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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.1960
Aktenzeichen: 36-59
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 65 Abs. 1
EGV Art. 65 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF IST BEI DER NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE NICHT BEFUGT, FÜR DIE BEACHTUNG SOLCHER INNERSTAATLICHER VORSCHRIFTEN SORGE ZU TRAGEN, DIE IN DEM EINEN ODER ANDEREN MITGLIEDSTAAT GELTEN, MAG ES SICH HIERBEI AUCH UM VERFASSUNGSRECHTSSÄTZE HANDELN. DER GERICHTSHOF KANN IN EINEM SOLCHEN FALLE WEDER ZUR AUSLEGUNG NOCH ZUR ANWENDUNG INNERSTAATLICHER VORSCHRIFTEN SCHREITEN.

2. DAS RECHT DER GEMEINSCHAFT, WIE ES IM EGKS-VERTRAG NIEDERGELEGT IST, ENTHÄLT WEDER EINEN GESCHRIEBENEN NOCH EINEN UNGESCHRIEBENEN RECHTSGRUNDSATZ DES INHALTS, DASS WOHLERWORBENE RECHTE NICHT ANGETASTET WERDEN DÜRFEN.

3. NACH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 GENEHMIGT DIE HOHE BEHÖRDE VEREINBARUNGEN ÜBER SPEZIALISIERUNG ODER ÜBER GEMEINSAMEN EIN - UND VERKAUF, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIE IN PARAGRAPH 2 BUCHSTABEN A, B UND C AUFGEZÄHLTEN VORAUSSETZUNGEN GEGEBEN SIND. EINE DERARTIGE GENEHMIGUNG IST DEMNACH VON EINER FESTSTELLUNG ABHÄNGIG, DIE IHREM WESEN NACH EINE WÜRDIGUNG DER AUS DEN WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN ODER UMSTÄNDEN SICH ERGEBENDEN GESAMTLAGE EINSCHLIESST UND DAHER DER RICHTERLICHEN NACHPRÜFUNG TEILWEISE ENTZOGEN IST. ES BESTEHT MITHIN FÜR DIE HOHE BEHÖRDE DAS ZWINGENDE GEBOT, SOLCHE GENEHMIGUNGEN MIT EINER SUBSTANTIIERTEN BEGRÜNDUNG ZU VERSEHEN; DIESES GEBOT IST UNBEDINGT ZU BEACHTEN. DIE BEGRÜNDUNG MUSS DEN BETROFFENEN UND GEGEBENENFALLS DEM RICHTER DIE FESTSTELLUNG DER UMSTÄNDE ERMÖGLICHEN, AUF GRUND DEREN DIE HOHE BEHÖRDE ZU DEM SCHLUSS GELANGT IST, DIE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG SEIEN GEGEBEN, DAMIT DIE STICHHALTIGKEIT DIESER UMSTÄNDE SOWOHL IN TATSÄCHLICHER ALS AUCH IN RECHTLICHER HINSICHT NACHGEPRÜFT WERDEN KANN.

4. DIE VORTEILE, WELCHE FÜR DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DARAUS ERWACHSEN, DASS SIE MIT DER GERINGSTMÖGLICHEN ZAHL VON GROSSHÄNDLERN IN VERKEHR TRETEN, VERMÖGEN DIE DEM HANDEL AUF DIESE WEISE AUFGEZWUNGENE EINSCHRÄNKUNG NICHT HINLÄNGLICH ZU RECHTFERTIGEN, DIES UM SO WENIGER, ALS DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN GERADE ZU DEM ZWECK GESCHAFFEN WORDEN SIND, DIE ZECHEN DER LAST EINER EIGENEN VERTRIEBSORGANISATION FÜR DEN ABSATZ IHRER FÖRDERUNG ZU ENTHEBEN, UND ALS FERNER DIE TATSACHE, DASS DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DIE FUNKTION DER BELIEFERUNG DER GROSSHÄNDLER ZUKOMMT, AUSSCHLAGGEBEND FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN VERKAUF WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JULI 1960. - " PRAESIDENT ", " GEITLING ", " MAUSEGATT " UND I. NOLD GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36-59, 37-59, 38-59 UND 40-59.

Entscheidungsgründe:

S. 920

I. - VORBEMERKUNGEN

DIE RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN EINERSEITS, DIE I. NOLD KG ANDERERSEITS GREIFEN, WENN AUCH AUF GRUND VERSCHIEDENER INTERESSEN UND IN VERFOLGUNG ENTGEGENGESETZTER ZIELE, EIN RECHTSSACHEN ZU VERBINDEN UND EIN EINZIGES URTEIL ZU ERLASSEN, UND DIESELBE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE AN. DIE VON BEIDEN TEILEN JEWEILS GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRÜNDE SIND ZWAR GEGENLÄUFIG IN IHRER ANGRIFFSRICHTUNG, ENTSPRECHEN EINANDER JEDOCH ÄUSSERLICH HINSICHTLICH DES ANGRIFFSGEGENSTANDES. DER GERICHTSHOF HÄLT ES DAHER FÜR ANGEBRACHT, DIE GENANNTEN RECHTSSACHEN ZU VERBINDEN UND EIN EINZIGES URTEIL ZU ERLASSEN, UM ZU VERMEIDEN, DASS ZWEI GETRENNTE URTEILE ANLASS ZU UNTERSCHIEDLICHEN AUSLEGUNGEN GEBEN KÖNNTEN.

II. - ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE KLAGEN DER RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN SIND IN DER VORGESCHRIEBENEN FORM ERHOBEN WORDEN. IHRE ZULÄSSIGKEIT WURDE NICHT BESTRITTEN UND UNTERLIEGT AUCH KEINEN VON AMTS WEGEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN BEDENKEN. DIE KLAGEN SIND SOMIT ZULÄSSIG.

