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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.1990
Aktenzeichen: 348/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 des Rates vom 7. Oktober 1986, Verordnung Nr. 2108/84 vom 23. Juli 1984 (Maschenöffnungsverordnung)


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 des Rates vom 7. Oktober 1986 Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 2108/84 vom 23. Juli 1984 (Maschenöffnungsverordnung) Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der Politik der Erhaltung der Meeresschätze ist die Gemeinschaft zum Erlaß von Vorschriften, die die Verwendung von Netzen mit einer kleineren als einer Mindestmaschenöffnung untersagen, sowie von Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen ausschließlich zuständig.

Die in der Verordnung Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände angezogenen technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung sind diejenigen, die sich in der Verordnung Nr. 2108/84 mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen finden. Diese Verordnung bezweckt neben dem Schutz der Fischbestände auch den Schutz des Kapitäns, dessen Schiff kontrolliert wird. Daher haben die Kontrolleure das dort in Artikel 6 geregelte Kontrollverfahren einzuhalten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. MAI 1990. - STRAFVERFAHREN GEGEN JELLE HAKVOORT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: AMTSGERICHT BREMERHAVEN - DEUTSCHLAND. - FISCHEREI - METHODE ZUR BESTIMMUNG DER MASCHENOEFFNUNG VON FANGNETZEN. - RECHTSSACHE 348/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Amtsgericht Bremerhaven hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( ABl. L 288, S. 1; Erhaltungsverordnung ) sowie des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen ( ABl. L 194, S. 22; Maschenöffnungsverordnung ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen Hakvoort wegen Verstosses gegen die Gemeinschaftsregelung über die Maschenöffnung von Netzen.

3 Im Juni 1987 kontrollierten deutsche Beamte, die mit der Kontrolle der Fischerei in der Nordsee befasst waren, den Kutter des Betroffenen. Die Kontrolle bezog sich auf die Maschenöffnungen der Netze.

4 In Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 der Erhaltungsverordnung ist die Mindestmaschenöffnung der Netze für die Nordsee auf 80 mm festgesetzt. Nach Artikel 3 der Verordnung erlässt die Kommission die technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung.

5 Artikel 6 der Maschenöffnungsverordnung regelt den Ablauf des Kontrollverfahrens wie folgt :

"1. Der Kontrolleur misst eine Reihe von 2O Maschen, die gemäß Artikel 3 ausgewählt werden, indem er das Meßgerät von Hand ohne Verwendung eines Gewichts oder eines Kraftmessers einführt.

Die Maschenöffnung des Netzes wird dann gemäß Artikel 5 bestimmt.

Wenn die Berechnung darauf hindeutet, daß die Maschenöffnung nicht mit der geltenden Regelung übereinstimmt, so werden zwei weitere nach Artikel 3 ausgewählte Reihen von je 20 Maschen gemessen.

Die Maschenöffnung wird dann nach Artikel 5 unter Berücksichtigung der 60 bereits gemessenen Maschen neu berechnet. Unbeschadet des nachstehenden Absatzes 2 gilt dies als Maschenöffnung des Netzes.

2. Bestreitet des Kapitän des Schiffes die nach Absatz 1 bestimmte Maschenöffnung, so wird diese Messung für die Bestimmung der Maschenöffnung nicht berücksichtigt, und es wird eine neue Messung vorgenommen.

Das Netz wird unter Verwendung eines am Meßgerät befestigten Gewichts oder Kraftmessers erneut gemessen.

Die Auswahl des Gewichts oder des Kraftmessers bleibt dem Kontrolleur überlassen.

Das Gewicht wird in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts mit Hilfe eines Hakens eingehängt. Der Kraftmesser kann entweder in das Loch am schmalen Ende des Meßgeräts eingehängt oder am breiten Ende des Meßgeräts angebracht werden.

Für Netze mit einer Maschenöffnung von 35 mm oder weniger, die gemäß Absatz 1 bestimmt wurde, wird eine Kraft von 19,61 Newton ( entsprechend einer Masse von 2 kg ) angewandt, für andere Netze eine Kraft von 49,03 Newton ( entsprechend einer Masse von 5 kg ).

Zur Bestimmung der Maschenöffnung gemäß Artikel 5 unter Verwendung eines Gewichts oder Kraftmessers wird nur eine Reihe von 2O Maschen gemessen."

