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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1981
Aktenzeichen: 36-80
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE NOTWENDIGKEIT , ZU EINER DEM NATIONALEN GERICHT NÜTZLICHEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU GELANGEN , MACHT ES ERFORDERLICH , DEN RECHTLICHEN RAHMEN ZU UMREISSEN , IN DEN SICH DIE ERBETENE AUSLEGUNG EINFÜGEN SOLL. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT KANN ES JE NACH DER GESTALTUNG DES FALLES VON VORTEIL SEIN , WENN ZUM ZEITPUNKT DER VORLAGE AN DEN GERICHTSHOF DER SACHVERHALT UND DIE AUSSCHLIESSLICH NACH NATIONALEM RECHT ZU BEURTEILENDEN FRAGEN GEKLÄRT SIND , SO DASS DER GERICHTSHOF SICH ÜBER ALLE TATSACHEN- UND RECHTSFRAGEN UNTERRICHTEN KANN , AUF DIE ES BEI DER VON IHM VORZUNEHMENDEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS MÖGLICHERWEISE ANKOMMT.

DURCH DIESE ERWAEGUNGEN WIRD JEDOCH KEINESFALLS DAS ERMESSEN DER NATIONA LEN GERICHTE BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE , IN WELCHEM STADIUM EINES BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHRENS DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT WERDEN SOLL , EINGESCHRÄNKT.

2. EINE VORÜBERGEHEND ERHOBENE NATIONALE STEUER , DIE IM RAHMEN EINER EINKOMMENSPOLITIK ZUR VERTEILUNG DER STEUERLAST AUF DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN DER ERWERBSTÄTIGEN BEVÖLKERUNG VON DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN GETRAGEN WERDEN SOLL , ABER IN FORM EINER INDIREKTEN STEUER AUF DEN WERT BESTIMMTER , UNTER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN FALLENDER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZU DEM ZEITPUNKT ERHOBEN WIRD , ZU DEM DIESE ERZEUGNISSE ZUR VERARBEITUNG , LAGERUNG ODER AUSFUHR GELIEFERT WERDEN , UND DIE VON DEN EXPORT- , VERARBEITUNGS- ODER LAGERHALTUNGSUNTERNEHMEN ZU ENTRICHTEN IST , DIE IHRERSEITS DEN DER STEUER ENTSPRECHENDEN BETRAG VON DEN ERZEUGERN ZURÜCKFORDERN KÖNNEN , IST GRUNDSÄTZLICH NICHT MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE AGRARPOLITIK ODER MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION UNVEREINBAR.

EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT WÄRE JEDOCH ZU BEJAHEN , SOWEIT DURCH DIE STEUER DAS FUNKTIONIEREN DER IM RAHMEN DER JEWEILIGEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENEN MECHANISMEN DER PREISBILDUNG UND DER REGULIERUNG DER MARKTVERSORGUNG BEHINDERT WÜRDE.

ES IST SACHE DER NATIONALEN GERICHTE ZU BEURTEILEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE STEUER , ÜBER DIE SIE ZU BEFINDEN HABEN , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN ERZEUGT.

3. EINE STEUER FÄLLT SELBST DANN NICHT UNTER DAS VERBOT VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE , WENN SIE AUF LEBEND EXPORTIERTE ERZEUGNISSE DER VIEHZUCHT ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIESE ZUR AUSFUHR GELIEFERT WERDEN , ERHOBEN WIRD , SOFERN SIE AUCH AUF NICHT EXPORTIERTE SOLCHE ERZEUGNISSE SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ZU DEM ZEITPUNKT ERHOBEN WIRD , ZU DEM SIE ZUR SCHLACHTUNG GELIEFERT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. MAERZ 1981. - IRISH CREAMERY MILK SUPPLIERS ASSOCIATION UND ANDERE GEGEN IRISCHE REGIERUNG UND ANDERE. - MARTIN DOYLE UND ANDERE GEGEN IRISCHEN PREMIERMINISTER UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM IRISCHEN HIGH COURT. - NATIONALE ABGABEN AUF INLAENDISCHE AGRARERZEUGNISSE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 36 UND 71-80.

