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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1963
Aktenzeichen: 36-62
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag, Entscheidung Nr. 22/54, Entscheidung Nr. 14/55
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 80 | |
Entscheidung Nr. 22/54 | |
Entscheidung Nr. 14/55 |
HAT EIN FEHLERHAFTES VERHALTEN DER VERWALTUNG EINEN IRRTUM HERVORGERUFEN UND IST DADURCH EIN SCHADEN ENTSTANDEN, SO BESTEHT NUR DANN EIN UNMITTELBARER URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM FEHLERHAFTEN VERHALTEN UND DEM SCHADEN, WENN DIESES VERHALTEN BEI EINEM VERSTÄNDIG DENKENDEN MENSCHEN EINEN SOLCHEN IRRTUM HERVORRUFEN KONNTE UND MUSSTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1963. - SOCIETE DES ACIERIES DU TEMPLE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 36-62.
Entscheidungsgründe:
S. 637
ZUR BEGRÜNDETHEIT
DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, BEI DER ABFASSUNG UND ANWENDUNG DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE UMSTRITTENE AUSGLEICHSEINRICHTUNG EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN ZU HABEN. DIESER FEHLER HABE DIE RECHTSVORGÄNGERIN DER KLAEGERIN, DIE SNUPAT, ZU DER IRRIGEN ÜBERZEUGUNG VERLEITET, SIE SEI FÜR DIE SCHROTTMENGEN, DIE SIE VON DER REGIE RENAULT BEZOGEN HAT, VON AUSGLEICHSBEITRAEGEN FREIGESTELLT. DEMGEMÄSS HABE DIE SNUPAT IHRE GESCHÄFTE IN EINER WEISE GEFÜHRT, DIE SICH SPÄTER ALS NACHTEILIG ERWIESEN HABE.
S. 638
ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN, OB - WIE DIE KLAEGERIN BEHAUPTET - DER GELTEND GEMACHTE SCHADEN AUF DAS DER BEKLAGTEN VORGEWORFENE VERHALTEN ZURÜCKZUFÜHREN IST, OB ALSO ZWISCHEN DEM BEHAUPTETEN FEHLER UND DIESEM SCHADEN TATSÄCHLICH EIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG BESTEHT. HIERBEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN, OB DAS VERHALTEN DER BEKLAGTEN TATSÄCHLICH DEN GENANNTEN IRRTUM HERVORGERUFEN HAT; WESENTLICH IST ALLEIN, OB DIESES VERHALTEN BEI EINEM VERSTÄNDIG DENKENDEN ADRESSATEN EINEN SOLCHEN IRRTUM HERVORRUFEN KONNTE UND MUSSTE.
DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN, DIE ZEITLICH AUFEINANDERFOLGENDE REGELUNGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZUM GEGENSTAND HATTEN ( 22/54, 14/55 UND 2/57 ), SIND DABEI NICHT IM LICHTE DER SPÄTEREN RECHTSPRECHUNG, SONDERN NACH DER LAGE IM ZEITPUNKT IHRER VERÖFFENTLICHUNG ZU BEURTEILEN.
OBWOHL DIESE ENTSCHEIDUNGEN DEN KONZERNSCHROTT NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTEN, MUSSTEN EINIGE IHRER VORSCHRIFTEN DEN UNTERNEHMEN DIE ANNAHME NAHELEGEN, DASS ER NICHT AUSGENOMMEN WAR. DIES TRIFFT VOR ALLEM FÜR DIE BESTIMMUNGEN ZU, DIE ZUR ABGRENZUNG DES KREISES DER BEITRAGSPFLICHTIGEN DEN BEGRIFF DES " UNTERNEHMENS " IM SINNE VON ARTIKEL 80 EGKS-VERTRAG VERWENDETEN. DIESER BEGRIFF, DER DIE TRAEGER VON RECHTEN UND PFLICHTEN KENNZEICHNET, STELLT AUF DIE MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT AUSGESTATTETE WIRTSCHAFTSEINHEIT AB, SOWEIT SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG NICHTS ANDERES ERGIBT. HINZU KOMMT, DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN 22/54 UND 14/55 DEN BEITRAGSPFLICHTIGEN SCHROTT DURCH DEN AUSDRUCK " ZUKAUF " ABGRENZTEN, DER ZUMINDEST DIE MÖGLICHKEIT, WENN NICHT DIE WAHRSCHEINLICHKEIT NAHELEGTE, DASS SICH DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG AUF JEDEN KAUF UND JEDES ÄHNLICHE RECHTSGESCHÄFT ZWISCHEN RECHTLICH SELBSTÄNDIGEN UNTERNEHMEN ERSTRECKTE. DIESE MÖGLICHKEIT WAR UM SO MEHR IN BETRACHT ZU ZIEHEN, ALS DIE ENTSCHEIDUNG 2/57 ÜBERDIES ZUR NÄHEREN BESTIMMUNG DES FREIGESTELLTEN SCHROTTS DEN BEGRIFF " EIGENAUFKOMMEN " BENUTZTE UND SICH DAMIT AN DEN RECHTSBEGRIFF DES " EIGENTUMS " ANLEHNTE.
