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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1984
Aktenzeichen: 36/83
Rechtsgebiete: EGKSV
Vorschriften:
EGKSV Art. 41 | |
EGKSV Art. 4 | |
EGKSV Art. 74 | |
EGKSV Art.71 |
1. NACH DEN VORSCHRIFTEN DES EGKS-VERTRAGS ERSTRECKT SICH DER GRUNDSATZ DES FREIEN VERKEHRS NOTWENDIGERWEISE AUCH AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND. DIE EGKS STELLT NÄMLICH NICHT NUR EINE FREIHANDELSZONE DAR , IN DER DER URSPRUNG EINES ERZEUGNISSES EIN ENTSCHEIDENDES MERKMAL IST , SONDERN NÄHERT SICH IHREM AUFBAU NACH EHER DEM PRINZIP EINER ZOLLUNION AN.
2. ZWAR IST IN ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG EIN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS NIEDERGELEGT , DOCH WERDEN IM UNTERSCHIED ZU ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG , DER KEINERLEI BESCHRÄNKUNG ENTHÄLT , NACH ARTIKEL 4 DIE EINFUHRZÖLLE SOWIE DIE ANDEREN BESCHRÄNKUNGEN ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ' ' GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES ' ' AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT. AUS DIESEM VORBEHALT ERGIBT SICH , DASS DER GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS IM EGKS-VERTRAG IN DEN IM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN EINGESCHRÄNKT WERDEN KANN.
3. SIND DIE IN ARTIKEL 74 ABSATZ 1 ZIFFER 3 EGKS-VERTRAG GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , SO IST DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT , EINEN MITGLIEDSTAAT DURCH EINE EMPFEHLUNG ZU ERMÄCHTIGEN , VON DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS ABZU WEICHEN , SOWEIT ES UM DIE AUS DRITTEN LÄNDERN EINGEFÜHRTE KOHLE GEHT , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN IST.
4. DIE EMPFEHLUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. JANUAR 1959 , MIT DER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VORGESCHRIEBEN WURDE , VORÜBERGEHEND UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUF EINFUHREN VON KOHLE MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN EINEN ZOLL ZU ERHEBEN , IST VOM ZEITPUNKT IHRES ERLASSES BIS ZUM JAHR 1978 ALS GÜLTIG ANZUSEHEN , DA ES KEINE TENDENZWENDE GEGEBEN HAT , DIE DEN UMSTÄNDEN , DURCH DIE DER ERLASS DER EMPFEHLUNG GERECHTFERTIGT WAR , EIN ENDE SETZTE. DIESE EMPFEHLUNG ERMÄCHTIGTE DAHER IN DEM ANGEGEBENEN ZEITRAUM ZU EINER NATIONALEN REGELUNG , NACH DER FÜR AUS DEM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS EINGEFÜHRTE STEINKOHLE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND DIFFERENZZOLL ERHOBEN WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1984. - FIRMA MABANAFT GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT EMMERICH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - KOHLE - DIFFERENZZOELLE. - RECHTSSACHE 36/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT MIT BESCHLUSS VOM 7. FEBRUAR 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 41 EGKS-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER EMPFEHLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. JANUAR 1959 ( ABL. VOM 11. 2. 1959 , S. 197 ) UND VOM 30. OKTOBER 1962 ( ABL. VOM 12. 11. 1962 , S. 2683 ) VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA MABANAFT GMBH , HAMBURG , UND DEM HAUPTZOLLAMT EMMERICH , DAS VON IHR DIE ZAHLUNG DES DIFFERENZZOLLS IN HÖHE VON INSGESAMT 1 382 829,77 DM FÜR KOHLE VERLANGT HATTE , DIE DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT FISSER UND VAN DOORNUM KÖLN GMBH & CO., DEREN RECHTSNACHFOLGERIN DIE FIRMA MABANAFT IST , IN DEN JAHREN 1977 UND 1978 EINGEFÜHRT HATTE.