Entscheidungsgründe:

1 DER IRISCHE HIGH COURT HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. OKTOBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. JANUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DAVON BETRIFFT EINE DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG , WÄHREND DIE ANDERE DARAUF GERICHTET IST , KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ERHALTEN , DIE DER HIGH COURT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE BENÖTIGT , OB EINE VON DER IRISCHEN REGIERUNG 1979 VORÜBERGEHEND AUF DEN WERT BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ERHOBENE 2%IGE STEUER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IM EINKLANG STAND. DASSELBE GERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 29. NOVEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6. MÄRZ 1980 , IN EINEM ANDEREN BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT PRAKTISCH DIESELBEN FRAGEN NOCH EINMAL VORGELEGT.

2 NACH DEN AKTEN WURDE DIE STRITTIGE STEUER VOM 1. MAI BIS 31. DEZEMBER 1979 AUF FRISCHMILCH UND LEBENDE RINDER UND VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER 1979 AUF VERSCHIEDENE GETREIDEARTEN , NÄMLICH WEIZEN , HAFER UND GER STE , SOWIE AUF ZUCKERRÜBEN ERHOBEN. VORBEHALTLICH BESTIMMTER AUSNAHMEN VOR ALLEM SOZIALER ART WAR DIE STEUER AUF DIESE ERZEUGNISSE ZU DEM ZEITPUNKT ZU ERHEBEN , IN DEM SIE ZUR VERARBEITUNG , LAGERUNG ODER AUSFUHR GELIEFERT WURDEN. AUF IMPORTIERTE ERZEUGNISSE MIT AUSNAHME VON SEIT MEHR ALS 14 TAGEN IN IRLAND BEFINDLICHEN RINDERN , DIE ALS EINHEIMISCHE TIERE GALTEN , WURDE SIE NICHT ERHOBEN. DIE STEUER WAR ENTWEDER VOM EXPORTEUR ODER VON DEM VERARBEITUNGS- ODER LAGERHALTUNGSUNTERNEHMEN AN DIE REVENÜ COMMISSIONERS ( FINANZBEHÖRDEN ) ZU ZAHLEN. DA SIE VON DEN ERZEUGERN ZU TRAGEN SEIN SOLLTE , SAHEN DIE REGIERUNGSVERORDNUNGEN , DURCH DIE SIE EINGEFÜHRT WORDEN WAR , VOR , DASS DIE EXPORTEURE UND DIE UNTERNEHMEN GEGEN DIE ERZEUGER EINEN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DES STEUERBETRAGS HATTEN.

3 ZWEI VERBÄNDE IRISCHER AGRARERZEUGER SOWIE MEHRERE VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN UND EIN VIEHEXPORTEUR ERHOBEN KLAGE GEGEN DIE IRISCHE REGIERUNG ZUM HIGH COURT , UM DIE UNVEREINBARKEIT DER STEUER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTSTELLEN ZU LASSEN. DA BEIDE RECHTSSTREITIGKEITEN SEINER ANSICHT NACH HAUPTSÄCHLICH DIE AUSLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN BETREFFEN , HAT DAS NATIONALE GERICHT BESCHLOSSEN , DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN , OHNE ZUVOR DEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN U. A. HINSICHTLICH DER FUNKTION UND DER AUSWIRKUNGEN DER STEUER STRITTIGEN SACHVERHALT ZU KLÄREN. DA DIE IRISCHE REGIERUNG GELTEND GEMACHT HATTE , FÜR EINE VORLAGE AN DEN GERICHTSHOF SEI ES IM DERZEITIGEN VERFAHRENSSTADIUM ZU FRÜH , HAT DER HIGH COURT IN SEINE VORLAGEBESCHLÜSSE EINE EINLEITENDE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG AUFGENOMMEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

4 DIE ERSTE FRAGE DES IRISCHEN HIGH COURT LAUTET :

' ' HAT DER HIGH COURT DAS ERMESSEN , DAS IHM ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINRÄUMT , RECHTMÄSSIG AUSGEUEBT , ALS ER SCHON IM JETZIGEN VERFAHRENSSTADIUM BESCHLOSS , DIE FRAGE 2 DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF VORZULEGEN?

