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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.1988
Aktenzeichen: 352/87
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, EWG-Vertrag, VerfO


Vorschriften:

Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel Art. 2
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 3
VerfO Art. 91 § 1
VerfO Art. 91 § 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 27. APRIL 1988. - FARZOO INC. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 352/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Farzoo Inc. und J. A. W. M. J. Kortmann haben mit Klageschrift, die am 30. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Artikels 2 der Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( ABl. L 56, S. 20 ).

2 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 19. Januar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie hat beantragt, vorab die Klage für unzulässig zu erklären, insbesondere weil die Klagefrist nicht eingehalten worden und eine Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie jedenfalls unzulässig sei.

3 In ihren schriftlichen Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit machen die Kläger geltend, daß eine formale Fristüberschreitung, die der Rechtsuchende hinreichend rechtfertige, nicht zum Ausschluß wegen Fristversäumung führen dürfe. Vor Erhebung ihrer Klage seien sie in einen Schriftwechsel mit der Kommission getreten, und diese habe im Rahmen dieses Schriftwechsels keine Frist für die Anrufung des Gerichtshofes erwähnt. Zum zweiten stelle Artikel 2 der Richtlinie seinem Zweck und seinem Inhalt nach eine verdeckte Entscheidung dar.

4 Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung; er beschließt somit gemäß Artikel 91 § 4, auf der Grundlage der Schriftsätze über die Einrede zu entscheiden.

5 Gemäß Artikel 173 Absatz 3 sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, in Ermangelung dessen, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

6 Die Richtlinie 87/137/EWG der Kommission wurde im Amtsblatt vom 26. Februar 1987 veröffentlicht. Im übrigen räumen die Kläger ein, daß sie seit dem 27. März 1987 vom Inhalt der Richtlinie Kenntnis hatten. Die vorliegende Klage ist in jedem Fall verspätet erhoben worden, ohne daß es darauf ankommt, auf welches dieser beiden Daten bei der Bestimmung des Beginns der in Artikel 173 Absatz 3 vorgesehenen Klagefrist abzustellen ist. Die Klageschrift ist nämlich erst am 30. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.

7 Was das Vorbringen der Kläger angeht, eine Fristüberschreitung sei unter bestimmten Bedingungen als entschuldbar anzusehen, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden ( siehe insbesondere Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Kommission, Slg. 1987, 223 ). Ausserdem haben die Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der sie an der fristgerechten Erhebung der Klage gehindert hätte.

8 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Klageschrift verspätet eingereicht worden und die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Parteien eingegangen zu werden bräuchte.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen :

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 27. April 1988.

Ende der Entscheidung

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