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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.12.1981
Aktenzeichen: 35/81
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 11 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 102 | |
Beamtenstatut Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII | |
Beamtenstatut Art. 34 | |
EWG-Vertrag Art. 246 |
AUS ARTIKEL 246 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG SOWIE AUS ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS UND ARTIKEL 48 SEINES ANHANGS VIII ERGIBT SICH , DASS EIN BEAMTER , DER AUFGRUND EINES VORSTATUTARISCHEN VERTRAGES SEINEN DIENST ANGETRETEN HAT , NICHT BEHAUPTEN KANN , ZU EINEM ZEITPUNKT VOR DEM IN KRAFTTRETEN DES STATUTS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN ZU SEIN. DIES GILT INSBESONDERE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 3. DEZEMBER 1981. - HENRI ETIENNE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - " BEAMTE - BEZUGSZEITPUNKT FUER DIE BERECHNUNG DES RUHEGEHALTS ". - RECHTSSACHE 35/81.
Entscheidungsgründe:
1 HERR ETIENNE , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 17. FEBRUAR 1981 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 18. NOVEMBER 1980 , MIT DER SEINE BESCHWERDE VOM 23. APRIL 1980 IN BEZUG AUF DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER ER ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN IST ' ' IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES BEAMTENSTATUTS ( IM FOLGENDEN : DAS STATUT ) ZURÜCKGEWIESEN WURDE.
2 DER KLAEGER WURDE VON DER EWG-KOMMISSION IN IHRER SITZUNG VOM 14. OKTOBER 1958 ERNANNT , UM IM RAHMEN DER GENERALDIREKTION BINNENMARKT DIE FUNKTION EINES MITGLIEDS DER ABTEILUNG INDUSTRIE WAHRZUNEHMEN. ER TRAT AM 26. OKTOBER 1958 SEINEN DIENST AN. MIT SCHREIBEN VOM 3. DEZEMBER 1958 WURDE ER DARÜBER UNTERRICHTET , DASS IHN DIE KOMMISSION IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , EINGESTUFT HATTE. IM SELBEN SCHREIBEN WURDE ER DARAUF HINGEWIESEN , ' ' DASS IN DER DERZEITIGEN PHASE DER ORGANISATION DER GEMEINSCHAFT DIESE EINSTELLUNG NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER HABEN KANN ' '.
3 AM 12. APRIL WURDE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. MAI 1960 ZUM STELLVERTRETENDEN KABINETTCHEF EINES MITGLIEDS DER KOMMISSION IN BESOLDUNGSGRUPPE A 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , ERNANNT.
4 GEMÄSS ARTIKEL 102 DES AM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETENEN STATUTS WURDE ER DURCH ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 14. DEZEMBER 1962 MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 ZUM BEAMTEN DER EWG AUF LEBENSZEIT IN BESOLDUNGSGRUPPE A 3 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , ERNANNT UND IN EINEN DIENSTPOSTEN DES SEKRETARIATS DER KOMMISSION EINGEWIESEN.
5 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS BESTIMMT , DASS EIN BEAMTER , DER NACH AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BEI EINER VERWALTUNG , EINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER EINEM UNTERNEHMEN IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN TRITT , BEI SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT FOLGENDE BETRAEGE AN DIE GEMEINSCHAFT ZAHLEN LASSEN KANN :
- DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT SEINES BEI SEINER VERWALTUNG , SEINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER SEINEM UNTERNEHMEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRUCH ODER
- DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFSWERT , DEN IHM DIE PENSIONSKASSE DIESER VERWALTUNG , DIESER EINRICHTUNG ODER DIESES UNTERNEHMENS ZUM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS SCHULDET. IN DIESEM FALL BESTIMMT DAS ORGAN , BEI DEM DER BEAMTE IM DIENST STEHT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER ER ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN IST , DIE ANZAHL DER RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE , DIE ES IHM NACH SEINER EIGENEN REGELUNG FÜR DIE FRÜHERE DIENSTZEIT UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS ODER DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFSWERTS ANRECHNET.
6 BEVOR DER KLAEGER IN DEN DIENST DER KOMMISSION TRAT , WAR ER DEM AUF BEITRAEGEN BERUHENDEN VERSORGUNGSSYSTEM DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ANGESCHLOSSEN. ERST ANFANG 1980 WURDE DIE ÜBERTRAGUNG DER IN DIESEM SYSTEM ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ERMÖGLICHT.
