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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1966
Aktenzeichen: 34-65
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 69 § 2
VerfO Art. 70
VerfO Art. 69 § 3 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE VERWALTUNGSHANDLUNG, DIE EINEN FALL VORBEHALTLOS IN BESTIMMTER WEISE ENTSCHEIDET, IST ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN, WENN NICHT WESENTLICHE UMSTÄNDE KLAR UND ÜBEREINSTIMMEND AUF DAS GEGENTEIL HINWEISEN.

2. VERGLEICHE LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 43/65, RSPRGH XI 520.

DIE RECHTSWIRKUNGEN EINES IM STREITVERFAHREN ERGEHENDEN, EINEN VERWALTUNGSAKT AUFHEBENDEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ERSTRECKEN SICH AUSSER AUF DIE PROZESSPARTEIEN NUR AUF DIEJENIGEN PERSONEN, DIE VON DEM VERWALTUNGSAKT SELBST UNMITTELBAR BETROFFEN WERDEN. EIN SOLCHES URTEIL KANN EINE NEUE TATSACHE NUR FÜR DIESE PERSONEN DARSTELLEN.

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3. DIE SICHERHEIT DER RECHTSSTELLUNGEN UND RECHTSVERHÄLTNISSE ERFORDERT, DASS DER BESTAND DER DIESE RECHTSSTELLUNGEN UND RECHTSVERHÄLTNISSE REGELNDEN VERFÜGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT AUF UNABSEHBARE ZEIT IN FRAGE GESTELLT WERDEN DARF.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1966. - HANS DIETER MOSTHAF GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 34-65.

Entscheidungsgründe:

S. 795

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGEBRACHT, DER KLAEGER HÄTTE ALS BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 NICHT AUF SEINE JETZIGE PLANSTELLE VERSETZT WERDEN KÖNNEN, WENN DIESER EIN DIENSTPOSTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZUGEORDNET GEWESEN WÄRE. ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DER KLAEGER EIN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE AN SEINER KLAGE HAT. BEIM ERFOLG DIESER KLAGE MÜSSTE ER SEINEN GEGENWÄRTIGEN DIENSTPOSTEN VERLIEREN. DENN WENN DIESEM DIENSTPOSTEN, WIE DER KLAEGER BEHAUPTET, DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZUZUORDNEN WÄRE, SO WÜRDE DIE VERSETZUNG DES KLAEGERS IHRE RECHTSGRUNDLAGE VERLIEREN, DA VERSETZUNGEN NUR INNERHALB DER GLEICHEN BESOLDUNGSGRUPPE MÖGLICH SIND. DOCH KÖNNTE DER KLAEGER IN DIESEM FALL UNTER UMSTÄNDEN ANSPRUCH AUF EINE ZULAGE HABEN, WENN IHM EIN NACHTEIL DARAUS ERWACHSEN WÄRE, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHN ZU EINER HÖHER EINGESTUFTEN TÄTIGKEIT HERANGEZOGEN HÄTTE, ALS SEINER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ENTSPROCHEN HÄTTE.

UNABHÄNGIG DAVON, OB ER SEINE EINSTUFUNG IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE BEANSPRUCHEN KANN, HAT DER KLAEGER DEMNACH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR SEINE KLAGE.

DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ANGEGRIFFENE VERFÜGUNG VOM 3. MÄRZ 1965 BESTÄTIGE LEDIGLICH IHRE VERFÜGUNG VOM 13. FEBRUAR 1964, DURCH DIE SIE DEN KLAEGER IN SEINE JETZIGE PLANSTELLE EINGEWIESEN HAT. IN WAHRHEIT GEHE ES DEM KLAEGER ALSO UM DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER VERFÜGUNG. DAHER SEI DIE KLAGE WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG.

S. 796

DER KLAEGER FÜHRT DEMGEGENÜBER AUS, WEDER DIE EINWEISUNGSVERFÜGUNG VOM 13. FEBRUAR 1964 NOCH DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 3. MAI 1963, AUF DER DIE AUSSCHREIBUNG SEINER PLANSTELLE BERUHTE, BESAGTEN ETWAS ÜBER DIE BEWERTUNG DES DIENSTPOSTENS. DIESE AUFFASSUNG STÜTZT DER KLAEGER INSBESONDERE DARAUF, DASS DER GENERALDIREKTOR FÜR VERWALTUNG UND PERSONAL AM 4. APRIL 1963 VORGESCHLAGEN HABE, DIESEN DIENSTPOSTEN LEDIGLICH VORLÄUFIG IN DIE LAUFBAHN A 5 - A 4 EINZUSTUFEN, WOMIT SICH DIE KOMMISSION STILLSCHWEIGEND EINVERSTANDEN ERKLÄRT HABE. DIESE AUSLEGUNG FINDE IHRE BESTÄTIGUNG IN DEM GESAMTVERHALTEN DER KOMMISSION BEI DER NEUEINSTUFUNG EINER REIHE VON DIENSTPOSTEN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 SOWIE IN ZUSAGEN, DIE DEM VORGÄNGER DES KLAEGERS, HERRN BAUER, GEGEBEN WORDEN SEIEN, IHN EBENSO EINZUSTUFEN.

