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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1990
Aktenzeichen: 347/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 34 | |
EWG-Vertrag Art. 37 Abs. 1 |
1. Die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag muß eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat.
2. Die Kommission muß in jeder nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingereichten Klageschrift die genauen Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, sowie zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände angeben, auf die diese Rügen gestützt sind. Sie kann sich nicht auf eine blosse Bezugnahme auf den Inhalt des Aufforderungsschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme beschränken, da das Vorverfahren ihr Anlaß gegeben haben kann, bestimmte in diesen Schriftstücken erhobene Rügen fallenzulassen.
3. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, auf die Lage des Mitgliedstaats abzustellen, die bei Ablauf der Frist bestand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war; später eingetretene Änderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen.
4. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 37 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn er eine Regelung aufrechterhält, durch die ein staatliches Handelsmonopol für Erdölerzeugnisse geschaffen wird und ihm Rechte auf dem Gebiet der Einfuhr und des Handels eingeräumt werden, die es ihm ermöglichen, die Vertriebsgesellschaften zu verpflichten, sich bis zu dem Prozentsatz des Bedarfs seines Inlandsmarkts, der dem nicht neu geregelten Anteil des Handelsmonopols entspricht, bei den inländischen Raffinerien des öffentlichen Sektors einzudecken. Eine solche Regelung bewirkt nämlich eine nach Artikel 37 Absatz 1 verbotene Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure und stellt eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Erschwerung der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten dar, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist.
5. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er eine Regelung erlässt, nach der die Vertriebsgesellschaften für Erdölerzeugnisse ihre jährlichen Versorgungsprogramme und deren eventuelle Änderungen den staatlichen Behörden zur Genehmigung vorzulegen haben, so daß sie, ohne daß dies zur Sicherstellung der Versorgung des Landes unerläßlich wäre, Umfang und Bedingungen ihrer Tätigkeit nicht frei bestimmen und sich den Schwankungen des Marktes nicht frei anpassen können, und durch die zum anderen eine Handelsquotenregelung eingeführt wird, durch die die Mengen an Erdölerzeugnissen festgelegt werden, die die Vertriebsgesellschaften bei Lieferanten ihrer Wahl kaufen können.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - EIN- UND AUSFUHR VON UND HANDEL MIT ROHOEL UND MINERALOELERZEUGNISSEN - STAATSMONOPOL - PREISE. - RECHTSSACHE 347/88.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. November 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 34 und 37 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie das Gesetz Nr. 1571/85 und die Durchführungsbestimmungen hierzu erlassen hat, die die teilweise Aufrechterhaltung ausschließlicher Rechte zur Einfuhr von und zum Handel mit Erdölerzeugnissen in Griechenland vorsehen sowie bestimmte das Verfahren der Einfuhr, der Ausfuhr und des Handels betreffende Maßnahmen und eine Regelung über maximale Verbraucherpreise enthalten, durch die die Einfuhren dieser Erzeugnisse aus und die Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten beschränkt werden.
2 Das Gesetz Nr. 1571/85 vom 21. Oktober 1985 zur Regelung von Fragen der Erdölpolitik und des Handels mit Erdölerzeugnissen (Efimeris tis Kyverniseos - im folgenden: "FEK" - Teil I, Nr. 192 vom 14. 11. 1985) bestimmt in Artikel 7 Absatz 2, daß die Einfuhren von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Maßgabe u. a. des Artikels 1 des Gesetzes und vorbehaltlich u. a. des Artikels 4 ausschließlich vom Staat durchgeführt werden.
3 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes besitzt "der Staat... das ausschließliche Recht zur Raffination und damit zur Einfuhr von Rohöl".
4 Artikel 4 des Gesetzes betrifft die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Erdölerzeugnisse. Bis zum 31. Dezember 1985 waren die Gesellschaften, die mit Erdölerzeugnissen handeln, verpflichtet, sich ausschließlich beim Staat einzudecken. Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sind diese Gesellschaften seit dem 1. Januar 1986 berechtigt, sich bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Bedarfs des griechischen Marktes bei einem Lieferanten ihrer Wahl zu versorgen. Seither wurde dieser Prozentsatz schrittweise erhöht und erreichte zum 1. Januar 1990 100 %. Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1571/85 bestimmt indessen, daß der Prozentsatz, in dessen Höhe das staatliche Handelsmonopol umgeformt ist, geändert werden kann, "um Auswirkungen zu begegnen, die etwaige inner- oder zwischenstaatliche Krisen auf die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung haben könnten".