6 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts haben die Kontrolleure bei der Kontrolle des Netzes des Betroffenen zunächst 20 Maschen von Hand gemessen. Diese erste Messung ergab, daß die Maschenöffnungen des Netzes unter den in der Erhaltungsverordnung vorgeschriebenen 80 mm lagen. Eine zweite Messung von nochmals 20 Maschen unter Verwendung eines 5-Kilo-Gewichts ergab ebenfalls eine Maschenöffnung, die unter der vorgeschriebenen Mindestöffnung lag. Die Kontrolleure zwangen daraufhin den Betroffenen, in den Hafen von Cuxhaven einzulaufen, wo sie eine dritte Messung von 20 Maschen erneut mit Hilfe eines 5-Kilo-Gewichts vornahmen. Auch diese dritte Messung ergab eine Maschenöffnung, die unter der vorgeschriebenen Mindestöffnung lag.

7 Das staatliche Fischereiamt Bremerhaven erlegte dem Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 22 000 DM auf, weil er Netze mit einer Maschenöffnung verwendet habe, die kleiner gewesen sei als die in der Erhaltungsverordnung vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung. Daneben zog es den Erlös aus der Notveräusserung des beschlagnahmten Fischfangs ein und beschlagnahmte das streitige Netz.

8 Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch zum Amtsgericht Bremerhaven mit der Begründung ein, der Feststellung seiner Ordnungswidrigkeit liege ein Verfahrensverstoß zugrunde. Die Kontrolleure hätten sich nämlich nicht strikt an das Verfahren des Artikels 6 der Maschenöffnungsverordnung gehalten, da sie Gewichtsmessungen vorgenommen hätten, ohne zunächst eine Handmessung von 60 Maschen durchgeführt zu haben, wie dies in der genannten Bestimmung vorgeschrieben sei.

9 Die Staatsanwaltschaft Bremen hielt dem entgegen, daß die von den Kontrolleuren vorgenommene Messung der Maschenöffnungsverordnung entspreche. Die Kontrolleure könnten jederzeit eine Gewichtsmessung vornehmen. Diese sei genauer als die Handmessung und für die Kapitäne günstiger, weil die Verwendung von Gewichten die Maschen erweitere.

10 Das Amtsgericht Bremerhaven gelangte zu der Auffassung, der Rechtsstreit erfordere eine Auslegung der Gemeinschaftsregelung. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1)Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 ( ABl. L 288, S. 1 ) dahin auszulegen, daß eine Maschenöffnung im Sinne dieser Vorschrift nur eine solche ist, die unter strikter Beachtung des Bestimmungsverfahrens gemäß Verordnung ( EWG ) Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 ( ABl. L 184, S. 22 ) festgestellt worden ist?

2 ) Ist Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 dahin auszulegen, daß der Kontrolleur in jedem Fall die Maschenöffnung eines Netzes zunächst aufgrund einer Handmessung von 60 Maschen zu ermitteln hat und daß er erst im Falle des Widerspruchs des Kapitäns befugt ist, die Maschenöffnung aufgrund einer Gewichtsbestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2108/84 zu bestimmen

oder

steht es dem Kontrolleur frei, ohne vorherige Durchführung einer Handmessung oder einer vollständigen Handmessung von 60 Maschen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2108/84 und ohne Widerspruch des Kapitäns nur eine Gewichtsmessung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2108/84 vorzunehmen und das Ergebnis nur dieser Messung der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob gegen den Artikel 2 der Verordnung Nr. 3094/85 verstossen worden ist?

3 ) Dienen die Vorschriften der Verordnung Nr. 2108/84 auch dem Schutz des kontrollierten Kapitäns?"

11 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

12 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Gemeinschaft zum Erlaß der technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung ausschließlich zuständig ist und ob die in der Erhaltungsverordnung Nr. 3094/86 des Rates angezogenen technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung diejenigen sind, die sich in der Maschenöffnungsverordnung Nr. 2108/84 der Kommission finden.

13 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3/76, 4/76 und 6/76 ( Kramer, Slg. 1976, 1279, Randnr. 30 ) ist die Gemeinschaft im Innenverhältnis befugt, alle Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres zu treffen. Eine derartige Erhaltungspolitik schließt den Erlaß spezifischer Vorschriften über die Maschenöffnung von Netzen ein, da diese Vorschriften dem Schutz der Fischbestände dienen sollen. Damit ist die Gemeinschaft zum Erlaß von Vorschriften, die die Verwendung von Netzen mit einer kleineren als einer Mindestmaschenöffnung untersagen, sowie von Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen ausschließlich zuständig.

