Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.1984
Aktenzeichen: 347/82
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEI EINER ENTLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 34 BEAMTENSTATUT HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM ; DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN GE RICHTSHOF ERFASST NUR OFFENSICHTLICHE IRRTÜMER UND EINEN ETWAIGEN ERMESSENSMISSBRAUCH.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. APRIL 1984. - JOSE ALVAREZ GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTER - ENTLASSUNG - BEANSTANDUNG EINES NEGATIVEN PROBEZEITBERICHTS. - RECHTSSACHE 347/82.

Entscheidungsgründe:

1 HERR ALVAREZ , EHEMALIGER PROBEBEAMTER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 29. DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER AM 6. DEZEMBER 1982 VOM LEITER DER DIREKTION PERSONAL UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IHM GEGENÜBER GETROFFENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG UND AUF ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS , DER IHM DURCH DIESE MASSNAHME ZUGEFÜGT WORDEN SEI.

2 DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER ) HATTE EINE ERSTE , AM 19. JUNI 1981 GEGENÜBER DEM KLAEGER ERGANGENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG MIT URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 206/81 ( ALVAREZ , SLG. 1981 , 3369 ) MIT DER BEGRÜNDUNG AUFGEHOBEN , DAS PARLAMENT HABE GEGEN DEN KONTRADIKTORISCHEN CHARAKTER DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN , DA ES DEM KLAEGER NICHT ALLE URKUNDEN , INSBESONDERE NICHT DREI ERGÄNZENDE VERMERKE ZUM PROBEZEITBERICHT , AUF DIE DER ERLASS SEINER ENTSCHEIDUNG SICH GEGRÜNDET HABE , ZUR KENNTNIS GEBRACHT HABE.

3 IN DER FOLGE DIESES URTEILS ERÖFFNETE DAS PARLAMENT DAS ENTLASSUNGSVERFAHREN ERNEUT , INDEM ES DEM KLAEGER DEN PROBEZEITBERICHT , DIESMAL UNTER BEIFÜGUNG DER DREI STREITIGEN ERGÄNZENDEN VERMERKE , ZUR KENNTNIS BRACHTE. DAS PARLAMENT GAB DEM KLAEGER GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME , ERLIESS EINE NEUE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG UND VERWARF DIE WIEDERHOLTEN ANTRAEGE DES KLAEGERS , IHN IN VOLLZUG DES URTEILS VOM 6. OKTOBER 1982 WIEDEREINZUWEISEN.

4 GLEICHZEITIG MIT DER KLAGEERHEBUNG HAT DER KLAEGER EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER STREITIGEN VERFÜGUNG GESTELLT. DIESER ANTRAG IST MIT BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER VOM 17. JANUAR 1983 ( SLG. 1983 , 65 ) ZURÜCKGEWIESEN WORDEN.

5 NACH ERHEBUNG DER KLAGE GEGEN DIE NEUE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG WURDE DER KLAEGER GLEICHWOHL BEI DER VERWALTUNG DES PARLAMENTS ERNEUT WEGEN DES VOLLZUGS DES URTEILS VOM 6. OKTOBER 1982 VORSTELLIG ; AM 3. MÄRZ 1983 HAT ER ANTRAG AUF AUSLEGUNG DIESES URTEILS EINGEREICHT , DEN DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER ) MIT BESCHLUSS VOM 29. SEPTEMBER 1983 ABGEWIESEN HAT.

6 IN SEINER KLAGE MACHT HERR ALVAREZ VOR ALLEM GELTEND , DAS PARLAMENT HABE SICH DURCH DAS OBEN BESCHRIEBENE VORGEHEN GEWEIGERT , DEM ERSTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES NACHZUKOMMEN ; DIESE ZWEITE ENTLASSUNG STELLE ALSO EINE MISSACHTUNG DER AUTORITÄT DES GERICHTSHOFES DER GEMEINSCHAFT SOWIE ERMESSENSMISSBRAUCH ODER ZUMINDEST ERMESSENSFEHLGEBRAUCH DAR ; WENN DER GERICHTSHOF DIE ZWEITE ENTLASSUNG FÜR RECHTMÄSSIG HALTE , MÜSSE ER SICH SELBST WIDERSPRECHEN UND EINRÄUMEN , DASS BESTIMMTE , IN DEM URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 ZURÜCKGEWIESENE VORWÜRFE ERNEUT ZUM GLEICHEN ZWECK HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNTEN , WAS AUCH EINE VERLETZUNG DER VERFAHRENSREGELN UND DES GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT BEDEUTEN WÜRDE. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DER KLAEGER JEDOCH SEINE RÜGE HINSICHTLICH DES ERMESSENSMISSBRAUCHS ZURÜCKGEZOGEN.

7 DAS PARLAMENT WIDERSPRICHT SÄMTLICHEN KLAGEGRÜNDEN UND MACHT VOR ALLEM GELTEND , DAS URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 HABE BEWIRKT , DASS DIE PARTEIEN WIEDER IN DEN STAND VESETZT WORDEN SEIEN , IN DEM SIE SICH VOR DER AUFGEHOBENEN ENTLASSUNG BEFUNDEN HÄTTEN ; ES HABE DESHALB DEN VOM GERICHTSHOF GERÜGTEN VERFAHRENSFEHLER HEILEN KÖNNEN. DIE ERGÄNZENDEN VERMERKE SEIEN IN DIESEM ERSTEN URTEIL ALSO NICHT FÜR UNVERWERTBAR ERKLÄRT WORDEN UND ES SEI NICHT DAS PARLAMENT , DAS IHM NICHT NACHGEKOMMEN SEI , SONDERN DER KLAEGER , DER SICH GEWEIGERT HABE , STELLUNG ZU NEHMEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LIEGE WEDER EINE MISSACHTUNG DER AUTORITÄT DES GERICHTSHOFES DER GEMEINSCHAFT NOCH ERMESSENSMISSBRAUCH ODER ERMESSENSFEHLGEBRAUCH VOR.