5 Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 1571/85 und der Ministerialverordnung Nr. 3662 vom 17. Februar 1987 (FEK Teil II, Nr. 121 vom 16. 3. 1987) ist jede Vertriebsgesellschaft verpflichtet, den griechischen Behörden jedes Jahr ein als "Versorgungsprogramm" bezeichnetes Programm vorzulegen, das die von ihr für das nächste Jahr vorgesehenen Verkäufe von Erdölerzeugnissen und die entsprechenden Ankäufe erkennen lässt. Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt, daß die Vertriebsgesellschaften als Beleg für das Programm Abschriften von Verträgen vorlegen müssen, aus denen hervorgeht, daß sie sich bis zur Höhe des Prozentsatzes des Bedarfs des innerstaatlichen Marktes, der dem nicht neu geregelten Anteil des staatlichen Handelsmonopols entspricht, bei den griechischen Raffinerien des öffentlichen Sektors und bis zu 70 % des Prozentsatzes, der dem neu geregelten Anteil dieses Monopols entspricht, bei diesen Raffinerien oder bei Raffinerien in anderen Mitgliedstaaten eindecken werden. Die Versorgungsprogramme können während des Jahres geändert werden. Sowohl die Programme als auch ihre etwaigen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die griechischen Behörden, die, wenn sie die Belege für das Programm nicht als ausreichend ansehen, seine Änderung oder die Stellung von Sicherheiten verlangen können, die dessen Beachtung sicherstellen sollen.
6 Im übrigen wird die Menge der Erdölerzeugnisse, die jede Vertriebsgesellschaft sich bei dem Lieferanten ihrer Wahl besorgen darf, nach Maßgabe der Ministerialverordnung Nr. 3663 vom 17. Februar 1987 (FEK Teil II, Nr. 121 vom 16. 3. 1987) festgelegt. Diese sogenannte "Handelsquote" hängt von mehreren Faktoren ab, so u. a. von dem Prozentsatz des Bedarfs des griechischen Marktes, der dem nicht neu geregelten Anteil des staatlichen Handelsmonopols entspricht, und von der Menge der von der betreffenden Gesellschaft im Vorjahr verkauften Erdölerzeugnisse. Gemäß Artikel 4 der Verordnung kann jede Gesellschaft ihre Quote ganz oder zum Teil auf eine andere Gesellschaft übertragen, doch führt eine solche Übertragung zu einer Verringerung der der übertragenden Gesellschaft für das Folgejahr zugewiesenen Quote, wenn die anderen für die Errechnung der Quote maßgebenden Faktoren unverändert bleiben.
7 Gemäß Artikel 3 der Ministerialverordnung Nr. 3663 haben die Vertriebsgesellschaften den griechischen Behörden vor jeder Einfuhr von Erdölerzeugnissen und für jede Ladung eine Erklärung vorzulegen, in der u. a. das Herkunftsland und den Einfuhrpreis angegeben sind.
8 Zugleich sind die Vertriebsgesellschaften nach der Ministerialverordnung Nr. 5414 vom 12. März 1987 (FEK Teil II, Nr. 115 vom 16. 3. 1987), die aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes Nr. 1571/85 erlassen wurde, verpflichtet, vor jeder Ausfuhr von Erdölerzeugnissen den griechischen Behörden eine Erklärung vorzulegen. Diese Erklärung muß eine Bestätigung umfassen, daß die Ausfuhr die Erfuellung der Verpflichtung der betreffenden Gesellschaft, den Bedarf des griechischen Marktes im Einklang mit ihrem Versorgungsprogramm zu decken, nicht beeinträchtigt.
9 Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1571/85 bestimmt, daß es für den Handel mit Erdölerzeugnissen einer vorherigen Genehmigung durch die griechischen Behörden bedarf. DieseGenehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, darunter derjenigen, daß das Unternehmen über eigene Tankwagen verfügt, deren Hoechst- und Mindestzahl durch Ministerialverordnung festgelegt wird.