3 DIE BETREFFENDE KOHLE WAR ZUNÄCHST ALS ' ' EWG-WARE , HOLLÄNDISCHEN URSPRUNGS , AUS HALDEN- BZW. LAGERBESTÄNDEN ' ' ZOLLFREI IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT WORDEN. SPÄTERE ERMITTLUNGEN DER DEUTSCHEN ZOLLFANDUNG ERGABEN JEDOCH , DASS DIESE WARE SICH IN DEN NIEDERLANDEN ZWAR IM FREIEN VERKEHR BEFUNDEN HATTE , IN WIRKLICHKEIT ABER AUS VERSCHIEDENEN DRITTLÄNDERN STAMMTE.
4 DIE DER FIRMA MABANAFT VOM HAUPTZOLLAMT EMMERICH ZUGESTELLTEN ÄNDERUNGSBESCHEIDE ÜBER DIE ERHEBUNG EINES DIFFERENZZOLLS STÜTZEN SICH AUF DAS DEUTSCHE GESETZ ÜBER DAS ZOLLKONTINGENT FÜR FESTE BRENNSTOFFE 1971 , 1972 , 1973 , 1974 , 1975 UND 1976 VOM 14. DEZEMBER 1970 ( BGBL. I , S. 1713 ) IN DER FASSUNG DES ÄNDERUNGSGESETZES VOM 28. JUNI 1976 , DURCH DAS UNTER ABÄNDERUNG DES BESTEHENDEN KONTINGENTS DIE GELTUNGSDAUER DES GESETZES VON 1970 BIS 1981 VERLÄNGERT WURDE.
5 DAS HAUPTZOLLAMT EMMERICH MACHTE VOR DEM FINANZGERICHT GELTEND , DIE ERHEBUNG EINES DIFFERENZZOLLS AUF DIE EINFUHREN VON DRITTLANDSKOHLE , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SEI , WIDERSPRECHE NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT. SEINER ANSICHT NACH HANDELT ES SICH NÄMLICH UM EINE HANDELSPOLITISCHE MASSNAHME , DIE NACH ARTIKEL 71 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG WEITERHIN UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLE.
6 DIE FIRMA MABANAFT HIELT DEM ENTGEGEN , DIE STREITIGE MASSNAHME SEI MIT ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG UNVEREINBAR , WONACH ' ' EIN- UND AUSFUHRZÖLLE ODER ANGABEN GLEICHER WIRKUNG SOWIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DES WARENVERKEHRS ' ' INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERBOTEN SEIEN.
7 NACH AUFFASSUNG DES FINANZGERICHTS DÜSSELDORF GEHÖRT DIE ERHEBUNG EINES DIFFERENZZOLLS IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZU DEN BEFUGNISSEN DER MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER HANDELSPOLITIK ; SIE KÖNNE JEDOCH ALS MASSNAHME , DIE AUFGRUND DER VON DER HOHEN BEHÖRDE NACH ARTIKEL 74 EGKS-VERTRAG AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETEN EMPFEHLUNGEN GETROFFEN WORDEN SEI , MIT DEM EGKS-VERTRAG VEREINBAR SEIN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE EMPFEHLUNGEN WIRKSAM BESCHLOSSEN WORDEN UND ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHREN NOCH GÜLTIG GEWESEN SEIEN. DAS FINANZGERICHT HAT DAHER DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' SIND DIE EMPFEHLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. JANUAR 1959 ( ABL. DER EG VOM 11. 2. 1959 , S. 197 ) UND VOM 30. OKTOBER 1962 ( ABL. DER EG VOM 12. 11. 1962 , S. 2683 ) MIT ARTIKEL 4 BUCHSTABE A EGKS-VERTRAG VEREINBAR , UND KÖNNEN SIE - GEGEBENENFALLS WIE LANGE - ZU EINER NATIONALEN REGELUNG ERMÄCHTIGEN , NACH DER FÜR AUS DEM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS EINGEFÜHRTE STEINKOHLE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND DIFFERENZZOLL ERHOBEN WIRD?
