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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.1988
Aktenzeichen: 35/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 36 S. 1
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, der durch das Fehlen einer Harmonisierung der patentrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, sowie in Ermangelung entgegenstehender internationaler Übereinkommen ist Artikel 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den Grundsatz der relativen Neuheit anerkennen und vorsehen, daß ein für eine Erfindung erteiltes Patent nicht bereits deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil die Erfindung Gegenstand einer mehr als fünfzig Jahre zurückliegenden Patentschrift ist. Sieht das innerstaatliche Recht zur Abwehr von Patentverletzungen für den Regelfall ein gerichtliches Unterlassungsgebot vor, so ist eine solche Maßnahme nach Artikel 36 gerechtfertigt, da sie darauf abzielt, die Substanz des Patentrechts zu bewahren.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1988. - THETFORD CORPORATION UND ANDERE GEGEN FIAMMA SPA UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COURT OF APPEAL, LONDON. - SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS - PATENTE - FREIER VERKEHR EINGEFUEHRTER ERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 35/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Court of Appeal, London, hat mit einem beim Gerichtshof am 5. Februar 1987 eingegangenen Urteil gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, ob bestimmte Vorschriften des innerstaatlichen Patentrechts, insbesondere der Grundsatz der sogenannten "relativen Neuheit", mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr vereinbar sind.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Firmen Thetford Corporation und Thetford ( Aqua ) Products Limited - nachstehend : die Klägerinnen der Ausgangsverfahren -, Inhaberinnen mehrerer britischer Patente für transportable Toiletten einerseits und den Firmen Fiamma SpA, Herstellerin dieser Art von Erzeugnissen in Italien, und Fiamma UK, die diese Erzeugnisse in das Vereinigte Königreich einführt - nachstehend : die Beklagten der Ausgangsverfahren - andererseits.

3 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß die Klägerinnen der Ausgangsverfahren gegen die Beklagten wegen Verletzung zweier britischer Patente gerichtlich vorgehen, die ihnen aufgrund des Patents Act ( Patentgesetz ) 1949 erteilt worden waren und die Nummern 1 226 235 und 1 530 155 tragen. Bei den Erzeugnissen, die Gegenstand der angeblichen Patentverletzung sind, handelt es sich um transportable Toiletten, die in Italien hergestellt und im Vereinigten Königreich verkauft werden. Die Beklagten der Ausgangsverfahren besitzen weder im Vereinigten Königreich noch in Italien, noch in einem sonstigen Land eine Lizenz der Klägerinnen.

4 Vor dem Patents Court ( Patentgericht ) bestritten die Beklagten der Ausgangsverfahren die behauptete Patentverletzung und machten geltend, das Patent der Klägerinnen sei wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nichtig; aber selbst wenn es gültig sein sollte, ergäbe sich aus den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den die Gerichte des Vereinigten Königreichs dem Patentinhaber zu gewähren hätten.

5 Nachdem der Patents Court dem Antrag der Klägerinnen stattgegeben hatte, legten die Beklagten beim Court of Appeal ein Rechtsmittel ein. Dieses Gericht stellte fest, daß das Vorbringen der Beklagten angesichts des Fehlens einer einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen vertretbar erscheine. Es beschloß daher, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen :

1 ) Ist ein bestehendes Patent, das im Vereinigten Königreich nach dem Patents Act 1949 für eine Erfindung erteilt wurde, bei der es sich, wenn nicht Section 50 dieses Gesetzes anwendbar wäre, um eine durch eine Patentschrift im Sinne von Section 50(1 ) a oder b dieses Gesetzes vorweggenommene Erfindung ( fehlende Neuheit ) handeln würde, nach Artikel 36 EWG-Vertrag schutzfähiges gewerbliches oder kommerzielles Eigentum?

2 ) Ist, wenn ein solches Patent in der beschriebenen Weise schutzfähig ist, der einzige nach Artikel 36 EWG-Vertrag zulässige Rechtsschutz - wie im vorliegenden Fall von den Beklagten vorgetragen - eine Verurteilung zur Zahlung angemessener Lizenzgebühren ( oder einer anderen geldlichen Entschädigung ), nicht aber ein gerichtliches Unterlassungsgebot?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärung wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Mit seiner ersten Frage möchte der Court of Appeal wissen, ob die in Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme von den Artikeln 30 bis 34 notwendigerweise auf alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats erteilten Patente anwendbar ist oder ob sie vielmehr für solche Patente nicht gilt, die kraft des Grundsatzes der relativen Neuheit erteilt wurden.