DIE KLAGE DER I. NOLD KG IST FORM - UND FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN.

DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN GLIEDERN SICH IN EINEN HAUPT - UND EINEN HILFSANTRAG.

BEVOR AUF DEN HAUPTANTRAG EINGEGANGEN WIRD, IST JEDOCH DIE ERKLÄRUNG DER I. NOLD KG FESTZUHALTEN, IHR INTERESSE AN DER NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WERDE HINFÄLLIG ODER GEGENSTANDSLOS, FALLS IHREM HILFSANTRAG AUF SCHAFFUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG FÜR ALLE SEIT JEHER ALS GROSSHÄNDLER ERSTER HAND ZUGELASSENEN HÄNDLER ENTSPROCHEN WÜRDE.

DIE KLAEGERIN STÜTZT DIESEN ANSPRUCH AUF DIE DEUTSCHE RECHTSPRECHUNG ZU ARTIKEL 14 DES GRUNDGESETZES DER BUNDESREPUBLIK, WELCHER DAS PRIVATEIGENTUM GEWÄHRLEISTET.

DER GERICHTSHOF IST JEDOCH BEI DER NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE UND SOMIT AUCH VON DEN IM VORLIEGENDEN FALL NACH ARTIKEL 65 DES VERTRAGES ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT BEFUGT, FÜR DIE BEACHTUNG SOLCHER INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN SORGE ZU TRAGEN, DIE IN DEM EINEN ODER ANDEREN MITGLIEDSTAAT GELTEN, MAG ES SICH HIERBEI AUCH UM VERFASSUNGSRECHTSSÄTZE HANDELN. DER GERICHTSHOF KANN DAHER BEI DER PRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE WEDER ZUR AUSLEGUNG NOCH ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 DES DEUTSCHEN GRUNDGESETZES SCHREITEN. ANDERERSEITS ENTHÄLT DAS RECHT DER GEMEINSCHAFT, WIE ES IM EGKS-VERTRAG NIEDERGELEGT IST, WEDER EINEN GESCHRIEBENEN NOCH EINEN UNGESCHRIEBENEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ DES INHALTS, DASS EIN ERWORBENER BESITZSTAND NICHT ANGETASTET WERDEN DARF.

S. 921

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DER HILFSANTRAG DER I. NOLD KG UNZULÄSSIG; DAGEGEN IST DIE ZULÄSSIGKEIT DES HAUPTANTRAGS VON DER BEKLAGTEN NICHT BEANSTANDET WORDEN UND UNTERLIEGT AUCH KEINEN VON AMTS WEGEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN BEDENKEN.

III. - ZUR BEGRÜNDETHEIT

A. - ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

SOWOHL DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ALS AUCH DIE I. NOLD KG, UND ZWAR JEDER KLAEGER IM HINBLICK AUF DIE IHN BESCHWERENDEN BESTANDTEILE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, RÜGEN EINE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN, INDEM SIE GELTEND MACHEN, DIE ENTSCHEIDUNG SEI AUSREICHEND ODER NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET.

AN DIE SPITZE VON ARTIKEL 65 DES VERTRAGES IST EIN ALLGEMEINES VERBOT VON KARTELLVEREINBARUNGEN GESTELLT WORDEN ( ART. 65 PARAGRAPH 1 ). DARAN ANSCHLIESSEND WIRD DER HOHEN BEHÖRDE DIE ERMÄCHTIGUNG VERLIEHEN ( ART. 65 PARAGRAPH 2 ), VEREINBARUNGEN ÜBER SPEZIALISIERUNG ODER ÜBER GEMEINSAMEN EIN - UND VERKAUF ZU GENEHMIGEN; DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS WIRD JEDOCH DAVON ABHÄNGIG GEMACHT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DAS VORLIEGEN ALLER IN PARAGRAPH 2 BUCHSTABEN A, B UND C AUFGEZÄHLTEN VORAUSSETZUNGEN FESTSTELLT. EINE DERARTIGE FESTSTELLUNG SCHLIESST IHREM WESEN NACH EINE WÜRDIGUNG DER AUS DEN WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN ODER UMSTÄNDEN SICH ERGEBENDEN GESAMTLAGE EIN UND IST DAHER DER RICHTERLICHEN NACHPRÜFUNG TEILWEISE ENTZOGEN. WEGEN DIESER BEGRENZUNG DER RICHTERLICHEN NACHPRÜFBARKEIT UND MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS DIE GENEHMIGUNG VON DER FESTSTELLUNG DER HOHEN BEHÖRDE ABHÄNGIG IST, DASS SÄMTLICHE IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, IST EINE SUBSTANTIIERTE BEGRÜNDUNG UNERLÄSSLICH, UND DIESES GEBOT MUSS UNBEDINGT BEACHTET WERDEN. DIE BEGRÜNDUNG MUSS DEN BETROFFENEN UND GEGEBENENFALLS DEM RICHTER DIE FESTSTELLUNG DER UMSTÄNDE ERMÖGLICHEN, AUF GRUND DEREN DIE HOHE BEHÖRDE ZU DEM SCHLUSS GELANGT IST, DIE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG SEIEN GEGEBEN, DAMIT DIE STICHHALTIGKEIT DIESER ERWAEGUNGEN SOWOHL IN TATSÄCHLICHER ALS AUCH IN RECHTLICHER HINSICHT NACHGEPRÜFT WERDEN KANN.