' '
8 DIE EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959 SCHREIBT DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VOR , VORÜBERGEHEND AUF EINFUHREN VON KOHLE MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN IN DAS GEBIET DER BUNDESREPUBLIK EINEN ZOLL INSO WEIT ZU ERHEBEN , ALS DIESE EINFUHREN EIN ZOLLFREIES KONTINGENT ÜBERSCHREITEN , WOBEI DIE HÖHE DIESES ZOLLS 20 DM JE TONNE NICHT ÜBERSCHREITEN DARF , SOWIE FÜR DAS JAHR 1959 EIN ZOLLFREIES KONTINGENT VON NICHT UNTER 5 MILLIONEN T VORZUSEHEN ; AUSSERDEM WERDEN DIE REGIERUNGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFGEFORDERT , DER BUNDESREPUBLIK DEN FÜR DIE ERHEBUNG DIESES ZOLLS NOTWENDIGEN GEGENSEITIGEN BEISTAND ZU LEISTEN.
9 DIE EMPFEHLUNG VOM 30. OKTOBER 1962 IST DIE LETZTE EINER REIHE VON EMPFEHLUNGEN ( EMPFEHLUNGEN VOM 3. 11. 1959 , 3. 11. 1960 , 13. 12. 1961 UND 30. 10. 1962 ), DURCH DIE DIE HOHE BEHÖRDE DIE ZOLLFREIEN MINDESTKONTINGENTE FÜR DIE JAHRE 1960 , 1961 , 1962 UND 1963 FESTLEGTE.
10 DIE FRAGE DES FINANZGERICHTS IST DAHER SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE FÜR JEDES DER JAHRE 1959 BIS 1963 DAHIN GEHT , OB DIE EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959 UND DIE EMPFEHLUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DES JÄHRLICHEN MINDESTKONTINGENTS GÜLTIG WAREN , WÄHREND SIE FÜR DEN ZEITRAUM VON 1964 BIS 1977/78 NUR DIE GÜLTIGKEIT DER EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959 BETRIFFT ; DA DIE HOHE BEHÖRDE FÜR DIE JAHRE NACH 1963 KEINEN MINDESTBETRAG MEHR FESTGESETZT HATTE.
11 MIT DEM ERSTEN TEIL DER VORGELEGTEN FRAGE SOLL IM WESENTLICHEN NUR GEKLÄRT WERDEN , OB DIE STREITIGEN EMPFEHLUNGEN MIT DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG VERANKERTEN PRINZIP DES FREIEN VERKEHRS FÜR WAREN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND , VEREINBAR SIND. WAS NÄMLICH DIE VORAUSSETZUNGEN BETRIFFT , VON DEN ARTIKEL 74 ZIFFER 3 EGKS-VERTRAG DEN ERLASS EINER EMPFEHLUNG ABHÄNGIG MACHT , SO IST UNSTREITIG , DASS DIESE IN DER ZEIT VON 1959 BIS 1963 ERFÜLLT WAREN.
12 SOMIT ERSCHEINT DIE AUSLEGUNG DES GENANNTEN ARTIKELS 4 UNERLÄSSLICH , UM DIE GÜLTIGKEIT DER STREITIGEN EMPFEHLUNG BEURTEILEN ZU KÖNNEN.
13 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST DIE VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN IHREN ERKLÄRUNGEN VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG ZU UNTERSUCHEN , DIE EINE ZUTREFFENDE BEWERTUNG DIESER VORSCHRIFT NUR FÜR MÖGLICH HÄLT , WENN MAN ARTIKEL 71 ABSATZ 1 EGKS-VERTRAG BERÜCKSICHTIGE , WONACH ' ' DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER HANDELSPOLITIK... DURCH DIE ANWENDUNG DIESES VERTRAGS NICHT BERÜHRT ( WIRD ), ES SEI DENN , DASS DIESER ETWAS ANDERES BESTIMMT ' '.
14 NACH ANSICHT DER BUNDESREGIERUNG MUSS DIE TRAGWEITE DES ARTIKELS 4 ABSATZ A SOWIE DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 AUFGRUND DER TATSACHE BESTIMMT WERDEN , DASS DIE EGKS KEINE WIRKLICHE ZOLLUNION SEI ; AUCH WENN SIE DURCH DAS VORHANDENSEIN EINES GEMEINSAMEN MARKTES GEKENNZEICHNET SEI , HABE SIE DOCH KEINEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF , SO DASS DIE EGKS-ERZEUGNISSE , IM VORLIEGENDEN FALL DIE KOHLE , IN DER WEISE IN DIE VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN , DASS TEILS EIN MEHR ODER WENIGER HOHER ZOLL UND TEILS ÜBERHAUPT KEIN ZOLL ERHOBEN WERDE. UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN DÜRFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 71 ABSATZ 1 NICHT NUR EINE EIGENSTÄNDIGE HANDELSPOLITIK BETREIBEN , SONDERN AUCH FÜR DIE EINHALTUNG DIESER POLITIK SORGEN , INDEM SIE DURCH DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE DRITTLANDSWAREN VERKEHRSVERLAGERUNGEN VERHINDERTEN.
