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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1976
Aktenzeichen: 35-76
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung 14/64/EWG, Verordnung 805/68/EWG, Richtlinie 64/432, Richtlinie 64/433


Vorschriften:

EWGV Art. 30
EWGV Art. 36
Verordnung 14/64/EWG
Verordnung 805/68/EWG
Richtlinie 64/432
Richtlinie 64/433
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG GEHT VON EINER KLAREN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN STAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUS UND GESTATTET ES DIESEM NICHT , ÜBER DEN IHM VORGELEGTEN SACHVERHALT ZU BEFINDEN ODER DIE GRÜNDE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS ZU BEANSTANDEN. DER GERICHTSHOF IST ZUR AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE ERMÄCHTIGT , NICHT ABER DAZU , DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ; ZUSTÄNDIG HIERFÜR SIND DIE NATIONALEN GERICHTE.

2. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN , DIE BEI DER EINFUHR VON TIEREN ODER VON FLEISCH FÜR DIE ERNÄHRUNG AN DER GRENZE VORGENOMMEN WERDEN , STELLEN - EINERLEI , OB SIE SYSTEMATISCH ERFOLGEN ODER NICHT - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG DAR , DIE NACH DIESER BESTIMMUNG VORBEHALT- LICH DER IM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG , VORGESEHENEN AUSNAHMEN VERBOTEN SIND.

3. DAS VERBOT DERARTIGER MASSNAHMEN GILT - VORBEHALTLICH DER VORGENANNTEN AUSNAHME - DIE UNTER DIE VERORDNUNGEN NR. 14/64 UND 805/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH FALLENDEN ERZEUGNISSE AB DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNGEN.

4. ARTIKEL 36 SOLL NICHT BESTIMMTE SACHGEBIETE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN , ER LÄSST VIELMEHR AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN INSOWEIT ZU , ALS DIES ZUR ERREICHUNG DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN ZIELE GERECHTFERTIGT IST UND WEITERHIN GERECHTFERTIGT BLEIBT.

5. ZWAR SIND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE BEI DEN UNTER DIE RICHTLINIEN NR. 64/432 UND 64/433 FALLENDEN ERZEUGNISSEN AB DEM ÄUSSERSTEN ZEITPUNKT , DER IN DEN RICHTLINIEN JEWEILS FÜR DAS INKRAFTSETZEN DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN FESTGESETZT IST , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN , NICHT MEHR NÖTIG UND DESHALB AUCH NICHT MEHR GERECHTFERTIGT IM SINNE DES ARTIKELS 36 , UND ES MUSS SICH GRUNDSÄTZLICH ALLEIN AUS DER KONTROLLE DER DIE WAREN AUFGRUND ZWINGENDER VORSCHRIFTEN BEGLEITENDEN PAPIERE ( GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG , GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG ) ERGEBEN , DASS DEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN ANFORDERUNGEN GENÜGT IST , JEDOCH SIND TIERÄRZTLICHE ODER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN NICHT AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE SICH NICHT SO SEHR HÄUFEN , DASS SIE EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN. ES IST AUFGABE DER GEGEBENENFALLS ANGERUFENEN NATIONALEN GERICHTE , IM STREITFALL ZU BEURTEILEN , OB DIE ART UND WEISE , WIE IM EINZELFALL KONTROLLIERT WIRD , MIT ARTIKEL 36 ZU VEREINBAREN IST.

6. BELASTUNGEN WEGEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UNTERSUCHUNGEN , DIE BEI IMPORTWAREN AN DER GRENZE VORGENOMMEN WERDEN , SIND ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.

7. BELASTUNGEN , DIE WEGEN INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMENER GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UNTERSUCHUNGEN VON VERSCHIEDENEN ÖFFENTLICHEN STELLEN SOWOHL AUF EINHEIMISCHE WIE AUCH AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERHOBEN WERDEN , SIND INLÄNDISCHE ABGABEN , FÜR DIE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG GILT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1976. - SIMMENTHAL S.P.A. GEGEN ITALIENISCHES FINANZMINISTERIUM. - GESUNDHEITSKONTROLLEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE IN SUSA. - RECHTSSACHE 35-76.