S. 922

1 ZUR ABLEHNUNG DER GENEHMIGUNG DES 60 000-TONNEN-KRITERIUMS

DIE GRÜNDE, AUS DENEN DIE HOHE BEHÖRDE DIE GENEHMIGUNG DIESES KRITERIUMS ABGELEHNT HAT, WERDEN IN ALLGEMEINER FORM IN DER DRITTEN, VIERTEN, SIEBENTEN UND ACHTEN ERWAEGUNG UND IN KONKRETER FORM IN DER NEUNTEN ERWAEGUNG VON TEIL II DER BEGRÜNDUNG DARGELEGT.

DER GERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG, DASS DIE BEGRÜNDUNG INSOWEIT KLAR UND AUSREICHEND IST. ES LIEGT AUF DER HAND, DASS DAS ZUSAMMENWIRKEN DER 60 000-TONNEN-KRITERIEN, WELCHE IN ALLEN DREI IN FRAGE STEHENDEN VEREINBARUNGEN ENTHALTEN SIND, IM ERGEBNIS IN SEHR WEITEM UMFANG ZU EINER " GEGENSEITIGEN ANRECHNUNG DES BEZUGS VON DEN BEIDEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN " ( URTEIL GEITLING, RECHTSSACHE NR. 2/56, RSPRGH III D. 43 ) FÜHREN WÜRDE; INFOLGEDESSEN WOHNT DIESEN KRITERIEN INSGESAMT DIE TENDENZ INNE, DEN NORMALEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZU VERHINDERN, EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU VERFÄLSCHEN, WOMIT SIE WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN ZUR FOLGE HÄTTEN, ALS ES DER ZWECK EINER REGELUNG, WELCHE AUF DER GEGENSEITIGEN UNABHÄNGIGKEIT DER DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN BERUHT, ERFORDERT UND GESTATTET.

S. 923

DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN WERFEN DER HOHEN BEHÖRDE VOR, DASS SIE ES UNTERLASSEN HABE, DIE GRÜNDE DARZULEGEN, AUS DENEN SIE DIE HERABSETZUNG DES IN FRAGE STEHENDEN KRITERIUMS NICHT EINMAL IN BETRACHT GEZOGEN HAT.

ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN DIESER HINSICHT KEINE AUSDRÜCKLICHE BEGRÜNDUNG ENTHÄLT, DOCH GEHT AUS DEM ZUSAMMENHANG KLAR HERVOR, DASS NACH ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE DIE BEIDEN ANDEREN KRITERIEN AUSREICHEN, UM EINE MERKLICHE VERBESSERUNG DER VERTEILUNG ZU GEWÄHRLEISTEN, SO DASS DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN NÜTZLICHEN UND DEN NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNGEN AM ZWECKDIENLICHSTEN DURCH AUFHEBUNG DES 60 000-TONNEN-KRITERIUMS BEI GRUNDSÄTZLICHER AUFRECHTERHALTUNG DER BEIDEN ANDEREN KRITERIEN HERGESTELLT WERDE.

NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE UNBEGRÜNDET.

2. ZUR GRUNDSÄTZLICHEN AUFRECHTERHALTUNG DER KRITERIEN VON 30 000 ( 20 000 ) UND 9000 ( 6000 ) TONNEN SOWIE ZUR ABÄNDERUNG DIESER KRITERIEN DER HÖHE NACH

ANGESICHTS DER WECHSELSEITIGEN ABHÄNGIGKEIT DER BEIDEN KRITERIEN HÄLT ES DER GERICHTSHOF FÜR GEBOTEN, DIE DIESBEZUEGLICHEN RÜGEN GEMEINSAM ZU PRÜFEN.

A. - DIE IN DER BEGRÜNDUNG ( TEIL II ) VORGEBRACHTEN ERWAEGUNGEN ZU DIESEN PUNKTEN LASSEN SICH, SOWEIT SIE EINEN KLAREN AUSDRUCK GEFUNDEN HABEN, WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :

A ) ZUR RECHTFERTIGUNG DIESER KRITERIEN DEM GRUNDSATZ NACH :

- DIE ANWENDUNG SOLCHER KRITERIEN SEI GEEIGNET, ZU EINER VERBESSERUNG DER VERTEILUNG DER BRENNSTOFFE EINER VERKAUFSGESELLSCHAFT INSBESONDERE DADURCH BEIZUTRAGEN, DASS EINE UNANGEMESSENE ERHÖHUNG DES VERTRIEBSAUFWANDES VERMIEDEN WERDE ( VGL. DIE FÜNFTE UND SECHSTE ERWAEGUNG ).

- DAS 30 000 - ( 20 000 -) TONNEN-KRITERIUM GESTATTE ES, ZUM DIREKTBEZUG LEDIGLICH DIEJENIGEN GROSSHÄNDLER ZUZULASSEN, WELCHE AUF GRUND DES UMFANGS IHRER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT UND VOR ALLEM MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS IHR ABSATZ SICH AUF EINEN BREITEN ARTEN - UND SORTENFÄCHER ERSTRECKT ALS GROSSHÄNDLER ERSTER HAND ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN ( VGL. DIE ZEHNTE ERWAEGUNG ).

S. 924

- INFOLGEDESSEN ENTSPRÄCHEN DIE GENANNTEN KRITERIEN DER DURCH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES GEFORDERTEN VORAUSSETZUNG, DA SIE ZU EINER MERKLICHEN VERBESSERUNG DER VERTEILUNG DER BRENNSTOFFE BEITRÜGEN ( VGL. DIE VIERTE ERWAEGUNG ).