15 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ERWAEGUNGEN MUSS NACH AUFFASSUNG DER BUNDESREGIERUNG ARTIKEL 4 ABSATZ A SOMIT IN DEM SINNE RESTRIKTIV AUSGELEGT WERDEN , DASS ER NUR DIE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFE , BEI DENEN NICHT DIE GEFAHR BESTEHE , DASS DER FREIE VERKEHR DIE HANDELSPOLITIK DES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER DEN DRITTLÄNDERN BEEINTRÄCHTIGE.
16 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE VON DER BUNDESREGIERUNG BEFÜRWORTETE AUSLEGUNG ÜBER DEN RAHMEN DER VORLAGEFRAGE HINAUSGEHT , DA SIE NICHT NUR ZU DER FESTSTELLUNG FÜHRT , DASS ARTIKEL 4 ABSATZ A DEM ERLASS EINER EMPFEHLUNG NICHT ENTGEGENSTEHT , DURCH DIE EIN MITGLIEDSTAAT AUFGEFORDERT WIRD , ZÖLLE AUF IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE KOHLE MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN ZU ERHEBEN , SONDERN SOGAR ZU DER ANERKENNUNG , DASS EIN SOLCHER ZOLL VON EINEM MITGLIEDSTAAT UNABHÄNGIG VOM VORHANDENSEIN EINER EMPFEHLUNG ERHOBEN WERDEN KANN.
17 DIESE AUSLEGUNG IST ZURÜCKZUWEISEN.
18 NACH DEN VORSCHRIFTEN DES EGKS-VERTRAGS ERSTRECKT SICH NÄMLICH DER GRUNDSATZ DES FREIEN VERKEHRS NOTWENDIGERWEISE AUCH AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND.
19 AUS DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ERGIBT SICH , DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTE AUFGABEN IM AUSSENHANDELSBEREICH HABEN. SO BESTIMMT AR TIKEL 3 DES VERTRAGES , DER DIE AUFGABEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FESTLEGT , IN ABSATZ A , DASS DIE ORGANE ' ' AUF EINE GEORDNETE VERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES BEDARFS DRITTER LÄNDER ZU ACHTEN ' ' HABEN , SOWIE IN ABSATZ F , DASS SIE ' ' DIE ENTWICKLUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN AUSTAUSCHES ZU FÖRDEN ' ' HABEN.
20 PAR 15 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN IM ANHANG ZUM EGKS-VERTRAG SETZT DAS PRINZIP DES FREIEN VERKEHRS VORAUS , DA NACH DIESER VORSCHRIFT UNTER ANDEREM IM STAHLSEKTOR EINE ERMÄCHTIGUNG DER HOHEN BEHÖRDE NOTWENDIG IST , DAMIT DIE MITGLIEDSTAATEN MASSNAHMEN ZUR ANWENDUNG BRINGEN KÖNNEN , DIE GEEIGNET SIND , IHREN INDIREKTEN EINFUHREN DURCH DIE GEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÄSSIGTEN ZOLLSÄTZEN EINEN GLEICHEN SCHUTZ ZU GEWÄHREN , WIE ER SICH AUS DER ANWENDUNG IHRER EIGENEN ZOLLSÄTZE AUF IHRE DIREKTEN EINFUHREN ERGIBT. EINER SOLCHEN ERMÄCHTIGUNG HÄTTE ES NÄMLICH NICHT BEDURFT , WENN ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREIGESTANDEN HÄTTE , IM RAHMEN IHRER HANDELSPOLITIK EINSEITIG DIE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , DIE SIE GEGENÜBER DEN INDIREKTEN EINFUHREN FÜR AM ZWECKMÄSSIGSTEN HIELTEN.
