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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1989
Aktenzeichen: 353/87
Rechtsgebiete: Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Abänderung der Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Abänderung der Richtlinie 77/388/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE - UEBERLEITUNG. - RECHTSSACHE 353/87.

Tenor:

1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Abänderung der Richtlinie 77/388/EWG - Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, durchzuführen.

2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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