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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1978
Aktenzeichen: 34-77
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

HINSICHTLICH DER FÜR DIE BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 1 UND A 2 VORGESEHENEN STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN VERFÜGT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM ; EIN SOLCHER SPIELRAUM SETZT EINE GROSSE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT HINSICHTLICH DER OBJEKTIVEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE SOWIE BEI DER BEURTEILUNG DER PERSÖNLICHEN EIGENSCHAFTEN DER BETROFFENEN BEAMTEN UND ZUGLEICH AUCH DIE SORGFÄLTIGE PRÜFUNG DER UMSTÄNDE DES FALLES VORAUS , WOBEI LETZTERES SICHERSTELLT , DASS VON DER BEFUGNIS NUR IN KENNTNIS ALLER UMSTÄNDE GEBRAUCH GEMACHT WIRD.

DIE ENTSCHEIDUNG , DEN BETROFFENEN BEAMTEN NICHT IN EINER ANDEREN PLANSTELLE ZU VERWENDEN , FOLGT NICHT OHNE WEITERES AUS DER STELLENENTHEBUNG SELBST , SONDERN MUSS AUF BESONDERE ERWAEGUNGEN GESTÜTZT WERDEN. SO WEIT DER ERMESSENSSPIELRAUM AUCH SEIN MAG , ES DARF DAVON NUR GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , WENN DER BEAMTE , DER NICHT IN EINER ANDEREN PLANSTELLE WEITERVERWENDET WERDEN SOLL , ZUVOR GELEGENHEIT ERHALTEN HAT , SEINE INTERESSEN IN ZWECKDIENLICHER WEISE WAHRZUNEHMEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. MAI 1978. - JOSEF OSLIZLOK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STELLENENTHEBUNG. - RECHTSSACHE 34-77.

Entscheidungsgründe:

1/2DIE KLAGE IST AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 21. JULI 1976 GERICHTET , DURCH DIE DER KLAEGER , EIN BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 , SEINER STELLE ALS DIREKTOR DER DIREKTION A ( ANALYSEN , DOKUMENTATION UND ZIELE ) DER GENERALDIREKTION XVI ( REGIONALPOLITIK ) DER KOMMISSION ENTHOBEN UND IHM , WEIL ER NICHT IN EINER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE VERWENDET WURDE , DIE IN ARTIKEL 50 ABSATZ 3 DES STATUTS VORGESEHENE VERGÜTUNG ZUGESPROCHEN WURDE. DIE KLAGE IST AUSSERDEM , SOWEIT ERFORDERLICH , AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER EBENFALLS AM 21. JULI 1976 GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION XVI ( REGIONALPOLITIK ) GERICHTET.

3/4ZU DER STELLENENTHEBUNG UND DER ENTSCHEIDUNG , IHN NICHT IN EINER ANDEREN PLANSTELLE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE WEITERZUVERWENDEN , BERUFT SICH DER KLAEGER IN ERSTER LINIE AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 50 DES STATUTS UND DES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DES RECHTLICHEN GEHÖRS , WEIL ER NICHT DIE MÖGLICHKEIT GEHABT HABE , SICH ZUVOR ZU DER ABSICHT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU ÄUSSERN , IHN AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN SEINER STELLE ZU ENTHEBEN. ER BERUFT SICH AUSSERDEM AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS , WEIL DIESE ENTSCHEIDUNGEN NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET WORDEN SEIEN , SOWIE AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 50 DES STATUTS UND EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH , WEIL DIESE VORSCHRIFT AUF IHN ANGEWENDET WORDEN SEI , OHNE DASS AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN ABGELEITETE ERWAEGUNGEN DIES GERECHTFERTIGT HÄTTEN.

5/6ZWAR IST DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS NICHT AUSDRÜCKLICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK GERICHTET ; ES ERGIBT SICH ABER AUS DEN AUSFÜHRUNGEN ZUM DRITTEN KLAGEGRUND , DASS DIESER SICH ZUGLEICH AUF JENE ENTSCHEIDUNG BEZIEHT , DIE NUR GETROFFEN WORDEN SEIN SOLL , UM DIE AUSSCHALTUNG DES KLAEGERS ZU ERMÖGLICHEN. SO FORMULIERT IST DIESES VORBRINGEN AUCH HINSICHTLICH DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION XVI ZULÄSSIG , DENN ES ZIELT AUF DEN NACHWEIS AB , DASS DIESE ENTSCHEIDUNG UNTER DEM ANSCHEIN EINER MASSNAHME ZUR NEUORGANISATION DER DIENSTSTELLEN IN WAHRHEIT DEM ZWECK DIENTE , DEN KLAEGER AUS SEINER STELLE ZU ENTFERNEN.