14 Die Maschenöffnungsverordnung Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 wurde gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( ABl. L 24, S. 14 ) erlassen. Nach dieser Bestimmung hatte die Kommission die Regeln über die Messung der Maschenöffnung von Fangnetzen nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses zu erlassen.

15 Die Verordnung Nr. 171/83 des Rates wurde mit der Erhaltungsverordnung Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 aufgehoben und ersetzt, nach deren Artikel 3 die Kommission im wesentlichen die technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung im Verwaltungsausschußverfahren zu erlassen hat. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Erhaltungsverordnung gelten jedoch Hinweise auf die Verordnung Nr. 171/83 gemäß einer Vergleichstabelle im Anhang zur Erhaltungsverordnung als Hinweise auf diese. Nach dieser Tabelle entspricht dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates der Artikel 3 der Erhaltungsverordnung. Demgemäß sind die von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 6 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates erlassenen Vorschriften über die Bestimmung der Maschenöffnung als auf der Grundlage des Artikels 3 der Erhaltungsverordnung erlassen anzusehen.

16 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die Gemeinschaft zum Erlaß der technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung ausschließlich zuständig ist und daß die in der Erhaltungsverordnung Nr. 3094/86 des Rates angezogenen technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung diejenigen sind, die sich in der Maschenöffnungsverordnung Nr. 2108/84 der Kommission finden.

Zur dritten Frage

17 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Maschenöffnungsverordnung neben dem Schutz der Fischbestände auch den Schutz des Kapitäns bezweckt, dessen Schiff kontrolliert wird.

18 Im entscheidungserheblichen Zeitraum hatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten ( ABl. L 220, S. 1 ) die Einhaltung der Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände sicherzustellen und, sofern sie einen Verstoß gegen diese Vorschriften feststellten, ein Straf - oder Verwaltungsverfahren gegen den Kapitän des fraglichen Fahrzeugs einzuleiten.

19 Da die Feststellung einer zu geringen Maschenöffnung ein Tatbestandsmerkmal des Verstosses ist, legt die Maschenöffnungsverordnung dadurch, daß sie das von den Kontrolleuren zu beachtende Verfahren regelt, den Tatbestand dieses Verstosses fest.

20 Auf die dritte Frage ist somit zu antworten, daß die Maschenöffnungsverordnung neben dem Schutz der Fischbestände auch den Schutz des Kapitäns bezweckt, dessen Schiff kontrolliert wird.

Zur zweiten Frage

21 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Kontrolleure das in Artikel 6 der Maschenöffnungsverordnung geregelte Kontrollverfahren einzuhalten haben.

22 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf eine Gewichtsmessung nur durchgeführt werden, wenn eine Handmessung eine zu geringe Maschenöffnung ergeben hat, falls der Kapitän die so bestimmte Maschenöffnung bestreitet.

23 Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, führen die beiden Meßmethoden nicht zwangsläufig zum selben Ergebnis. Die Handmessung mag zwar weniger genau sein als die Gewichtsmessung; sie erstreckt sich jedoch auf eine repräsentativere Stichprobe, nämlich auf 60 Maschen des Netzes, während die Kontrolleure bei der Gewichtsmessung nur 20 Maschen zu messen brauchen. Bei einem bestimmten Netz kann also die Handmessung eine grössere Maschenöffnung ergeben als die Gewichtsmessung. Da diese damit für den Kapitän nicht zwangsläufig günstiger ist als die Handmessung und da die Maschenöffnungsverordnung, wie dargelegt, auch den Schutz des Kapitäns bezweckt, ist die vollständige Durchführung der Handmessung Vorbedingung für eine Gewichtsmessung.

24 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß die Kontrolleure das in Artikel 6 der Maschenöffnungsverordnung geregelte Kontrollverfahren einzuhalten haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Bußgeldverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Amtsgericht Bremerhaven mit Beschluß vom 25. Oktober 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Zum Erlaß der technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung ist die Gemeinschaft ausschließlich zuständig. Die in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände angezogenen technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung sind diejenigen, die sich in der Verordnung ( EWG ) Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen finden.

2 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr. 2108/84 der Kommission bezweckt neben dem Schutz der Fischbestände auch den des Kapitäns, dessen Schiff kontrolliert wird.

3 ) Die Kontrolleure haben das in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2108/84 der Kommission geregelte Kontrollverfahren einzuhalten.

Ende der Entscheidung

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