21 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 14. JULI 1961 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 12/60 , VLÖBERGHS , SLG. 1961 , 427 ) SICH AUSDRÜCKLICH DIE THESE DES FREIEN VERKEHRS VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND , ZU EIGEN GEMACHT , DIE IM ÜBRIGEN VON DEN PARTEIEN NICHT BESTRITTEN WORDEN WAR.
22 ALL DAS ZEIGT , DASS DIE EGKS KEINE FREIHANDELSZONE DARSTELLT , IN DER DER URSPRUNG EINES ERZEUGNISSES EIN ENTSCHEIDENDES MERKMAL IST , SONDERN SICH IHREM AUFBAU NACH EHER DEM PRINZIP EINER ZOLLUNION ANNÄHERT.
23 IST SOMIT ALS ERGEBNIS FESTZUHALTEN , DASS IN ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG EIN GRUNDSATZ DES FREIEN VERKEHRS NIEDERGELEGT IST , DER AUCH FÜR DIE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN GILT , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND , SO IST JEDOCH AUCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS IM UNTERSCHIED ZU ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG , DER KEINERLEI BESCHRÄNKUNG ENTHÄLT , NACH ARTIKEL 4 DIE EINFUHRZÖLLE SOWIE DIE ANDEREN BESCHRÄNKUNGEN ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ' ' GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES ' ' AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT WERDEN.
24 AUS DIESEM VORBEHALT ERGIBT SICH , DASS DER GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS IM EGKS-VERTRAG IN DEN IM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN EINGESCHRÄNKT WERDEN KANN. DAHER IST ZU PRÜFEN , OB DER EGKS-VERTRAG HINSICHTLICH DER EMPFEHLUNGEN VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , DIE DIE HOHE BEHÖRDE ERMÄCHTIGEN , VON DIESEM GRUNDSATZ ABZUWEICHEN.
25 NACH ARTIKEL 74 EGKS-VERTRAG IST DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT , MASSNAHMEN JEDER ART ZU ERGREIFEN , DIE MIT DEM VERTRAG , INSBESONDERE MIT DEN ZIELEN DES ARTIKELS 3 , IM EINKLANG STEHEN , UND AN DIE REGIERUNGEN ALLE EMPFEHLUNGEN ZU RICHTEN , DIE DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 71 ABSATZ 2 ENTSPRECHEN , WENN EINER DER DREI UNTER ABSATZ 1 ZIFFERN 1 , 2 UND 3 GENANNTEN FÄLLE VORLIEGT. ZIFFER 3 BETRIFFT DEN FALL , DASS ' ' EINES DER IN ARTIKEL 81 DIESES VERTRAGES GENANNTEN ERZEUGNISSE IN DAS GEBIET EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN IN VERHÄLTNISMÄSSIG ERHÖHTEN MENGEN UND UNTER SOLCHEN BEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WIRD , DASS DIESE EINFUHREN FÜR DIE ERZEUGUNG ÄHNLICHER ODER DIREKT KONKURRIERENDER ERZEUGNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT EINEN SCHWERWIEGENDEN NACHTEIL MIT SICH BRINGEN ODER MIT SICH ZU BRINGEN DROHEN ' '.
26 ANGESICHTS DIESER BESTIMMUNG SOWIE DES UMSTANDS , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VON DER KOMMISSION ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN UNSTREITIG VORLAGEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT WAR , EINEN MITGLIEDSTAAT DURCH EINE EMPFEHLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 74 ABSATZ 1 ZIFFER 3 ZU ERMÄCHTIGEN , VON DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ ABZUWEICHEN , SOWEIT ES UM DIE AUS DRITTEN LÄNDERN EINGEFÜHRTE KOHLE GING , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN WAR.
27 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST SOMIT FESTZUHALTEN , DASS DIE STREITIGEN EMPFEHLUNGEN MIT ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG VEREINBAR SIND.
28 DER ZWEITE TEIL DER FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN , WIE LANGE DIESE EMPFEHLUNGEN GÜLTIG GEBLIEBEN SIND.
29 DA DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 74 ABSATZ 1 ZIFFER 3 IN DEN JAHREN 1959 BIS 1963 ANERKANNTERMASSEN VORLAGEN , BLEIBT NUR NOCH DER ZEITRAUM VON 1964 BIS 1978 ZU PRÜFEN.