WENN DER GENERALDIREKTOR FÜR VERWALTUNG UND PERSONAL DER KOMMISSION DEN GENANNTEN VORSCHLAG GEMACHT HAT, SO BEWEIST DIES FÜR SICH ALLEIN NICHT, DASS DIE KOMMISSION IHN SICH ZU EIGEN GEMACHT HABE; DENN DIE KOMMISSION IST AN VORSCHLAEGE IHRER DIENSTSTELLEN KEINESWEGS GEBUNDEN UND DAS SCHWEIGEN DES PROTOKOLLS ÜBER DIESEN PUNKT LÄSST SICH NICHT ALS ZUSTIMMUNG DEUTEN. NIMMT MAN JEDOCH HINZU, DASS DEM VORGÄNGER DES KLAEGERS AUF DEM STREITIGEN DIENSTPOSTEN MÖGLICHERWEISE VON EINEM MITGLIED DER KOMMISSION SEINE EINSTUFUNG IN A 3 ZUGESAGT WURDE UND DASS DIE KOMMISSION IN DER FOLGEZEIT EINIGE DIENSTPOSTEN NACH A 3 ANGEHOBEN HAT, SO KÖNNTE DIESER VORSCHLAG ALLERDINGS ZWEIFEL ÜBER DIE WAHRE TRAGWEITE DER VERFÜGUNG, DIE DER GEGENWÄRTIGEN EINSTUFUNG DES DIENSTPOSTENS DES KLAEGERS ZUGRUNDE LIEGT, ENTSTEHEN LASSEN.

EINE VERWALTUNGSHANDLUNG, DIE EINEN FALL VORBEHALTLOS IN BESTIMMTER WEISE ENTSCHEIDET, IST JEDOCH ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN, WENN NICHT WESENTLICHE UMSTÄNDE KLAR UND ÜBEREINSTIMMEND AUF DAS GEGENTEIL HINWEISEN. DIE BEWEISAUFNAHME VOR DEM GERICHTSHOF HAT NICHTS ERBRACHT, WAS GEEIGNET WÄRE, DIE THESE VON DER VORLÄUFIGKEIT DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION VOM 3. MAI 1963 ÜBER DIE EINSTUFUNG DES GEGENWÄRTIGEN DIENSTPOSTENS DES KLAEGERS ZU STÜTZEN. INSBESONDERE HAT SIE NICHT ERGEBEN, DASS DIE KOMMISSION BEI DER EINSTUFUNG DIESES DIENSTPOSTENS ÜBER DIE BEWERTUNG DER MIT IHM VERBUNDENEN TÄTIGKEIT IM ZWEIFEL GEWESEN SEI.

DEMZUFOLGE WÜRDEN ETWAIGE SPÄTERE VERFÜGUNGEN, AUS DENEN SICH EINE ANDERE BEWERTUNG DIESES DIENSTPOSTENS ERGÄBE, KEINE DIE FRÜHERE VERFÜGUNG ERGÄNZENDEN MASSNAHMEN, SONDERN NEUE, SELBSTÄNDIGE ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLEN, DIE DIE MIT DER ERSTEN VERFÜGUNG GESCHAFFENE RECHTSLAGE VERÄNDERN WÜRDEN. DIES WIRD NOCH DADURCH BESTÄTIGT, DASS DIE VERFÜGUNGEN, DURCH DIE DIE KOMMISSION NACH 1963 EINIGE SCHON IN DIE LAUFBAHN A 5 - A 4 EINGESTUFTE DIENSTPOSTEN ANGEHOBEN HAT, IM ALLGEMEINEN NICHT RÜCKWIRKEND ERGANGEN SIND, WORAUS FOLGT, DASS DIE DER FRÜHEREN EINSTUFUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN VERFÜGUNGEN ALS ENDGÜLTIG ANZUSEHEN SIND.

