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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 357/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1224/80


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1224/80 Art. 3
VO Nr. 1224/80 Art. 8 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Bestimmung in Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 letzter Satz des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß der Begriff "Umschließungen" Bierfässer, Bierflaschen und Kisten für die Aufnahme von Bierflaschen auch dann umfasst, wenn diese Gegenstände an den ausländischen Bierverkäufer zurückzuliefern sind.

2. Die Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Gemeinsamen Zolltarifs ( in der Fassung der Verordnung Nr. 3333/83 ) ist dahin auszulegen, daß die Umschließungen nach dem für die verpackten Waren maßgebenden Zollsatz zu verzollen sind.

3. Sind die Umschließungen in dem für die eingeführten Waren zu zahlenden Preis nicht enthalten, weil sie an den ausländischen Verkäufer zurückzuliefern sind, geht ihr Wert nicht in den Zollwert ein, da er nicht Teil des Transaktionswertes ist. Der finanzielle Ausgleich, den der Käufer dem Verkäufer für die nicht zurückgelieferten Umschließungen zu zahlen hat, gehört jedoch für die Bestimmung des Zollwerts zu den dem tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnenden Kosten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 und führt gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu einer Nacherhebung der geschuldeten Zölle.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - FIRMA ALBERT SCHMID GEGEN HAUPTZOLLAMT STUTTGART-WEST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - ZOLL AUF WIEDERVERWENDBARE UMSCHLIESSUNGEN. - RECHTSSACHE 357/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 17. November 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 172, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um entscheiden zu können, ob für eingeführtes Bier benutzte Fässer, Flaschen und Kisten Umschließungen im Sinne dieses Tarifs sind und auf welcher Grundlage sie gegebenenfalls zu verzollen sind.

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Albert Schmid ( nachstehend : Klägerin ), führt aus der Tschechoslowakei Bier in Fässern oder, in Flaschen abgefuellt, in Kisten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Kaufvertrag umfasst der Bierpreis weder den Preis dieser Behältnisse noch Mietgebühren oder dergleichen, doch ist die Klägerin verpflichtet, das Leergut den tschechischen Verkäufern binnen kürzester Frist auf eigene Kosten zurückzusenden. Verlorengegangene Behältnisse sind entweder in natura oder durch eine finanzielle Abfindung auszugleichen. Dabei werden die Fässer zu 75 % ihres Neuwerts und die Flaschen und Kisten zu 100 % ihres Neuwerts angesetzt. Die Klägerin sandte die Behältnisse von 1981 bis 31. März 1984 zu durchschnittlich 96 % zurück, im übrigen leistete sie Ausgleichszahlungen.

3 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Hauptzollamt Stuttgart-West, forderte die Entrichtung von Zöllen auf die nicht zurückgelieferten Leergebinde, wobei er auf den Wert der Ausgleichszahlungen den Zollsatz für Bier ( 24 %) anwendete. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Begründung, der auf die Umschließung entfallende Zoll werde durch den für das Bier entrichteten Zoll bereits erfasst.

4 Das Finanzgericht hat darüber hinaus die Frage aufgeworfen, ob die Fässer, Flaschen und Kisten wirklich Umschließungen oder aber Beförderungsmittel im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs seien. Wenn sie als Umschließungen anzusehen seien, so stelle sich die Frage der Verzollung nicht nur für die zurückzuliefernden, sondern für alle Umschließungen, sofern sie wie im vorliegenden Fall nicht zur Zollgutverwendung abgefertigt würden.

5 Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

"1 ) Wie ist die Bestimmung in Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 letzter Satz des Anhangs zu Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1, 12 ) auszulegen : Umfasst der Begriff "Umschließungen" ( innere und äussere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln - insbesondere Behältern -, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs ) auch Bierfässer, Bierflaschen und Kunststoffkisten für die Aufnahme von Bierflaschen, wenn diese Gegenstände an den ausländischen Bierverkäufer zurückzuliefern sind?

2 ) Wie ist - bei Bejahung von Frage 1 - die Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt C Absatz 1 Unterabsatz a des Anhangs zu Artikel 1 der vorgenannten Verordnung ( Umschließungen "werden durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfasst ") auszulegen : Sind die an sich zollpflichtigen Umschließungen mit dem Zoll auf die Waren dergestalt verzollt, daß der Zoll auf die Waren den Zoll auf die Umschließungen mit abgilt, oder sind die Umschließungen nach ihrem eigenen Zollwert, jedoch unter Anwendung des für die Waren maßgebenden Zollsatzes zu verzollen?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen sowie wegen des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Zur ersten Frage ist festzustellen, daß die deutsche Fassung von den anderen Sprachfassungen der streitigen Bestimmung abweicht. Während der als Beispiel für ein Beförderungsmittel genannte Begriff "Behälter" in der deutschen Fassung nicht näher erläutert wird, ist in den anderen Sprachfassungen in Klammern das englische Wort "containers", in der englischen Fassung "transport containers", hinzugefügt worden, womit darauf hingewiesen wird, daß es sich um speziell dem Warentransport angepasste Behälter handelt.