B ) ZUR RECHTFERTIGUNG DER HERABSETZUNG DER HÖHE DIESER KRITERIEN AUF 20 000 BZW. 6 000 TONNEN :

- DIE VON DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN VORGESEHENEN TONNENGRENZEN ERSCHIENEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFAHRUNGEN DER LETZTEN JAHRE GEEIGNET, AUF DER HANDELSEBENE EINSCHRÄNKENDERE WIRKUNGEN HERVORZURUFEN, ALS ES DIE VERBESSERUNG DER VERTEILUNG ERFORDERE ( VGL. DIE DRITTE, VIERTE, SIEBENTE UND ACHTE ERWAEGUNG ).

- DIE 30 000-TONNEN-GRENZE FÜHRE ZUM AUSSCHLUSS VON HÄNDLERN, DIE NACH DEM UMFANG IHRER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT ALS GROSSHÄNDLER ERSTER HAND ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN ( VGL. DIE ZEHNTE ERWAEGUNG ).

- DIE HERABSETZUNG DER 9 000-TONNEN-GRENZE SEI DURCH DEN UMSTAND GERECHTFERTIGT, DASS DIE VOR ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTEHENDEN ORGANISATIONEN FÜR DEN ABSATZ VON RUHRKOHLE ALLE HÄNDLER MIT EINEM JÄHRLICHEN ABSATZ VON 6 000 TONNEN ZUM UNMITTELBAREN BEZUG ZUGELASSEN HÄTTEN ( VGL. DIE ELFTE ERWAEGUNG ).

- INFOLGEDESSEN HÄTTEN DIE VON DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN VORGESEHENEN KRITERIEN HERABGESETZT WERDEN MÜSSEN, DA SIE WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN VORGESEHEN HÄTTEN, ALS DIES DER ZWECK DER IN REDE STEHENDEN VEREINBARUNGEN ERFORDERE, UND DA SIE ENTWEDER DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ODER DEN BEGÜNSTIGTEN VERTEILERN DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNETEN, DEN ABSATZ EINES WESENTLICHEN TEILS DER BRENNSTOFFE ZU KONTROLLIEREN ODER EINZUSCHRÄNKEN ( VGL. DIE VIERTE, SIEBENTE UND ACHTE ERWAEGUNG ).

B. - ES LÄSST SICH ZWAR NICHT BESTREITEN, DASS GEWISSE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ZU EINER " MERKLICHEN VERBESSERUNG DER VERTEILUNG " INSOWEIT BEITRAGEN KÖNNEN, ALS SIE EINEN WIRKSAMEN UND RATIONELLEN VERTRIEB ERLEICHTERN; ZU PRÜFEN BLEIBT JEDOCH, OB DIE HOHE BEHÖRDE EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG DAFÜR GEGEBEN HAT, DASS DIE VON IHR GENEHMIGTEN TONNENGRENZEN EINERSEITS ZU EINER VERBESSERUNG DER VERTEILUNG BEITRAGEN, ANDERERSEITS NICHT WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN VORSEHEN, ALS DIES DER ZWECK DER GENEHMIGTEN VEREINBARUNG ERFORDERT, SOWIE OB DIE HERABSETZUNG DES 30 000-TONNEN-KRITERIUMS AUF 20 000 UND DES 9 000-TONNEN-KRITERIUMS AUF 6 000 TONNEN SCHLÜSSIG BEGRÜNDET IST.

S. 925

INFOLGEDESSEN BEDARF ES EINER EINGEHENDEREN PRÜFUNG, DIE VON FOLGENDEN ÜBERLEGUNGEN AUSZUGEHEN HAT :

A ) WESHALB IST DAS NEBENEINANDERBESTEHEN EINES KRITERIUMS " GEMEINSCHAFTSKOHLE " UND EINES KRITERIUMS " KOHLE DER VERKAUFSGESELLSCHAFT " FÜR DIE VERBESSERUNG DER VERTEILUNG WESENTLICH?

B ) WESHALB IST EINE VERBESSERUNG DER VERTEILUNG NUR DANN AUSREICHEND GEWÄHRLEISTET, WENN DIE ZUM DIREKTBEZUG ZUGELASSENEN VERTEILER ÜBER EINEN " BREITEN ARTEN - UND SORTENFÄCHER " VERFÜGEN?

C ) ANGENOMMEN DIES TREFFE ZU : WESHALB HAT DIE HOHE BEHÖRDE DIE KLAUSEL, WELCHE DURCH ARTIKEL 6 ZIFFER 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 17/59 IN DER FASSUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GENEHMIGT WORDEN IST, NICHT ALS AUSREICHEND ANGESEHEN?

D ) IST DIE HERABSETZUNG DES KRITERIUMS " GEMEINSCHAFTSKOHLE " VON 30 000 TONNEN AUF 20 000 TONNEN HINLÄNGLICH BEGRÜNDET?

E ) IST DIE HERABSETZUNG DES KRITERIUMS " KOHLE DER VERKAUFSGESELLSCHAFT " VON 9 000 TONNEN AUF 6 000 TONNEN HINLÄNGLICH BEGRÜNDET?

ZU A ) IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG WIRD ZUNÄCHST DER GRUNDSATZ DER ANWENDUNG MENGENMÄSSIGER KRITERIEN MIT DER ERWAEGUNG GERECHTFERTIGT, DERARTIGE KRITERIEN ERMÖGLICHTEN EINEN WIRKSAMEN UND RATIONELLEN VERTRIEB. DARAN ANSCHLIESSEND WIRD DIE BESONDERE FUNKTION DES KRITERIUMS " GEMEINSCHAFTSKOHLE " MIT HILFE VON ERWAEGUNGEN ERKLÄRT, DIE AUS DEM ERFORDERNIS HERGELEITET WERDEN, DASS DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EINES GROSSHÄNDLERS EINEN BESTIMMTEN UMFANG ERREICHEN MÜSSE. DAGEGEN BESCHRÄNKT SICH DIE HOHE BEHÖRDE, UM DEN NUTZEN DES KRITERIUMS " KOHLE DER VERKAUFSGESELLSCHAFT " NACHZUWEISEN, AUF DIE ÄUSSERUNG, DIESES KRITERIUM SEI " HINSICHTLICH DER BEZUGSGRUNDLAGE... GRUNDSÄTZLICH NICHT ZU BEANSTANDEN ".

