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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1989
Aktenzeichen: 333/87
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 2793/77


Vorschriften:

EWGV Art. 173
Verordnung Nr. 2793/77 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung Nr. 2793/77 Art. 6 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 2793/77 Art. 6 Abs. 1 Buchst. a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der Regelung über eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern sind die Angabe der Hoechstzahl der während eines Vierteljahres in einem Mischbetrieb gehaltenen Kälber gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe c und 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2793/77 sowie die Angabe des Tierbestands eines solchen Betriebs zu Beginn jedes betreffenden Monats gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung notwendigerweise vor Beginn des Beihilfezeitraums einzureichen. Soweit es sich um Tierhalter handelt, die Magermilch aus eigener Erzeugung an ihre Tiere verfüttern, genügt nämlich nur diese vorherige Einreichung der vorgeschriebenen Angaben den zwingenden Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle, da sie den zuständigen Stellen die Nachprüfung ermöglicht, ob die von den Tierhaltern eingegangenen Verpflichtungen eingehalten worden sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1989. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - EAGFL - TEILWEISE AUFHEBUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UEBER DEN EAGFL-RECHNUNGSABSCHLUSS. - RECHTSSACHE 333/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen 87/468 und 87/469 der Kommission vom 18. August 1987 über den Rechnungsabschluß der Bundesrepublik Deutschland für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ), Abteilung Garantie, in den Haushaltsjahren 1984 und 1985 finanzierten Ausgaben ( ABl. L 262, S. 23 und 35 ), soweit diese Entscheidungen die in diesen beiden Haushaltsjahren angefallenen Beträge von 1 215 824,98 DM und 1 094 472,94 DM, die den Betrieben nach der Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 ( ABl. L 321, S. 30 ) als Sonderbeihilfe für Magermilch gezahlt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausnehmen.

2 Mit der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ( ABl. L 148, S. 13 ) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Milch - und Milcherzeugnisse errichtet. Nach Artikel 10 dieser Verordnung werden für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden, Beihilfen gewährt. Aufgrund dieser Bestimmungen wurden die Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung dieser Beihilfen ( ABl. L 169, S. 4 ) und die Verordnung Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung dieser Beihilfen ( ABl. L 184, S. 24 ) erlassen.

3 Zur Förderung des Abbaus der Lagerbestände an Milcherzeugnissen und mit Rücksicht darauf, daß die Verfütterung von Magermilch an junge Kälber üblich ist, schuf der Rat mit seiner Verordnung Nr. 876/77 vom 26. April 1977 ( ABl. L 106, S. 24 ), die den Artikel 2 a der Verordnung Nr. 986/68 um einen Absatz 4 ergänzte, die Möglichkeit, für Magermilch, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Fütterung von anderen Tieren als jungen Kälbern verwendet wird, eine höhere Sonderbeihilfe einzuführen.

4 Mit ihrer Verordnung Nr. 1089/77 vom 25. Mai 1977 ( ABl. L 131, S. 34 ) führte die Kommission diese Sonderbeihilfe ein und legte die Durchführungsbestimmungen für sie fest. Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 2793/77 vom 15. Dezember 1977 aufgehoben und ersetzt, die ihrerseits mehrfach geändert wurde. Die letztgenannte Verordnung bildet den Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission.

5 Mit den beiden angefochtenen Entscheidungen lehnte die Kommission die Übernahme der Beihilfen ab, die den Landbutterherstellern in Baden-Württemberg, die die in ihrem eigenen Betrieb erzeugte Magermilch an ihre Tiere, und zwar junge Kälber und andere Tiere, verfüttern, von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden waren. Die Kommission meint, daß diese Beihilfen unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2793/77 gewährt worden seien und ihre Übernahme deshalb gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( ABl. L 94, S. 13 ) abgelehnt werden müsse.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 a Absatz 4 der unter anderem durch die Ratsverordnungen Nrn. 876/77 und 2624/77 geänderten Verordnung Nr. 986/68 unterscheidet die Verordnung Nr. 2793/77 bei den Modalitäten für die Gewährung der Sonderbeihilfe danach, ob die in einer Molkerei bearbeitete Milch von dieser an landwirtschaftliche Betriebe verkauft wird ( Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 986/68 in der geänderten Fassung ) oder ob die Magermilch in dem Betrieb selbst, in dem sie aus eigener Erzeugung angefallen ist, verfüttert wird ( Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ).

8 Der Fall, daß landwirtschaftliche Betriebe in einer Molkerei bearbeitete Milch abnehmen, ist hauptsächlich in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 2793/77 geregelt. Danach wird die Sonderbeihilfe, die an die Molkerei gezahlt wird, nur für die Mengen, für die eine Verpflichtungserklärung des Tierhalters vorliegt, und unter der Voraussetzung gewährt, daß ein Hoechstverkaufspreis eingehalten worden ist.