7ES IST ANGEBRACHT , DIE KLAGE ZUNÄCHST INSOWEIT ZU PRÜFEN , ALS SIE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION XVI RICHTET.

A ) ZUR NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK

8/12BIS ZU DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN BESTAND DIE GENERALDIREKTION XVI AUS DREI DIREKTIONEN , NÄMLICH A ( ANALYSEN , DOKUMENTATION UND ZIELE ), B ( KOORDINIERUNG UND PROGRAMME ) UND C ( ENTWICKLUNGS- UND UMSTELLUNGSMASSNAHMEN ), DEREN ERSTE DER KLAEGER LEITETE. ES ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEN AKTEN - INSBESONDERE AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DER KOMMISSION VOM 15. JANUAR 1975 - ALS AUCH AUS DEN WÄHREND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG , VOR ALLEM VON DEM ZEUGEN R. RUGGIERO , DEM FRÜHEREN GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION XVI , GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN , DASS DIE KOMMISSION BEREITS ANFANG DES JAHRES 1975 ZU PRÜFEN BESCHLOSS , OB EINE NEUORGANISATION DIESER GENERALDIREKTION ZWECKMÄSSIG SEI. WIE AUSSERDEM DAS PROTOKOLL DER SITZUNG DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1976 ZEIGT , UNTERRICHTETE DAS MIT DER REGIONALPOLITIK BETRAUTE KOMMISSIONSMITGLIED DIE KOMMISSION VON SEINEN ABSICHTEN HINSICHTLICH DER NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK UND ERKLÄRTE : ' ' MIT DIESER NEUORGANISATION SOLLEN DIE LEHREN AUS DER EINJÄHRIGEN VERSUCHSPERIODE GEZOGEN WERDEN , DIE VERSTRICHEN IST , SEITDEM DER EUROPÄISCHE FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG TATSÄCHLICH ERRICHTET WORDEN IST. MIT IHR SOLLEN VOR ALLEM DIE TÄTIGKEIT DER GENERALDIREKTION AUF ZWEI STATT DREI DIREKTIONEN KONZENTRIERT UND DAS SEKRETARIAT DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALPOLITIK VERSTÄRKT WERDEN. ' ' AUSSERDEM HEISST ES IN EINEM INTERNEN VERMERK DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION UND DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDS VOM 16. JULI 1976 , DASS DURCH DIE NEUORGANISATION DER DIREKTIONEN A UND B UNTER DERSELBEN LEITUNG ' ' DIE AUFGABEN DER STUDIEN , DER ANALYSEN DER REGIONALEN ENTWICKLUNGEN , DER PROGRAMMIERUNG UND DER KOORDINIERUNG BESSER INTEGRIERT WERDEN ' ' SOLLTEN , DA ' ' DIE ENTWICKLUNG EINER REGIONALEN GESAMTSTRATEGIE ' ' VOM UNEINGESCHRÄNKTEN ZUSAMMENSPIEL DIESER VERSCHIEDENEN AUFGABEN ABHÄNGE. NACH AUSSAGE DES ZEUGEN RUGGIERO SCHLIESSLICH SOLL ES SCHON IM MÄRZ 1975 , ALS DER EUROPÄISCHE FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG ERRICHTET WURDE ( VERORDNUNG NR. 724/75 DES RATES VOM 18. MÄRZ 1975 , ABL. L 73 VOM 21. MÄRZ 1975 , S. 1 ), ERFORDERLICH GEWESEN SEIN , EINE ANZAHL VON BEAMTEN DER DIREKTION A BEI DIESEM FONDS ZU VERWENDEN , UND DIES SOLL DAZU BEIGETRAGEN HABEN , DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER DIREKTIONEN A UND B ZU RECHTFERTIGEN , DIE BEIDE AUFGABEN DER PLANUNG UND KOORDINIERUNG ERFÜLLT HÄTTEN , WÄHREND DER DIREKTION C IN ERSTER LINIE DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE TECHNISCHE VERWALTUNG DES FONDS OBLEGEN HABE.