HIERAUS FOLGT, DASS ES NACH AUFFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE IN BESONDEREM MASSE DAS KRITERIUM " KOHLE DER VERKAUFSGESELLSCHAFT " IST, WELCHES DEN VERTRIEBSAUFWAND VERRINGERN SOLL, WÄHREND DAS KRITERIUM " GEMEINSCHAFTSKOHLE " EINEN ANDEREN ZWECK VERFOLGT, NÄMLICH DEN, BESTIMMTE VERTEILER, WELCHE NICHT DEN AN EINEN GROSSHÄNDLER ERSTER HAND ZU STELLENDEN ANFORDERUNGEN ENTSPRECHEN, VOM DIREKTBEZUG AUSZUSCHLIESSEN.

S. 926

IN IHRER ANTWORT AUF DIE FÜNFTE FRAGE, WELCHE IHR DER GERICHTSHOF AM 18. FEBRUAR 1960 GESTELLT HAT, VERWEIST DIE HOHE BEHÖRDE ZUNÄCHST AUF DEN ( UNSTREITIGEN ) GRUNDLEGENDEN UNTERSCHIED ZWISCHEN GROSS - UND EINZELHANDEL UND TRAEGT IM ANSCHLUSS DARAN VOR, DASS " INNERHALB DES GROSSHANDELS - NÄMLICH DES GROSSHANDELS ERSTER UND ZWEITER HAND -... HINSICHTLICH DES KUNDENKREISES KEINE ABGRENZUNG BESTEHT ". IM GLEICHEN SCHRIFTSTÜCK WIRD AUSGEFÜHRT : " DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DIESEN BEIDEN GRUPPEN VERFOLGT DEN ZWECK, EINE RATIONALISIERUNG DES ABSATZES HERBEIZUFÜHREN, INDEM DIE ZAHL DER GROSSHÄNDLER ERSTER HAND, MIT DENEN DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DIREKT VERKEHREN, BESCHRÄNKT WIRD. "

AUS DIESER ERKLÄRUNG GEHT HERVOR, DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM GROSSHANDEL ERSTER UND ZWEITER HAND NICHT OBJEKTIVEN ERFORDERNISSEN TECHNISCHER ODER WIRTSCHAFTLICHER ART, SONDERN LEDIGLICH EINER HERGEBRACHTEN ÜBUNG ENTSPRICHT.

DIE VORTEILE, WELCHE FÜR DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DARAUS ERWACHSEN, DASS SIE MIT DER GERINGSTMÖGLICHEN ZAHL VON GROSSHÄNDLERN IN VERKEHR TRETEN, VERMÖGEN DIE DEM HANDEL AUF DIESE WEISE AUFGEZWUNGENE EINSCHRÄNKUNG NICHT HINLÄNGLICH ZU RECHTFERTIGEN, DIES UM SO WENIGER, ALS DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN GERADE ZU DEM ZWECK GESCHAFFEN WORDEN SIND, DIE ZECHEN DER LAST EINER EIGENEN VERTRIEBSORGANISATION FÜR DEN ABSATZ IHRER FÖRDERUNG ZU ENTHEBEN, UND ALS FERNER DIE TATSACHE, DASS DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DIE FUNKTION DER BELIEFERUNG DER GROSSHÄNDLER ZUKOMMT, AUSSCHLAGGEBEND FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN GEMEINSAMEN VERKAUF WAR.

DIE KLAGENDE FIRMA NOLD BEHAUPTET ÜBERDIES, DURCH DIE 20 000-TONNEN-GRENZE SEIEN DIE HÄNDLER IM ERGEBNIS GEZWUNGEN, KOHLE VON ALLEN DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZU BEZIEHEN. IN DEN ERWAEGUNGEN ZUR ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE HOHE BEHÖRDE FESTGESTELLT, DAS VON IHR AUFGEHOBENE 60 000-TONNEN-KRITERIUM HABE PRAKTISCH DAZU GEFÜHRT, DASS DIE MEHRZAHL DER EINE ZULASSUNG ALS GROSSHÄNDLER ERSTER HAND ANSTREBENDEN HÄNDLER SICH UM ZULASSUNG BEI ALLEN DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN HABE BEMÜHEN MÜSSEN, DA IN EINER GROSSEN ZAHL VON FÄLLEN UND INSBESONDERE IN BESTIMMTEN VERKAUFSBEZIRKEN LEDIGLICH RUHRKOHLE VERBRAUCHT WERDE; DIESES KRITERIUM - SO DIE HOHE BEHÖRDE - FÜHRE " DAZU, DASS DIE UNABHÄNGIGKEIT DER VERKAUFSGESELLSCHAFTEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD ".