7 IM JUNI 1980 WILLIGTE DIE LUXEMBURGISCHE CAISSE DE PENSION DES EMPLOYES PRIVES DARIN EIN , DER KOMMISSION EINEN BETRAG VON 129 757 LUXEMBURGISCHEN FRANKEN , DER DIE VOM KLAEGER FÜR DIE ZEIT VON JUNI 1954 BIS OKTOBER 1958 ENTRICHTETEN BEITRAEGE DARSTELLTE , ZUZUEGLICH ZINSEN ZU ÜBERTRAGEN.
8 DIE KOMMISSION BERECHNETE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE DES KLAEGERS ZUM ZEITPUNKT SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT UND DES VON DER LUXEMBURGER KASSE ÜBERTRAGENEN BETRAGS IM APRIL 1980 DIE ANZAHL DER ANZURECHNENDEN RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE AUF 10 MONATE UND 29 TAGE.
9 MIT SCHREIBEN VOM 23. APRIL 1980 AN DEN PERSONALDIREKTOR DER KOMMISSION WANDTE SICH DER KLAEGER GEGEN DIE VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE AUSLEGUNG DES AUSDRUCKS ' ' BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER ER ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN IST ' ' IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS. ER MACHTE VOR ALLEM GELTEND , DASS DIESER AUSDRUCK IM SINNE VON ARTIKEL 34 DES STATUTS VOM ZEITPUNKT SEINER EINSTELLUNG ALS BEAMTER , NÄMLICH IM OKTOBER 1958 , NICHT AUSDRÜCKLICH BESTANDEN HABE , UND LEITET DARAUS AB , DASS , DA NACH SINN UND ZWECK DES ARTIKELS 34 DES STATUTS AN DEN BEGINN DER LAUFBAHN ANZUKNÜPFEN SEI , FÜR DIE BERECHNUNG SEINER ANSPRÜCHE AUF DEN ZEITPUNKT SEINER EINSTELLUNG UND NICHT AUF DEN SEINER ' ' ÜBERLEITUNG ' ' AUF DAS STATUT VON 1962 ABGESTELLT WERDEN MÜSSE.
10 DA DIE KOMMISSION DEN ANTRAG DES KLAEGERS MIT SCHREIBEN VOM 18. NOVEMBER 1980 ABLEHNTE , HAT DIESER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN. ER TRAEGT VOR , ER SEI ALS ' ' BEAMTER ' ' UND NICHT ALS HILFSKRAFT , BEDIENSTETER AUF ZEIT ODER SONSTIGER BEDIENSTETER EINGESTELLT WORDEN. DIES ERGEBE SICH AUS DEM SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 25. OKTOBER 1958 , WONACH ER ERNANNT WORDEN SEI , UM DIE ' ' FUNKTION ' ' EINES MITGLIEDS DER ABTEILUNG INDUSTRIE WAHRZUNEHMEN , AUS DER MITTEILUNG ÜBER SEINEN DIENSTANTRITT VOM 19. NOVEMBER 1958 UND AUS DEM SCHREIBEN VOM 3. DEZEMBER 1958 , WONACH ER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , EINGESTUFT WORDEN SEI. NACH SEINER AUFFASSUNG STELLT DER UMSTAND , DASS ES IN DIESEM SCHREIBEN HIESS , DASS ' ' IN DER DERZEITGEN PHASE DER ORGANISATION DER GEMEINSCHAFT DIESE EINSTELLUNG NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER HAT ' ' UND DASS ' ' SIE MIT DER MÖGLICHKEIT VERBUNDEN IST , JEDERZEIT VON DER EINEN ODER ANDEREN SEITE MIT EINMONATIGER KÜNDIGUNGSFRIST GEKÜNDIGT ZU WERDEN ' ' , NUR EINE FORMALE KLAUSEL DAR , DIE LEDIGLICH MIT DEM KÜNDIGUNGSRECHT ZU TUN HABE , SICH ABER NICHT AUF DIE ANDEREN MERKMALE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES BEZIEHE.
11 DER KLAEGER HABE JEDE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DER LUXEMBURGER PENSIONSKASSE AUFGEGEBEN , ALS ER VON DER VERSORGUNGSORDNUNG DER GEMEINSCHAFTEN ÜBERNOMMEN WORDEN SEI ( OKTOBER 1958 ). ES SEI WILLKÜRLICH , ALS BEZUGSZEITPUNKT FÜR DIE BERECHNUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS EIN LAUFBAHNNIVEAU ZU NEHMEN , DAS MEHR ALS DREI JAHRE NACH SEINEM AUSSCHEIDEN AUS DER KASSE UND SEINEM ANSCHLUSS AN DIE VERSORGUNGSORDNUNG DER GEMEINSCHAFTEN LIEGE. EINE SOLCHE AUSLEGUNG FÜHRE ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN BEAMTEN , DIE NACH ARTIKEL 102 DES STATUTS ÜBERGELEITET WORDEN SEIEN , UND SOLCHEN BEAMTEN , DIE AUFGRUND DES STATUTS NEU EINGESTELLT WORDEN SEIEN.