8 Dieser Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen bestätigt somit, daß sich der Begriff der "Umschließungen" nach dem üblichen Sprachgebrauch auf Behältnisse bezieht, die sich nicht nur zur Beförderung der betreffenden Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen. Das ist bei Bierfässern, -flaschen und -kisten der Fall. Daß es sich im vorliegenden Fall nicht um "verlorene" Verpackungen, sondern um Behältnisse handelt, die an den Verkäufer zur Wiederverwendung zurückzuliefern sind, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Umschließungen im Sinne der streitigen Bestimmung.

9 Somit ist auf die erste Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß die Bestimmung in Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 letzter Satz des Anhangs zur Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen ist, daß der Begriff "Umschließungen" Bierfässer, Bierflaschen und Kunststoffkisten für die Aufnahme von Bierflaschen auch dann umfasst, wenn diese Gegenstände an den ausländischen Bierverkäufer zurückzuliefern sind.

Zur zweiten Frage

10 Zur zweiten Frage ist festzustellen, daß die darin ausgedrückten Zweifel ebenfalls auf den Besonderheiten der deutschen Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs beruhen. Während in dieser Fassung die Formulierung der Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Anhangs zur Verordnung Nr. 950/68 (" Umschließungen... werden durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfasst ") die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung zulässt, ist dies bei den anderen Sprachfassungen nicht der Fall. Diese Fassungen besagen klar, daß die Umschließungen dem gleichen Zoll unterliegen wie die in ihnen verpackte Ware, und zielen also nur darauf ab, sie dem gleichen Zollsatz zu unterwerfen wie die Ware.

11 Infolgedessen lässt sich das Problem der Verzollung von an den ausländischen Verkäufer zurückzuliefernden Umschließungen, mit dem das nationale Gericht befasst ist, nicht allein auf der Grundlage der genannten Bestimmung des Gemeinsamen Zolltarifs lösen. Um diesem Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daher zu prüfen, ob aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts das Problem gelöst werden kann, das, wie die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt hat, insbesondere den Zollwert der eingeführten Waren betrifft.

12 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( ABl. L 134, S. 1 ) ist der Zollwert "der 'Transaktionswert' , das heisst der... tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ". Werden die Umschließungen nicht vom Importeur gekauft, sondern ihm lediglich vom Verkäufer unter der Bedingung, daß er sie ihm zurückschickt, zur Verfügung gestellt, und umfasst der vom Importeur zu zahlende Preis nicht den Preis für die Umschließungen, geht deren Wert somit nicht in den Zollwert ein, da er nicht Teil des Transaktionswertes ist.

13 Jedoch sind nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Kosten unter anderem der Verpackung hinzuzurechnen, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht im Preis der Waren enthalten sind.

14 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kosten der Verpackung in der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die verlorengegangenen Umschließungen zum Ausdruck kommen, der nach dem Verbrauch der eingeführten Waren zu ermitteln und gesondert zu zahlen ist, ist also der Zollwert dieser Waren nachträglich abzuändern und nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl. L 197, S. 1 ), die Zahlung des noch ausstehenden Zollbetrags zu verlangen.

15 Sonach ist auf die zweite Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß die Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Anhangs zur Verordnung Nr. 950/68 dahin auszulegen ist, daß die Umschließungen nach dem für die verpackten Waren maßgebenden Zollsatz zu verzollen sind; sind jedoch die Umschließungen in dem für die Waren zu zahlenden Preis nicht enthalten, sondern an den ausländischen Verkäufer zurückzuliefern und ist der Käufer verpflichtet, diesem einen finanziellen Ausgleich für die nicht zurückgelieferten Umschließungen zu zahlen, so gehört dieser Ausgleich zu den Kosten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 17. November 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Bestimmung in Teil I Titel I Abschnitt C Absatz 2 letzter Satz des Anhangs zur Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß der Begriff "Umschließungen" Bierfässer, Bierflaschen und Kunststoffkisten für die Aufnahme von Bierflaschen auch dann umfasst, wenn diese Gegenstände an den ausländischen Bierverkäufer zurückzuliefern sind.

2 ) Die Bestimmung in Teil I Titel II Abschnitt D Absatz 1 Unterabsatz a des Anhangs zur Verordnung Nr. 950/68 ist dahin auszulegen, daß die Umschließungen nach dem für die verpackten Waren maßgebenden Zollsatz zu verzollen sind; sind jedoch die Umschließungen in dem für die Waren zu zahlenden Preis nicht enthalten, sondern an den ausländischen Verkäufer zurückzuliefern und ist der Käufer verpflichtet, diesem einen finanziellen Ausgleich für die nicht zurückgelieferten Umschließungen zu zahlen, so gehört dieser Ausgleich zu den Kosten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren.

Ende der Entscheidung

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