10 Artikel 11 des genannten Gesetzes sieht die Festsetzung von Hoechstverkaufspreisen für in Griechenland raffinierte oder dorthin eingeführte Erdölerzeugnisse vor. Diese Preise werden ausgehend von einem Basispreis festgesetzt, bei dessen Bildung verschiedene Faktoren mitwirken. Nach diesem Artikel werden die bei der Bildung des Basispreises maßgebenden Faktoren zwar von der Verwaltung festgelegt, müssen sich aber unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Markttendenzen auf zwischen- oder innerstaatliche Wirtschaftsdaten beziehen, so z. B. auf den fob-Preis von Erdölfertigerzeugnissen in Italien und auf das Verhältnis zwischen den Kosten der in Griechenland raffinierten Erdölfertigerzeugnisse und den durchschnittlichen Produktionskosten der gleichen, in anderen Mitgliedstaaten raffinierten Erzeugnisse. Der zunächst in US-Dollars festgesetzte und sodann in Drachmen umgerechnete Basispreis wird grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt. Zu dem so festgesetzten Basispreis werden verschiedene Werte - wie etwa die Lagerhaltungskosten - hinzugerechnet, um den Handelspreis zu ermitteln. Der maximale Verbraucherpreis wird durch den Aufschlag der staatlichen Steuern auf den Handelspreis ermittelt.
11 Wegen weiterer Einzelheiten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
12 In ihrer Klageschrift hat die Kommission geltend gemacht, daß der Vorbehalt der griechischen Regierung, das staatliche Handelsmonopol für Erdölerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1571/85 erneut neu zu regeln, gegen Artikel 30 und 37 EWG-Vertrag verstosse. In ihrer Erwiderung hat die Kommission indessen erklärt, daß sie in diesem Punkt keine Verurteilung der Griechischen Republik beantrage. Es ist daher davon auszugehen, daß diese Vorschrift des Gesetzes Nr. 1571/85 nicht zum Gegenstand der Klage gehört.
Zur Zulässigkeit
a) Zur vorherigen Genehmigung für den Handel mit Erdölerzeugnissen
13 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, daß Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1571/85 insoweit gegen Artikel 30 verstosse, als er den Handel mit Erdölerzeugnissen in Griechenland von der vorherigen Genehmigung durch die griechischen Behörden abhängig mache.
14 Die Griechische Republik macht geltend, daß diese Rüge weder im Aufforderungsschreiben noch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnt sei und daher für unzulässig erklärt werden müsse.
15 Die Kommission trägt vor, daß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1571/85 in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführt sei und daß im Aufforderungsschreiben angegeben sei, welche Voraussetzungen die Unternehmen zu erfuellen hätten, die Handel mit Erdölerzeugnissen treiben wollten.
16 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß eine Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 10) nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden kann, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind.
17 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zwar eine der Voraussetzungen, von denen die Erteilung der Genehmigung für den Handel mit Erdölerzeugnissen abhängig ist, beanstandet hat, daß sie indessen nicht geltend gemacht hat, daß eine solche Genehmigungspflicht für sich genommen gegen den Vertrag verstosse.
18 Infolgedessen ist die Rüge gegen die Verpflichtung der Unternehmen, die in Griechenland Handel mit Erdölerzeugnissen treiben wollen, zuvor eine Genehmigung der griechischen Behörden einzuholen, für unzulässig zu erklären.
b) Zu bestimmten Rügen gegen die Regelung über maximale Verbraucherpreise
19 Die Kommission macht geltend, daß die Regelung über maximale Verbraucherpreise für Erdölerzeugnisse unter anderem deswegen gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstosse, weil die Berücksichtigung des Faktors "Markttendenz" die Bestimmung des Preises unsicher gestalte, die Modalitäten der Berechnung des Faktors "Lagerhaltungskosten" die Vertriebsgesellschaften dazu veranlassten, sich bei griechischen Raffinerien zu versorgen, und weil die Festlegung der Faktoren, die bei der Bildung des Basispreises mitwirkten, im Ermessen der griechischen Verwaltung stehe.
20 Die Griechische Republik weist darauf hin, daß diese drei Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht aufgeführt und daher ihrer Ansicht nach unzulässig seien.
21 Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß sie sich in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme allgemein gegen das System der Festsetzung maximaler Verbraucherpreise für eingeführte Erdölerzeugnisse gewandt habe und diese Rügen mithin lediglich die nähere Ausführung einer im Vorverfahren dargelegten Beanstandung seien.
22 Was die Rüge angeht, mit der die Einräumung einer Befugnis der griechischen Verwaltung zur Festlegung der bei der Bildung des Basispreises mitwirkenden Faktoren beanstandet wird, so ergibt sich aus der Erwiderung der Kommission, daß sie in Wirklichkeit den Inhalt der von der griechischen Verwaltung erlassenen Regelung, nämlich die Faktoren "Markttendenz" und "Lagerhaltungskosten", betrifft. Es handelt sich dabei somit nicht um eine von den diese beiden Faktoren betreffenden Rügen verschiedene Rüge. Mithin braucht über diese Rüge nicht gesondert entschieden zu werden.
