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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.1991
Aktenzeichen: 349/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, RVO
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 9a | |
RVO § 1246 Abs. 2a | |
RVO § 1247 Abs. 2a |
Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß es einem nationalen Gesetzgeber nicht untersagt ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente zu ändern und zu verschärfen, indem er einen Rahmenzeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles festlegt, während dessen der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt und eine Mindestzahl von Beitragsleistungen erbracht haben muß, um Anspruch auf die Gewährung der Invaliditätsrente zu haben, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von EG-Arbeitnehmern bewirken.
Sofern eine derartige Regelung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, stehen ihr die genannten Vertragsbestimmungen jedoch dann entgegen, wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten, da sie dann zwar formal für jeden EG-Arbeitnehmer gilt, Wanderarbeitnehmer jedoch, die gerade bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit dazu neigen, in ihr Heimatland zurückzukehren, viel stärker benachteiligt und davon abhalten kann, von ihrem Freizuegigkeitsrecht Gebrauch zu machen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 4. OKTOBER 1991. - ELISSAVET PARASCHI GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT WUERTTEMBERG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT STUTTGART - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT - INVALIDITAETSRENTEN. - RECHTSSACHE 349/87.
Entscheidungsgründe:
1 Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sowie nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.
2 Diese Frage stellte sich ursprünglich in vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Pougaridou, Frau Paraschi, Herrn Papanikolaou und Herrn Portale einerseits und der Landesversicherungsanstalt Württemberg (hiernach: Beklagte) andererseits wegen deren Weigerung, den Klägern eine Invaliditätsrente zu gewähren.
3 Die deutsche Regelung über die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten wurde durch Einfügung zweier neuer Vorschriften, der §§ 1246 Absatz 2a und 1247 Absatz 2a, in die Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 geändert.
4 Diese Änderung, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsrenten verschärft hat, lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden ab 1. Januar 1984 nur noch dann gewährt, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat. Bei der Ermittlung dieses Zeitraums bleiben einige abschließend aufgeführte nicht mitzuzählende Zeiten ausser Betracht, so daß sich der 60-Monats-Zeitraum entsprechend verlängert. Zu diesen nicht mitzuzählenden Zeiten gehören die Ausfallzeiten unter anderem wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, wenn sie zu einem Bezug von Leistungen oder auch - unter bestimmten Voraussetzungen - wenn sie nicht zu einem Bezug von Leistungen geführt haben, sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sofern sie nicht bereits anderweitig zu berücksichtigen sind.
5 Ausserdem wurden Übergangsbestimmungen zu dem Zweck eingeführt, die früheren Voraussetzungen für die Gewährung von Invaliditätsrenten bis zum 31. Dezember 1984 fortgelten zu lassen, wenn wenigstens jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 mit freiwilligen Beiträgen belegt ist.
6 Die Anwendung dieser Regelung auf Wanderarbeitnehmer führte in Deutschland zu bestimmten Problemen, die die Vergleichbarkeit und die Gleichstellung von nach deutschem Recht gewährten Leistungen (die den Rahmenzeitraum von 60 Monaten verlängern können) mit nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen betrafen (die nach Ansicht der deutschen Versicherungsträger den Rahmenzeitraum nicht verlängern können).
7 Einige dieser Probleme, die sich in den vier Rechtsstreitigkeiten des Ausgangsverfahrens gestellt hatten, wurden durch die mit der Verordnung Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) erfolgte Einfügung eines Artikels 9a in die Verordnung Nr. 1408/71 rückwirkend zum 1. Januar 1984 geregelt. Daraufhin hat das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluß vom 27. März 1990, der am 30. April 1990 beim Gerichtshof eingegangen ist, mitgeteilt, daß die ursprünglich vorgelegte Frage nur im Rechtsstreit der Frau Paraschi aufrechterhalten bleibe.
8 Aus den Akten geht hervor, daß die 1943 geborene Frau Paraschi, die die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Jahren 1965 bis 1979 mit einigen Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Sie entrichtete zur Rentenversicherung insgesamt 102 Monatsbeiträge nach deutschem Recht und fünf Monatsbeiträge nach griechischem Recht. 1977 erkrankte Frau Paraschi. Im Juli 1979 verließ sie Deutschland, um in ihr Heimatland zurückzukehren, wo sie wegen der Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands keine Erwerbstätigkeit aufnehmen und wegen zu geringer Beitragszeiten im Rahmen der griechischen Rentenversicherung auch keine Invaliditätsrente erhalten konnte.
9 Zwei 1978 und 1980 gestellte Anträge auf eine deutsche Invaliditätsrente wurden vom Rentenversicherungsträger mit der Begründung abgelehnt, ihre Erwerbsfähigkeit sei nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht in dem Masse beeinträchtigt, daß sie als erwerbsunfähig anzusehen sei. Nach einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands stellte Frau Paraschi am 16. Mai 1985 einen dritten Antrag auf eine deutsche Invaliditätsrente. Obwohl diesmal festgestellt wurde, daß Frau Paraschi aus gesundheitlichen Gründen wenigstens auf Zeit nicht mehr arbeiten könne, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, daß Frau Paraschi die Voraussetzungen der zwischenzeitlich eingeführten vorerwähnten Vorschriften der RVO nicht erfuelle.
10 Frau Paraschi erhob daraufhin beim Sozialgericht Stuttgart Klage gegen die Entscheidung, mit der ihr Antrag abgelehnt worden war.