30 DAZU IST ZUNÄCHST KLARZUSTELLEN , DASS DIE FRAGE SICH FÜR DEN GENANNTEN ZEITRAUM IN WIRKLICHKEIT NUR AUF DIE EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959 BEZIEHT.
31 WIE SICH AUS IHREM BUCHSTABEN A ERGIBT , ERMÄCHTIGT DIESE EMPFEHLUNG DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , ' ' VORÜBERGEHEND AUF EINFUHREN VON KOHLE MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN IN DAS GEBIET DER BUNDESREPUBLIK EINEN ZOLL INSOWEIT ZU ERHEBEN , ALS DIESE EINFUHREN EIN ZOLLFREIES KONTINGENT ÜBERSCHREITEN ' '. NACH BUCHSTABE A NR. 2 DARF DAS ZOLLFREIE KONTINGENT FÜR DAS JAHR 1959 NICHT UNTER 5 MILLIONEN T LIEGEN.
32 IN DER EMPFEHLUNG IST SOMIT DER GRUNDSATZ DER ERÖFFNUNG EINES ZOLLFREIEN KONTINGENTS VERANKERT , UM , WIE ES IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HEISST , ' ' DIE TRADITIONELLEN EINFUHRSTRÖME DER GEMEINSCHAFT ZU ERHALTEN , UM EINE REGELMÄSSIGE VERSORGUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ' ' ; JEDOCH IST DIE MINDESTHÖHE DIESES KONTINGENTS NUR FÜR DAS JAHR 1959 FESTGESETZT , WOBEI DIESER BETRAG IN DER FOLGEZEIT AUFGRUND DER ENTWICKLUNG DER LAGE AUF DEM KOHLEMARKT GEÄNDERT WERDEN KANN.
33 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES NICHT ERFORDERLICH , DASS DIE HÖHE DES KONTINGENTS VON DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT , WIE ES BIS 1963 DER FALL WAR , AUF DER GRUNDLAGE EINES DURCH EINE EMPFEHLUNG DER HOHEN BEHÖRDE FESTGELEGTEN MINDESTBETRAGS BESTIMMT WIRD. ES KOMMT NUR DARAUF AN , DASS DIE HOHE BEHÖRDE IN DER LAGE IST , RECHTZEITIG ZU ÜBERPRÜFEN , DASS DAS KONTINGENT IN EINER HÖHE FESTGESETZT WORDEN IST , DURCH DIE DIE ERHALTUNG DER TRADITIONELLEN EINFUHRSTRÖME GEWÄHRLEISTET IST. EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT WAR IM HINBLICK AUF DIE DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE KONTINGENTE STETS GEWÄHRLEISTET ; INFOLGEDESSEN BEEINFLUSST DAS FEHLEN EINER EMPFEHLUNG DER HOHEN BEHÖRDE ÜBER DAS MINDESTKONTINGENT IN KEINER WEISE DIE GÜLTIGKEIT DER EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959.
34 OBWOHL DER EGKS-VERTRAG NICHT AUSDRÜCKLICH DIE GELTUNGSDAUER DER VON SEINEN BESTIMMUNGEN ABWEICHENDEN AUSNAHMEVORSCHRIFTEN BEGRENZT , VERSTEHT SICH VON SELBST , DASS SOLCHE VORSCHRIFTEN NICHT MEHR ALS GÜLTIG ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , WENN DIE VORAUSSETZUNGEN , DIE SIE RECHTFERTIGTEN , NICHT MEHR BESTEHEN.
35 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUSTELLEN , DASS AUCH NACH DEM ZEITRAUM VON 1959 BIS 1963 DIE KOHLENACHFRAGE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , AN DIE SICH DIE GEMEINSCHAFTLICHE PRODUKTION ANPASSEN MUSSTE , WEITERHIN ZURÜCKGING. ES BESTEHT DAHER KEIN ZWEIFEL , DASS EINE LIBERALISIERUNG DER EINFUHREN VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN DEN MARKT IN DEN MEISTEN DER IN BETRACHT KOMMENDEN JAHRE DADURCH NOCH WEITER GESCHWÄCHT UND DER DEUTSCHEN ERZEUGUNG GANZ ERHEBLICH GESCHADET HÄTTE , DASS DIE BEREITS SEHR HOHEN KOHLEHALDEN IN EINEM UNERTRAEGLICHEN AUSMASS GEWACHSEN WÄREN.