Entscheidungsgründe:

1/2 MIT BESCHLUSS VOM 6. APRIL 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 22. APRIL , HAT DER PRETORE VON SUSA GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9 BIS 17 , 30 BIS 36 UND 95 EWG-VERTRAG , DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 14/64/EWG DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. NR. 34 VOM 27. 2. 1964 , S. 562 ), DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 VOM 28. 6. 1968 , S. 24 ) SOWIE DER BESTIMMUNGEN DER BEIDEN RICHTLINIEN DES RATES NR. 64/432/EWG UND 64/433/EWG VOM 26. JUNI 1964 ( ABL. NR. 121 VOM 29. 7. 1964 , S. 1977 UND 2012 ) ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN BEZIEHUNGSWEISE GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM FLEISCH VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GEGEN DIE ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG AUF RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN KLAGT , DIE ANLÄSSLICH EINER TIERÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN AN EINER ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN PARTIE RINDFLEISCH ERHOBEN WURDEN , ALS DIESE AM 26. JULI 1973 VON FRANKREICH NACH ITALIEN EINGEFÜHRT WURDE.

3/4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HÄLT DIE GEBÜHREN FÜR UNGERECHTFERTIGT , WEIL ZUM EINEN DIE VORNAHME OBLIGATORISCHER UND SYSTEMATISCHER GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UNTERSUCHUNGEN - UM DIE ES SICH HIER HANDELE - SEIT DEM WIRKSAMWERDEN DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN RICHTLINIEN VOM 26. JUNI 1964 EINE NACH DEM VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLE , GEBÜHREN HIERFÜR ALSO RECHTSWIDRIG ERHOBEN WÜRDEN UND WEIL ZUM ANDEREN DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN AUS ANLASS DERARTIGER UNTERSUCHUNGEN JEDENFALLS DIE ARTIKEL 9 UND 13 DES VERTRAGES VERLETZE , WELCHE DIE ERHEBUNG ALLER ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE VERBÖTEN. DIESE RICHTLINIEN HÄTTEN DURCH DIE VEREINHEITLICHUNG DER NATIONALEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNG VON RINDERN UND SCHWEINEN SOWIE VON GEWISSEN ARTEN VON FLEISCH UND DURCH DIE ANORDNUNG OBLIGATORISCHER MASSNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG DIESER UNTERSUCHUNGEN IM VERSANDLAND SYSTEMATISCHE UNTERSUCHUNGEN DIESER ERZEUGNISSE AN DER GRENZE ÜBERFLÜSSIG GEMACHT , SO DASS SIE NICHT MEHR IM SINNE DES ARTIKELS 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT SEIEN.

5/6 DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK HAT BESTRITTEN , DASS DIE UNTERSUCHUNGEN , DIE SIE AN DEN UNTER DIE RICHTLINIEN FALLENDEN ERZEUGNISSEN VORNIMMT , SYSTEMATISCHER NATUR SEIEN , UND ZUM BEWEIS DER RICHTIGKEIT IHRER DARSTELLUNG UNTERLAGEN VORGELEGT. SIE HAT DESHALB ZWEIFEL AN DER SACHDIENLICHKEIT DER VORLAGEFRAGEN GEÄUSSERT.

7/8 ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG GEHT JEDOCH VON EINER KLAREN ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN DEN STAATLICHEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUS UND GESTATTET ES DIESEM NICHT , ÜBER DEN IHM VORGELEGTEN SACHVERHALT ZU BEFINDEN ODER DIE GRÜNDE DES AUSLEGUNGSERSUCHENS ZU BEANSTANDEN DER GERICHTSHOF IST ZUR AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE ERMÄCHTIGT , NICHT ABER DAZU , DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ; ZUSTÄNDIG HIERFÜR SIND DIE NATIONALEN GERICHTE.