11 Im Hinblick auf die Entscheidung dieses und der erwähnten anderen drei Rechtsstreitigkeiten hat das Sozialgericht Stuttgart dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit den §§ 1246 Absatz 2a und 1247 Absatz 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EWG-Vertrag?
12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
13 Der Gerichtshof kann im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Vertrag befinden. Er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es in die Lage versetzen, in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Frage der Vereinbarkeit zu entscheiden (vgl. z. B. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-369/89, ASBL Piageme, in der amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht, Randnr. 7).
14 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist somit wie folgt zu verstehen:
a) Sind die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärft, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt wird, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat, wobei sich dieser Zeitraum bei Eintritt bestimmter abschließend aufgeführter Tatsachen und Umstände in dem betreffenden Mitgliedstaat verlängern kann, die zur Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers geführt haben?
b) Falls die Verordnung Nr. 1408/71 einer solchen Änderung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, ist sie dann aus diesem Grund im Hinblick auf die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag ungültig?
Zur ersten Frage
15 Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 sehen nach ständiger Rechtsprechung lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor; sie regeln nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 29/88, Schmitt, Slg. 1989, 581). Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12).
16 Folglich ist es einem nationalen Gesetzgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente zu ändern, auch wenn er sie dadurch verschärft, sofern diese Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von EG-Arbeitnehmern bewirken.
17 Die Festlegung eines Rahmenzeitraums vor Eintritt des Versicherungsfalles, während dessen der Versicherte eine Mindestzahl von Beitragsleistungen erbracht haben muß, um Anspruch auf die Gewährung einer Invaliditätsrente zu haben, stellt als solche ein objektives Kriterium dar, das in gleicher Weise für alle EG-Arbeitnehmer gilt.
18 Dies ist auch dann der Fall, wenn der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verlängerung des Rahmenzeitraums vorsieht, sofern nur die Voraussetzungen, von denen diese Möglichkeit abhängt, nicht diskriminierend sind.
19 Frau Paraschi trägt vor, Voraussetzungen der in der RVO vorgesehenen Art könnten eine Diskriminierung für Wanderarbeitnehmer bedeuten, die nach ihrer Beschäftigung im zuständigen Mitgliedstaat diesen Staat verließen, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Diese Diskriminierung ergebe sich aus der andersartigen Struktur der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, die bewirke, daß bestimmte Tatsachen und Umstände den Rahmenzeitraum verlängerten, wenn sie im zuständigen Mitgliedstaat einträten, während sie für die im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Verlängerung des Rahmenzeitraums nicht berücksichtigt werden könnten, wenn sie im Heimatstaat des Arbeitnehmers einträten.
20 Frau Paraschi bezieht sich insbesondere auf Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die, wenn sie unter den im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zurückgelegt würden, den Rahmenzeitraum selbst dann verlängerten, wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit erhalten habe, während diese Möglichkeit nicht bestehe, wenn ein Arbeitnehmer in seinem Heimatmitgliedstaat, beispielsweise in der Griechischen Republik, von solchen Ereignissen betroffen werde.
21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmungen für Fälle der im Ausgangsverfahren streitigen Art enthält.
22 Sodann ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 51 EWG-Vertrag zwar Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezueglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen lässt (Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89, Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12), daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag jedoch unleugbar verfehlt würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern; ein solcher Verlust könnte EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-119, Randnr. 18).
23 Aus dem Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78 (Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 17) ergibt sich, daß diese Folge eintreten kann, wenn der nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung bzw. für den Verlust oder das Ruhen des Leistungsanspruchs so gestaltet, daß sie in Wirklichkeit nur von den eigenen Staatsangehörigen erfuellt werden bzw. leichter in der Person der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als in der Person der Angehörigen des zuständigen Mitgliedstaats eintreten können.
24 Dies ist bei einer Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art der Fall. Diese gilt zwar formal für jeden EG-Arbeitnehmer und kann somit zur Verlängerung seines Rahmenzeitraums führen. Gleichwohl kann sie dadurch, daß sie dann keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Umstände, die verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten, Wanderarbeitnehmer viel stärker benachteiligen, weil vor allem Wanderarbeitnehmer gerade bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit dazu neigen, in ihr Heimatland zurückzukehren.
25 Eine derartige Regelung bewirkt daher, daß Wanderarbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Freizuegigkeitsrecht Gebrauch zu machen.
26 Die Einführung eines Übergangszeitraums durch den nationalen Gesetzgeber, während dessen die vor der betreffenden Gesetzesänderung geltende Regelung unter bestimmten Voraussetzungen weiter anwendbar ist, kann an der vorangegangenen Feststellung nichts ändern.
27 Nach alledem ist die erste Frage wie folgt zu beantworten: Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärft, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt wird, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat. Die genannten Vertragsbestimmungen stehen einer derartigen Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, jedoch dann entgegen, wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten.
Zur zweiten Frage
28 In Anbetracht dessen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 Fälle wie den, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht regelt (vgl. oben, Randnr. 21), braucht über die zweite Frage nicht entschieden zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Sozialgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom 6. Oktober 1987 und 27. März 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 48 Absatz 2 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente insofern verschärft, als eine solche Rente künftig nur noch dann gewährt wird, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeuebt hat und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rahmenzeitraum) mindestens 36 Monatsbeiträge entrichtet hat. Die genannten Vertragsbestimmungen stehen einer derartigen Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums gestattet, jedoch
dann entgegen, wenn sie keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten.
Ende der Entscheidung
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