S. 927

DIE UNABHÄNGIGKEIT DER DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN WAR EINE WESENTLICHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE IN FRAGE STEHENDEN GENEHMIGUNGEN VON VEREINBARUNGEN ÜBER GEMEINSAMEN VERKAUF; JEDE EINSCHRÄNKUNG, WELCHE DIESE UNABHÄNGIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE, IST ZU UNTERSAGEN. OBWOHL DIE 20 000-TONNEN-GRENZE WENIGER EINSCHRÄNKEND IST ALS DIE BISHERIGE GRENZE, WEIST SIE DOCH, WENN AUCH IN GERINGEREM UMFANG, IMMER NOCH DEN VORSTEHEND AUFGEZEIGTEN NACHTEIL AUF. DEN GENEHMIGTEN VEREINBARUNGEN WOHNT DIE TENDENZ INNE, AUF DEM UMWEG ÜBER DIE 20 000 - TONNEN-KLAUSEL ALLGEMEIN ODER ZUMINDEST TATSÄCHLICH DEN ABSATZ VON RUHRKOHLE ZU BEGÜNSTIGEN. BEZIEHT NÄMLICH EIN HÄNDLER DIE 20 000 TONNEN NICHT VON EINER EINZIGEN VERKAUFSGESELLSCHAFT, SO IST ER, WENN ER DIE FÜR DIE ZULASSUNG BEI DIESER VERKAUFSGESELLSCHAFT ERFORDERLICHEN 6 000 NICHT ÜBERSCHREITEN WILL, IN DER MEHRZAHL DER FÄLLE GEZWUNGEN, DIE RESTLICHEN 14 000 TONNEN VON DEN ANDEREN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZU BEZIEHEN. AUF DIESE WEISE BEGÜNSTIGEN DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DURCH DAS ZUSAMMENSPIEL DER DREI INSOWEIT ÜBEREINSTIMMENDEN VEREINBARUNGEN EINANDER GEGENSEITIG, WAS IM WIDERSPRUCH ZU EINER DER TRAGENDEN VORAUSSETZUNGEN DER ERTEILTEN GENEHMIGUNG STEHT, DASS NÄMLICH DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN IM GEGENSEITIGEN WETTBEWERB STEHEN SOLLEN.

AUS DEN ANTWORTEN DER BEKLAGTEN AUF DIE FRAGEN DES GERICHTSHOFES GEHT ZWAR HERVOR, DASS EINE GEWISSE ANZAHL ZUGELASSENER HÄNDLER NICHT BEI ALLEN DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZUGELASSEN ZU SEIN BRAUCHTE, UM JENE GRENZE ZU ERREICHEN, DOCH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIES NUR DER FALL IST BEI HÄNDLERN, DIE NICHT LEDIGLICH STEINKOHLE, SONDERN AUCH BRAUNKOHLE UND GASKOKS ABSETZEN. DA DIESER WEG SOMIT DENJENIGEN HÄNDLERN VERSCHLOSSEN IST, WELCHE LEDIGLICH STEINKOHLE BEZIEHEN, WERDEN DIESE IN DER MEHRZAHL DER FÄLLE GEZWUNGEN, ENTWEDER VON EINER EINZIGEN VERKAUFSGESELLSCHAFT MINDESTENS 20 000 TONNEN ZU BEZIEHEN ODER ABER SICH VON ALLEN DREI VERKAUFSGESELLSCHAFTEN BELIEFERN ZU LASSEN.

S. 928

ZU B ) EINE EINENGUNG DES KREISES DER DIREKTBEZIEHER AUF SOLCHE KUNDEN, BEI DENEN DIE IN FRAGE STEHENDE VERKAUFSGESELLSCHAFT MIT BESTELLUNGEN VON NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG RECHNEN KANN, IST SELBSTVERSTÄNDLICH GEEIGNET, DIE RATIONALISIERUNG DES VERTRIEBES IN SACHDIENLICHER WEISE ZU FÖRDERN; AUF DER ANDEREN SEITE IST JEDOCH NICHT DARGETAN, DASS DIE BREITE DES ARTEN - UND SORTENFÄCHERS IN KOHLE, ÜBER DEN DIE BETROFFENEN HÄNDLER VERFÜGEN, OFFENSICHTLICH EIN MERKMAL DARSTELLT, ANHAND DESSEN DIE ABGRENZUNG DER ZUM DIREKTBEZUG ZUGELASSENEN HÄNDLER VORGENOMMEN WERDEN KÖNNTE.

OHNE DAMIT ZUR FRAGE DER BERECHTIGUNG DIESES MERKMALS STELLUNG ZU NEHMEN, IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG, DASS DESSEN HERANZIEHUNG EINE GENAUERE UND VOLLSTÄNDIGERE BEGRÜNDUNG ERFORDERT.

ZU C ) SELBST WENN DER NACHWEIS FÜR DIE NOTWENDIGKEIT EINER BESCHRÄNKUNG DES KREISES DER DIREKTBEZIEHER AUF SOLCHE HÄNDLER, DIE ÜBER EINEN BREITEN ARTEN - UND SORTENFÄCHER VERFÜGEN, ERBRACHT WÜRDE, ERHÖBE SICH DIE FRAGE, WESHALB ARTIKEL 6 ZIFFER 3 DER ENTSCHEIDUNG NR. 17/59 IN DER FASSUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IN DIESEM ZUSAMMENHANG NICHT FÜR AUSREICHEND ERACHTET WORDEN IST. DENN AUF GRUND DIESER MIT DEN VORLIEGENDEN KLAGEN NICHT ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNG SIND DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN IN DER LAGE, DIE BELIEFERUNG SOLCHER HÄNDLER ABZULEHNEN, DIE JENEN ARTEN - UND SORTENFÄCHER NICHT AUFWEISEN, UND DIES UNABHÄNGIG VON DEN MENGENKRITERIEN.

IN DIESER HINSICHT LÄSST DIE BEGRÜNDUNG JEDE SACHDIENLICHE FESTSTELLUNG VERMISSEN.

AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN GEHT HERVOR, DASS DIE AUFRECHTERHALTUNG DES 30 000 - ( 20 000 -) TONNEN-KRITERIUMS NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET IST.