13DARAUS FOLGT , DASS DIE NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION XVI AUF ERWAEGUNGEN BERUHTE , DENEN DIENSTLICHE GRÜNDE ZUGRUNDE LAGEN ; DIE KLAGE IST DESHALB ABZUWEISEN , SOWEIT SIE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST.

B ) ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE STELLENENTHEBUNG

14DIE VERRINGERUNG DER ZAHL DER DIREKTOREN IN DER GENERALDIREKTION XVI VON DREI AUF ZWEI MUSSTE NORMALERWEISE FÜR EINEN VON DIESEN ZU EINER STELLENENTHEBUNG FÜHREN.

15/18NACH ARTIKEL 50 DES STATUTS IST EINE STELLENENTHEBUNG AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN NUR FÜR DIE BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 1 UND A 2 VORGESEHEN ; SIE IST KEINE DISZIPLINARMASSNAHME UND GEHT , SOFERN DER BETROFFENE NICHT ANDERWEITIG VERWENDET WIRD , MIT DER GEWÄHRUNG EINER VERGÜTUNG EINHER , DURCH DIE DIE FINANZIELLEN INTERESSEN DER IHRER STELLE ENTHOBENEN BEAMTEN GEWAHRT WERDEN SOLLEN. DIE IN ARTIKEL 50 VORGESEHENE MÖGLICHKEIT IST IM ZUSAMMENHANG DAMIT ZU SEHEN , DASS DIESE BEAMTEN GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS NACH EINEM ANDEREN VERFAHREN ALS DEM AUSWAHLVERFAHREN EINGESTELLT WERDEN KÖNNEN UND SIE NACH ARTIKEL 34 VON DER PROBEZEIT BEFREIT SIND. DARAUS FOLGT , DASS DIE KOMMISSION SOWOHL BEI DER EINSTELLUNG ALS AUCH BEI DER STELLENENTHEBUNG DIESER BEAMTEN ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT. EIN SOLCHER SPIELRAUM SETZT EINE GROSSE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT HINSICHTLICH DER OBJEKTIVEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE SOWIE BEI DER BEURTEILUNG DER PERSÖNLICHEN EIGENSCHAFTEN DER BETROFFENEN BEAMTEN UND ZUGLEICH AUCH DIE SORGFÄLTIGE PRÜFUNG DER UMSTÄNDE DES FALLES VORAUS , WOBEI LETZTERES SICHERSTELLT , DASS VON DER BEFUGNIS NUR IN KENNTNIS ALLER UMSTÄNDE GEBRAUCH GEMACHT WIRD.

19DIE BEKLAGTE ERKLÄRT , AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG VOM 21. JULI 1976 ERGEBE SICH , DASS DIE KOMMISSION NACH DER BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION XVI ' ' EINE VERGLEICHENDE BEURTEILUNG DER BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 UND DES BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 1 AD PERSONAM , DIE ZUVOR IN PLANSTELLEN VON DIREKTOREN BEI DER GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK EINGEWIESEN WAREN , IM HINBLICK AUF DIE ERFORDERNISSE DER WAHRNEHMUNG DER LEITUNGSAUFGABEN IN DER NEUEN STRUKTUR ' ' VORGENOMMEN HABE ; ' ' NACH PRÜFUNG DER BEFÄHIGUNG DIESER BEAMTEN UND DER ENTSPRECHENDEN NACHWEISE ' ' HABE SIE AUF VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION UND DES FÜR DIE GENERALDIREKTION XVI VERANTWORTLICHEN MITGLIEDS ' ' ANGESICHTS DER DEN BEIDEN AUS DER NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION XVI HERVORGEGANGENEN DIREKTIONEN ZUGEWIESENEN AUFGABEN ' ' BESCHLOSSEN , DIE NEUEN DIREKTIONEN A UND B DEN BEIDEN DIREKTOREN UND NICHT DEM KLAEGER ZU ÜBERTRAGEN.

