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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1970
Aktenzeichen: 34-70
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1028/68


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 1028/68 ART. 1 ABS.1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN GETREIDEMARKTORGANISATION GESCHAFFENE INTERVENTIONSREGELUNG MUSS ALLEN AM GETREIDEMARKT BETEILIGTEN IM GRÖSSTMÖGLICHEN UMFANG ZUGÄNGLICH SEIN. SIE SCHLIESST ZWAR PREISSTÜTZUNGSMASSNAHMEN EIN, SOLL ABER DIE NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN NICHT STÄRKER VERÄNDERN, ALS ES UNBEDINGT NOTWENDIG IST, UM IHR ZIEL ZU ERREICHEN. DIESES SYSTEM MUSS, WENN ES DIE IHM GESETZTEN ZIELE ERREICHEN SOLL, NACH MÖGLICHST EINHEITLICHEN VORSCHRIFTEN ANGEWANDT WERDEN.

2. DURCH DIE VERWENDUNG DES AUSDRUCKS " JEDER BESITZER " IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1028/68 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WERDEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VORGESEHENE WEITEREN ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN ALLE BEDINGUNGEN AUSGESCHLOSSEN, DIE SICH AUS DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESITZERS ODER SEINER BERECHTIGUNG ERGEBEN, SICH DER INTERVENTIONSREGELUNG ZU BEDIENEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1970. - SYNDICAT NATIONAL DU COMMERCE EXTERIEUR DES CEREALES UND ANDERE GEGEN OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CEREALES UND MINISTER FUER LANDWIRTSCHAFT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DEM FRANZOESISCHEN CONSEIL D'ETAT). - RECHTSSACHE 34-70.

Entscheidungsgründe:

1 DER FRANZÖSISCHE CONSEIL D' ETAT HAT DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 26. JUNI 1970, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. JULI 1970, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE VORGELEGT, OB DURCH DIE VERWENDUNG DES AUSDRUCKS " JEDER BESITZER " IN ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 1028/68 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VORGESEHENEN WEITEREN BEDINGUNGEN ALLE ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN AUSGESCHLOSSEN SIND, DIE SICH WEGEN DER BESONDERHEITEN DES GETREIDEMARKTS DES FÜR DEN BESITZER ZUSTÄNDIGEN STAATES AUS DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESITZERS ODER SEINER BERECHTIGUNG ERGEBEN, SICH DER INTERVENTIONSREGELUNG ZU BEDIENEN.

2/3 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1028/68 BESTIMMT : " JEDER BESITZER EINHEITLICHER PARTIEN VON MINDESTENS 50 TONNEN WEICHWEIZEN, ROGGEN, GERSTE, MAIS UND VON 10 TONNEN HARTWEIZEN, DIE IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTET WURDEN, IST BERECHTIGT, DIESE GETREIDEARTEN DER INTERVENTIONSSTELLE ANZUBIETEN. " ARTIKEL 5 DER GLEICHEN VERORDNUNG LAUTET : " DIE INTERVENTIONSSTELLEN ERLASSEN, SOWEIT ERFORDERLICH, WEITERE VERFAHRENS - UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN, DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG VEREINBAR SIND, UM DEN IN IHREM MITGLIEDSTAAT BESTEHENDEN BESONDEREN BEDINGUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN. "

4/5 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN GEHT HERVOR, DASS ZU DEM IN ARTIKEL 1 VERANKERTEN GRUNDSATZ, WONACH " JEDER BESITZER " BERECHTIGT IST, DER INTERVENTIONSSTELLE GETREIDE ANZUBIETEN, GEMEINSCHAFTSRECHTLICH GEREGELTE ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN HINZUTRETEN, DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 DER GENANNTEN VERORDNUNG WEITERE ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN HINZUFÜGEN KÖNNEN. DER GENANNTE ARTIKEL 5 LÄSST SOMIT INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN ZU, NICHT UM DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ZU ÄNDERN, SONDERN LEDIGLICH UM WEITERE ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN VORZUSEHEN, SOWEIT DIESE MIT DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1028/68 VEREINBAR SIND.