8 Der Grundsatz der relativen Neuheit, wie er zum maßgeblichen Zeitpunkt im Recht des Vereinigten Königreichs galt, ergibt sich aus Section 50(1 ) des Patents Act 1949, die wie folgt lautete :

"Erfindungen, die in einer vollständigen Patentschrift in Anspruch genommen werden, sind nicht schon deswegen als vorweggenommen anzusehen, weil sie im Vereinigten Königreich

a ) in einer Patentschrift, die zur Begründung eines im Vereinigten Königreich gestellten Antrags auf Erteilung eines Patents eingereicht wurde und auf einen Tag datiert ist, der mehr als fünfzig Jahre vor dem Datum der Einreichung der obengenannten vollständigen Patentschrift liegt,

b ) in einer Patentschrift, die die Erfindung für die Zwecke eines Antrags auf Schutzgewährung beschreibt, der in einem anderen Land als dem Vereinigten Königreich mindestens fünfzig Jahre vor diesem Datum gestellt wurde,

c )...

veröffentlicht wurden."

Nach dem Gesetz von 1949 konnte somit eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents nicht auf eine - britische oder sonstige - Patentschrift gestützt werden, die mehr als fünfzig Jahre zuvor eingereicht worden war.

9 Vorab ist festzustellen, daß - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben - die Frage des vorlegenden Gerichts insofern auf den Grundsatz der relativen Neuheit abstellt, als nach dem Patents Act 1949 ein Patent nicht bereits deswegen für nichtig erklärt werden konnte, weil vor einem gesetzlich festgesetzten Zeitraum eine entsprechende Patentbeschreibung veröffentlicht worden war.

10 Nach den Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr, insbesondere Artikel 30, sind zwischen den Mitgliedstaaten mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. Gemäß Artikel 36 stehen diese Bestimmungen indessen nicht Einfuhrverboten oder -beschränkungen entgegen, die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

11 Nach Auffassung der Beklagten der Ausgangsverfahren gilt die in Artikel 36 vorgesehene Ausnahme nur für solche nach innerstaatlichem Recht erteilten Patente, die bestimmte grundlegende Voraussetzungen erfuellen. Insbesondere könne ein Patent, das trotz mangelnder Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit erteilt worden sei, nicht als unter den Begriff "Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums" fallend angesehen werden.

12 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 ( Keurkoop, Slg. 1982, 2853 ) zur Frage des Schutzes von Mustern und Modellen ausgeführt, "daß sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes... beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach dem nationalen Recht bestimmen ".

13 Die Beklagten der Ausgangsverfahren meinen jedoch, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Mustern und Modellen lasse sich nicht auf das Patentrecht übertragen, da die Harmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet stärker fortgeschritten sei und internationale Übereinkünfte bestuenden, die auf dem Grundsatz der absoluten Neuheit beruhten.

14 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist bisher keine Harmonisierung der patentrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen erfolgt. Zum anderen vermag keines der in Kraft befindlichen internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Patentrechts die Auffassung der Beklagten der Ausgangsverfahren zu stützen. Das Inkrafttreten des Münchner Übereinkommens von 1973 über die Erteilung europäischer Patente, das vom Grundsatz der absoluten Neuheit ausgeht, hat das Bestehen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Patenten unberührt gelassen. In Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens heisst es ausdrücklich : "Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und untersteht denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent..." Was das Straßburger Übereinkommen von 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente betrifft, so ist es nach der Erteilung des vorliegend streitigen Patents in Kraft getreten und kann daher kein maßgebender Faktor für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts sein. Der einzige Rechtsakt, dessen Bestimmungen den Standpunkt der Beklagten der Ausgangsverfahren hinsichtlich der Anerkennung des Grundsatzes der absoluten Neuheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung stützen könnten, nämlich das Luxemburger Übereinkommen von 1975 über das Gemeinschaftspatent, das in enger Verbindung mit dem genannten Münchner Übereinkommen steht, ist noch nicht in Kraft getreten.

15 Hieraus folgt, daß - wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67 ( Parke, Davis & Co., Slg. 1968, 86 ) ausgeführt hat - über das Bestehen eines Patentrechts gegenwärtig allein die innerstaatlichen Rechtsvorschriften entscheiden, so daß patentrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten wie diejenigen, um die es vorliegend geht, grundsätzlich unter die Ausnahmen von Artikel 30 fallen, die in Artikel 36 vorgesehen sind.

16 Weiterhin ist zu prüfen, ob die Anwendung dieses Grundsatzes nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 Satz 2 darstellt.