12 ER TRAEGT AUSSERDEM VOR , DIE KOMMISSION HABE DIESER AUSLEGUNG IN EINER AN DIE LUXEMBURGER KASSE GERICHTETEN BESCHEINIGUNG VOM 7. MAI 1980 ÜBER DIE ' ' TITULARISATION ' ' , MIT DER DIE ÜBERTRAGUNG DER BEITRAEGE BEANTRAGT WORDEN SEI , SELBST AKZEPTIERT ; DARIN HEISSE ES , DASS DER KLAEGER ' ' SEINE , TITULARISATION ' ALS INTERNATIONALER BEAMTER MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1958 ERHALTEN HAT UND DER VERSORGUNGSORDNUNG DER INTERNATIONALEN BEAMTEN SEIT DEM 1. OKTOBER 1958 ANGESCHLOSSEN IST ' '.
13 HILFSWEISE SEI DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN , DASS AM 18. NOVEMBER 1980 EINE NEGATIVE ANTWORT ERGANGEN SEI , AUSGESCHLOSSEN SEI , DA DER ANTRAG DES KLAEGERS VOM 23. APRIL 1980 DURCH DIE AUSSTELLUNG DER ERWÄHNTEN BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ' ' TITULARISATION ' ' POSITIV BESCHIEDEN WORDEN SEI.
14 DER ANSICHT DES KLAEGERS KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ARTIKEL 212 DES VERTRAGES SAH VOR , DASS DER RAT DAS STATUT DER BEAMTEN ERLASSEN SOLLTE , WÄHREND ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES BESTIMMT , DASS ' ' BIS ZUR AUFSTELLUNG DES STATUTS DER BEAMTEN... JEDES ORGAN DAS ERFORDERLICHE PERSONAL EIN(STELLT ) UND... ZU DIESEM ZWECK BEFRISTETE VERTRAEGE ( SCHLIESST ) ' '. DER GERICHTSHOF HAT WIEDERHOLT AUSGESCHLOSSEN , DASS DAS AUFGRUND VON - AUCH UNBEFRISTETEN - VERTRAEGEN EINGESTELLTE PERSONAL WÄHREND DER VORSTATUTARISCHEN ZEIT BERECHTIGTERWEISE ERWARTEN KONNTE , AUF DAS STATUT ÜBERGELEITET ZU WERDEN. AUSSERDEM KONNTEN DERARTIGE VERTRAEGE NICHT RECHTMÄSSIG VON DER GEMEINSAMEN ABSICHT GETRAGEN SEIN , EIN DAUERBESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ZU BEGRÜNDEN , DA EINE DERARTIGE ABSICHT OFFENSICHTLICH GEGEN DEN IN ARTIKEL 246 ABSATZ 3 DES VERTRAGES NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ VERSTOSSEN HÄTTE.
15 ARTIKEL 102 DES STATUTS ENTHÄLT DIE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERNENNUNG DERJENIGEN BEDIENSTETEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AUFGRUND DES STATUTS , DIE BEI DESSEN INKRAFTTRETEN EINE DAUERPLANSTELLE INNEHATTEN. ES HEISST DARIN INSBESONDERE , DASS BEI DEM BEDIENSTETEN DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS NICHT ABLEHNEND STELLUNG NEHMEN DARF , SO DASS SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NICHT ALS NOTWENDIGE FOLGE DER FRÜHEREN EINSTELLUNG BETRACHTET WERDEN KANN. ARTIKEL 48 DES ANHANGS VIII DES STATUTS ENTHÄLT BESTIMMUNGEN , WONACH DIE RUHEGEHALTSBERECHTIGUNG EINES BEAMTEN , DEM NACH DEN ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN DIE RECHTSVORTEILE AUS DEM STATUT GEWÄHRT WERDEN , ' ' MIT DEM ZEITPUNKT SEINES ANSCHLUSSES AN DIE GEMEINSAME VORLÄUFIGE VERSORGUNGSEINRICHTUNG DER ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN ' ' BEGINNT. AUS ALL DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER BEAMTE NICHT BEHAUPTEN KANN , ZU EINEM ZEITPUNKT VOR DEM INKRAFTTRETEN DES STATUTS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN ZU SEIN.