ZUR ERSTEN FRAGE

9 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG , ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 14/64/EWG SOWIE ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSANGLEICHUNG , DIE MIT DEN RICHTLINIEN DES RATES NR. 64/432/EWG UND 64/433/EWG ERLASSEN WURDEN , UM DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH VOLLE WIRKUNG ZU VERSCHAFFEN - DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS EINE OBLIGATORISCHE UND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNG AN DER GRENZE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG BEI DER EINFUHR UND AUSFUHR DARSTELLT , UND GEGEBENENFALLS AB WELCHEM ZEITPUNKT.

10/11 ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBIETET ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG. DIE ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 14/64/EWG UND 22 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 805/68 ENTHALTEN IDENTISCHE VERBOTE FÜR DIE UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH FALLENDEN ERZEUGNISSE , WELCHE AN DEM IN DIESEN VERORDNUNGEN FESTGESETZTEN TAG NOCH VOR ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT IN KRAFT TRATEN.

12/14 FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERBOTE REICHT ES AUS , DASS DIE UMSTRITTENEN MASSNAHMEN GEEIGNET SIND , UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , GEGENWÄRTIG ODER POTENTIELL DIE EINFUHREN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ZU BEHINDERN. DIES IST BEI VIEH UND ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG BESTIMMTEM FLEISCH DER FALL , WENN IN EINEM MITGLIEDSTAAT OBLIGATORISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE VORGENOMMEN WERDEN. DIE UNTERSUCHUNGEN KÖNNEN - NAMENTLICH WEGEN DES MIT IHNEN VERBUNDENEN ZEITAUFWANDS UND DER ZUSÄTZLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN , DIE DEN IMPORTEUR MÖGLICHERWEISE TREFFEN - DIE EINFUHREN ERSCHWEREN ODER VERTEUERN.

15/16 DESHALB STELLEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN , DIE BEI DER EINFUHR VON TIEREN ODER FLEISCH FÜR DIE ERNÄHRUNG AN DER GRENZE VORGENOMMEN WERDEN , - EINERLEI , OB SIE SYSTEMATISCH ERFOLGEN ODER NICHT - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES DAR , DIE NACH DIESER BESTIMMUNG - VORBEHALTLICH DER IM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES , VORGESEHENEN AUSNAHMEN VERBOTEN SIND. DAS VERBOT DERARTIGER MASSNAHMEN GILT - VORBEHALTLICH DER VORGENANNTEN AUSNAHME - FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNGEN NR. 14/64 UND 805/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH FALLENDEN ERZEUGNISSE AB DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNGEN.

ZUR ZWEITEN FRAGE

17 FÜR DEN FALL , DASS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD , FRAGT DAS NATIONALE GERICHT , OB ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN SEI , DASS EINE OBLIGATORISCHE UND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNG DER IN ARTIKEL 32 DES TESTO UNICO DER GESUNDHEITSGESETZE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK BEZEICHNETEN ART NACH ERLASS DER OBEN ANGEFÜHRTEN RICHTLINIEN ZUR ANGLEICHUNG DER GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN NOCH ' ' GERECHTFERTIGT ' ' IST.

18/19 ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG MACHT EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER EINFUHR- , AUSFUHR- UND DURCHFUHRBESCHRÄNKUNGEN , WENN SOLCHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ODER TIEREN GERECHTFERTIGT SIND. DA DIE NACH ARTIKEL 36 ZULÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUSNAHMEN VON DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DES FREIEN WARENVERKEHRS DARSTELLEN , SIND SIE MIT DEM VERTRAG NUR INSOWEIT VEREINBAR , ALS SIE GERECHTFERTIGT , DAS HEISST NÖTIG SIND , UM DIE IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN ZWECKE ZU ERREICHEN , INSBESONDERE UM DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZU SICHERN.

20 ZUR BEANTWORTUNG DER ZWEITEN FRAGE IST ZU PRÜFEN , IN WELCHEM MASSE EINE OBLIGATORISCHE UND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNG AN DER GRENZE BEI DER EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND BESTIMMTEN ARTEN VON FRISCHEM FLEISCH NOCH IM SINNE DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT IST , NACHDEM DIE IN DEN RICHTLINIEN NR. 64/432 UND 64/433 - UNTER ANDEREM ERGÄNZT DURCH DIE RICHTLINIEN NR. 72/461 UND 72/462 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 302 VOM 31. 12. 1972 , S. 24 UND 27 ) - FÜR DIE HARMONISIERUNG DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENE FRIST ABGELAUFEN IST.