' '

5 VOR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEN RAHMEN FÜR EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF SCHAFFT , DIE VON EINER VERTEILUNG DER AUFGABEN ZWISCHEN IHNEN AUSGEHT. AUS ABSATZ 2 DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH KLAR , DASS ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS IST , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , IN WELCHEM VERFAHRENSSTADIUM ES DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORLEGEN SOLL.

6 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 244/78 ( UNION LAITIERE NORMANDE , SLG. 1979 , 2663 ) FESTGESTELLT HAT , MACHT ES DIE NOTWENDIGKEIT , ZU EINER DEM NATIONALEN GERICHT NÜTZLICHEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU GELANGEN , ERFORDERLICH , DEN RECHTLICHEN RAHMEN ZU UMREISSEN , IN DEN SICH DIE ERBETENE AUSLEGUNG EINFÜGEN SOLL. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT KANN ES JE NACH DER GESTALTUNG DES FALLES VON VORTEIL SEIN , WENN ZUM ZEITPUNKT DER VORLAGE AN DEN GERICHTSHOF DER SACHVERHALT UND DIE AUSSCHLIESSLICH NACH NATIONALEM RECHT ZU BEURTEILENDEN FRAGEN GEKLÄRT SIND , SO DASS DER GERICHTSHOF SICH ÜBER ALLE TATSACHEN- UND RECHTSFRAGEN UNTERRICHTEN KANN , AUF DIE ES BEI DER VON IHM VORZUNEHMENDEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS MÖGLICHERWEISE ANKOMMT.

7 DURCH DIESE ERWAEGUNGEN WIRD JEDOCH KEINESFALLS DAS ERMESSEN DES NATIONALEN GERICHTS EINGESCHRÄNKT , DAS ALLEIN ÜBER EINE UNMITTELBARE KENNTNIS DES SACHVERHALTS UND DER VON DEN PARTEIEN VORGETRAGENEN ARGUMENTE VERFÜGT UND DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ZU FÄLLENDE ENTSCHEIDUNG ZU TRAGEN HAT UND DAS DAHER DIE BESSEREN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE BESITZT , IN WELCHEM VERFAHRENSSTADIUM ES EINER VORABENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES BEDARF.

8 DAHER HÄNGT DIE WAHL DES ZEITPUNKTS , ZU DEM EIN NATIONALES GERICHT EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN NACH ARTIKEL 177 VORLEGT , VON GESICHTSPUNKTEN DER PROZESSÖKONOMIE AB , DIE ABZUWAEGEN SACHE DES NATIONALEN GERICHTS IST.

9 AUF DIE ERSTE VORLAGEFRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE NATIONALEN GERICHTE NACH IHREM ERMESSEN DARÜBER ENTSCHEIDEN , IN WELCHEM STADIUM EINES BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHRENS DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT WERDEN SOLL.

ZUR ZWEITEN FRAGE

10 DIE ZWEITE FRAGE LAUTET :

' ' STEHT EINE NATIONALE STEUER WIE DIE IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGE IM WIDERSPRUCH ZUM EWG-VERTRAG , INSBESONDERE ZU DESSEN ARTIKELN 9 , 11 , 12 , 16 , 17 UND 38 BIS 46 ODER ZU EINER DIESER VORSCHRIFTEN BZW. ZU DEN VERORDNUNGEN NRN. 804/68 , 805/68 , 3330/74 UND 2727/75 DES RATES ODER ZU EINER VON IHNEN ?