17 Was die erste Möglichkeit anbelangt, nämlich daß es sich um ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung handeln könnte, so genügt zur Widerlegung eines solches Vorbringens der Hinweis darauf, daß der Bevollmächtigte des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung, ohne daß die anderen Beteiligten ihm widersprochen hätten, dargelegt hat, daß die Anwendung von Section 50(1 ) des Patents Act 1949 zu keinerlei Diskriminierung führt. Erstens schließt diese Vorschrift die Berücksichtigung von Patentschriften ohne Rücksicht darauf aus, ob diese im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Staat eingereicht wurden; zweitens besteht keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Patentanmelders, da ausländische Staatsangehörige, die im Vereinigten Königreich ein Patent beantragen, die gleichen Rechte haben wie britische Staatsbürger.

18 Es ist ferner zu untersuchen, ob die Anwendung des genannten Grundsatzes nicht zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann.

19 In dieser Hinsicht zeigen die für die Rechtfertigung des Grundsatzes der relativen Neuheit maßgebenden Überlegungen, wie sie sich aus den Akten ergeben, daß der Gesetzgeber des Vereinigten Königreichs, als er 1902 die "Fünfzig-Jahre-Regel" einführte, die schöpferische Tätigkeit der Erfinder im Interesse der Industrie fördern wollte. Aus diesem Grund zielte jene Regel darauf ab, auch denjenigen durch die Erteilung eines Patents zu belohnen, der lediglich eine "alte" Erfindung "wiederentdeckt" hatte. Der Gesetzgeber wollte in solchen Fällen verhindern, daß das Bestehen einer niemals genutzten oder veröffentlichten früheren Patentschrift einen Grund für die Nichtigerklärung eines rechtsgültig erteilten Patents bilden könnte.

20 Eine Vorschrift wie die "Fünfzig-Jahre-Regel" kann unter diesen Umständen nicht als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten angesehen werden.

21 Nach alledem ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 36 EWG-Vertrag nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen ist, daß er der Anwendung von patentrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen ein für eine Erfindung erteiltes Patent nicht bereits deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil die Erfindung Gegenstand einer mehr als fünfzig Jahre zuvor eingereichten Patentschrift ist.

Zur zweiten Frage

22 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob den innerstaatlichen Gerichten die Wahl zwischen den verschiedenen Formen des Rechtsschutzes freisteht, die ihre Rechtsordnung für den Fall der Patentverletzung vorsieht, oder ob der einzige nach Artikel 36 des Vertrages zulässige Rechtsschutz darin besteht, daß der Verletzer zur Zahlung angemessener Gebühren ( oder einer sonstigen Entschädigung in Geld ) verurteilt wird, nicht aber in einem gerichtlichen Gebot, die Einfuhr des unter Verletzung des Patents hergestellten Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat zu unterlassen.

23 Die Beklagten der Ausgangsverfahren tragen hierzu vor, der Grundsatz der "Verhältnismässigkeit", wie ihn der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 ( De Peijper, Slg. 1976, 613 ) entwickelt habe, müsse auch auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Anwendung finden. Vor allem in besonders gelagerten Fällen wie dem hier gegebenen, in dem der durch Artikel 36 gewährte Schutz einem aufgrund des Prinzips der relativen Neuheit erteilten Patent zugute komme, werde der spezifische Gegenstand des streitigen Patents bereits dann ausreichend geschützt, wenn dem Inhaber des Patents das Recht auf eine Vergütung für den Vertrieb des patentierten Erzeugnisses zuerkannt wurde, ohne daß ihm darüber hinaus ein Anspruch auf ein gerichtliches Unterlassungsgebot eingeräumt werden müsse.

24 Wie der Gerichtshof jedoch mehrfach entschieden hat ( zuletzt im Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84, Pharmon, Slg. 1985, 2281 ), gehört das Recht des Patentinhabers, sich der Einfuhr und dem Inverkehrbringen der aufgrund einer Zwangslizenz hergestellten Erzeugnisses zu widersetzen, zur Substanz des Patentrechts. Diese Feststellung muß erst recht in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen der Inhaber des Patents im Herstellungsland keinerlei Lizenz erteilt hat.

25 Auf die zweite Frage ist hiernach zu antworten, daß, wenn das innerstaatliche Recht zur Abwehr von Patentverletzungen für den Regelfall ein gerichtliches Unterlassungsgebot vorsieht, eine solche Maßnahme nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Court of Appeal, London, vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts steht Artikel 36 EWG-Vertrag der Anwendung von patentrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen ein für eine Erfindung erteiltes Patent nicht bereits deswegen für nichtig erklärt werden kann, weil die Erfindung Gegenstand einer mehr als fünfzig Jahre zuvor eingereichten Patentschrift ist.

2 ) Sieht das innerstaatliche Recht zur Abwehr von Patentverletzungen für den Regelfall ein gerichtliches Unterlassungsgebot vor, so ist eine solche Maßnahme nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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