WENN DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN BEI DEN UNTERNEHMEN AUCH ZWEIFEL ENTSTEHEN LASSEN KONNTEN, SO WAREN SIE NACH ALLEDEM DOCH NICHT GEEIGNET, IHNEN DIE GEWISSHEIT ZU GEBEN, DASS DER FRAGLICHE SCHROTT VON DER AUSGLEICHSABGABE FREIGESTELLT SEI. DIE KLAEGERIN MACHT SELBST GELTEND, DIE SNUPAT HABE DIESE FRAGE MIT SCHREIBEN VOM 19. OKTOBER 1956 DER BEKLAGTEN VORGELEGT, OHNE EINE ANTWORT ZU ERHALTEN. DIES ZEIGT, DASS DIE SNUPAT MIT DER MÖGLICHKEIT EINER BEITRAGSPFLICHT RECHNETE. WENN SIE ES DENNOCH NICHT FÜR ANGEBRACHT ERACHTET HAT, DIE NOTWENDIGEN VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN, UM GEGEBENENFALLS IHREN VERPFLICHTUNGEN GENÜGEN ZU KÖNNEN, UND WENN SIE INFOLGEDESSEN IHREN GESTEHUNGSPREIS UNRICHTIG BERECHNET HAT, SO WAR IHRE EIGENE MANGELNDE VORAUSSICHT DIE UNMITTELBARE URSACHE FÜR DIE NACHTEILE, DIE DIE KLAEGERIN NUNMEHR ALS SCHADEN GELTEND MACHT.
S. 639
WEITERHIN IST ZU PRÜFEN, OB DAS VERHALTEN DER BEKLAGTEN BEI DER ANWENDUNG DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN GEEIGNET WAR, DIE KLAEGERIN ZU EINEM IRRTUM ZU VERLEITEN.
IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERHEBT DIE KLAEGERIN ZUNÄCHST DEN VORWURF, DIE BEKLAGTE HABE IN IHREM SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 NUR DAS " EIGENAUFKOMMEN " NÄHER BESTIMMT UND DADURCH ZWEIFEL ÜBER DIE WIRKLICHE BEDEUTUNG DES AUSDRUCKS " ZUKAUFSCHROTT " FORTBESTEHEN LASSEN.
DER ZWECK DIESER BEGRIFFSBESTIMMUNG BESTAND ERSICHTLICH DARIN, DEN FREIGESTELLTEN SCHROTT ABZUGRENZEN. IHR WAR DAHER E CONTRARIO ZU ENTNEHMEN, DASS DIE BEKLAGTE DEN GESAMTEN SCHROTT, DER JENER DEFINITION NICHT ENTSPRACH, ALS BEITRAGSPFLICHTIG ANSAH. DER VORWURF DER KLAEGERIN IST SOWEIT NICHT BEGRÜNDET.
DIE KLAEGERIN BEMÄNGELT SODANN DIE " VERZÖGERUNGEN UND UNSICHERHEITEN " BEI DER NÄHEREN BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " EIGENAUFKOMMEN ".
WIE BEREITS FESTGESTELLT, KONNTEN JEDOCH DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN, AUCH BEVOR SIE DURCH DIE BEKLAGTE AUSGELEGT WORDEN WAREN, DEN BETROFFENEN KEINERLEI GEWISSHEIT GEBEN. DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH GELTEND, DIE BEWILLIGUNG BESTIMMTER FREISTELLUNGEN UND DIE WEIGERUNG, DIESE WIEDER ZURÜCKZUNEHMEN, HÄTTEN DIE SNUPAT IN DER AUFFASSUNG BESTÄRKT, DASS DER FRAGLICHE SCHROTT NICHT BEITRAGSPFLICHTIG SEI.
S. 640
DAS SCHREIBEN VOM 17. APRIL 1958 HAT JEDOCH EINDEUTIG KLARGESTELLT, DASS DIE BEKLAGTE NUR DENJENIGEN SCHROTT DEM EIGENAUFKOMMEN GLEICHSTELLEN WOLLTE, DER ZWISCHEN " ÖRTLICH ZUSAMMENGESCHLOSSEN " UNTERNEHMEN UMLIEF. DAHER KONNTE DIE SNUPAT, DEREN WERKE MIT DENJENIGEN DER REGIE RENAULT NICHT ÖRTLICH ZUSAMMENGESCHLOSSEN WAREN, VERNÜNFTIGERWEISE NICHT DAMIT RECHNEN, DASS IHR EINE FREISTELLUNG BEWILLIGT WERDEN WÜRDE. SIE KONNTE ALLENFALLS HOFFEN, DASS DIE WEIGERUNG, ANDEREN ALS DEN IN DEM ERWÄHNTEN SCHREIBEN GENANNTEN " KONZERNSCHROTT " FREIZUSTELLEN, FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN WÜRDE. AUCH INSOFERN BESTAND SOMIT WEDER EINE SICHERHEIT NOCH AUCH NUR EINE WAHRSCHEINLICHKEIT.
DAS ERSTE SNUPAT-URTEIL HAT IM ÜBRIGEN JENE HOFFNUNG ZUNICHTE GEMACHT; DER GERICHTSHOF HAT FESTGESTELLT, DASS DER SCHROTT, DEN DIE SNUPAT VON DER REGIE RENAULT BEZOG, DEM AUSGLEICH UNTERLAG. DIE SPÄTERE WEIGERUNG DER BEKLAGTEN, DIE BEWILLIGTEN FREISTELLUNGEN ZU WIDERRUFEN, WAR DESHALB IN KEINER WEISE GEEIGNET, DIE SNUPAT ÜBER IHRE EIGENE LAGE ZU TÄUSCHEN. DIE VORLIEGENDE RÜGE IST DAHER GLEICHFALLS UNBEGRÜNDET.
NACH ALLEDEM BESTEHT ZWISCHEN DEM DER BEKLAGTEN VORGEWORFENEN VERHALTEN UND DEM BEHAUPTETEN SCHADEN KEIN UNMITTELBARER URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG. DIE KLAGE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN UND HAT DAHER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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