' '

11 MIT DIESER FRAGE BEGEHRT DER HIGH COURT AUFKLÄRUNG ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE ZUR BEURTEILUNG DER FRAGE ERFORDERLICH SIND , OB DIE STEUER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IM EINKLANG STEHT , INSBESONDERE MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGS , NACH DENEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE VERBOTEN SIND , MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK UND MIT DEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FÜR DIE DER STEUER UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE. DA ALLE BESTEUERTEN ERZEUGNISSE UNTER EINE DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN FALLEN , IST DIE ABGABE ZUNÄCHST AN DIESEN REGELUNGEN ZU MESSEN.

12 IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN HABEN DIE AGRARERZEUGERVERBÄNDE , DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 36/80 SIND , IN ERSTER LINIE GELTEND GEMACHT , DIE STEUER STELLE INSOWEIT EINEN RECHTSWIDRIGEN EINGRIFF IN DIE BETREFFENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN DAR , ALS DURCH DIESE ORGANISATIONEN DEN ERZEUGERN EIN BESTIMMTER PREIS GARANTIERT WERDEN SOLLE. WENN DER STEUERBETRAG NACH DEM WILLEN DER IRISCHEN REGIERUNG VON DEN AGRARERZEUGERN ZU TRAGEN SEIN SOLLE , SO WÜRDEN DIESE EINEN NIEDRIGEREN NETTOPREIS ERHALTEN , ALS VON DEN GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN BEI DER FESTSETZUNG DES RICHT- ODER ORIENTIERUNGSPREISES , DES INTERVENTIONSPREISES ODER DES MINDESTPREISES FÜR DAS JEWEILIGE ERZEUGNIS GEPLANT GEWESEN SEI. EINE DERARTIGE WIRKUNG LAUFE EINEM DER ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZUWIDER , NÄMLICH DEM IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN ZIEL , DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG , INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN , EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

13 WENNGLEICH DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN ZU DER FRAGE , WELCHE GENAUEN GRÜNDE DIE IRISCHE REGIERUNG ZUR EINFÜHRUNG DER STEUER VERANLASST HABEN , VERSCHIEDENE ANSICHTEN VERTRETEN , SO STIMMEN SIE DOCH DARIN ÜBEREIN , DASS DIE STEUER TEIL EINER EINKOMMENSPOLITIK IST , DURCH DIE DIE STEUERLAST AUF DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN DER ERWERBSTÄTIGEN BEVÖLKERUNG VERTEILT WERDEN SOLL. WIE DIE IRISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION ZU RECHT GELTEND MACHEN , STEHEN DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN EINER SOLCHEN NATIONALEN POLITIK GRUNDSÄTZLICH NICHT ENTGEGEN. NACH ARTIKEL 39 ABSATZ 2 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG IST BEI DER GESTALTUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ' ' DIE TATSACHE ( ZU BERÜCKSICHTIGEN ), DASS DIE LANDWIRTSCHAFT IN DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN MIT DER GESAMTEN VOLKSWIRTSCHAFT ENG VERFLOCHTENEN WIRTSCHAFTSBEREICH DARSTELLT ' '. ES IST DAHER NICHT ZWECK DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN GEGEN DIE WIRKUNGEN EINER NATIONALEN EIN KOMMENSPOLITIK ABZUSCHIRMEN. AUCH DIENT DIE FESTSETZUNG GEMEINSAMER PREISE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN NICHT DAZU , DEN AGRARERZEUGERN UNABHÄNGIG VON ALLEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN AUFERLEGTEN ABGABEN BESTIMMTE NETTOPREISE ZU GARANTIEREN. GERADE DER WORTLAUT VON ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZEIGT , DASS DIE ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN IN ERSTER LINIE ALS ERGEBNIS DER IM BUCHSTABEN A BESCHRIEBENEN STRUKTURMASSNAHMEN ANGESEHEN WIRD.

14 DARAUS FOLGT , DASS EINE NATIONALE STEUER WIE DIE IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGE NICHT ALS SOLCHE IM WIDERSPRUCH ZU DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN STEHT. ZU EINEM ANDEREN ERGEBNIS KOMMT MAN AUCH NICHT ALLEIN DESHALB , WEIL DIE STEUER AUS VERWALTUNGSTECHNISCHEN GRÜNDEN ÜBER DIE EXPORTEURE UND DIE VERARBEITUNGS- ODER LAGERHALTUNGSUNTERNEHMEN ERHOBEN WURDE.