21 UM DIE HINDERNISSE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN SOWIE MIT FRISCHEM FLEISCH ZU BESEITIGEN , HAT DER RAT DIE GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN HARMONISIERT , INDEM ER DIESE ZUR VEREINHEITLICHUNG DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEND DEN GENANNTEN RICHTLINIEN VERPFLICHTETE.

22 IM MÜNDLICHEN VERFAHREN HAT DER BEVOLLMÄCHTIGTE DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , ARTIKEL 36 BEHALTE DIE VON IHM BETROFFENEN SACHGEBIETE DER SOUVERÄNITÄT DER MITGLIEDSTAATEN VOR ; WENN DER RAT ODER DIE KOMMISSION AUF DIESEM GEBIET EINIGE REGELUNGSBEFUGNISSE AUSÜBE , SO BEDEUTE DIES NICHT , DASS DIE STAATEN AUF IHRE KOMPETENZ VERZICHTETEN ODER SIE VERLÖREN.

23/24 IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE NR. 64/432/EWG HEISST ES ZUTREFFEND : ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES DAS RECHT , DIE ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN UND TIEREN GERECHTFERTIGTEN EINFUHR- , AUSFUHR- UND DURCHFUHRVERBOTE ODER -BESCHRÄNKUNGEN AUFRECHTZUERHALTEN ; DIESES RECHT ENTBINDET SIE JEDOCH NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DIE DEN VERBOTEN UND BESCHRÄNKUNGEN ZUGRUNDELIEGENDEN VORSCHRIFTEN EINANDER ANZUGLEICHEN , SOWEIT DIE ZWISCHEN IHNEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE DIE VERWIRKLICHUNG UND DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERSCHWEREN ' '. ARTIKEL 36 SOLL NICHT BESTIMMTE SACHGEBIETE DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTEN , ER LÄSST VIELMEHR AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH INNERSTAATLICHE NORMEN INSOWEIT ZU , ALS DIES ZUR ERREICHUNG DER IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN ZIELE GERECHTFERTIGT IST UND WEITERHIN GERECHTFERTIGT BLEIBT.

25/26 DIE BEIDEN RICHTLINIEN VOM 26. JUNI 1964 WOLLEN NACH IHRER JEWEILS ZWEITEN UND DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIE WIRKSAMKEIT DER VERORDNUNGEN BETREFFEND DIE MARKTORGANISATIONEN FÜR RIND- UND SCHWEINEFLEISCH STÄRKEN , INDEM SIE ' ' DIE VIELFÄLTIGEN TRADITIONELLEN SCHUTZMASSNAHMEN AN DER GRENZE DURCH EINE EINHEITLICHE REGELUNG ( ERSETZEN ), UM INSBESONDERE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ZU ERLEICHTERN ' '. NACH DER DRITTEN UND VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG LÄSST SICH DIESES ZIEL NUR DURCH BESEITIGUNG DER UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN UND ANGLEICHUNG DER VIEHSEUCHENRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ERREICHEN.