23 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme keinen Hinweis auf die Faktoren "Markttendenz" und "Lagerhaltungskosten" enthält. Obwohl die während des Vorverfahrens geltenden Rechtsvorschriften bestimmten, daß die Faktoren "Markttendenz" und "Lagerhaltungskosten" beim Mechanismus der Preisbildung zu berücksichtigen sind, hat die Kommission die Rügen bezueglich dieser Faktoren erstmals in der Erwiderung vorgebracht.
24 Im übrigen kann dem Argument der Kommission, wonach die Rügen wegen der Faktoren "Markttendenz" und "Lagerhaltungskosten" lediglich die nähere Ausführung einer im Vorverfahren dargelegten Beanstandung seien, nicht gefolgt werden. Wie der Gerichtshof nämlich schon mehrmals festgestellt hat (siehe insbesondere Urteil vom 28. April 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 21), muß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat. Selbst wenn die Kommission somit allgemein die Regelung über maximale Verbraucherpreise beanstanden wollte, hätte sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme detailliert darlegen müssen, weshalb sie diese Regelung als vertragswidrig ansah.
25 Hieraus folgt, daß die Rügen wegen der Faktoren "Markttendenz" und "Lagerhaltungskosten" als unzulässig zurückzuweisen sind.
c) Zu den in der Klageschrift nicht vorgebrachten Rügen
26 In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, daß sie die Verurteilung der Griechischen Republik unter anderem "aus all den im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführten Gründen" begehre.
27 Die Griechische Republik macht geltend, Rügen, die in der Klageschrift nicht mindestens mit ihrem wesentlichen Inhalt aufgeführt seien, seien unzulässig.
28 Der von der Griechische Republik erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist stattzugeben. Gemäß Artikel 19 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß nämlich die Klageschrift unter anderem eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Infolgedessen hat die Kommission in jeder gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eingereichten Klageschrift die genauen Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, sowie zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände anzugeben, auf die diese Rügen gestützt sind.
29 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß jeder gemäß Artikel 169 erhobenen Klage ein Vorverfahren vorausgeht, das der Kommission wie im vorliegenden Fall Anlaß geben kann, bestimmte Rügen fallenzulassen, die im Aufforderungsschreiben oder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten waren. Infolgedessen ist es für eine genaue Abgrenzung des Klagegegenstands unerläßlich, daß in der Klageschrift die Rügen angegeben werden, über die der Gerichtshof entscheiden soll.
30 Hieraus folgt, daß die Rügen, die zwar im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten sind, in der Klageschrift aber nicht vorgebracht worden sind, für unzulässig erklärt werden müssen.
Zur Begründetheit
a) Zum Staatsmonopol für die Einfuhr von Rohöl
31 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1571/85 dem Staat das ausschließliche Recht zur Einfuhr von Rohöl zuweise. Sie macht geltend, daß diese Vorschrift gegen die Artikel 30 und 37 Absatz 1 verstosse, weil sie für andere Wirtschaftsteilnehmer als den Staat jede Möglichkeit der Einfuhr ausschließe.
32 Gemäß Artikel 37 Absatz 1 formen die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise derart um, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
33 Im übrigen ist gemäß Artikel 30 jede mengenmässige Einfuhrbeschränkung und jede Maßnahme gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe in erster Linie das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) erfasst diese Vorschrift jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
34 Nach Artikel 7 Absatz 1 des genannten Gesetzes werden Einfuhren von Rohöl nach Maßgabe des Artikels 1 des Gesetzes ausschließlich vom Staat durchgeführt. Nach Artikel 1 Absatz 2 hat "der Staat... das ausschließliche Recht zur Raffination und damit zur Einfuhr von Rohöl".
35 Jedoch gestattet dem Staat unabhängig von jeder Vorschrift über die Übertragung eines ausschließlichen Rechts zur Einfuhr an ihn bereits seine Stellung als Inhaber des Raffinationsmonopols die Kontrolle sowohl des Umfangs als auch der Bedingungen der zur Raffination bestimmten Rohöleinfuhren. Daß diese Einfuhren ausschließlich vom Staat oder unter seiner Kontrolle durchgeführt werden, ist mit anderen Worten durch die Existenz des staatlichen Raffinationsmonopols vorgegeben. Mithin bekräftigen die Rechtsvorschriften, die dem Staat das ausschließliche Recht zur Einfuhr des zur Raffination bestimmten Rohöls einräumen, lediglich die Existenz eines mit dem staatlichen Raffinationsmonopol untrennbar verbundenen Vorrechts.