9 Grundsätzlich müssen sich die Landwirte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a verpflichten, die Magermilch ausschließlich zur Verfütterung und ausschließlich im eigenen Betrieb zu verwenden.

10 Welche anderen Verpflichtungen einzugehen sind, richtet sich danach, ob es sich um einen "spezialisierten" Betrieb, einen "Mischbetrieb" oder einen "Mischbetrieb", dessen Kälber von seinen Milchkühen stammen, handelt. Nach der Einteilung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2793/77 ist ein "spezialisierter" Betrieb ein Betrieb, in dem Schweine oder andere Tiere - ausgenommen junge Kälber - gehalten werden, und ein "Mischbetrieb" ein Betrieb, in dem gleichzeitig junge Kälber und andere Tiere gehalten werden.

11 Im Fall eines spezialisierten Betriebs muß sich der Tierhalter nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b verpflichten, keine jungen Kälber zu halten oder, wenn er solche hält, nur denaturierte Milch abzunehmen und der Molkerei nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats entweder vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Übersicht über seinen Tierbestand oder vor Beginn jedes Kalenderjahres eine Erklärung über den durchschnittlichen Tierbestand mitzuteilen, der in jedem Vierteljahr des betreffenden Jahres auf dem Betrieb gehalten wird, wobei jede Abweichung von über 10 % der für das betreffende Vierteljahr angegebenen Zahlen unverzueglich zu melden ist.

12 Im Fall eines Mischbetriebs muß der Tierhalter nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c folgende drei Verpflichtungen eingehen : Er muß sich verpflichten, der Molkerei gleichzeitig mit der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungserklärung eine Übersicht über seinen Tierbestand zum Zeitpunkt der Beantragung der Lieferung zu übermitteln; der Molkerei vor Beginn jedes Kalendervierteljahres die Hoechstzahl der jungen Kälber, die während des betreffenden Vierteljahres auf dem Betrieb gehalten werden, anzugeben, wobei er sich auch dafür entscheiden kann, diese Angabe vor Beginn jedes Monats zu machen; schließlich für jedes der Kälber, deren Anzahl auf diese Weise bestimmt worden ist, eine Mindestmenge Magermilch abzunehmen, für die keine Sonderbeihilfe gewährt wird.

13 Im Fall der Mischbetriebe, die nur die Kälber ihrer Milchkühe aufziehen, können die Mitgliedstaaten die vorstehend für die Mischbetriebe aufgeführten Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch folgende drei Verpflichtungen des Tierhalters ersetzen : die Verpflichtung, nur die Kälber seiner Milchkühe aufzuziehen; die Verpflichtung, der Molkerei wie im Fall der spezialisierten Betriebe nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats entweder vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Übersicht über seinen Tierbestand oder vor Beginn jedes Kalenderjahres eine Erklärung über den durchschnittlichen Tierbestand mitzuteilen, der in jedem Vierteljahr des betreffenden Jahres auf dem Betrieb gehalten wird, und gegebenenfalls jede Abweichung von über 10 % der für das betreffende Vierteljahr angegebenen Ziffern unverzueglich zu melden; schließlich die Verpflichtung, eine monatliche Menge Magermilch, für die keine Sonderbeihilfe gewährt wird, in Höhe von mindestens 15 % der Milchmenge, die während des betreffenden Monats an die Molkerei geliefert wird, abzunehmen.

14 Endlich sieht der dem Artikel 4 durch die Verordnung Nr. 188/83 der Kommission vom 26. Januar 1983 ( ABl. L 25, S. 14 ) hinzugefügte Absatz 3 folgendes vor : "Werden die Erklärungen an die Molkerei betreffend die Übersicht über den Tierbestand oder Hoechstzahl der jungen Kälber mit Verspätung übermittelt, übersteigt die Verspätung jedoch nicht 10 Tage, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Zeitraum um 10 % verringert."

15 Der Fall der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 986/68 genannten Betriebe, die die aus eigener Erzeugung angefallene Milch unmittelbar verfüttern, ist in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2793/77 geregelt. Die betreffenden Tierhalter müssen zum einen an die zuständige Stelle ihres Mitgliedstaats "einen Antrag, in dem sie genaue Angaben über ihren Viehbestand zu Beginn jedes betreffenden Monats machen", sowie eine Erklärung richten, wonach sie sich verpflichten, Änderungen dieser Bestandszahlen umgehend zu melden, soweit sie zu einer Änderung des Beihilfesatzes führen könnten; zum anderen müssen sie die Verpflichtungen, die Artikel 4 Absatz 1 für Betriebe vorsieht, die in einer Molkerei bearbeitete Milch verwenden, "sinngemäß" einhalten.