36 GEWISSE STEIGERUNGEN DER NACHFRAGE WIE DIE VON 1968 BIS 1970 UND VON 1974 , DIE SICH IN DER FOLGE ALS ERSCHEINUNGEN VON KURZER DAUER ERWIESEN , KÖNNEN ENTGEGEN DER MEINUNG DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AUCH NICHT SO ANGESEHEN WERDEN , DASS MIT IHNEN DIE UMSTÄNDE WEGGEFALLEN WÄREN , DIE DIE EXISTENZ DER STREITIGEN EMPFEHLUNG RECHTFERTIGTEN.
37 MAN KANN NÄMLICH DER AUFFASSUNG SEIN , DASS ES KEINEN GRUND FÜR DIE ANNAHME GAB , DASS DIE KRISE IM KOHLESEKTOR ALLEIN AUFGRUND EINIGER LEICHTER VERBESSERUNGEN DER NACHFRAGE BEENDET WAR , DIE , WIE DIE ERFAHRUNG ANSCHLIESSEND GEZEIGT HAT , REIN KONJUNKTURELLER ART WAREN.
38 DIE GEFAHR EINES ERNSTEN SCHADENS FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT HAT IM ÜBRIGEN NIEMALS , AUCH NICHT IN DEN GÜNSTIGSTEN JAHREN , ZU BESTEHEN AUFGEHÖRT , WIE SICH AUS DEN ZU DEN AKTEN GEREICHTEN STATISTIKEN ÜBER DIE PRODUKTION , DEN VERBRAUCH UND DIE BESTÄNDE WÄHREND DER GENANNTEN JAHRE ERGIBT.
39 DIE UNTERSUCHUNG DER LAGE AUF DEM KOHLEMARKT VON 1964 BIS 1978 FÜHRT DAHER ZU DEM ERGEBNIS , DASS ES IN DIESEM ZEITRAUM KEINE TENDENZWENDE GEGEBEN HAT , DIE DEN UMSTÄNDEN , DURCH DIE DER ERLASS DER STREITIGEN EMPFEHLUNG GERECHTFERTIGT WAR , EIN ENDE SETZTE.
40 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST DEMNACH FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE VEREINBARKEIT DER EMPFEHLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. JANUAR 1959 UND VOM 30. OKTOBER 1962 MIT ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG ODER DIE GÜLTIGKEIT DER EMPFEHLUNG VOM 30. OKTOBER 1962 FÜR DAS JAHR 1963 SOWIE DER EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959 VOM ZEITPUNKT IHRES ERLASSES BIS ZUM JAHR 1978 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE. DIESE EMPFEHLUNGEN ERMÄCHTIGEN DAHER IN DEM ANGEGEBENEN ZEITRAUM ZU EINER NATIONALEN REGELUNG , NACH DER FÜR AUS DEM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS EINGEFÜHRTE STEINKOHLE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND DIFFERENZZOLL ERHOBEN WIRD.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
41 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF MIT BESCHLUSS VOM 7. FEBRUAR 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE VEREINBARKEIT DER EMPFEHLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. JANUAR 1959 UND VOM 30. OKTOBER 1962 MIT ARTIKEL 4 ABSATZ A EGKS-VERTRAG ODER DIE GÜLTIGKEIT DER EMPFEHLUNG VOM 30. OKTOBER 1962 FÜR DAS JAHR 1963 SOWIE DER EMPFEHLUNG VOM 28. JANUAR 1959 VOM ZEITPUNKT IHRES ERLASSES BIS ZUM JAHR 1978 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE. DIESE EMPFEHLUNGEN ERMÄCHTIGEN DAHER IN DEM ANGEGEBENEN ZEITRAUM ZU EINER NATIONALEN REGELUNG , NACH DER FÜR AUS DEM FREIEN VERKEHR EINES MITGLIEDSTAATS EINGEFÜHRTE STEINKOHLE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND DIFFERENZZOLL ERHOBEN WIRD.
Ende der Entscheidung
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