ZU D ) AUS DER VORSTEHENDEN FESTSTELLUNG, DASS DIE GENEHMIGUNG DES KRITERIUMS " GEMEINSCHAFTSKOHLE " UNZULÄNGLICH BEGRÜNDET IST, ERGIBT SICH, DASS DIESE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG EBENSOWENIG EINE NACHPRÜFUNG DER FRAGE GESTATTET, OB DIE HOHE BEHÖRDE DIESES KRITERIUM MIT FUG UND RECHT VON 30 000 AUF 20 000 TONNEN HERABGESETZT HAT. INFOLGEDESSEN IST AUCH DIE RÜGE DER VERKAUFSGESELLSCHAFTEN IN DIESEM PUNKT ALS BEGRÜNDET ANZUERKENNEN; ES IST IHR DAHER STATTZUGEBEN.

S. 929

ZU E ) DIE HERABSETZUNG DES KRITERIUMS " KOHLE DER VERKAUFSGESELLSCHAFT " VON 9 000 AUF 6 000 TONNEN WIRD IN DER BEGRÜNDUNG LEDIGLICH AUF FOLGENDE ERWAEGUNG GESTÜTZT : " BEI DER BEMESSUNG DIESER MENGE WIRD BERÜCKSICHTIGT, DASS DIE VOR ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTEHENDEN ORGANISATIONEN FÜR DEN ABSATZ VON RUHRKOHLE EINEN GROSSHÄNDLER BEI EINEM ABSATZ VON 6 000 TONNEN RUHRKOHLE JÄHRLICH ZUM BEZUG ZUGELASSEN HATTEN. "

DIESE BEGRÜNDUNG IST NICHT STICHHALTIG.

DIE BLOSSE BEZUGNAHME AUF DIE VOR ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTEHENDE REGELUNG VERMAG DIE ENTSCHEIDUNG NICHT ZU TRAGEN, DA ZWISCHEN DEN DAMALIGEN UND DEN HEUTIGEN VERHÄLTNISSEN, WIE ALLGEMEIN BEKANNT, ERHEBLICHE VERSCHIEDENHEITEN BESTEHEN. INSBESONDERE IST ES NICHT ANGÄNGIG, OHNE GENAUE BEGRÜNDUNG GLEICHZUSTELLEN :

- EINE REGELUNG, DIE FÜR EINEN NATIONALEN MARKT GALT, MIT EINER FÜR EINEN BETRÄCHTLICH ERWEITERTEN MARKT BESTIMMTEN REGELUNG;

- EINE REGELUNG, DIE IN EINER DURCH NORMALE KONJUNKTUR ODER SOGAR DURCH MANGELLAGE GEKENNZEICHNETEN PERIODE EINGEFÜHRT WURDE, MIT EINER REGELUNG, DIE IN EINER PERIODE DER ABSATZSCHWIERIGKEITEN GESCHAFFEN WURDE;

- EINE REGELUNG, DIE UNTER DEM EINFLUSS EINES BESATZUNGSREGIMES ENTSTANDEN IST, MIT EINER REGELUNG, DIE UNTER NORMALEN POLITISCHEN VERHÄLTNISSEN INS AUGE GEFASST WIRD.

DA DIE HERABSETZUNG DES KRITERIUMS " KOHLE DER VERKAUFSGESELLSCHAFT " NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET IST, KANN DER DIESBEZUEGLICHEN RÜGE DER VERKAUFSGESELLSCHAFTEN DER ERFOLG NICHT VERSAGT BLEIBEN. DAMIT ERÜBRIGT ES SICH, AUF DIE VON DER I. NOLD KG GEGEN DASSELBE KRITERIUM GERICHTETE RÜGE EINZUGEHEN.

B. - ZU DEN KLAGEGRÜNDEN DER VERLETZUNG DES VERTRAGES UND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS

IN ANBETRACHT DER VORSTEHEND DARGELEGTEN RECHTSGRÜNDE BEDARF ES KEINES EINGEHENS AUF DIE VON DEN KLAEGERINNEN VORGETRAGENEN SONSTIGEN RÜGEN; EINE AUSNAHME ALLERDINGS GILT FÜR ZWEI RÜGEN DER VERKAUFSGESELLSCHAFTEN, WELCHE DAS 60 000-TONNEN-KRITERIUM BETREFFEN UND SELBSTÄNDIG NEBEN DEM VORSTEHEND BEREITS ZURÜCKGEWIESENEN VORWURF STEHEN, SOWIE FÜR DIE RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS.

S. 930

1. ZUR RÜGE DER VERLETZUNG DES VERTRAGES

DIE HOHE BEHÖRDE DARF VEREINBARUNGEN ÜBER SPEZIALISIERUNG ODER ÜBER GEMEINSAMEN EIN - UND VERKAUF LEDIGLICH DANN GENEHMIGEN, WENN SIE FESTSTELLT, DASS SÄMTLICHE NACH ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN. DIE HOHE BEHÖRDE IST DER AUFFASSUNG GEWESEN, SIE MÜSSE DAS 60 000-TONNEN-KRITERIUM BESEITIGEN, DA SIE FESTGESTELLT HATTE, DIESEM KRITERIUM WOHNE DIE TENDENZ INNE, DEN NORMALEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZU VERHINDERN, EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU VERFÄLSCHEN, WOMIT DIE GENEHMIGTE VEREINBARUNG EINERSEITS WEITERGEHENDE EINSCHRÄNKUNGEN ZUR FOLGE HATTE, ALS DIES IHR ZWECK ERFORDERTE, UND ANDERERSEITS IM WIDERSPRUCH ZU DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 65 PARAGRAPH 2 BUCHSTABE C STAND. DIE HOHE BEHÖRDE HAT DIE UNTERSAGUNG DIESES KRITERIUMS DURCH EINE AUSREICHENDE UND ANGEMESSENE BEGRÜNDUNG GERECHTFERTIGT UND DAHER NICHT GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 65 VERSTOSSEN. DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN HABEN DEN NACHWEIS FÜR IHR VORBRINGEN NICHT ERBRACHT.