36 Unter diesen Umständen kann die Rechtmässigkeit des ausschließlichen Rechts des griechischen Staates zur Einfuhr von Rohöl unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn die Rechtmässigkeit des staatlichen Raffinationsmonopols selbst nach Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird. Die Kommission hat indessen ausdrücklich erklärt, daß sie das staatliche Raffinationsmonopol nicht beanstande.
37 Hieraus folgt, daß die Rügen bezueglich des Staatsmonopols bei der Einfuhr von Rohöl zurückzuweisen sind.
b) Zu den staatlichen Rechten bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen
38 Die Kommission macht weiter geltend, daß Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1571/85 gegen Artikel 30 und 37 Absatz 1 verstießen, weil sie dem Staat das ausschließliche Recht zur Einfuhr von und zum Handel mit Erdölerzeugnissen einräumten und den Vertriebsgesellschaften die Möglichkeit nähmen, sich die Menge von Erzeugnissen, die dem nicht neu geregelten Anteil des staatlichen Handelsmonopols entspreche, von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu beschaffen.
39 In ihrer Klagebeantwortung macht die Griechische Republik zunächst geltend, daß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1571/85 dem Staat kein Monopol im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 einräumten, weil die staatlichen Rechte der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung auf eine Erzeugnismenge bezogen hätten, die auf 25 % des Bedarfs des Inlandsmarkts begrenzt gewesen sei.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand der gemäß Artikel 169 erhobenen Klage die Feststellung ist, daß der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt hat und diese Verletzung innerhalb der Frist, die ihm zu diesem Zweck in der mit Gründen versehenen Stellungnahme von der Kommission gesetzt worden war, nicht abgestellt hat. Daher ist im vorliegenden Verfahren bei der Beurteilung des Umfangs der staatlichen Rechte bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen auf die Lage abzustellen, die bei Ablauf der Frist bestand, die der Griechischen Republik gesetzt worden war, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.
41 Zu diesem Zeitpunkt hatte der griechische Staat gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1571/85 das ausschließliche Recht, Erdölerzeugnisse in einer Menge einzuführen und zu vertreiben, die 65 % des Bedarfs des Inlandsmarkts entsprach. Demnach war der griechische Staat bei Ablauf der Frist, die ihm gesetzt worden war, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, in der Lage, die Einfuhren von Erdölerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinflussen, und zwar sowohl aufgrund seines Rechts zur Einfuhr von als auch aufgrund seines Rechts zum Handel mit Erdölerzeugnissen. Daher sind die Rechte des griechischen Staates bei bei Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen im vorliegenden Verfahren als staatliches Handelsmonopol im Sinne des Artikels 37 anzusehen.
42 Im übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11) ausgeführt hat, sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 37 wie aus seiner Stellung im System des Vertrages, daß dieser Artikel die Einhaltung der Grundregel des freien Warenverkehrs innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Abschaffung mengenmässiger Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaten gewährleisten und auf diese Weise normale Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten für den Fall aufrechterhalten soll, daß ein bestimmtes Erzeugnis in dem einen oder anderen dieser Staaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt.
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Vertriebsgesellschaften gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 1571/85 verpflichtet sind, sich bis zu dem Prozentsatz des Bedarfs des griechischen Marktes, der dem nicht neu geregelten Anteil des Handelsmonopols entspricht, bei den griechischen Raffinerien des öffentlichen Sektors einzudecken. Aus dieser Vorschrift geht eindeutig hervor, daß die Griechische Republik, wie sie selbst eingeräumt hat, mit der Aufrechterhaltung der staatlichen Rechte bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen der Produktion der griechischen Raffinerien des öffentlichen Sektors einen Absatzmarkt sichern wollte.
44 Somit bewirkt die Aufrechterhaltung der Rechte des griechischen Staates bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen eine unter Artikel 37 Absatz 1 fallende Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure.
45 Die Griechische Republik macht in zweiter Linie geltend, daß die Aufrechterhaltung solcher Rechte nicht gegen Artikel 30 verstosse, weil die vom Staat vertriebenen Erzeugnisse eingeführte Produkte oder aber solche Erzeugnisse sein könnten, die durch eine Be- oder Verarbeitung eingeführter Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse gewonnen worden seien.
46 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt (Randnr. 43), soll die Aufrechterhaltung der genannten Rechte der Produktion der griechischen Raffinerien des öffentlichen Sektors einen Absatzmarkt sichern. Eine solche Maßnahme stellt folglich eine Beeinträchtigung der Einfuhren von Erdölerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten dar, und zwar unabhängig davon, ob der von den griechischen Raffinerien des öffentlichen Sektors verwandte Rohstoff selbst eingeführt ist oder nicht.