8 ZUNÄCHST IST ZU UNTERSUCHEN , OB DAS PARLAMENT DEM URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 NACHGEKOMMEN IST.

9 WIE BEREITS IN DEM BESCHLUSS VOM 17. JANUAR 1983 IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF DURCH DIESES URTEIL DIE ERSTE ENTLASSUNG AUFGRUND DES VERSTOSSES GEGEN DEN KONTRADIKTORISCHEN CHARAKTER DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT AUFGEHOBEN HAT. NUN HAT DER KLAEGER ABER SELBST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ANERKANNT , DASS DIE AUFHEBUNG DER ERSTEN ENTLASSUNG BEWIRKT HABE , DASS DIE PARTEIEN WIEDER IN DEN FRÜHEREN STAND VERSETZT WORDEN SEIEN. DAS PARLAMENT , DAS DEM KLAEGER ALLE DER ENTLASSUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN SCHRIFTSTÜCKE EINSCHLIESSLICH DER VORHER NICHT MITGETEILTEN UNTERLAGEN VORLEGTE , IST ALSO DEM URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 NACHGEKOMMEN.

10 DIESES VORBRINGEN IST FOLGLICH ZURÜCKZUWEISEN.

11 AN ZWEITER STELLE IST ZU PRÜFEN , OB DAS PARLAMENT DADURCH DIE ERSTE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES MISSACHTET UND DIE VERFAHRENSREGELN VERLETZT HAT , DASS ES SICH ERNEUT DER SCHRIFTSTÜCKE BEDIENTE , AUFGRUND DEREN DIE ERSTE ENTLASSUNG ERFOLGT WAR.

12 IN SEINEM URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 HAT DER GERICHTSHOF DIE BEDEUTUNG DER MITTEILUNG DER ERGÄNZENDEN VERMERKE ZUM PROBEZEITBERICHT HERVORGEHOBEN ; ER HAT JEDOCH , ENTGEGEN DEM DAMALIGEN ANTRAG DES KLAEGERS , DEN PROBEZEITBERICHT NICHT AUFGEHOBEN.

13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DEM PARLAMENT NICHT VORGEWORFEN WERDEN , DAS ERSTE URTEIL MISSACHTET ZU HABEN , ALS ES DAS ENTLASSUNGSVERFAHREN ERNEUT ERÖFFNETE UND DEN KLAEGER AUFFORDERTE , ZU DEN FRAGLICHEN ERGÄNZENDEN VERMERKEN STELLUNG ZU NEHMEN.

14 HINSICHTLICH DER ANGEBLICHEN VERLETZUNG DER VERFAHRENSREGELN UND DES GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT IST NOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 6. OKTOBER 1982 NICHT ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT DER IN DEN ERGÄNZENDEN VERMERKEN ENTHALTENEN VORWÜRFE ENTSCHIEDEN HAT ; DEM PARLAMENT KANN ALSO NICHT ANGELASTET WERDEN , ZUVOR VOM GERICHTSHOF ZURÜCKGEWIESENE VORWÜRFE WIEDERAUFGENOMMEN ZU HABEN , ALS ES DIE ERWÄHNTEN VERMERKE DEM KLAEGER ZUR KENNTNIS BRACHTE.

15 FOLGLICH IST AUCH DIESES VORBRINGEN INSGESAMT ZURÜCKZUWEISEN.

16 SCHLIESSLICH IST DAS VORBRINGEN ZURÜCKZUWEISEN , MIT DEM DER KLAEGER GEGEN DIE DREI STREITIGEN ERGÄNZENDEN VERMERKE ANGEHT. DIE GESAMTE ARGUMENTATION DES KLAEGERS HIERZU BESCHRÄNKT SICH AUF SCHON IN DER ERSTEN RECHTSSACHE VORGEBRACHTE BEHAUPTUNGEN UND AUF DIE ANFECHTUNG DER VERMERKE UND BEURTEILUNGEN DES DIREKTEN VORGESETZTEN , AUF DIE ZWEI DER DREI ERGÄNZENDEN VERMERKE VERWEISEN. AUSSERDEM HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI EINER ENTLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 34 EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM ; DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ERFASST NUR OFFENSICHTLICHE IRRTÜMER UND EINEN ETWAIGEN ERMESSENSMISSBRAUCH. IM VORLIEGENDEN FALL BEHAUPTET ABER SELBST DER KLAEGER NICHT , ES HABE EIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM VORGELEGEN. SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE WAR , ZU WIDERLEGEN , DASS ER NICHT DIE FÜR EINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERFORDERLICHEN BEFÄHIGUNGEN HAT.

17 DIE KLAGE EINSCHLIESSLICH DES ANTRAGS AUF ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG.

Ende der Entscheidung

Zurück