6/8 LAUT DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 120/67 SOLL DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN GETREIDEMARKTORGANISATION GESCHAFFENE INTERVENTIONSREGELUNG DIE MÄRKTE STABILISIEREN UND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG GEWÄHRLEISTEN. DIE INTERVENTIONSREGELUNG SCHLIESST ZWAR PREISSTÜTZUNGSMASSNAHMEN EIN, SIE SOLL ABER DIE NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN NICHT STÄRKER VERÄNDERN, ALS ES UNBEDINGT NOTWENDIG IST, UM IHR ZIEL ZU ERREICHEN. SOWOHL AUS DEN ALLGEMEINEN ZIELEN WIE AUCH AUS DENEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ERHELLT, DASS DIE INTERVENTIONSREGELUNG ALLEN AM GETREIDEMARKT BETEILIGTEN IM GRÖSSTMÖGLICHEN UMFANG ZUGÄNGLICH SEIN MUSS.

9/11 DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 120/67 IST ZWAR ZU ENTNEHMEN, DASS DAS ANGEBOT UND DIE ÜBERNAHME VON GETREIDE DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN AN BESTIMMTE BEDINGUNGEN GEKNÜPFT SIND, DOCH GEHT AUS DER VERORDNUNG NR. 1028/68 HERVOR, DASS DIESE BEDINGUNGEN DIE MINDESTQUALITÄT UND DIE MINDESTMENGEN VON GETREIDE BETREFFEN, DIE ANGEBOTEN WERDEN KÖNNEN, UND DASS SIE NUR IN DER NOTWENDIGKEIT BEGRÜNDET SIND, DIE VERWALTUNG DES SYSTEMS ZU VEREINFACHEN, NICHT ABER IN DEM WILLEN, DEN ZUGANG ZUR INTERVENTION AUF BESTIMMTE GRUPPEN VON BESITZERN ZU BESCHRÄNKEN ODER DEM STAATLICHEN RECHT DIE MÖGLICHKEIT ZU LASSEN, DEN BEGRIFF " BESITZER " IN JEDEM STAAT UNTERSCHIEDLICH ZU BESTIMMEN. ANGESICHTS DES FEHLENS EINES KLAR AUSGEDRÜCKTEN WILLENS DER VERFASSER DER VERORDNUNG KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN, DASS IN DER ENDSTUFE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE JEDER STAAT FÜR SEINEN BEREICH DEM ALLGEMEIN GEHALTENEN AUSDRUCK " JEDER BESITZER " EINEN BESONDEREN SINN GEBEN KANN. DIESE ALLGEMEINE AUSDRUCKSWEISE ERKLÄRT SICH NAMENTLICH DADURCH, DASS BEIM AUSSCHLUSS BESTIMMTER GRUPPEN VON BESITZERN DIE VON DER INTERVENTION AUSGESCHLOSSENEN MENGEN AUF DEN MARKT DRÜCKEN WÜRDEN, OBWOHL SIE AUS DER NATIONALEN ERZEUGUNG STAMMEN, ZU DEREN GUNSTEN DIE REGELUNG EINGEFÜHRT WURDE.

12/13 AUSSERDEM MUSS DIESES SYSTEM, WENN ES DIE IHM GESETZTEN ZIELE ERREICHEN SOLL, NACH MÖGLICHST EINHEITLICHEN VORSCHRIFTEN ANGEWANDT WERDEN, UM ZU VERMEIDEN, DASS DER FREIE VERKEHR DES GETREIDES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEHINDERT WIRD. UM EINE SACHGERECHTE ANPASSUNG DES MARKTES AN DIE REGIONALISIERUNG DER PREISE ZU ERMÖGLICHEN, KÖNNEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN ZWAR UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN ERLASSEN, DIE DIESEN UMSTÄNDEN ANGEPASST SIND, DOCH HEISST ES IN DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DER DIE GRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR. 1028/68 BILDENDEN VERORDNUNG NR. 120/67, DASS ZUR WAHRUNG DER ERFORDERLICHEN EINHEITLICHKEIT DER INTERVENTIONSSYSTEME DIESE UMSTÄNDE GEMEINSCHAFTLICH BEURTEILT UND DIESE MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BESCHLOSSEN WERDEN.

