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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1984
Aktenzeichen: 344/82
Rechtsgebiete: Richtlinie 72/166/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 72/166/EWG Art. 2 Abs. 2
Richtlinie 72/166/EWG Art. 7 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

TRAEGT EIN FAHRZEUG EIN ORDNUNGSGEMÄSS VERLIEHENES AMTLICHES KENNZEICHEN , SO HAT ES SEINEN STANDORT IM SINNE DER RICHTLINIE 72/166 AUCH DANN IM GEBIET DES ZULASSUNGSSTAATS , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG ZU DER BETREFFENDEN ZEIT ENTZOGEN WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. FEBRUAR 1984. - S. A. GAMBETTA AUTO GEGEN BUREAU CENTRAL FRANCAIS FONDS DE GARANTIE AUTOMOBILE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL, PARIS. - FAHRZEUG MIT GEWOEHNLICHEM STANDORT IN EINEM MITGLIEDSSTAAT - ERSATZ VON SCHADEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT. - RECHTSSACHE 344/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COUR D ' APPEL PARIS HAT MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. DEZEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 72/166 DES RATES VOM 24. APRIL 1972 BETREFFEND DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BEZUEGLICH DER KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND DER KONTROLLE DER ENTSPRECHENDEN VERSICHERUNGSPFLICHT ( ABL. L 103 , S. 1 ), INSBESONDERE DES BEGRIFFS ' ' GEWÖHNLICHER STANDORT EINES FAHRZEUGS ' ' , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA GAMBETTA AUTO EINERSEITS UND DEM BUREAU CENTRAL FRANCAIS DES SOCIETES D ' ASSURANCE CONTRE LES ACCIDENTS D ' AUTOMOBILE ( BCF ) SOWIE DEM FONDS DE GARAN TIE AUTOMOBILE ( FGA ) ANDERERSEITS , DER DIE AUFGABE HAT , DIE DURCH NICHTVERSICHERTE FAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHÄDEN , FÜR DIE DAS BCF NICHT AUFKOMMT , ZU DECKEN.

3 EIN DER FIRMA GAMBETTA AUTO GEHÖRENDER WAGEN WAR , ALS ER AM 19. JULI 1979 IN PARIS ABGESTELLT WAR , DURCH EIN FAHRZEUG MIT EINEM AMTLICHEN ÖSTERREICHISCHEN KENNZEICHEN BESCHÄDIGT WORDEN , DESSEN FAHRER DIE FLUCHT ERGRIFF. DIE VERKEHRSZULASSUNG FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE FAHRZEUG WAR AM 9. MÄRZ 1979 ENTZOGEN WORDEN , NACHDEM DIE VERSICHERUNG AM 7. MÄRZ 1979 AUFGELÖST WORDEN WAR. DER EIGENTÜMER DES FAHRZEUGS WAR NICHT AUFFINDBAR.