15 DIE MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER U. A. AUCH DIE AGRARERZEUGER ERFASSENDEN NATIONALEN EINKOMMENSPOLITIK WÄREN INDESSEN DANN MIT DEM VERTRAG UND DEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN UNVEREINBAR , WENN SIE DAS FUNKTIONIEREN DER MECHANISMEN BEHINDERN WÜRDEN , DEREN SICH DIE JEWEILIGE MARKTORGANISATION ZUR ERREICHUNG IHRER ZIELE BEDIENT. IN BEZUG AUF DIESE REGELUNGEN BESTEHT DAS EIGENTLICHE PROBLEM ALSO DARIN , OB DIE STRITTIGE STEUER NICHT GERADE WEGEN IHRER BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND DER ART UND WEISE IHRER ERHEBUNG NICHT NUR , WIE VON DER IRISCHEN REGIERUNG GEWOLLT , DAS EINKOMMEN DER AGRARERZEUGER BELASTET , SONDERN AUCH ANDERE WIRKUNGEN HERVORGERUFEN HAT , DIE DAS FUNKTIONIEREN DER MECHANISMEN DER FRAGLICHEN MARKTORGANISATIONEN ZU BEHINDERN GEEIGNET WAREN.

16 IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHEN DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 36/80 U. A. GELTEND , NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNE EINE NATIONALE MASSNAHME SCHON WEGEN IHRER POTENTIELLEN WIRKUNGEN MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR SEIN. SIE BETONEN , DIE STRITTIGE STEUER WIRKE SICH POTENTIELL AUF DIE BILDUNG DES MARKTPREISES UND AUF DIE MARKTVERSORGUNG AUS. AUSSERDEM MACHEN SIE SICH DIE ARGUMENTATION DES IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 71/80 KLAGENDEN VIEHEXPORTEURS ZU EIGEN , DASS DERARTIGE WIRKUNGEN AUF DEM RINDERMARKT TATSÄCHLICH EINGETRETEN SEIEN. WEGEN DER , WIE DIESER KLAEGER MEINT , BESONDEREN SITUATION DES IRISCHEN RINDERMARKTS HÄTTEN DIE EXPORTEURE DEN STEUERBETRAG NICHT AUF DIE ERZEUGER ABWÄLZEN KÖNNEN. AUCH SEIEN UNMITTELBAR VOR DER EINFÜHRUNG DER STEUER SEHR VIELE RINDER VERKAUFT UND GESCHLACHTET WORDEN , WÄHREND SICH DANACH DIE MARKTVERSORGUNG MIT DER FOLGE EINER ZUNAHME DER EINFUHR VON RINDERN AUS NORDIRLAND ABGESCHWÄCHT HABE ; DIESE TIERE HÄTTEN DER STEUER NICHT UNTERLEGEN , WENN SIE INNERHALB VON 14 TAGEN NACH DER EINFUHR AN EIN VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN VERKAUFT WORDEN SEIEN. DIE ABSCHAFFUNG DER STEUER HABE DIE GEGENTEILIGEN WIRKUNGEN HERVORGERUFEN. NACH ANSICHT DER KLAEGER IN BEIDEN AUSGANGSVERFAHREN BEEINTRÄCHTIGTE DIE STEUER SOMIT ZUMINDEST BEIM HANDEL MIT RINDERN DIE BILDUNG DES MARKTPREISES , DIE MARKTVERSORGUNG UND DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR.