14/17 NACH DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 1028/68 IST DIE EINHEITLICHKEIT NAMENTLICH BEI DEN BEDINGUNGEN FÜR DIE ANGEBOTE AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN UND FÜR DIE ÜBERNAHME DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN UNERLÄSSLICH FÜR DIE INTERVENTIONSSYSTEME, UM JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU VERMEIDEN. DIE VERORDNUNG NR. 1028/68, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT LÄSST, WEITERE ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN ZU ERLASSEN, DIE DEN AUF DEM INNERSTAATLICHEN MARKT BESTEHENDEN UMSTÄNDEN ANGEPASST SIND, SETZT ZUGLEICH DIE GRENZEN, INNERHALB DEREN DIESE INNERSTAATLICHE RECHTSETZUNGSBEFUGNIS AUSGEUEBT WERDEN KANN. IN DER DRITTEN UND VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VORSCHRIFT HEISST ES AUSDRÜCKLICH, DASS EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG NICHT ETWA VORGESEHEN IST, UM DIE TRAGWEITE VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG EINZUSCHRÄNKEN, SONDERN UM ES DEM STAAT ZU ERMÖGLICHEN, DEN BEDINGUNGEN UND GEWOHNHEITEN DES GROSSHANDELS RECHNUNG ZU TRAGEN, DIE SICH IN SEINEM LAND EINGEBÜRGERT HABEN, ODER DIE INTERVENTIONSREGELUNG DEN KLIMATISCHEN BEDINGUNGEN DES INNERSTAATLICHEN MARKTES ANZUPASSEN. EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG, DIE DARAUF ABZIELEN WÜRDE, AUF DEM WEG ÜBER ARTIKEL 5 DEN BEGRIFF DES ZUR INTERVENTIONSSTELLE ZUGELASSENEN " BESITZERS ", DER NACH ARTIKEL 1 FÜR DIE GANZE GEMEINSCHAFT GELTEN SOLL, IM INNERSTAATLICHEN BEREICH ZU DEFINIEREN, WÜRDE ÜBER BEDINGUNGEN IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1028/68 HINAUSGEHEN UND GEGEN DIE DAS INTERVENTIONSSYSTEM BEHERRSCHENDEN GRUNDSÄTZE VERSTOSSEN.

18 HIERNACH WERDEN DURCH DIE VERWENDUNG DES AUSDRUCKS " JEDER BESITZER " IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1028/68 VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VORGESEHENEN WEITEREN ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN ALLE BEDINGUNGEN AUSGESCHLOSSEN, DIE SICH AUS DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESITZERS ODER SEINER BERECHTIGUNG ERGEBEN, SICH DER INTERVENTIONSREGELUNG ZU BEDIENEN.

Kostenentscheidung:

19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM GEMÄSS ENTSCHEIDUNG DES CONSEIL D' ETAT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 26. JUNI 1970 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DURCH DIE VERWENDUNG DES AUSDRUCKS " JEDER BESITZER " IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1028/68 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WERDEN VOM ANWENDUNGSBEREICH DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG VORGESEHENEN WEITEREN ÜBERNAHMBEDINGUNGEN ALLE BEDINGUNGEN AUSGESCHLOSSEN, DIE SICH AUS DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESITZERS ODER SEINER BERECHTIGUNG ERGEBEN, SICH DER INTERVENTIONSREGELUNG ZU BEDIENEN.

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