16 Jedoch wird nach Artikel 6 Absatz 2 in dem in Artikel 4 Absatz 2 angesprochenen Fall der Mischbetriebe, die nur die Kälber ihrer Milchkühe aufziehen, die Menge Magermilch, für die die Sonderbeihilfe nicht gewährt wird, gemäß den Artikeln 8 und 8 a der Verordnung Nr. 1105/68 nach der Menge verkaufter Butter oder verkauften Rahms berechnet.

17 Die Kommission begründet ihre Weigerung, in den beiden angefochtenen Entscheidungen die Beträge zu übernehmen, die den Landbutterherstellern in Baden-Württemberg, die Mischbetriebe sind, als Beihilfe gezahlt worden sind, wie folgt : Entgegen den Erfordernissen der Verordnung Nr. 2793/77 hätten die betreffenden Hersteller nach einer baden-württembergischen Verwaltungspraxis zum einen die Übersicht über ihren Tierbestand nicht "zu Beginn jedes betreffenden Monats", wie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2793/77 vorschreibe, sondern vierteljährlich am Ende des jeweiligen Beihilfezeitraums übermittelt und zum anderen nicht "vor Beginn jedes Kalendervierteljahres", sondern erst am Ende dieses Zeitraums die Hoechstzahl der während des betreffenden Vierteljahres auf dem Betrieb gehaltenen jungen Kälber, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich, auf den Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verweise, anzugeben sei, mitgeteilt.

18 Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen der Mitteilung des Tierbestands und der Angabe der Hoechstzahl der jungen Kälber, die während des betreffenden Vierteljahres auf dem Betrieb gehalten werden, zu unterscheiden.

19 Die Mitteilung des Tierbestands brauche erst nach Ablauf des Beihilfezeitraums zu dem Zeitpunkt gemacht zu werden, zu dem der Beihilfeantrag gestellt werde; in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 986/68 sei im übrigen von Milch die Rede, die in den Betrieben "verfüttert worden ist", in denen sie aus eigener Erzeugung angefallen sei. Wenn Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich die Verpflichtung enthalte, jede Änderung des Tierbestands umgehend zu melden, so erkläre sich dieses Erfordernis aus der Tatsache, daß die Mitteilung sich ausdrücklich auf den Beginn des Zeitraums beziehe; die bei den deutschen Behörden in der Praxis eingereichte Bestandsmitteilung sei eine berichtigte Aufstellung. Zwar könnte die Verweisung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2793/77 auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu der Annahme verleiten, daß diese Auskünfte vor Beginn des Beihilfezeitraums zu übermitteln seien, doch hätten die Bestimmungen in Wirklichkeit nur für die Molkereien einen Sinn, denen die Beihilfe gewährt werden könne, sobald sie die entsprechenden Milchmengen ausgeliefert hätten.

20 Die Verpflichtung, die Hoechstzahl der jungen Kälber vor Beginn des Beihilfezeitraums anzugeben, verstehe sich im Fall der Molkereien, sei aber im Fall der Erzeuger nicht sinnvoll. Deshalb müsse die "sinngemässe" Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 dazu führen, daß die Verwaltungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland als rechtmässig anerkannt werde.

21 Schließlich weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, daß dieses System wegen der nach Artikel 8 und 8 a der Verordnung Nr. 1105/68 obligatorischen Angaben und wegen der aufgrund der deutschen Regelung durchgeführten Kontrollen sämtliche Garantien gegen die eventuelle mißbräuchliche Verwendung von Milch biete, für die die Sonderbeihilfe gewährt werde.

22 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat ( Urteile vom 28. Juni 1984 in den verbundenen Rechtssachen 187 und 190/83, Nordbutter GmbH und Bayerische Milchversorgungs GmbH/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1984, 2553, und vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache 9/85, Nordbutter GmbH/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 2831 ), setzt die seit 1977 bestehende Zweigleisigkeit des Systems von Beihilfen für den Absatz von Magermilch dieses der Gefahr aus, seinen Zweck zu verfehlen. Da sich - insbesondere bei Mischbetrieben - nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, daß die Magermilch, für die eine Sonderbeihilfe gewährt wird, zur Fütterung junger Kälber verwendet wird, sollte die Verordnung Nr. 2793/77 unter anderem, wie sich aus ihrer dritten Begründungserwägung ergibt, die bestehenden Kontrollmechanismen verstärken. Die Sorge, insbesondere im Fall der Mischbetriebe die Einhaltung der besonderen Verwendung der Milch, für die eine Sonderbeihilfe gewährt wird, zu gewährleisten, zeigt sich im übrigen in der vierten Begründungserwägung.