47 Die Griechische Republik macht drittens geltend, daß die Aufrechterhaltung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sei. Die besondere geopolitische Lage Griechenlands mache Maßnahmen unumgänglich, die eine regelmässige Versorgung des Landes mit Rohöl und mit Erdölerzeugnissen sicherstellten. Dieses Ziel könne nur dadurch erreicht werden, daß der Betrieb der Raffinerien des öffentlichen Sektors aufrechterhalten werde. Zu diesem Zweck müssten die Vertriebsgesellschaften verpflichtet werden, sich so lange zum Teil bei diesen Raffinerien einzudecken, bis es diesen möglich sei, ihre Produktion zu Wettbewerbspreisen abzusetzen.
48 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil, Slg. 1984, 2727, Randnr. 51) festgestellt, daß sich ein Mitgliedstaat, dessen Versorgung mit Erdölerzeugnissen vollständig oder fast vollständig von der Einfuhr abhängt, auf Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag berufen kann, um die Importeure zu verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz ihres Bedarfs bei einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Raffinerie durch Käufe zu Preisen zu decken, die vom zuständigen Minister aufgrund der beim Betrieb dieser Raffinerie entstehenden Kosten festgesetzt werden, wenn die Produktion der Raffinerie nicht auf dem betreffenden Markt zu Wettbewerbspreisen frei abgesetzt werden kann.
49 Die Griechische Republik hat aber nicht dargetan, daß die Raffinerien des öffentlichen Sektors für den Fall, daß die staatlichen Rechte bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen nicht aufrechterhalten würden, nicht in der Lage wären, ihre Produktion auf dem Markt zu Wettbewerbspreisen abzusetzen und damit ihren weiteren Betrieb sicherzustellen. Infolgedessen ist das von der Griechischen Republik insoweit vorgebrachte Argument zurückzuweisen.
50 Es ist daher festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 37 Absatz 1 verstossen hat, daß sie die staatlichen Rechte bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen aufrechterhalten hat.
c) Zum Handelsquotensystem und zu den jährlichen Versorgungsprogrammen
51 Die Kommission macht geltend, daß die den Vertriebsgesellschaften gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 1571/85 auferlegte Pflicht zur Vorlage jährlicher Versorgungsprogramme für Erdölerzeugnisse und die für diese Gesellschaften geltende Handelsquotenregelung, wie sie die Ministerialverordnung Nr. 3663 vorsehe, gegen Artikel 30 verstießen, weil sie den Handel mit eingeführten Erzeugnissen beeinträchtigten und den Vertriebsgesellschaften die Möglichkeit nähmen, den Marktanteil zu nutzen, den sie unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs erringen könnten.
52 Die Griechische Republik wendet hiergegen zunächst ein, daß die Pflicht zur Vorlage jährlicher Versorgungsprogramme und die Handelsquotenregelung keinerlei Auswirkung auf die Einfuhren oder den freien Wettbewerb hätten, weil die Versorgungsprogramme eine objektive Bestandsaufnahme des Bedarfs jeder Gesellschaft seien und sowohl diese Programme als auch die Handelsquoten nicht starr gälten.
53 Der Umstand, daß die Programme und ihre etwaigen Änderungen den griechischen Behörden zur Genehmigung vorzulegen sind, bedeutet, daß die Vertriebsgesellschaften Umfang und Bedingungen ihrer Tätigkeit nicht frei bestimmen und sich den Schwankungen des Marktes nicht frei anpassen können. Diese Genehmigungsregelung stellt mithin eine unter Artikel 30 fallende Maßnahme dar, weil sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
54 Bezueglich der Handelsquoten ist darauf hinzuweisen, daß die durch die Ministerialverordnung Nr. 3663 eingeführte Regelung auch nach Abschaffung der staatlichen Rechte beim Handel mit Erdölerzeugnissen fortgelten könnte. Ausserdem läuft diese Regelung darauf hinaus, nach Maßgabe verschiedener Faktoren die Menge an Erdölerzeugnissen festzulegen, die die Vertriebsgesellschaften im kommenden Jahr bei dem Lieferanten ihrer Wahl einkaufen können. Infolgedessen nimmt sie den Vertriebsgesellschaften die Möglichkeit, die Menge von Erzeugnissen, die sie bei Exporteuren der Gemeinschaft kaufen, frei zu bestimmen. Das von der Griechischen Republik vorgebrachte Argument, daß die Handelsquoten übertragbar seien, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Befugnis einer Gesellschaft, eine ihre Quote überschreitende Menge von Erdölerzeugnissen einzuführen, von der Bereitschaft einer anderen Gesellschaft abhängt, ihr einen Teil ihrer eigenen Quote abzutreten. Daher stellt die Handelsquotenregelung unabhängig von dem Prozentsatz, in dessen Höhe das staatliche Handelsmonopol umgeformt ist, eine unter Artikel 30 fallende Maßnahme dar, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
55 Die Griechische Republik macht zweitens geltend, daß die Pflicht zur Vorlage jährlicher Versorgungsprogramme und die Handelsquotenregelung unerläßlich für die Ausübung des staatlichen Rechts beim Handel mit Erdölerzeugnissen sei.