27/29 FÜR LEBENDE TIERE BESTEHT DIESE ANGLEICHUNG IM WESENTLICHEN DARIN , DASS DIE VERSANDLÄNDER VERPFLICHTET WERDEN , DIE EINHALTUNG EINER REIHE VON GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN MASSNAHMEN ZU ÜBERWACHEN , MIT DENEN UNTER ANDEREM GEWÄHRLEISTET WERDEN SOLL , DASS DIE EXPORTIERTEN TIERE KEINE QUELLE FÜR DIE VERBREITUNG ANSTECKENDER KRANKHEITEN WERDEN. FÜR FRISCHES FLEISCH BESTEHT SIE IN DER VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG EINHEITLICHER HYGIENISCHER BEDINGUNGEN BEI DER VERARBEITUNG IN DEN SCHLACHTHÖFEN UND ZERLEGUNGSBETRIEBEN SOWIE FÜR DIE LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG. UM DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BESTIMMUNGSLÄNDER DIE GEWÄHR DAFÜR ZU GEBEN , DASS DAS EINGEFÜHRTE VIEH ODER FLEISCH DEN VORGESCHRIEBENEN HYGIENISCHEN ANFORDERUNGEN ENTSPRICHT , SEHEN DIE RICHTLINIEN VOR , DASS DIE EINGEFÜHRTEN WAREN VON EINER GESUNDHEITS- BEZIEHUNGSWEISE GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG BEGLEITET SEIN MÜSSEN , WELCHE DIE EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN UND DIE VORNAHME DER UNTERSUCHUNGEN BESCHEINIGT.

30/32 NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE NR. 64/432 ( TIERE ) KANN JEDOCH DAS BESTIMMUNGSLAND DAS VERBRINGEN VON RINDERN ODER SCHWEINEN IN SEIN HOHEITSGEBIET UNTERSAGEN , WENN BEI EINER VON EINEM AMTLICHEN TIERARZT AN DER GRENZUEBERGANGSSTELLE VORGENOMMENEN UNTERSUCHUNG FESTGESTELLT WURDE , DASS DIESE TIERE VON EINER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIERKRANKHEIT BEFALLEN SIND ODER EIN KRANKHEITS- ODER ANSTECKUNGSVERDACHT BESTEHT ODER DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 3 UND 4 DER RICHTLINIE BEI DIESEN TIEREN NICHT BEACHTET WORDEN SIND. EBENSO KÖNNEN BEI KRANKHEITS- ODER ANSTECKUNGSVERDACHT EINER ANZEIGEPFLICHTIGEN KRANKHEIT QUARANTÄNEMASSNAHMEN VERHÄNGT WERDEN. NACH DERSELBEN VORSCHRIFT KANN JEDER MITGLIEDSTAAT ZUR ERLEICHTERUNG DIESER UNTERSUCHUNGEN BESTIMMEN , WELCHE GRENZUEBERGANGSSTELLEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON RINDERN UND SCHWEINEN IN EIN HOHEITSGEBIET BENUTZT WERDEN MÜSSEN , UND VERLANGEN , ÜBER DIE ANKUNFT EINES TRANSPORTS IM VORAUS UNTERRICHTET ZU WERDEN.

33 EBENSO KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE NR. 64/433 ( FLEISCH ) UNTERSAGEN , DASS FRISCHES FLEISCH IN IHREM HOHEITSGEBIET IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , WENN DIESES SICH BEI DER IM BESTIMMUNGSLAND DURCHGEFÜHRTEN FLEISCHUNTERSUCHUNG ALS UNTAUGLICH ZUM GENUSS FÜR MENSCHEN ERWEIST ODER ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE NICHT BEACHTET WORDEN IST.

34/36 DIESE ERWAEGUNGEN LASSEN INSGESAMT ERKENNEN , DASS DAS DURCH DIE RICHTLINIEN EINGEFÜHRTE SYSTEM VEREINHEITLICHTER UNTERSUCHUNGEN AUF DER GLEICHWERTIGKEIT DER GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN ANFORDERUNGEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BERUHT , WODURCH SOWOHL DER SCHUTZ DER GESUNDHEIT ALS AUCH DIE GLEICHBEHANDLUNG DER BETREFFENDEN WAREN GEWÄHRLEISTET WIRD. ZU DIESEM ZWECK VERLEGT DIESES SYSTEM DIE UNTERSUCHUNGEN IN DAS VERSANDLAND UND ERSETZT SO DIE SYSTEMATISCHEN SCHUTZMASSNAHMEN AN DER GRENZE DURCH EIN EINHEITLICHES SYSTEM , DAS DIE VIELZAHL DER UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE ÜBERFLÜSSIG MACHT UND DENNOCH DEM BESTIMMUNGSLAND DIE MÖGLICHKEIT LÄSST , DARÜBER ZU WACHEN , DASS DIE SICH AUS DEM SO VEREINHEITLICHTEN UNTERSUCHUNGSSYSTEM ERGEBENDEN GARANTIEN AUCH WIRKLICH VORLIEGEN. INFOLGEDESSEN SIND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE BEI DEN UNTER DIE GENANNTEN RICHTLINIEN FALLENDEN ERZEUGNISSEN AB DEM ÄUSSERSTEN ZEITPUNKT , DER IN DEN RICHTLINIEN JEWEILS FÜR DAS INKRAFTSETZEN DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN FESTGESETZT IST , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN , NICHT MEHR NÖTIG UND DESHALB AUCH NICHT MEHR GERECHTFERTIGT IM SINNE DES ARTIKELS 36.