4 DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE DES 9. ARRONDISSEMENTS VON PARIS WIES DIE SCHADENSERSATZKLAGE DER FIRMA GAMBETTA AB , DIE DARAUFHIN GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG BERUFUNG EINLEGTE. SOWOHL VOR DEM TRIBUNAL D ' INSTANCE ALS AUCH VOR DER COUR D ' APPEL BERIEF SICH DIE FIRMA GAMBETTA AUF DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 24. APRIL 1972 , DIE DARAUF ABZIELT , INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DIE KONTROLLE DER ' ' GRÜNEN KARTE ' ' BEI FAHRZEUGEN MIT ' ' GEWÖHNLICHEM STANDORT ' ' IN EINEM MITGLIEDSTAAT - ODER IN EINEM DRITTLAND - AUFZUHEBEN , HINSICHTLICH DEREN DIE NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS EIN ' ' GARANTIEUEBEREINKOMMEN ' ' GESCHLOSSEN HABEN. DIESES ÜBEREINKOMMEN WURDE AM 16. OKTOBER 1972 UNTERZEICHNET. DIE FIRMA GAMBETTA UND DAS BCF HABEN DEN BEGRIFF ' ' GEWÖHNLICHER STANDORT ' ' UNTERSCHIEDLICH AUSGELEGT : NACH ANSICHT DER FIRMA GAMBETTA AUTO IST DARUNTER DAS GEBIET DES STAATES ZU VERSTEHEN , DESSEN AMTLICHES KENNZEICHEN DAS FAHRZEUG TRAEGT , OHNE DASS ZU PRÜFEN SEI , OB DIE ZULASSUNG GÜLTIG SEI. DEMGEGENÜBER STELLTE SICH DAS BCF , DAS FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE BÜRO EINTRAT UND IN DESSEN AUFTRAG SOWIE FÜR DESSEN RECHNUNG TÄTIG WURDE , AUF DEN STANDPUNKT , EIN AMTLICHES KENNZEICHEN SEI , WENN DIE ZULASSUNG - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - ENTZOGEN WERDE , EINEM FALSCHEN KENNZEICHEN GLEICHZUSTELLEN ; DESHALB KOMME WEDER DIE GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE NOCH DAS ZWISCHEN DEN VERSICHERUNGSBÜROS GESCHLOSSENE GARANTIEUEBEREINKOMMEN ZUR ANWENDUNG , WAS IM VORLIEGENDEN FALL DIE DECKUNGSGARANTIE DES ÖSTERREICHISCHEN BÜROS UND SOMIT AUCH DIE DES BCF AUSSCHLIESSE.

5 DIE VORLAGEFRAGE DER COUR D ' APPEL PARIS LAUTET WIE FOLGT :

' ' GESETZT DEN FALL , UNTER DEM GEWÖHNLICHEN STANDORT EINES KRAFTFAHRZEUGS IM SINNE DER RICHTLINIE DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 24. APRIL 1972 IST DAS GEBIET DES STAATES , IN DEM DAS FAHRZEUG ZUGELASSEN IST , ZU VERSTEHEN , KANN UND MUSS MAN DANN DAVON AUSGEHEN , DASS EIN FAHRZEUG , VON DEM FESTGESTELLT WORDEN IST , DASS ES EIN AMTLICHES KENNZEICHEN EINES BESTIMMTEN LANDES TRAEGT , IN DIESEM LAND AUCH DANN SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT HAT , WENN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ERKLÄREN , DASS IM ZEITPUNKT DIESER FESTSTELLUNG DIE VERKEHRSZULASSUNG FÜR DIESES FAHRZEUG ENDGÜLTIG AUFGEHOBEN WORDEN WAR?

' '

6 MIT DER RICHTLINIE DES RATES VOM 24. APRIL 1972 WURDE EINE REGELUNG EINGEFÜHRT , DEREN WESENTLICHE MERKMALE IN DEN DREI LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DEUTLICH BESCHRIEBEN WERDEN :

' ' DIE KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE KANN BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IN EINEM MITGLIEDSTAAT HABEN UND DIE IN DAS GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINREISEN , AUF DER GRUNDLAGE EINES ÜBEREINKOMMENS ZWISCHEN DEN SECHS NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS AUFGEHOBEN WERDEN , KRAFT DEREN JEDES NATIONALE BÜRO NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE DECKUNG DER ZU ERSATZANSPRÜCHEN FÜHRENDEN SCHÄDEN GARANTIERT , DIE IN SEINEM GEBIET VON EINEM SOLCHEN VERSICHERTEN ODER NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUG VERURSACHT WORDEN SIND.

DIESES ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINE GARANTIE GEHT DAVON AUS , DASS JEDES IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERKEHRENDE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KRAFTFAHRZEUG DURCH EINE VERSICHERUNG GEDECKT IST ; ES IST DAHER GEBOTEN , IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DIE PFLICHT ZUR HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DIESER FAHRZEUGE MIT EINER IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT GÜLTIGEN DECKUNG VORZUSEHEN ; DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN KÖNNEN JEDOCH ABWEICHUNGEN FÜR BESTIMMTE PERSONEN UND FAHRZEUGARTEN VORSEHEN.