56 Insoweit genügt der Hinweis, daß die Aufrechterhaltung der Rechte des griechischen Staates beim Handel mit Erdölerzeugnissen eine nach Artikel 30 und 37 Absatz 1 verbotene Maßnahme darstellt. Folglich kann das von der Griechischen Republik vorgebrachte Argument nicht dazu führen, daß die betreffenden Maßnahmen nicht unter das Verbot des Artikels 30 fallen.
57 Die Griechische Republik macht drittens geltend, daß die Vorlage jährlicher Versorgungsprogramme unerläßlich sei, um die griechischen Behörden in die Lage zu versetzen, die Erdölpolitik festzulegen und damit jederzeit die Deckung des Bedarfs des Landes an Erdölerzeugnissen sicherzustellen.
58 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1984, Campus Oil, a. a. O., Randnr. 35, ausgeführt hat, kann die Absicht, jederzeit eine Mindestversorgung mit Erdölerzeugnissen sicherzustellen, ein Ziel darstellen, das unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fällt. Die nach Artikel 36 EWG-Vertrag getroffenen Maßnahmen können indessen nur gerechtfertigt sein, wenn sie für die Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels notwendig sind und dieses Ziel nicht mit Maßnahmen erreichbar ist, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (siehe Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 15).
59 Zwar trägt die Vorlage der Versorgungsprogramme dazu bei, jederzeit die Versorgung des Landes mit Erdölerzeugnissen sicherzustellen. Anhand der in diesen Programmen enthaltenen Angaben zu den Verkaufsplanungen der Vertriebsgesellschaften für die einzelnen geographischen Zonen sowie zu den Versorgungsquellen können die griechischen Behörden nämlich feststellen, in welchem Umfang der Mindestbedarf des Landes an Erdölerzeugnissen im Krisenfall durch die Tätigkeit der Vertriebsgesellschaften gedeckt werden könnte; ferner ermöglichen diese Angaben die Festlegung der Politik für den Ankauf und die Raffination von Rohöl, um jederzeit eine Mindestversorgung mit Erdölerzeugnissen sicherzustellen.
60 Die Griechische Republik hat indessen nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, daß die den Behörden eingeräumte Befugnis zur Genehmigung der Versorgungsprogramme und von deren Änderungen und damit zur Einflußnahme auf die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der Vertriebsgesellschaften, aus der die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten folgt, unerläßlich wäre, um jederzeit eine Mindestversorgung des Landes mit Erdölerzeugnissen sicherzustellen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß in Griechenland zwei Raffinerien des öffentlichen Sektors arbeiten, deren Produktionskapazität den Mindestbedarf des Landes übersteigt. Mithin kann die Versorgung des Landes mit Erdölerzeugnissen sichergestellt werden, wenn man den Vertriebsgesellschaften vorschreibt, den griechischen Behörden rechtzeitig die Versorgungsprogramme und bedeutende Änderungen während ihrer Durchführung mitzuteilen.
61 Unter diesen Umständen kann die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch die den griechischen Behörden eingeräumte Befugnis zur Genehmigung der Versorgungsprogramme und deren etwaigen Änderungen nicht im Hinblick auf Artikel 36 als gerechtfertigt angesehen werden.
62 Es ist daher festzustellen, daß die Griechische Republik durch den Erlaß der Ministerialverordnung Nr. 3662, wonach die jährlichen Versorgungsprogramme und deren etwaige Änderungen den griechischen Behörden zur Genehmigung vorzulegen sind, und durch den Erlaß der Ministerialverordnung Nr. 3663, durch die eine Handelsquotenregelung eingeführt wurde, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 verstossen hat.
d) Zu den Einfuhr- und den Ausfuhrverfahren
63 Die Kommission macht geltend, daß Artikel 3 der Ministerialverordnung Nr. 3663 gegen Artikel 30 verstosse, weil er ein System der vorherigen Genehmigung für Einfuhren von Erdölerzeugnissen schaffe. Sie bringt ausserdem vor, Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1571/85 und die Ministerialverordnung Nr. 5414 verstießen gegen die Artikel 34 und 37 Absatz 1, weil mit ihnen ein System der Genehmigung für Ausfuhren von Erdölerzeugnissen eingeführt worden sei. Selbst wenn die genannten nationalen Bestimmungen lediglich eine Anmeldungspflicht vorsähen, verstießen sie insofern gegen die Artikel 30, 34 und 37, als sie die Beachtung der Handelsquoten sicherstellen sollten.
