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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.1990
Aktenzeichen: 337/88
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Verordnung ist in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen, das auf der Ausgabe des Amtsblatts vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält. Falls jedoch der Nachweis erbracht wird, daß das Datum, an dem die Ausgabe tatsächlich verfügbar war, nicht dem auf dieser Ausgabe angegebenen Datum entspricht, ist das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend.

2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

Genau dies war bei der Rückwirkung der Verordnung Nr. 57/81 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands zum 1. Januar 1981 gemäß Artikel 6 dieser Verordnung der Fall. Zum einen mussten nämlich im allgemeinen Interesse der Übergang von der bisherigen Regelung zur Gemeinschaftsregelung erleichtert und Spekulationen verhindert werden, und zum anderen konnten die Wirtschaftsteilnehmer nicht erwarten, daß ihnen bei Waren, für die in Griechenland Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, der Wegfall der Gemeinschaftsabschöpfung bei der Einfuhr zugute kommen würde, obwohl durch diese Abschöpfung die Wirkung der von Drittländern gewährten Erstattungen ausgeglichen werden soll.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. JANUAR 1990. - SOCIETA AGRICOLA FATTORIA ALIMENTARE SPA (SAFA) GEGEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI GENOVA - ITALIEN. - UEBERGANGSMASSNAHMEN - GUELTIGKEIT EINER VERORDNUNG - RUECKWIRKUNG - VERORDNUNGEN (EWG) NR. 49/81 UND NR. 57/81. - RECHTSSACHE 337/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile Genua hat mit Beschluß vom 29. September 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 57/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands ( ABl. L 4, S. 43 ) sowie der Verordnung Nr. 49/81 der Kommissison vom 1. Januar 1981 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit ( ABl. L 4, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Società agricola fattoria SpA ( nachstehend : SAFA ) und den italienischen Zollbehörden über die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl, das die SAFA aus Griechenland vor dem Beitritt dieses Staates zur Gemeinschaft, d. h. vor dem 1. Januar 1981, ausgeführt und am nächsten Tag in den freien Verkehr überführt hat.

3 Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland ( ABl. 1979, L 291, S. 17; nachstehend : Beitrittsakte ) ist am 1. Januar 1981 in Kraft getreten. Artikel 41 der Beitrittsakte verpflichtete die Kommission, die Methoden der Zusammenarbeit zu regeln, durch die die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung bei den Waren, die die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfuellten, vom 1. Januar 1981 an gewährleistet werden sollte.

4 Nach Titel IV der Beitrittsakte sollte die durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Neunergemeinschaft und Griechenland eingeführte Regelung, die durch die Anwendung von Abschöpfungen gekennzeichnet war, durch ein System von "Beitritts"-Ausgleichsbeträgen ersetzt werden. Artikel 73 der Beitrittsakte sah jedoch die Möglichkeit von Übergangsmaßnahmen vor; in dieser Bestimmung heisst es :

"Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in Griechenland bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation nach Maßgabe dieses Titels ergibt, insbesondere wenn die Anwendung der neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen erhebliche Schwierigkeiten verursacht, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1982 endet, getroffen werden; ihre Anwendbarkeit ist auf diese Frist begrenzt."

5 Am 12. September 1980 verpflichtete sich die Kommission, am 1. Januar 1981 eine Reihe von auf Artikel 41 der Beitrittsakte gestützten Verordnungen zu erlassen. Um die Texte der Entwürfe dieser Verordnungen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen, veröffentlichte sie diese im Amtsblatt 1980, C 249, S. 1.

