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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1960
Aktenzeichen: 34-59
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS INKRAFTTRETEN EINER NEUEN VERFAHRENSORDNUNG BERÜHRT WEDER DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ENTSTANDENEN KLAGERECHTE NOCH EIN UNTER DER GELTUNG DER ALTEN VERFAHRENSORDNUNG ETWA EINGETRETENES ERLÖSCHEN EINES SOLCHEN RECHTS

2. EINE GEGEN DIE FOLGEN EINER VOM KLAEGER NICHT MEHR ANFECHTBAREN ENTSCHEIDUNG GERICHTETE KLAGE IST VERSPÄTET ERHOBEN UND SOMIT UNZULÄSSIG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 4. APRIL 1960. - RAYMOND ELZ GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 34-59.

Entscheidungsgründe:

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

ES STEHT FEST UND WIRD IM ÜBRIGEN VON KEINER PARTEI BESTRITTEN, DASS DIE KLAGE, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 9. JULI 1956 UND DIE AUS DER NICHTBEANTWORTUNG DER AN DIESEN GERICHTETEN SCHREIBEN VOM 5. AUGUST UND VOM 25. SEPTEMBER 1956 ZU ENTNEHMENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG RICHTET, NICHT INNERHALB DER VON ARTIKEL 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1957 FÜR RECHTSSTREITIGKEITEN NACH ARTIKEL 58 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS VORGESEHENEN FRIST ERHOBEN WURDE.

DER KLAEGER BEHAUPTET, DIE VORBEZEICHNETE VERFAHRENSORDNUNG SEI AUFGEHOBEN UND DURCH DIE VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VOM 3. MÄRZ 1959 ERSETZT WORDEN, DIE FÜR KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN KEINE FRIST MEHR VORSEHE; WEITER MACHT ER GELTEND, DIE VORLIEGENDE KLAGE SEI AM 15. JULI 1959 NACH INKRAFTTRETEN DER NEUEN VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN WORDEN.

ES KANN JEDOCH DAHINGESTELLT BLEIBEN - UND SOLL DAHER IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEPRÜFT WERDEN -, WELCHE RECHTSFOLGEN SICH DARAUS ERGEBEN, DASS ES AN EINER AUSDRÜCKLICHEN REGELUNG DER KLAGEFRIST FEHLT; DENN JEDENFALLS KANN DAS SCHWEIGEN DES TEXTES NICHT EIN KLAGERECHT WIEDER AUFLEBEN LASSEN, FÜR WELCHES DIE IN DER ALTEN VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENE AUSSCHLUSSFRIST LÄNGST VOR INKRAFTTRETEN DER NEUEN VERFAHRENSORDNUNG ABGELAUFEN WAR. VIELMEHR BERÜHRTE DAS INKRAFTTRETEN DER NEUEN VERFAHRENSORDNUNG WEDER DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ENTSTANDENEN KLAGERECHTE NOCH EIN UNTER DER GELTUNG DER ALTEN VERFAHRENSORDNUNG ETWA EINGETRETENES ERLÖSCHEN EINES SOLCHEN RECHTS.

IM VERLAUF DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER KLAEGER NOCH GELTEND GEMACHT, DASS ER EIN UNBEFRISTETES KLAGERECHT ERWORBEN HABE, DA DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN VOR INKRAFTTRETEN DER VERFAHRENSORDNUNG VOM 21. FEBRUAR 1957 ERGANGEN SEIEN.

DIESER AUFFASSUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN, DA ES GERADE EINER DER HAUPTZWECKE DER VERFAHRENSORDNUNG VON 1957 WAR, DURCH DIE FESTLEGUNG EINER FRIST FÜR DIE ERHEBUNG VON BEAMTENKLAGEN EINE WESENTLICHE LÜCKE DES PERSONALSTATUTS ZU SCHLIESSEN.

DER KLAEGER BEHAUPTET IN ZWEITER LINIE, SEINE KLAGE RICHTE SICH EBENFALLS GEGEN DIE AUS DER NICHTBEANTWORTUNG SEINES SCHREIBENS VOM 5. MAI 1959 ZU ENTNEHMENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG.

DIESES SCHREIBEN WIEDERHOLT JEDOCH NUR DIE VOM KLAEGER BEREITS IM JAHRE 1956 ERHOBENEN RÜGEN UND GREIFT DIE TATSACHE AN, DASS DIE FOLGEN DER DAMALS ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG NOCH IM JAHRE 1959 FORTBESTEHEN.

INFOLGEDESSEN STELLT DIE KLAGE WEGEN DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG IM ERGEBNIS NUR EINEN VERSUCH DES KLAEGERS DAR, SICH GEGENÜBER EINER ENTSCHEIDUNG, DIE ER NICHT MEHR ANFECHTEN KONNTE, EIN NEUES KLAGERECHT ZU VERSCHAFFEN.

AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE SOMIT WEGEN VERSPÄTETER ERHEBUNG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST UNTERLEGEN UND SOMIT ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES HABEN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN IN DEN VERFAHREN NACH ARTIKEL 95 IHRE KOSTEN SELBST ZU TRAGEN, SO DASS DIE VERURTEILUNG DES KLAEGERS ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DIE KOSTEN DER BEKLAGTEN NICHT MIT UMFASST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

DER KLAEGER WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT; DIE BEKLAGTE TRAEGT JEDOCH IHRE KOSTEN SELBST.

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