DAS IN DER RICHTLINIE VORGESEHENE SYSTEM KÖNNTE AUCH AUF FAHRZEUGE ANGEWANDT WERDEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES DRITTLANDES HABEN , FÜR DAS DIE NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS DER SECHS MITGLIEDSTAATEN EIN ÄHNLICHES ÜBEREINKOMMEN GESCHLOSSEN HABEN. ' '

7 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE VERZICHTEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF EINE KONTROLLE DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HABEN.

8 BEI DER IM VORLIEGENDEN FALL BETROFFENEN FAHRZEUGART IST UNTER ' ' GEBIET , IN DEM DAS FAHRZEUG SEINEN GEWÖHNLICHEN STANDORT HAT ' ' GEMÄSS ARTIKEL 1 NR. 4 ' ' DAS GEBIET DES STAATES , IN DEM DAS FAHRZEUG ZUGELASSEN IST ' ' ZU VERSTEHEN.

9 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 LAUTET WIE FOLGT :

' ' BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES DER MITGLIEDSTAATEN HABEN , WERDEN DIE VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE , MIT AUSNAHME DER ARTIKEL 3 UND 4 , WIRKSAM :

- SOBALD ZWISCHEN DEN SECHS NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS EIN ÜBEREINKOMMEN GESCHLOSSEN WORDEN IST , WONACH SICH JEDES NATIONALE BÜRO NACH MASSGABE DER EIGENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ZUR REGELUNG VON SCHADENSFÄLLEN VERPFLICHTET , DIE SICH IN SEINEM GEBIET EREIGNEN UND DURCH DEN VERKEHR VON VERSICHERTEN ODER NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUGEN VERURSACHT WERDEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HABEN ;

-VON DEM ZEITPUNKT AN , DEN DIE KOMMISSION BESTIMMEN WIRD , NACHDEM SIE IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN DAS BESTEHEN EINES SOLCHEN ÜBEREINKOMMENS FESTGESTELLT HAT ;

-FÜR DIE GELTUNGSDAUER DIESES ÜBEREINKOMMENS. ' '

10 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BESTIMMT :

' ' FAHRZEUGE , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IN EINEM DRITTLAND HABEN , GELTEN ALS FAHRZEUGE MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN DER GEMEINSCHAFT , WENN SICH DIE NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ALLER MITGLIEDSTAATEN , JEDES FÜR SICH , NACH MASSGABE DER EIGENEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PFLICHTVERSICHERUNG ZUR REGELUNG VON SCHADENSFÄLLEN VERPFLICHTEN , DIE SICH IN IHREM GEBIET EREIGNEN UND DURCH DIE TEILNAHME DIESER FAHRZEUGE AM VERKEHR VERURSACHT WERDEN. ' '

11 DIESES IN DER RICHTLINIE VORGESEHENE SYSTEM WURDE DURCH DAS ZUSTANDEKOMMEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN BÜROS VOM 12. DEZEMBER 1973 GEMÄSS DEN GRUNDSÄTZEN VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE AUF FAHRZEUGE AUSGEDEHNT , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET BESTIMMTER DRITTLÄNDER - SCHWEDEN , FINNLAND , NORWEGEN , ÖSTERREICH UND SCHWEIZ - HABEN ; IN DIESEM ABKOMMEN , DAS FÜR EINE UNBEGRENZTE DAUER GESCHLOSSEN WURDE UND DAS MIT EINER VORANKÜNDIGUNGSZEIT VON ZWÖLF MONATEN KÜNDBAR IST , VERPFLICHTEN SICH DIE NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS DER MITGLIEDSTAATEN ZUR REGELUNG VON SCHADENSFÄLLEN , DIE SICH IN IHREM GEBIET EREIGNEN UND DURCH DEN GEBRAUCH VON FAHRZEUGEN MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM DER GENANNTEN DRITTLÄNDER VERURSACHT WERDEN. NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE C DES ABKOMMENS IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IN EINEM DER IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A GENANNTEN TERRITORIEN DIEJENIGEN FAHRZEUGE HABEN , ' ' DIE IN JENEM TERRITORIUM AMTLICH ZUGELASSEN SIND ' '.