S. 797

DAS GLEICHE GILT AUCH FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL.

DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, DIE EXEKUTIVORGANE HÄTTEN IHRE FRÜHEREN RECHTSANSICHTEN IM ANSCHLUSS AN BESTIMMTE IN FRAGEN DER EINSTUFUNG ERGANGENE URTEILE DES GERICHTSHOFES IN DEN FÄLLEN MEHRERER BEAMTER GEÄNDERT. DIES STELLE EINE NEUE TATSACHE DAR, DIE DIE KOMMISSION VERPFLICHTET HÄTTE, IHRE FRÜHEREN VERFÜGUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN.

WENN SICH DIE KOMMISSION VON URTEILEN DES GERICHTSHOFES LEITEN LÄSST, SO KOMMT NICHT SO SEHR DIE MASSNAHME DER VERWALTUNG ALS VIELMEHR DAS URTEIL SELBST ALS NEUE TATSACHE IN BETRACHT. VOR ALLEM ABER KÖNNEN IM STREITVERFAHREN ERGEHENDE URTEILE DES GERICHTSHOFES, DIE VERWALTUNGSAKTE AUFHEBEN, UNBESCHADET DER ALLGEMEINEN FOLGERUNGEN, DIE DIE VERWALTUNG AUS EIGENEM ENTSCHLUSS DARAUS ZIEHT, RECHTSWIRKUNGEN AUSSER UNTER DEN STREITPARTEIEN NUR FÜR DIE VON DEN AUFGEHOBENEN VERWALTUNGSAKTEN SELBST UNMITTELBAR BETROFFENEN PERSONEN ZEITIGEN. DER KLAEGER BEHAUPTET SELBST NICHT, VON DEN VERWALTUNGSAKTEN UNMITTELBAR BETROFFEN ZU SEIN, DIE DURCH DIE OBENGENANNTEN URTEILE AUFGEHOBEN WURDEN. DIESE URTEILE KÖNNEN DAHER DEM KLAEGER GEGENÜBER KEINE NEUEN TATSACHEN DARSTELLEN.

DER KLAEGER STELLT MIT SEINEM ANTRAG DER SACHE NACH DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 3. MAI 1963 ÜBER DIE EINSTUFUNG DES STREITIGEN DIENSTPOSTENS IN DIE LAUFBAHN A 5 - A 4 SOWIE DER VERFÜGUNG VOM 13. FEBRUAR 1964 IN FRAGE, DIE AUF DIESER EINSTUFUNG FUSSEND DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 EINWIES. DIE SICHERHEIT DER RECHTSSTELLUNGEN UND RECHTSVERHÄLTNISSE ERFORDERT JEDOCH, DASS DER BESTAND DER DIESE RECHTSSTELLUNGEN UND RECHTSVERHÄLTNISSE REGELNDEN VERFÜGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT AUF UNABSEHBARE ZEIT IN FRAGE GESTELLT WERDEN DARF, FALLS SICH NICHT NEUE SCHWERWIEGENDE GRÜNDE HIERFÜR ERGEBEN.

BEI EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT WAREN DIE FRISTEN ZUR ERHEBUNG DER NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE GENANNTEN VERFÜGUNGEN ABGELAUFEN. ES IST SOMIT FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAGE NICHT FRISTGEMÄSS ERHOBEN UND DAHER FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN IST.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN.

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 KANN DER GERICHTSHOF, WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST, DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN.

DIE UMSTÄNDE VOR DER EINWEISUNG DES KLAEGERS IN SEINEN JETZIGEN DIENSTPOSTEN WAREN GEEIGNET, BEI DIESEM FALSCHE VORSTELLUNGEN ÜBER DIE WAHREN ABSICHTEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER EINSTUFUNG SEINES DIENSTPOSTENS UND DEMNACH ÜBER DIE ENDGÜLTIGKEIT DER DIESBEZUEGLICHEN VERFÜGUNG VOM 3. MAI 1963 ZU ERWECKEN. DAHER IST DIE HÄLFTE DER DEM KLAEGER ENTSTANDENEN KOSTEN DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN.

DA DIE ZEUGEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS BEAMTE DER EAG-KOMMISSION VERNOMMEN WURDEN, SIND DIE REISEKOSTEN DER ZEUGEN VON DER BEKLAGTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE BEKLAGTE TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN SOWIE DIE HÄLFTE DER KOSTEN DES KLAEGERS.

3. DIE REISEKOSTEN DER ZEUGEN GEHEN ZU LASTEN DER BEKLAGTEN.

Ende der Entscheidung

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