20/23AUS DIESEM PROTOKOLL ERGIBT SICH EINDEUTIG , DASS EINE BEURTEILUNG DER BEFÄHIGUNG DER VERSCHIEDENEN BETROFFENEN STATTFAND , DEREN PERSONALAKTEN IM ÜBRIGEN DEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION VORLAGEN , UND DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DIE ZUM AUSSCHLUSS DES KLAEGERS FÜHRTE , IM ANSCHLUSS AN DIESE ABWAEGUNG GETROFFEN WURDE. DAMIT IST DIE VORAUSSETZUNG FÜR EINEN KORREKTEN GEBRAUCH DES DER KOMMISSION IN DIESEM BEREICH EINGERÄUMTEN WEITEN ERMESSENS ERFÜLLT ; IN ANBETRACHT DER NATUR DER NACH ARTIKEL 50 IN DIESEM BEREICH BESTEHENDEN BEFUGNISSE GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS TATSÄCHLICH DIE BEFÄHIGUNG DER VERSCHIEDENEN BETROFFENEN GEGENEINANDER ABGEWOGEN WORDEN IST , DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 190 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS. DIESE BEGRÜNDUNG LÄSST NÄMLICH IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 50 DES STATUTS HINREICHEND ERKENNEN , DASS SICH DIE KOMMISSION VON DIENSTLICHEN GRÜNDEN HAT LEITEN LASSEN ; MAN KANN NICHT DARÜBER HINAUS VERLANGEN , DASS DIE KOMMISSION DARLEGT , WIE SIE DEN KLAEGER IM VERGLEICH ZU JEDEM ANDEREN BEAMTEN SEINES RANGES BEURTEILT. DIE RÜGE MANGELNDER BEGRÜNDUNG HAT ALSO KEINEN ERFOLG.

24/26DER UMSTAND , DASS DER PRÄSIDENT DER KOMMISSION SCHON AM 1. JULI 1976 ALLEIN DEN KLAEGER DAVON UNTERRICHTETE , DASS DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER NEUORGANISATION DER GENERALDIREKTION IHM GEGENÜBER EINE ANWENDUNG DES ARTIKELS 50 BEABSICHTIGTE , NICHT JEDOCH AUCH DIE BEIDEN ANDEREN DIREKTOREN , KANN UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN KEINEN GENÜGENDEN NACHWEIS FÜR EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DARSTELLEN , DENN DIE KOMMISSION HATTE SICH IHRE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG BIS ZU DER VON IHR ANGESTELLTEN ABWAEGUNG VORBEHALTEN. AUCH DIE RÜGE EINER VERLETZUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR HAT KEINEN ERFOLG , DENN DEM KLAEGER WURDE DURCH EIN SCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION MITGETEILT , ES WERDE BEABSICHTIGT , IHM GEGENÜBER ARTIKEL 50 DES STATUTS ANZUWENDEN , UND IHM WURDE GELEGENHEIT GEGEBEN , SICH ZU ÄUSSERN. AUS SEINER ANTWORT VOM 12. JULI 1976 ERGIBT SICH , DASS ER HINREICHEND ÜBER DIE NATUR UND DIE AUSWIRKUNGEN DER BEABSICHTIGTEN MASSNAHME UNTERRICHTET WAR , UM IN SACHDIENLICHER WEISE EINE STELLUNGNAHME ABZUGEBEN , DIE GEGEBENENFALLS DAZU FÜHREN KONNTE , DASS VON DER MASSNAHME ABSTAND GENOMMEN WURDE , UND ES STEHT FEST , DASS DIE MITGLIEDER DER KOMMISION KENNTNIS VON SEINER ÄUSSERUNG HATTEN , BEVOR SIE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG TRAFEN.

C ) ZUR ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , DEN KLAEGER NICHT IN EINER ANDEREN PLANSTELLE ZU VERWENDEN

27/30NACH ARTIKEL 50 ABSATZ 3 DES STATUTS ERHÄLT DER AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN SEINER STELLE ENTHOBENE BEAMTE , DER NICHT IN EINER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN ANDEREN PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE VERWENDET WIRD , EINE VERGÜTUNG. EBENSO WIE BEI DER STELLENENTHEBUNG HAT DIE KOMMISSION BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE WEITERVERWENDUNG EINES BEAMTEN IN EINER ANDEREN STELLE DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE EINEN WEITEN ERMESSENSPIELRAUM. WEGEN DER FOLGEN FÜR DEN BETROFFENEN BEAMTEN KANN JEDOCH DIE ENTSCHEIDUNG , IHN NICHT IN EINER ANDEREN PLANSTELLE ZU VERWENDEN , NICHT OHNE WEITERES AUS DER STELLENENTHEBUNG SELBST FOLGEN , SONDERN SIE MUSS AUF BESONDERE ERWAEGUNGEN GESTÜTZT WERDEN. SO WEIT DER ERMESSENSSPIELRAUM AUCH SEIN MAG , ES DARF DAVON NUR GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , WENN DER BEAMTE , DER NICHT IN EINER ANDEREN PLANSTELLE WEITERVERWENDET WERDEN SOLL , ZUVOR DIE GELEGENHEIT ERHALTEN HAT , SEINE INTERESSEN IN ZWECKDIENLICHER WEISE WAHRZUNEHMEN.