16 ZU DER ANGEBLICHEN DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER EINEM NEU EINGESTELLTEN BEAMTEN IST ZU BEMERKEN , DASS DIE BEIDEN SITUATIONEN NICHT VERGLEICHBAR SIND. DER BEAMTE , DER EINE PROBEZEIT BEGINNT , KANN NICHT IN EINER BESOLDUNGSGRUPPE EINER HÖHEREN LAUFBAHN ALS DER , IN DER ER ZU BEGINN SEINER PROBEZEIT EINGESTELLT WORDEN IST , ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDEN. ES LÄSST SICH DAHER BEI EINEM BEAMTEN , DER IM RAHMEN DER STATUTARISCHEN REGELUNG EINGESTELLT WORDEN IST , KEINE SITUATION FESTSTELLEN , DIE DERJENIGEN DES KLAEGERS ENTSPRICHT , DER , IN BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT , SICH ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK AUF DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 6 BERUFEN WILL , IN DIE ER MEHR ALS DREI JAHRE VOR SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT EINGESTUFT WORDEN WAR.
17 DAS LETZTE ARGUMENT DES KLAEGERS STÜTZT SICH DARAUF , DASS NACH SEINEM SCHREIBEN VOM 23. APRIL 1980 EIN BEAMTER DER KOMMISSION DIE AN DIE LUXEMBURGER KASSE GESANDTE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ' ' TITULARISATION ' ' AUSGESTELLT HABE UND DASS IN DIESER BESCHEINIGUNG DER 1. OKTOBER 1958 ALS ' ' ZEITPUNKT DER , TITULARISATION ' ' ' ANGEGEBEN GEWESEN SEI. DIE KOMMISSION HABE DAHER STILLSCHWEIGEND DER VOM KLAEGER VERTRETENEN AUFFASSUNG ZUGESTIMMT UND KÖNNE DEREN RICHTIGKEIT NICHT MEHR BESTREITEN.
18 DIESES ARGUMENT IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE IN REDE STEHENDE BESCHEINIGUNG WURDE AUFGRUND EINES VON DER LUXEMBURGER KASSE GEMÄSS DEM GESETZ VOM 14. MÄRZ 1979 , INSBESONDERE ARTIKEL 7 , VORVERFASSTEN FORMULAR AUSGESTELLT. IN DIESEM GESETZ HAT DER AUSDRUCK ' ' TITULARISATION ' ' NICHT DIE GLEICHE BEDEUTUNG WIE IM STATUT. ER GILT NÄMLICH NICHT NUR FÜR DIE BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE IM SINNE DES STATUTS ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN SIND , SONDERN AUCH FÜR DIE BEDIENSTETEN DER INTERNATIONALEN EINRICHTUNGEN , DIE DEN BEGRIFF DES BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NICHT KENNEN. DER KLAEGER ZIEHT ALSO ZU UNRECHT AUS DER VERWENDUNG DES WORTES ' ' TITULARISATION ' ' IN DIESER BESCHEINIGUNG DIE SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DIE KOMMISSION BEREITS HIERDURCH SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT IM SINNE DES STATUTS MIT WIRKUNG VON OKTOBER 1958 ANERKANNT HABE. AUSSERDEM HAT DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT , DASS DER KOMMISSIONSBEAMTE , DER DIESES FORMULAR AUSGEFÜLLT HAT , SOWOHL VOR ALS AUCH NACH DEM AUSFÜLLEN DEM KLAEGER STETS ZU VERSTEHEN GEGEBEN HABE , DASS ER DIE VON IHM VERTRETENE ANSICHT , WONACH ER ZU EINEM ZEITPUNKT VOR DEM INKRAFTTRETEN DES STATUTS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT IM SINNE DES STATUTS ERNANNT WORDEN SEI , FÜR UNZUTREFFEND HALTE. DER KLAEGER WUSSTE DEMNACH SELBST , DASS DIESE BESCHEINIGUNG NICHT DIE BEDEUTUNG HATTE , DIE ER IHR VOR DEM GERICHTSHOF BEIMISST.
19 AUS DER PRÜFUNG DER VOM KLAEGER VORGETRAGENEN ARGUMENTE ERGIBT SICH , DASS DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN IST.
Kostenentscheidung:
20 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
21 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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