17 DIE FRAGLICHE STEUER WURDE FÜR MILCH UND RINDER MIT WIRKUNG VOM 1. MAI 1979 UND FÜR DIE ANDEREN IHR UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE MIT WIRKUNG VOM 1. AUGUST 1979 EINGEFÜHRT. SIE WURDE FÜR ALLE ERZEUGNISSE AM 31. DEZEMBER DESSELBEN JAHRES ABGESCHAFFT. DAHER IST ZU PRÜFEN , WELCHE TENDENZEN IN DEM ZEITRAUM , WÄHREND DESSEN DIE STEUER ERHOBEN WURDE , AUF DEN FRAGLICHEN MÄRKTEN AUFTRATEN. ERFORDERLICHENFALLS IST ZU KLÄREN , OB DIESE TENDENZEN ZUMINDEST TEILWEISE DEN AUSWIRKUNGEN DER STEUER ZUZUSCHREIBEN SIND ; DABEI SIND JEDOCH DIE VORÜBERGEHENDEN WIRKUNGEN , DIE UNMITTELBAR VOR ODER NACH DER EINFÜHRUNG UND DER ABSCHAFFUNG DER STEUER AUFGETRETEN SIND , SOWEIT SIE ALS FOLGE VON ZUR VERMEIDUNG DER STEUERBELASTUNG DURCHGEFÜHRTEN GESCHÄFTEN ANZUSEHEN SIND , ZU BERÜCKSICHTIGEN.

18 TROTZ DES NIEDRIGEN STEUERSATZES UND DER KÜRZE DES ZEITRAUMS , IN DEM DIE STEUER ERHOBEN WURDE , IST EINE SOLCHE PRÜFUNG ERFORDERLICH , WEIL DIE VOR DEM NATIONALEN GERICHT STRITTIGE BESTEUERUNGSREGELUNG AUSNAHMSLOS UNTER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDE ERZEUGNISSE BETRAF UND ÜBERDIES WEITGEHEND AUF DEN AUCH DURCH DIESE MARKTORGANISATION ERFASSTEN HANDELSSTUFEN ERHOBEN WURDE.

19 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , TATSÄCHLICH WIRKUNGEN ERZEUGT HAT , DURCH DIE DAS FUNKTIONIEREN DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENEN MECHANISMEN BEHINDERT WURDE. IM HINBLICK AUF DIE INSOWEIT VOM NATIONALEN GERICHT VORZUNEHMENDE BEURTEILUNG LASSEN SICH JEDOCH EINIGE GESICHTSPUNKTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERVORHEBEN.

20 DIE MECHANISMEN DER FRAGLICHEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN DIENEN IM WESENTLICHEN DAZU , AUF DER PRODUKTIONS- UND DER GROSSHANDELSSTUFE EIN PREISNIVEAU ZU ERREICHEN , DAS SOWOHL DEN INTERESSEN DER GESAMTHEIT DER ERZEUGER DES BETREFFENDEN SEKTORS IN DER GEMEINSCHAFT ALS AUCH DEN BELANGEN DER VERBRAUCHER RECHNUNG TRAEGT UND DAS DIE VERSORGUNG SICHERSTELLT , OHNE ZUR ÜBERSCHUSSPRODUKTION ANZUREIZEN. DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE KÖNNTE DURCH EINSEITIG GETROFFENE NATIONALE MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DIE SICH SPÜRBAR , WENN AUCH VIELLEICHT UNBEABSICHTIGT , AUF DAS NATIONALE NIVEAU DER MARKTPREISE AUF DER PRODUKTIONS- UND DER GROSSHANDELSSTUFE ODER AUF DIE VERSORGUNG DES NATIONALEN MARKTES AUSWIRKEN. BEI EINER STEUER DER HIER GEGEBENEN ART HÄNGT DIE GEFAHR EINER SOLCHEN AUSWIRKUNG NICHT NUR VOM STEUERSATZ UND DEM ZEITRAUM , IN DEM DIE STEUER ERHOBEN WIRD , SONDERN AUCH VON DER SITUATION DES BETREFFENDEN MARKTES UND , WAS DIE VERSORGUNG ANGEHT , VOR ALLEM DAVON AB , WIE ALLGEMEIN DIE STEUER SICH AUSWIRKT , D. H. WIEVIELE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE SIE TRIFFT. EINE NUR KURZE ZEIT ERHOBENE STEUER AUF EINE VIELZAHL VON ERZEUGNISSEN IST MÖGLICHERWEISE NEUTRAL IN DEM SINNE , DASS SIE DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG NICHT VERÄNDERT. WENN DIE STEUER JEDOCH DIE ERZEUGER DAZU ANREIZT , STATT DER DER STEUER UNTERLIEGENDEN WAREN ZUM TEIL ANDERE , DER STEUER NICHT UNTERLIEGENDE WAREN ZU ERZEUGEN , SO BESTEHT DIE GEFAHR , DASS DIE STEUER AUF MEHREREN MÄRKTEN ZU VERZERRUNGEN FÜHRT.

