
11 GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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