37/40 ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE NR. 64/432 UND ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE NR. 64/433 LASSEN JEDOCH ERKENNEN , DASS ES DEM BESTIMMUNGSLAND VORBEHALTEN BLEIBT ZU BEURTEILEN , WELCHE UNTERSUCHUNGEN ERFORDERLICH SIND , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DAS EINGEFÜHRTE VIEH ODER FRISCHE FLEISCH DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE GENÜGT. ZWAR MUSS SICH GRUNDSÄTZLICH ALLEIN AUS DER KONTROLLE DER DIE WAREN AUFGRUND ZWINGENDER VORSCHRIFTEN BEGLEITENDEN PAPIERE ( GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG , GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG ) ERGEBEN , DASS DEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN ANFORDERUNGEN GENÜGT IST , JEDOCH SIND GELEGENTLICHE TIERÄRZTLICHE ODER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN NICHT AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE SICH NICHT SO SEHR HÄUFEN , DASS SIE EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN. AUSSERDEM BEHALTEN - ABGESEHEN VON DEN SCHUTZKLAUSELN DES ARTIKELS 9 DER RICHTLINIE NR. 64/432 UND DES ARTIKELS 8 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 64/433 , DIE NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT UNTER ARTIKEL 36 FALLEN - DIE RICHTLINIEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VOLLSTÄNDIGE KONTROLLE FÜR DIE NICHT GEREGELTEN FÄLLE VOR ( ART. 8 DER RICHTLINIE NR. 64/432 ; ART. 6 ABS. 1 DER RICHTLINIE NR. 64/433 ). ES IST AUFGABE DER GEGEBENENFALLS ANGERUFENEN NATIONALEN GERICHTE , IM STREITFALL ZU BEURTEILEN , OB DIE ART UND WEISE , WIE IM EINZELFALL KONTROLLIERT WIRD , MIT ARTIKEL 36 ZU VEREINBAREN IST.

ZUR DRITTEN FRAGE

41 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB FINANZIELLE BELASTUNGEN WEGEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN UNTERSUCHUNGEN , DIE ENTWEDER AN DER GRENZE ALLEIN BEI EINGEFÜHRTEN WAREN ODER IM INLAND SOWOHL AN IMPORTWAREN WIE AN EINHEIMISCHEN WAREN VORGENOMMEN WERDEN , ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM SINNE DES ARTIKELS 9 DARSTELLEN UND DESHALB VERBOTEN SIND , ODER OB SIE INLÄNDISCHE ABGABEN DARSTELLEN UND UNTER DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG FALLEN.

42 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 14. DEZEMBER 1972 ( RECHTSSACHE 29/72 , MARIMEX-SLG. S. 1309 ) UND VOM 5. FEBRUAR 1976 ( RECHTSSACHE 87/75 , BRESCIANI-SLG. S. 129 ) ENTSCHIEDEN HAT , SIND FINANZIELLE BELASTUNGEN , DIE AUS GRÜNDEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHER KONTROLLE VON WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN , ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN. ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIE FINANZIELLEN BELASTUNGEN TEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG WÄREN , DIE SYSTEMATISCH SÄMTLICHE INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN NACH GLEICHEN KRITERIEN ERFASSTE.