ERGÄNZEND ZU DER RICHTLINIE DES RATES VOM 24. APRIL 1972 IST DIE ZWEITE ENTSCHEIDUNG 74/167 DER KOMMISSION VOM 6. FEBRUAR 1974 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ( ABL. L 87 , S. 14 ) ZU NENNEN , DIE DEN 15. MAI 1974 ALS DEN ZEITPUNKT BESTIMMT , VON DEM AN ' ' JEDER MITGLIEDSTAAT AUF EINE KONTROLLE DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BEI FAHRZEUGEN ( VERZICHTET ), DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IN SCHWEDEN , IN FINNLAND , IN NORWEGEN , IN ÖSTERREICH UND IN DER SCHWEIZ HABEN UND DIE UNTER DAS VON DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS... AM 12. DEZEMBER 1973 ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN FALLEN ' ' ( ARTIKEL 1 ).

12 DAS BCF HAT VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRT , ES HALTE ES FÜR GEBOTEN , EINE ANDERE RECHTSANSICHT ZU VERTRETEN ALS VOR DEN FRANZÖSISCHEN GERICHTEN ; ES HAT DEN STANDPUNKT DER FIRMA GAMBETTA AUTO UNTERSTÜTZT , DASS DER ' ' GEWÖHNLICHE STANDORT ' ' DES FRAGLICHEN FAHRZEUGS IM SINNE DER RICHTLINIE IN ÖSTERREICH GEWESEN SEI. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION HABEN EBENFALLS DIESE AUFFASSUNG VERTRETEN.

13 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DURCH DIE RICHTLINIE DIE GRENZKONTROLLE DER GRÜNEN KARTE AUFGEHOBEN WERDEN SOLL. DIES MACHT ES ERFORDERLICH , DASS DER STANDORTSTAAT MÜHELOS BESTIMMT WERDEN KANN , WAS DURCH DIE VERLEIHUNG EINES AMTLICHEN KENNZEICHENS SICHERGESTELLT WIRD. WENN DAGEGEN VERLANGT WÜRDE , DASS DIESES KENNZEICHEN NOCH GÜLTIG IST , SO LIEFE DAS DARAUF HINAUS , DASS DIE KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE DURCH EINE SYSTEMATISCHE ÜBERPRÜFUNG DER ZULASSUNG ERSETZT UND DER RICHTLINIE DAMIT JEGLICHE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN WÜRDE.

14 FOLGLICH MUSS FÜR DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE DES RATES DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS EIN FAHRZEUG , DAS EIN SOLCHES KENNZEICHEN TRAEGT , SEINEN STANDORT AUCH DANN IM GEBIET DER ZULASSUNG HAT , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG INZWISCHEN ENTZOGEN WORDEN IST.

15 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE VORLAGEFRAGE WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : TRAEGT EIN FAHRZEUG EIN ORDNUNGSGEMÄSS VERLIEHENES AMTLICHES KENNZEICHEN , SO HAT ES SEINEN STANDORT IM SINNE DER RICHTLINIE 72/166 AUCH DANN IM GEBIET DES ZULASSUNGSSTAATS , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG ZU DER BETREFFENDEN ZEIT ENTZOGEN WAR.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL PARIS MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

TRAEGT EIN FAHRZEUG EIN ORDNUNGSGEMÄSS VERLIEHENES AMTLICHES KENNZEICHEN , SO HAT ES SEINEN STANDORT IM SINNE DER RICHTLINIE 72/166 DES RATES VOM 24. APRIL 1972 ( ABL. L 103 , S. 1 ) AUCH DANN IM GEBIET DES ZULASSUNGSSTAATS , WENN SEINE VERKEHRSZULASSUNG ZU DER BETREFFENDEN ZEIT ENTZOGEN WAR.

Ende der Entscheidung

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