6 Der erste dieser Texte wurde in der Folgezeit als Verordnung Nr. 49/81 erlassen. Diese Verordnung sah in Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 18 vor, daß für Waren, die sich am 1. Januar 1981 auf dem Transport in die Gemeinschaft, in der vorübergehenden Verwahrung, in einem Zollager oder in einer Freizone befanden und für die eine Warenbescheinigung AG 1 oder AG 3 gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen Griechenland und der Neunergemeinschaft ausgestellt worden war, die Vorschriften über die Beseitigung der Zölle und zollgleichen Abgaben gelten sollten. Die Verordnung Nr. 49/81 ist gemäß ihrem Artikel 20 am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

7 In Artikel 2 der auf Artikel 73 der Beitrittsakte gestützten Verordnung Nr. 57/81 - die nicht zu den Texten gehört, die die Kommission im Amtsblatt 1980, C 259 veröffentlicht hatte - heisst es :

"Auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 1981 aus Griechenland ausgeführt und danach in die Neunergemeinschaft eingeführt werden, finden, abweichend von den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr. 49/81, folgende Regelungen Anwendung :

- die für den Handel zwischen der Neunergemeinschaft und Griechenland am 31. Dezember 1980 geltende Regelung, wenn die Erzeugnisse von einer Warenverkehrsbescheinigung AG 1 oder AG 3 begleitet sind,

-..."

Die Verordnung Nr. 57/81 ist gemäß ihrem Artikel 6 ebenfalls am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

8 Die beiden Verordnungen wurden im Amtsblatt L 4 vom 1. Januar 1981 veröffentlicht, von dem feststeht, daß es tatsächlich erst am 23. Januar 1981 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften verfügbar war.

9 In Durchführung der Verordnung Nr. 57/81 verlangten die italienischen Zollbehörden die am 31. Dezember 1980 geltenden Abschöpfungsgebühren, die die SAFA auch zahlte. Die SAFA klagte daraufhin vor dem Tribunale civile Genua gegen die Beklagte auf Erstattung der gezahlten Beträge; sie machte geltend, die Verordnung Nr. 57/81 sei wegen ihrer Rückwirkung ungültig, und forderte die Anwendung der Verordnung Nr. 49/81 auf ihren Fall.

10 Das Tribunale, das der Auffassung ist, daß sich das Rückwirkungsproblem auch für die Verordnung Nr. 49/81 stelle, hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, sich im Wege der Vorabentscheidung darüber auszusprechen :

"a ) Ist die in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr. 57/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands angeordnete Rückwirkung dieser Verordnung auf den 1. Januar 1981 rechtmässig, wenn man berücksichtigt, daß die Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1981, in der die Verordnung Nr. 57/81 veröffentlicht wurde, beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erst am 23. Januar 1981 tatsächlich verfügbar war?

b ) Falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, daß Artikel 6 der Verordnung Nr. 57/81 insoweit rechtswidrig ist, als er die Rückwirkung auf den 1. Januar 1981 anordnet : Ist die in Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr. 49/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit angeordnete Rückwirkung dieser Verordnung auf den 1. Januar 1981 rechtmässig, wenn man berücksichtigt, daß die Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1981, in der die Verordnung Nr. 49/81 veröffentlicht wurde, beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erst am 23. Januar 1981 tatsächlich verfügbar war?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Zunächst ist hervorzuheben, daß die Kommission die rückwirkende Kraft der in Rede stehenden Verordnungen zu Recht nicht bestritten hat. Eine Verordnung ist in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen, das auf der Ausgabe des Amtsblatts vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält. Falls jedoch der Nachweis erbracht wird, daß das Datum, an dem die Ausgabe tatsächlich verfügbar war, nicht dem auf dieser Ausgabe angegebenen Datum entspricht, ist das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend ( siehe die Urteile vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78, Racke/Hauptzollamt Mainz, Slg. 1979, 69, und 99/78, Decker/Hauptzollamt Landau, Slg. 1979, 101 ). Die beiden Verordnungen sind somit als am 23. Januar 1981, mehr als drei Wochen nach dem Datum ihres Inkrafttretens, veröffentlicht anzusehen.

13 Der Gerichtshof hat, insbesondere in den vorgenannten Urteilen, bereits entschieden, daß es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Um die gestellten Fragen beantworten zu können, muß daher geprüft werden, ob diese Kriterien im vorliegenden Fall beachtet worden sind.

