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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1990
Aktenzeichen: 344/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3558/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 71.16 A Gemeinsamer Zolltarif, Gemeinsamer Zolltarif
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3558/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 71.16 A Gemeinsamer Zolltarif | |
Gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 84.59 E II |
Ohrstecker, auch in einer sterilen Verpackung aus vergoldetem und versilbertem Stahl, aus einem Stift mit dekorativem Kopf und einer Hülse, der dazu dient, mit Hilfe eines Spezialgeräts das Ohrläppchen zu durchbohren und den Ohrstecker im Ohrläppchen zu befestigen, fielen auch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3558/81 der Kommission, durch die sie ausdrücklich der Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wurden, unter diese Tarifstelle.
Ohrlochstechgeräte fallen unter die Tarifstelle 84.59 E II.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. MAERZ 1990. - ERICH W. WITTMANN GMBH & CO KG GEGEN HAUPTZOLLAMT NUERNBERG-FUERTH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - OHRLOCHSTECHGERAETE UND OHRSTECKER. - RECHTSSACHE 344/88.
Tenor:
1)Ohrstecker der in der Verordnung Nr. 3558/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichneten Art waren selbst vor deren Inkrafttreten der Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
2 ) Ohrlochstechpistolen sind der Tarifstelle 84.59 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
Ende der Entscheidung
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