21 DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTE FRAGE BETRIFFT FERNER DIE VORSCHRIFTEN , NACH DENEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE VERBOTEN SIND. DIE BEDENKEN , DIE DAS NATIONALE GERICHT IN DIESEM TEIL SEINER FRAGE ÄUSSERT , SIND DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DIE STEUER AUF DIE ERZEUGNISSE ZWAR NICHT WEGEN IHRER EINFUHR , JEDOCH ANLÄSSLICH IHRER LIEFERUNG NICHT NUR ZUR VERARBEITUNG ODER ZUR LAGERUNG , SONDERN AUCH ZUM EXPORT ERHOBEN WURDE. NACH DEN AKTEN STELLT SICH DIESES PROBLEM IN DER PRAXIS NUR BEI DER STEUER AUF RINDER. DAHER IST DIESER TEIL DER ZWEITEN FRAGE UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT ZU BEANTWORTEN.

22 DER VIEHEXPORTEUR , DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 71/80 IST , TRAEGT HIERZU VOR , BEI DER AUSFUHR LEBENDER RINDER ZU ANDEREN ZWECKEN ALS ZUR UNVERZUEGLICHEN SCHLACHTUNG SEI DIE STEUER ALLEIN WEGEN DER AUSFUHR ERHOBEN WORDEN , WÄHREND NICHT EXPORTIERTE TIERE DER STEUER NICHT UNTERLEGEN HÄTTEN , BIS SIE ZUR SCHLACHTUNG GELIEFERT WORDEN SEIEN.

23 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS EINE INLÄNDISCHE ABGABE GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL ENTFALTET , SOWEIT SICH FESTSTELLEN LÄSST , DASS IHRE ANWENDUNG DEN VERKAUF INS AUSLAND STÄRKER BELASTET ALS DEN VERKAUF IM INLAND. JEDOCH HAT EINE ABGABE DANN NICHT DIE GLEICHE WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL , WENN SIE ALLE TIERE SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ZU DEM ZEITPUNKT ERFASST , ZU DEM SIE , WIE DIE IRISCHE REGIERUNG SICH AUSGEDRÜCKT HAT , ' ' ENTWEDER ZUM ZWECKE DER AUSFUHR ODER ZUM ZWECKE DER SCHLACHTUNG AUS DEM INLÄNDISCHEN VIEHBESTAND HERAUSGENOMMEN WERDEN ' '.

24 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN :

- EINE VORÜBERGEHEND ERHOBENE NATIONALE STEUER , DIE IM RAHMEN EINER EINKOMMENSPOLITIK ZUR VERTEILUNG DER STEUERLAST AUF DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN DER ERWERBSTÄTIGEN BEVÖLKERUNG VON DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN GETRAGEN WERDEN SOLLTE , ABER IN FORM EINER INDIREKTEN STEUER AUF DEN WERT BESTIMMTER UNTER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN FALLENDER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZU DEM ZEITPUNKT ERHOBEN WURDE , ZU DEM DIESE ERZEUGNISSE ZUR VERARBEITUNG , LAGERUNG ODER AUSFUHR GELIEFERT WURDEN , UND DIE VON DEN EXPORT- , VERARBEITUNGS- ODER LAGERHALTUNGSUNTERNEHMEN ZU ENTRICHTEN WAR , DIE IHRERSEITS DEN DER STEUER ENTSPRECHENDEN BETRAG VON DEN ERZEUGERN ZURÜCKFORDERN KONNTEN , WAR GRUNDSÄTZLICH NICHT MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE AGRARPOLITIK ODER MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN UNVEREINBAR.

- EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT WÄRE JEDOCH ZU BEJAHEN , SOWEIT DURCH DIE STEUER DAS FUNKTIONIEREN DER IM RAHMEN DER JEWEILIGEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENEN MECHANISMEN DER PREISBILDUNG UND DER REGULIERUNG DER MARKTVERSORGUNG BEHINDERT WORDEN SEIN SOLLTEN.

- ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN ERZEUGT HAT.

- EINE STEUER DER OBEN BESCHRIEBENEN ART FÄLLT SELBST DANN NICHT UNTER DAS VERBOT VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE , WENN SIE AUF LEBEND EXPORTIERTE RINDER ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIESE ZUR AUSFUHR GELIEFERT WERDEN , ERHOBEN WIRD , SOFERN SIE AUCH AUF NICHT EXPORTIERTE RINDER SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ZU DEM ZEITPUNKT ERHOBEN WIRD , ZU DEM DIESE ZUR SCHLACHTUNG GELIEFERT WERDEN.

Kostenentscheidung:

25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE FRAGEN , DIE IHM DER IRISCHE HIGH COURT MIT BESCHLÜSSEN VOM 25. OKTOBER 1979 UND VOM 29. NOVEMBER 1979 VORGELEGT HAT , FÜR RECHT ERKANNT :

1. NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDEN DIE NATIONALEN GERICHTE NACH IHREM ERMESSEN DARÜBER , IN WELCHEM STADIUM EINES BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHRENS DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT WERDEN SOLL.

2. EINE VORÜBERGEHEND ERHOBENE NATIONALE STEUER , DIE IM RAHMEN EINER EINKOMMENSPOLITIK ZUR VERTEILUNG DER STEUERLAST AUF DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN DER ERWERBSTÄTIGEN BEVÖLKERUNG VON DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN GETRAGEN WERDEN SOLLTE , ABER IN FORM EINER INDIREKTEN STEUER AUF DEN WERT BESTIMMTER UNTER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN FALLENDER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZU DEM ZEITPUNKT ERHOBEN WURDE , ZU DEM DIESE ERZEUGNISSE ZUR VERARBEITUNG , LAGERUNG ODER AUSFUHR GELIEFERT WURDEN , UND DIE VON DEN EXPORT- , VERARBEITUNGS- ODER LAGERHALTUNGSUNTERNEHMEN ZU ENTRICHTEN WAR , DIE IHRERSEITS DEN DER STEUER ENTSPRECHENDEN BETRAG VON DEN ERZEUGERN ZURÜCKFORDERN KONNTEN , WAR GRUNDSÄTZLICH NICHT MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EGW-VERTRAGS ÜBER DIE AGRARPOLITIK ODER MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN UNVEREINBAR.

3. EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT WÄRE JEDOCH ZU BEJAHEN , SOWEIT DURCH DIE STEUER DAS FUNKTIONIEREN DER IM RAHMEN DER JEWEILIGEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENEN MECHANISMEN DER PREISBILDUNG UND DER REGULIERUNG DER MARKTVERSORGUNG BEHINDERT WORDEN SEIN SOLLTE.

4. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS ZU BEURTEILEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE STEUER , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , TATSÄCHLICH SOLCHE WIRKUNGEN ERZEUGT HAT.

5. EINE STEUER DER OBEN BESCHRIEBENEN ART FÄLLT SELBST DANN NICHT UNTER DAS VERBOT VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE , WENN SIE AUF LEBEND EXPORTIERTE RINDER ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIESE ZUR AUSFUHR GELIEFERT WERDEN , ERHOBEN WIRD , SOFERN SIE AUCH AUF NICHT EXPORTIERTE RINDER SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ZU DEM ZEITPUNKT ERHOBEN WIRD , ZU DEM DIESE ZUR SCHLACHTUNG GELIEFERT WERDEN.

Ende der Entscheidung

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