23 Im Hinblick auf dieses Ziel müssen Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Betrieben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 986/68 auferlegt sind, beurteilt werden.

24 Für die Tierhalter, die Magermilch von einer Molkerei beziehen, bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2793/77, daß der Tierhalter, falls es sich um einen Mischbetrieb handelt, sich verpflichten muß, der Molkerei vor Beginn jedes Kalendervierteljahres die Hoechstzahl der jungen Kälber, die während des betreffenden Vierteljahres auf dem Betrieb gehalten werden, anzugeben. Nach dieser Bestimmung kann der Tierhalter diese Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzen, diese Angabe vor Beginn jedes Monats für den betreffenden Monat zu machen.

25 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache Nordbutter GmbH entschieden hat, sollte aufgrund dieser Angabe "die höchste Zahl von Kälbern" festgestellt werden, "die in dem betreffenden Betrieb zu irgendeinem Zeitpunkt des Vierteljahreszeitraums gehalten werden ". Weiter heisst es dort : "Nur diese Auslegung erlaubt nämlich den zuständigen Stellen eine relativ einfache Nachprüfung, ob die von den Tierhaltern eingegangenen Verpflichtungen eingehalten worden sind" ( Randnr. 10 ).

26 Diese Feststellungen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2793/77, die die Fälle betreffen, in denen die Magermilch in einer Molkerei hergestellt und bearbeitet worden ist, gelten auch für Betriebe, die Milch aus eigener Erzeugung verwenden, da diese Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung auf die Sonderbeihilfe für Magermilch, die in den Betrieben verfüttert wird, in denen sie aus eigener Erzeugung angefallen ist, sinngemäß anwendbar sind.

27 Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2793/77 angesprochene Kälberzahl ist somit eine Pauschalzahl, die der Ermittlung der Menge Magermilch dient, für die keine Sonderbeihilfe gewährt wird. Neben den bereits erwähnten Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung verlangen auch die angeführten zwingenden Kontrollerfordernisse, daß diese Zahl vor Beginn des Beihilfezeitraums angegeben wird. Andernfalls könnte nämlich bei Abgabe der Erklärung nach Ablauf des Zeitraums leicht eine niedrigere Zahl angegeben werden, wenn der Betrieb aus irgendeinem Grund nicht kontrolliert worden sein sollte.

28 Was die Angaben über den Tierbestand nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieser Verordnung betrifft, so ist, da die Verfasser der Verordnung es zur Kontrolle der Richtigkeit der Erklärungen der Tierhalter für zweckmässig hielten, genaue Angaben über den Tierbestand zu Beginn jedes betreffenden Monats machen zu lassen, der Antrag auf Sonderbeihilfe, der diese Angaben enthält, notwendigerweise vor Beginn des Beihilfezeitraums einzureichen. Andernfalls wäre das Erfordernis nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung, Änderungen dieser Bestandszahlen umgehend zu melden, soweit sie zu einer Änderung des Beihilfesatzes führen könnten, unbegründet, und es wäre für die zuständigen Stellen sehr viel schwieriger, eine wirksame Kontrolle auszuüben, die mit der Kontrolle anhand der Angabe der Hoechstzahl der jungen Kälber verknüpft ist und sie ergänzt.

29 Die Bundesrepublik Deutschland beruft sich schließlich auf die Artikel 8 und 8 a der Verordnung Nr. 1105/68. Diese Bestimmungen sollen indessen die Voraussetzungen näher regeln, die die Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung an ihre Tiere verfüttern und die Butter und Rahm, ebenfalls aus eigener Erzeugung, verkaufen, erfuellen müssen, um Anspruch auf Beihilfen für Magermilch zu haben; ausserdem legen sie fest, welcher Menge Magermilch ein verkauftes Kilogramm Butter oder Rahm entspricht. Aufgrund dieser Bestimmungen lässt sich weder die Milchmenge berechnen, für die die Sonderbeihilfe gewährt werden kann, noch eine ausreichende Kontrolle der zu zahlenden Beihilfen gewährleisten.

30 Nach alledem haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland dadurch, daß sie von den betreffenden Erzeugern die Angabe des Tierbestands und der Hoechstzahl der Kälber nicht vor Beginn des Beihilfezeitraums verlangt haben, gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2793/77 verstossen; die streitigen Ausgaben sind folglich nicht gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts getätigt worden. Die Kommission war daher nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 berechtigt, die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, abzulehnen; die Klage ist somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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