Zur Verordnung Nr. 57/81

14 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen festgestellt hat, lag Ende 1980 eine Ausnahmesituation vor. Zum einen sah die Beitrittsakte in Ermangelung abweichender Vorschriften die sofortige Anwendung der landwirtschaftsrechtlichen Regelung der Gemeinschaft auf Griechenland vor; zum anderen konnte die Kommission derartige Vorschriften nicht vor Inkrafttreten der Beitrittsakte, d. h. vor dem 1. Januar 1981, treffen. Unter diesen Umständen war es praktisch unmöglich, die streitigen Verordnungen am 1. Januar 1981 zu erlassen, zu veröffentlichen und verfügbar zu machen. Überdies hatte die Veröffentlichung der durch den Beitritt Griechenlands notwendig gewordenen Rechtsvorschriften die in dieser Jahreszeit übliche Überlastung des Amtsblatts noch erheblich verstärkt.

15 Auch das mit der Verordnung Nr. 57/81 angestrebte Ziel rechtfertigt deren Anwendung vom 1. Januar 1981 ab. Aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 57/81 geht nämlich hervor, daß die Übergangsmaßnahmen, die in der Verordnung Nr. 49/81 für die vor Inkrafttreten der Akte über den Beitritt Griechenlands nach der Neunergemeinschaft versandten Waren vorgesehen waren, Probleme für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufwarfen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt worden war. Desgleichen ist der dritten Begründungserwägung zu entnehmen, daß es im Hinblick auf die spekulativen Warenbewegungen, die sich für bestimmte Erzeugnisse hatten entwickeln können, angebracht war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß diesen Erzeugnissen ein doppelter Vorteil zugute kam, nämlich die Zahlung der Ausfuhrerstattung durch die griechischen Behörden und der Wegfall der Gemeinschaftsabschöpfung. Die Verordnung Nr. 57/81 war also auf die ganz besondere Lage der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zugeschnitten, die sich in dem Zeitpunkt, zu dem die Regelung des Assoziierungsabkommens durch das Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft abgelöst wurde, zwischen dem griechischen Zollgebiet und demjenigen der Neunergemeinschaft befanden. Um zu verhindern, daß die Importeure derartiger Erzeugnisse aus dieser vorübergehenden Situation einen ungerechtfertigten Vorteil zogen, war es unerläßlich, die in Rede stehende Verordnung am 1. Januar 1981 in Kraft treten zu lassen.

16 Unter diesen Umständen durfte die Kommission davon ausgehen, daß das im allgemeinen Interesse anzustrebende Ziel, nämlich die Erleichterung des Übergangs von der bisherigen Regelung zur Gemeinschaftsregelung und die Verhinderung spekulativer Warenbewegungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, es notwendig machte, der Verordnung Nr. 57/81 rückwirkende Kraft beizulegen.

17 Schließlich ist zu entscheiden, ob die Rückwirkung der Verordnung Nr. 57/81 das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt. Hierzu genügt die Feststellung, daß die Wirtschaftsteilnehmer nicht erwarten konnten, daß ihnen bei Waren, für die in Griechenland Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren, der Wegfall der Gemeinschaftsabschöpfung zugute kommen würde, obwohl durch die Abschöpfungen namentlich die Wirkung der in einem Drittland erlangten Erstattungen ausgeglichen werden soll.

18 Auf die erste Frage des Tribunale civile ist daher zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 6 der Verordnung Nr. 57/81 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands beeinträchtigen könnte, soweit er vorsieht, daß diese Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft tritt.

19 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage bedarf es keiner Entscheidung über die zweite Vorlagefrage.

20 Zu dem Ersuchen der SAFA, der Gerichtshof möge hilfsweise über die Erstattung der Abschöpfungen gemäß Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben ( ABl. L 175, S. 1 ) entscheiden, genügt der Hinweis, daß es nach der in Artikel 177 EWG-Vertrag festgelegten Zuständigkeitsverteilung ausschließlich Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof vorzulegen gedenkt. Dieser kann daher nicht auf Ersuchen einer Partei des Ausgangsrechtsstreits Fragen prüfen, die ihm das innerstaatliche Gericht nicht vorgelegt hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261 ).

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Tribunale civile Genua mit Beschluß vom 29. September 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr. 57/81 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands beeinträchtigen könnte, soweit er vorsieht, daß diese Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft tritt.

Ende der Entscheidung

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