64 Die Griechische Republik entgegnet, daß die besagten innerstaatlichen Vorschriften den Importeuren und Exporteuren eine schlichte Pflicht zur Anmeldung von Einfuhren und Ausfuhren auferlegten, die ohne Einfluß auf das entsprechende Recht zur Einfuhr oder zur Ausfuhr sei. Diese Angaben seien notwendig, um die Durchführung der jährlichen Versorgungsprogramme überwachen zu können. Mithin verstießen diese Vorschriften nicht gegen die Artikel 30, 34 und 37.
65 Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission nichts zum Nachweis dafür vorgetragen hat, daß die betreffenden innerstaatlichen Vorschriften mehr als eine schlichte Pflicht zur Anmeldung von Einfuhren und Ausfuhren vorsehen.
66 Die Kommission macht allerdings geltend, daß die betreffenden Vorschriften selbst unter diesen Umständen gegen die Artikel 30, 34 und 37 verstießen, weil sie dazu dienen sollten, die Quotenregelung zu überwachen und damit diese Regelung aufrechtzuerhalten.
67 Die Prüfung der Akten hat indessen nichts ergeben, was auf einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen den in den Ministerialverordnungen enthaltenen Regelungen über die Anmeldungspflicht einerseits und der Aufrechterhaltung der Quotenregelung andererseits schließen ließe.
68 Infolgedessen ist die Rüge gegen Artikel 3 der Ministerialverordnung Nr. 3663 sowie gegen die Ministerialverordnung Nr. 5414, die Verfahren für die Anmeldung von Einfuhren und Ausfuhren festlegen, zurückzuweisen.
e) Zur Pflicht zur Bereithaltung von Transportkapazitäten
69 Die Kommission macht geltend, die den Vertriebsgesellschaften durch Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 1571/85 auferlegte Pflicht, eine bestimmte Anzahl von Tankwagen vorzuhalten, um die Genehmigung für den Handel mit Erdölerzeugnissen erhalten zu können, sei geeignet, die Einfuhren von Erdölerzeugnissen zu beschränken, und verstosse daher gegen Artikel 30.
70 Die Kommission hat weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas zum Nachweis dafür vorgetragen, daß die betreffende Verpflichtung, die eine unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse geltende Handelsregelung ist, geeignet wäre, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.
71 Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
f) Zur Regelung über maximale Verbraucherpreise
72 Wie bereits ausgeführt (Randnrn. 19 bis 25), sind bestimmte gegen die Regelung über maximale Verbraucherpreise erhobene Rügen als unzulässig zurückzuweisen. Über diese Rügen hinaus macht die Kommission weiter geltend, daß die Regelung über maximale Verbraucherpreise die Kosten für eingeführte Erzeugnisse, wie etwa die Transportkosten, nicht ausreichend berücksichtige und nationalen Kriterien eine unverhältnismässige Bedeutung beimesse. Diese Regelung verstosse mithin gegen Artikel 30.
73 Hierzu ist festzustellen, daß die griechische Regelung über maximale Verbraucherpreise bei dem Mechanismus der Preisbildung zahlreiche Faktoren berücksichtigt, die sich sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Erzeugnisse beziehen.
74 Im übrigen sind die Rügen der Kommission, wie die Griechische Republik beanstandet hat, unbestimmt und allgemein gehalten. Die Kommission hat ferner nichts vorgebracht, um sie zu untermauern.
75 Unter diesen Umständen müssen diese Rügen zurückgewiesen werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
76 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Klägerin teilweise unterlegen ist, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 34 und 37 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, daß sie das Gesetz Nr. 1571/85 und die Durchführungsbestimmungen hierzu erlassen hat, die die Aufrechterhaltung der staatlichen Rechte bei der Einfuhr von und beim Handel mit Erdölerzeugnissen vorsehen, die jährlichen Versorgungsprogramme der Vertriebsgesellschaften und die etwaigen Änderungen dieser Programme von der Genehmigung durch die griechischen Behörden abhängig machen und eine Handelsquotenregelung enthalten.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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