43/45 BELASTUNGEN WEGEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UNTERSUCHUNGEN , DIE BEI IMPORTWAREN AN DER GRENZE VORGENOMMEN WERDEN UND DIE NEBEN INLÄNDISCHE UNTERSUCHUNGEN TRETEN , WELCHEN EINHEIMISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN IN GLEICHER WEISE UNTERLIEGEN , FALLEN UNTER DEN BEGRIFF DER ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG. DA DIESE UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE AUSSERDEM ZU DER VERWALTENDEN TÄTIGKEIT DES STAATES GEHÖREN , MIT DER IM ALLGEMEINEN INTERESSE DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND HYGIENE GEWÄHRLEISTET WERDEN SOLL , KÖNNEN SIE NICHT ALS EINE DEM IMPORTEUR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE DAZU BERECHTIGTE , ALS GEGENLEISTUNG EINE ABGABE ZU ERHEBEN. DAGEGEN SIND BELASTUNGEN , DIE WEGEN INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMENER GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UNTERSUCHUNGEN VON VERSCHIEDENEN ÖFFENTLICHEN STELLEN SOWOHL AUF EINHEIMISCHE WIE AUCH AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERHOBEN WERDEN , INLÄNDISCHE ABGABEN , FÜR DIE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG GILT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

46 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRETORE VON SUSA MIT BESCHLUSS VOM 6. APRIL 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. A ) GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN , DIE BEI DER EINFUHR VON TIEREN ODER VON FLEISCH FÜR DIE ERNÄHRUNG AN DER GRENZE VORGENOMMEN WERDEN , STELLEN - EINERLEI , OB SIE SYSTEMATISCH ERFOLGEN ODER NICHT - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG DAR , DIE NACH DIESER BESTIMMUNG VORBEHALTLICH DER IM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG , VORGESEHENEN AUSNAHMEN VERBOTEN SIND.

B ) DAS VERBOT DERARTIGER MASSNAHMEN GILT - VORBEHALTLICH DER VORGENANNTEN AUSNAHME - FÜR DIE UNTER DIE VERORDNUNGEN NR. 14/64 UND 805/68 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH FALLENDEN ERZEUGNISSE AB DEM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNGEN.

2. ZWAR SIND SYSTEMATISCHE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE BEI DEN UNTER DIE RICHTLINIEN NR. 64/432 UND 64/433 FALLENDEN ERZEUGNISSE AB DEM ÄUSSERSTEN ZEITPUNKT , DER IN DEN RICHTLINIEN JEWEILS FÜR DAS INKRAFTSETZEN DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN FESTGESETZT IST , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN RICHTLINIEN NACHZUKOMMEN , NICHT MEHR NÖTIG UND DESHALB AUCH NICHT MEHR GERECHTFERTIGT IM SINNE DES ARTIKELS 36 , UND ES MUSS SICH GRUNDSÄTZLICH ALLEIN AUS DER KONTROLLE DER DIE WAREN AUFGRUND ZWINGENDER VORSCHRIFTEN BEGLEITENDEN PAPIERE ( GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG , GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG ) ERGEBEN , DASS DEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN ANFORDERUNGEN GENÜGT IST , JEDOCH SIND TIERÄRZTLICHE ODER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNGEN NICHT AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE SICH NICHT SO SEHR HÄUFEN , DASS SIE EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN.

3. A ) FINANZIELLE BELASTUNGEN , DIE AUS GRÜNDEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHER KONTROLLE VON WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN , SIND ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.

B ) ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIE FINANZIELLEN BELASTUNGEN TEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG WÄREN , DIE SYSTEMATISCH SÄMTLICHE INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN NACH GLEICHEN KRITERIEN ERFASSTE.

4. BELASTUNGEN , DIE WEGEN INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMENER GESUNDHEITSPOLIZEILICHER UNTERSUCHUNGEN VON VERSCHIEDENEN ÖFFENTLICHEN STELLEN SOWOHL AUF EINHEIMISCHE WIE AUCH AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERHOBEN WERDEN , SIND INLÄNDISCHE ABGABEN , FÜR DIE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG GILT.

Ende der Entscheidung

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