31/35ZWAR VERSETZTE DAS SCHREIBEN VOM 1. JULI 1976 DEN KLAEGER IN DIE LAGE , HINSICHTLICH DER STELLENENTHEBUNG SEINEN STANDPUNKT IN ZWECKDIENLICHER WEISE GELTEND ZU MACHEN , ES ENTHIELT JEDOCH KEINE ANGABEN ÜBER DIE MÖGLICHKEITEN EINER WEITERVERWENDUNG. IN SEINER ANTWORT VOM 12. JULI 1976 TEILTE DER KLAEGER MIT , ER SEI BEREIT , ' ' DIE MÖGLICHKEIT EINER BESCHÄFTIGUNG AUF EINEM ANDEREN DIENSTPOSTEN ZU PRÜFEN ' ' , DER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE UND SEINEN FÄHIGKEITEN ENTSPRECHE , UND ER SEHE KEINE OBJEKTIVEN GRÜNDE , DIE BIS ZU SEINER ENTLASSUNG FÜHREN KÖNNTEN. AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DER KOMMISSION VOM 21. JULI 1976 , ABSCHNITT ' ' C - ANWENDUNG VON ARTIKEL 50 DES STATUTS ' ' , ERGIBT SICH , DASS NEBEN DER IN DER NEUEN DIREKTION A VORGESEHENEN PLANSTELLE EINES HAUPTBERATERS MINDESTENS DREI ANDERE PLANSTELLEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 FREI WAREN ODER KURZFRISTIG IN ANDEREN GENERALDIREKTIONEN FREI WERDEN SOLLTEN. DIE KOMMISSION BESCHLOSS , HERRN OSLIZLOK NICHT AUF EINEM ANDEREN DIENSTPOSTEN BEI IHREN DIENSTSTELLEN WEITERZUVERWENDEN , OHNE DASS DIESER GELEGENHEIT ERHALTEN HÄTTE , SEINE INTERESSEN INSOWEIT IN ZWECKDIENLICHER WEISE ZUR GELTUNG ZU BRINGEN. INDEM DIE KOMMISSION DEM BETROFFENEN NICHT GELEGENHEIT GEGEBEN HAT , SICH HIERZU ZU ÄUSSERN , HAT SIE DIE GARANTIEN VERLETZT , DIE DEN BEAMTEN BEI EINEM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NACH EINER STELLENENTHEBUNG GEMÄSS ARTIKEL 50 DES STATUTS ZU GEWÄHREN SIND ; SIE WIRD DESHALB SEINEN FALL ERNEUT ZU PRÜFEN HABEN.

36/37DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST ALSO INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS ENTSCHIEDEN WORDEN IST , DEN KLAEGER NICHT IN EINER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE ZU VERWENDEN. ES WIRD SACHE DER KOMMISSION SEIN , DIE ZUM VOLLZUG DES VORLIEGENDEN URTEILS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , INSBESONDERE INDEM SIE DEM KLAEGER , BEVOR SIE DARÜBER ENTSCHEIDET , OB ER IN EINER ANDEREN STELLE WEITERZUVERWENDEN IST , GELEGENHEIT GIBT , SEINE DIESBEZUEGLICHEN INTERESSEN IN ZWECKDIENLICHER WEISE ZU VERTRETEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

38/39NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORTRAG UNTERLEGEN ; SIE IST DESHALB ZU VERURTEILEN , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. JULI 1976 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 50 DES STATUTS WIRD AUFGEHOBEN , SOWEIT IN IHR BESCHLOSSEN WURDE , DEN KLAEGER NICHT IN EINER SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN ANDEREN PLANSTELLE SEINER LAUFBAHNGRUPPE ZU VERWENDEN.

2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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