2. ZUR RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS

HILFSWEISE MACHEN DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN GELTEND, IN DER ABLEHNUNG DER HOHEN BEHÖRDE, DIE BIS ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GELTENDEN MENGENKRITERIEN ZU GENEHMIGEN, SEI EIN ERMESSENSMISSBRAUCH ZU ERBLICKEN. DIE HOHE BEHÖRDE HABE, GESTÜTZT AUF DIE IHR ZUSTEHENDEN GENEHMIGUNGSBEFUGNISSE, VERSUCHT, EINE NEUE HANDELSREGELUNG MIT EINEM VON DER BISHER GELTENDEN HANDELSREGELUNG VÖLLIG VERSCHIEDENEN INHALT ZU ERZWINGEN. SIE HABE DAMIT VON IHREN BEFUGNISSEN IN VERFOLGUNG EINES UNZULÄSSIGEN ZWECKS, NÄMLICH ZUR DURCHFÜHRUNG EINER POLITIK DER MITTELSTANDSFÖRDERUNG, GEBRAUCH GEMACHT; DIES STEHE IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 65, DER KEINE GRUNDLAGE FÜR EINE WIRTSCHAFTS - ODER SOZIALPOLITIK ABGEBE.

S. 931

DIE BEKLAGTE BESTREITET DIESE BEHAUPTUNGEN. SIE FÜHRT AUS, MIT DER HERABSETZUNG DER MENGENKRITERIEN HABE SIE EINEN EINZIGEN ZWECK VERFOLGT, NÄMLICH DIE WAHRUNG VON ARTIKEL 65 DES VERTRAGES.

DAS VORBRINGEN DER VERKAUFSGESELLSCHAFTEN KANN NICHT DURCHGREIFEN. SIE ERBRINGEN NICHT DEN NACHWEIS, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DER AUFERLEGUNG DER NEUEN HANDELSREGELUNG EIN ANDERES ZIEL VERFOLGT HAT ALS DASJENIGE, ZU DEM IHR DURCH ARTIKEL 65 GENEHMIGUNGSBEFUGNISSE ERTEILT WORDEN SIND.

ES BESTEHEN WEDER BEWEISE NOCH ÜBERHAUPT ANHALTSPUNKTE DAFÜR, DASS DIE HOHE BEHÖRDE EINE POLITIK DER MITTELSTANDSFÖRDERUNG VERFOLGTE. DIE VERKAUFSGESELLSCHAFTEN FÜHREN IN DIESEM ZUSAMMENHANG KEINERLEI TATSACHEN INS FELD, WELCHE IHRE BEHAUPTUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN VERMÖCHTEN. SELBST DER UMSTAND, DASS EINE EHER BESCHRÄNKTE ZAHL VON MITTLEREN GROSSHÄNDLERN DIE MÖGLICHKEIT DES ZUGANGS ZUR PRODUKTION BESITZT UND NICHT VOM DIREKTBEZUG AUSGESCHLOSSEN IST, LÄSST NICHT VON SICH AUS SCHON AUF EINE POLITIK DER MITTELSTANDSFÖRDERUNG SCHLIESSEN. EINE VERMUTUNG FÜR DAS VORLIEGEN EINER DERARTIGEN POLITIK KÖNNTE ÜBERDIES NUR AUS EINEM GESAMTZUSAMMENHANG HINLÄNGLICH KLAR BEZEICHNETER VORAUSSETZUNGEN UND UMSTÄNDE HERGELEITET WERDEN, DIE VORLIEGEND NICHT GEGEBEN SIND.

INFOLGEDESSEN GREIFT DIESER KLAGEGRUND NICHT DURCH.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU VERURTEILEN; HIERBEI KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT.

DA JEDE PARTEI HINSICHTLICH EINES TEILS IHRER ANTRAEGE UNTERLEGEN IST, SIND DIE KOSTEN DERART GEGENEINANDER AUFZUHEBEN, WIE DIES NACHSTEHEND IN DER URTEILSFORMEL BESTIMMT WIRD.

NACH KENNTNISNAHME VON DEN SCHRIFTSÄTZEN DER PARTEIEN,

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGEN NR. 36/59, 37/59 UND 38/59 SIND ZULÄSSIG.

2. DIE KLAGE NR. 40/59 IST MIT AUSNAHME DES HILFSANTRAGS ZULÄSSIG.

3. ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 36/59 VOM 17. JUNI 1959 WIRD INSOWEIT FÜR NICHTIG ERKLÄRT, ALS DURCH IHN ARTIKEL 6 ZIFFERN 1 UND 2 SOWIE ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 17/59 VOM 18. FEBRUAR 1959 ERSETZT WERDEN.

4. IN DEN RECHTSSACHEN NR. 36/59, 37/59 UND 38/59 WERDEN DIE KOSTEN IN DER WEISE GEGENEINANDER AUFGEHOBEN, DASS DIE BEKLAGTE IHRE EIGENEN KOSTEN SOWIE DIE HÄLFTE DER KOSTEN JEDER KLAEGERIN TRAEGT, WÄHREND DER VERBLEIBENDE BETRAG ZU LASTEN DER KLAEGERINNEN GEHT.

5. IN DER RECHTSSACHE NR. 40/59 WERDEN DIE KOSTEN IM GLEICHEN VERHÄLTNIS GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.

Ende der Entscheidung

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